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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.11.2016, RV/4100442/2016

Die Anwendung des Verlängerungstatbestandes iSd § 2 Abs 1 lit. j FLAG 1967 setzt den Studienbeginn des Kindes im Jahr der Vollendung dessen 19. Lebensjahres voraus

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/4100442/2016-RS1
wie RV/0480-G/12-RS1
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I 111/2010) wurde die Altersgrenze in § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 ab vom 26. auf das 24. Lebensjahr herabgesetzt. Dazu stellte der VfGH fest, dass diese Vorgangsweise keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes bewirke.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, Adr.1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom , betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe für das Kind Name, geboren am Dat., ab August 2015, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf) ersuchte mit Schriftsatz vom - unter Hinweis auf die bereits erfolgte Feststellung des Finanzamtes Klagenfurt vom (= Informationsmitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe für das Kind Name, geboren am Dat., ab August 2015) - um nochmalige Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches für ihren Sohn.

Von Seiten des Finanzamtes wurde diese Eingabe (Posteingangsvermerk Finanzamt: ) der Bf als Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn Name, ab August 2015, gewertet.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bf auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für das Kind Name, geboren am Dat., für den Zeitraum ab August 2015 mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Abs 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres.

Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches wegen Berufsausbildung längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist nur möglich, wenn

- der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst zum 24. Geburtstag abgeleistet wird oder bereits abgeleistet wurde,

- eine erhebliche Behinderung vorliegt (§ 8 Abs 5 FLAG 1967),

- das Kind ein eigenes Kind geboren hat oder zum 24. Geburtstag schwanger ist,

- ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens zehn Semestern betrieben wird,

- vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig eine freiwillige praktische soziale Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland in der Dauer von mindestens acht Monaten ausgeübt wurde.

Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums ist nach § 2 Abs 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) nur dann möglich, wenn
- das Kind das Studium bis zu dem Kalenderjahr, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen hat,

- und die gesetzliche Studiendauer bis zum ehestmöglichen Abschluss mindestens zehn Semester beträgt,

- und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.

Unter der gesetzlichen Studiendauer ist jene in Semestern definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studiums vorgesehen ist. Darüber hinaus können keine weiteren Semester berücksichtigt werden.

Die gesetzliche Studiendauer von abgeschlossenen und aufbauenden Studien (z. B. Master- nach abgeschlossenem Bakkalaureatstudium) sind nicht zusammenzurechnen.

Ihr Sohn N. hat mit dem Studium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz im Wintersemester 2012/2013, somit nach dem Kalenderjahr in dem er sein 19. Lebensjahr (Juli 2010) vollendete, begonnen.

Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist daher ab August 2015 nicht gegeben."

Gegen diesen Abweisungsbescheid richtet sich die Beschwerde der Bf vom . Als Begründung brachte die Bf darin sinngemäß im Wesentlichen vor, dass ihr Sohn 1 Jahr die Vorschule und 5 Jahre die Handelsakademie besucht habe. Zwischen schriftlicher und mündlicher Reifeprüfung sei bei ihrem Sohn bereits eine schwere dauerhafte Erkrankung "Colitis Ulcerosa" akut geworden. Als Folgewirkung dieser Erkrankung (festgestellte MdE: 30%) sei ihr Sohn "nachträglich" für den Wehrdienst für untauglich erklärt worden und es war aus diesem Grunde dem zuvor bereits vereinbart gewesenen Zeitantrittspunkt zum Zivildienst nicht Folge zu leisten. Aus den Gründen der verspäteten Feststellung der Wehrdienstuntauglichkeit habe ihr Sohn allerdings auch den verpflichteten Aufnahmetest für das Medizinstudium nicht absolvieren können. Als sinnvolle Überbrückung der Zeitspanne bis zur nächsten Aufnahmemöglichkeit an der Medizinischen Universität Graz habe ihr Sohn folglich ein Studienjahr Pharmazie belegt. Unter Beachtung dieser von ihr dargelegten Sachverhaltsumstände sei es ihrem Sohn Name "nicht