Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.12.2016, RV/2101599/2016

Eingabe an das nicht zuständige Bundesverwaltungsgericht

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze
RV/2101599/2016-RS1
wie RV/7101867/2015-RS1
Da die Ermächtigung Pauschalgebühren festzulegen nicht auf bestimmte Anbringen beschränkt ist, § 1 Abs. 1 BVwG-EGebV aber eine Gebührenpflicht nur für bestimmte Anbringen vorsieht und in der Folge Abs. 2 leg.cit. aber das Entstehen der Gebührenschuld für alle gebührenpflichtigen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht regelt, der Verordnungsgeber somit eine Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 GebG für andere als in der BVwG-EGebV genannten Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht gezogen hat, ist zu sagen, dass der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Ermächtigung die Gebührenpflicht auf die im BVwG-EGebV genannten Anbringen einschränkt hat (vgl. dazu Fister in Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, S 315). Es entspricht dem Zweck der Festlegung von Pauschalgebühren, dass nicht für jede einzelne Schrift die in den Tarifbestimmungen vorgesehene Gebühr zu erheben ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. a betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom (eingelangt am ) Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes OLG vom , Zl s eingebracht. Mit dem gefassten Beschluss wurde dem Rekurs, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages richtet, nicht Folge gegeben. Im Übrigen wurde der Rekurs zurückgewiesen. Diese vom  Bundesverwaltungsgericht unter der Zahl w erfasste Eingabe weist auszugsweise folgenden Inhalt auf:

"Betreffend Beschwerde gegen den Beschluss des OLG OLG h, durch das LG LG am . Weiter zu meiner Beschwerde vom gegen das OLG OLG und LG LG m und meine Beschwerde vom gegen die Ablehnung des Verfahrens l. Falls weitere E 30 fällig werden sollten, melden Sie sich bitte. Meine erwähnten Beschwerden werden Sie bekommen haben. Es ist typisch, wie die Gerichte vorgehen. Mein Vorbringen wird nur zur Hälfte beachtet, dafür werden die Argumente, die dem Gericht passen, angewandt. Es geht immer nur um die Verschleierung des Gerichtsfehlers vom und um ein Verfahren gegen meinen damaligen Anwalt zu verhindern. Ich als klagende Partei habe den Schaden. Das Gericht hat Beilagen zur Klage k vom übersehen. Der Anwalt hat absichtlich nicht reagiert und den Berufungsschriftsatz manipuliert, gegen meinen Willen, um das Verfahren rechtlich zu beenden. Außerdem wurden Fehler gemacht, der eingeklagte Schaden ist nicht 150.000 sondern 120.000. Der Anwalt hat mir großen Schaden zugefügt und er wird durch das Gericht LG geschützt. Ich glaube dass das OLG OLG falsch informiert wurde." 

Vom Bundesverwaltungsgericht OLG wurde am ein amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren aufgenommen und dieser an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weitergeleitet. Dieser Befund langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am ein.

Mit Bescheiden vom (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für die oben angeführte Eingabe gegenüber dem Beschwerdeführer 1. die Gebühr gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (BuLVwG-Eingabengebührenverordnung) in der Höhe von € 30,00 und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 15,00 (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 45,00 fest.  

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

"1. Gebührenbescheid:

Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Eingabe - von einer allfälligen Gebührenbefreiung - mit den oben angeführten Beträgen zu vergebühren ist. Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT 830100000005504109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Als Verwendungszweck ist das Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben. Der Eingabe ist – als Nachweis der Entrichtung der Gebühr – der Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen. Für jede gebührenpflichtige Eingabe ist vom Beschwerdeführer (Antragsteller) ein gesonderter Beleg vorzulegen.

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben ."

Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde eingebracht. Die vom Beschwerdeführer am 4.5. am 11.5. und am beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Beschwerden würden sich nur auf das Grundverfahren vom beziehen. Bei diesen Eingaben gehe es im Prinzip um den Fehler des Erstrichters, der einen Beweis nicht gewürdigt habe und so das Verfahren wesentlich beeinflusst habe. Seine Eingaben seien vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen worden. Die "Gebührenordnungen" der Behörden (Gerichte) seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Er habe drei mal EUR 30 im Mai 2016 bezahlt. Zum Beweis legt er einen Kontoauszug vom vor. Am habe er sein Vorbringen ergänzt, da es in der Zwischenzeit weitere Zurückweisungen gegeben hätte. Er hätte das Gericht gefragt, ob weitere Gebühren anfallen, jedoch keine Antwort erhalten. Er sei ob seines geringen Einkommens von Gebühren befreit und habe Anspruch auf Verfahrenshilfe. Für den Fall, dass er zu viel bezahlt habe, ersucht er um Rücküberweisung des Betrages.

Diese Beschwerde wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.  Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:

"Mit Eingabengebührenverordnung (BGBl II Nr.387/2014 vom wirksam ab ) unterliegen Eingaben an das Landesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) gem. § 2 Abs. 1 BuLVwG - EGebV‚ der Gebühr von € 30,00. Die schon bisher für Eingaben (Beilagen) an das Bundesverwaltungsgericht geltende Pauschalgebühr wurde mit dieser Verordnung für Schriften an die Verwaltungsgerichte der Länder ausgedehnt. Bei einer Eingabe in Papierform entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung. Im Falle einer nicht entsprechenden Vergebührung muss die Behörde oder das Gericht, bei der oder dem die Eingabe eingebracht wurde, einen "Amtlichen Befund" aufnehmen. Als Folge der Nichtentrichtung der Gebühr hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.“

Dagegen wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig ein als Vorlageantrag zu wertender Schriftsatz eingebracht. In diesem wurde ausgeführt:

"Bei dem Bundesverwaltungsgericht wurden von mir 3 Eingaben gemacht. Für diese habe ich je Eingabe E 30 eingezahlt. Am habe ich zusätzliche Informationen nachgereicht und gleichzeitig angefargt, ob weitere E 30 fällig werden. Zu dieser Frage habe ich nie eine Antwort erhalten, bis Sie mir am Ihren Gebührenbescheid zugeschickt haben, über insgesamt E 45. Weiter habe ich von Ihnen keine Antwort erhalten, ob für mich als gebührenbefreiter Bürger überhaupt Gebühren anfallen."

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom vorgelegt. Darin wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel auszugsweise wie folgt Stellung genommen:

"Bei der verfahrensgegenständlichen Schrift vom handelt es sich ausdrücklich (auch inhaltlich) um eine Beschwerde, die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet ist und auch dort eingebracht wurde. Bei dieser Schrift handelt es sich nicht bloß, wie der Bf. vermeint, um eine Ergänzung seiner bisherigen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Die Gebührenschuld ist im Zeitpunkt der Einbringung entstanden. Der Beschwerde war kein Beleg über die Gebührenentrichtung beigelegt."

Seitens des Bundesfinanzgerichtes wurde Einsicht in das Rechtsinformationssystem des Bundes genommen, in welchem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom Datum aufscheint, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht  die Zurückweisung des gegenständlichen Anbringens wegen Unzuständigkeit  beschlossen hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass die gegenständliche Beschwerde ausschließlich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet und direkt bei diesem eingebracht worden war. Das Bundesverwaltungsgericht ist entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen ordentlicher Gerichte erhoben werden, zu erkennen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Auf Grund des § 1 GebG 1957, unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetztes ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG 1957, hier in der zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht geltenden Fassung, in der Folge GebG 1957.

Im § 14 GebG 1957 sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten angeführt. Zu den Schriften gehören ua. die in der Tarifpost 6 erfassten Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen.

Nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG 1957 unterliegen nicht der Eingabengebühr

1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;

b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Die §§ 1 bis 3 der zu § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 lit. b GebG ergangenen Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (BuLVwG-EingabengebührverordnungBuLVwG-EGebV) BGBl. II Nr. 490/2013, lautet auszugweise wie folgt:

"§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

.......

(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.

.......

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem eingebracht werden."

Dem entsprechend war bzw. ist ua. für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht an Stelle der tarifmäßigen Gebühr nach § 14 GebG eine Pauschalgebühr zu entrichten.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schrift als Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG anzusehen ist, ist davon auszugehen, dass das Urkundenprinzip, von dem das Gebührenrecht beherrscht ist, insbesondere im II. Abschnitt des Gesetzes voll zur Anwendung zu kommen hat. Für die Bemessung der Stempelgebühr ist somit der Inhalt der Schrift maßgebend; der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist demgegenüber nicht zu erforschen (vgl. ).

Es kommt daher auf den Inhalt der Eingabe an, ob hier eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegt. Die Tatsache, dass die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht adressiert ist, reicht für diese Beurteilung alleine nicht aus.

Da die Eingabe dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom entsprechend wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde, kann hier nicht von einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gesprochen werden.

So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zu einer an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS NÖ) adressierten, als Beschwerde bezeichneten, gegen eine Entscheidung des UVS NÖ gerichtete und von diesem wegen Unzuständigkeit an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleiteten Eingabe ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die Eingabe des Beschwerdeführers an den UVS im Land Niederösterreich eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war, letztlich dem Verwaltungsgerichtshof oblag (vgl. auch ).

Ob das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe mit verfahrensleitendem Beschluss weitergeleitet hat oder im Rahmen einer Zurückweisung des Anbringen wegen Unzuständigkeit die Weiterleitung an das zuständige Gericht verfügt hat (vgl. ), kann für die Beurteilung ob eine "Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht" vorliegt, nicht von Bedeutung sein.

Da hier weder eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht noch ein sonstiges im
§ 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV genanntes Anbringen vorliegt, unterliegt die Eingabe nicht der Pauschalgebühr nach dieser Bestimmung.

Aber auch wenn es sich hier nicht um eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht handelt, für welche eine Pauschalgebühr nach dem BuLVwG-EGebV anfällt, handelt es sich doch um eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, welche den Tatbestand des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG erfüllt, zumal der Bf. damit vom Bundesverwaltungsgericht ein in seinem Privatinteresse gelegenes Handeln begehrte (vgl. ).

Diese Gebühr ist im gegebenen Fall jedoch aus folgendem Grund nicht zu erheben:

Auf Grund der Verordnungsermächtigung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 lit. b GebG 1957 wonach für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren festlegen kann, wurden mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung lediglich bestimmte Anbringen als gebührenpflichtig erklärt.

Da die Ermächtigung Pauschalgebühren festzulegen nicht auf bestimmte Anbringen beschränkt ist, § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV aber eine Gebührenpflicht nur für bestimmte Anbringen vorsieht und in der Folge Abs. 2 leg.cit. aber das Entstehen der Gebührenschuld für alle gebührenpflichtigen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht regelt, der Verordnungsgeber somit eine Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 GebG für andere als in der BulVwG-EGebV genannten Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht gezogen hat, ist zu sagen, dass der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Ermächtigung die Gebührenpflicht auf die im BuLVwG-EGebV genannten Anbringen eingeschränkt hat (vgl. dazu Fister in Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, S 315).

Es entspricht dem Zweck der Festlegung von Pauschalgebühren, dass nicht für jede einzelne Schrift die in den Tarifbestimmungen vorgesehene Gebühr zu erheben ist.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist zulässig, da sie von der Lösung der Frage abhängt, ob eine Eingabe an das Bundesfinanzgericht der tarifmäßigen Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegt, wenn diese nicht von der Pauschalierungsverordnung (BVwG-EGebV (nunmehr BuLVwG-EGebV)) erfasst ist und dazu eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Festlegung von Pauschalgebühren
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101599.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at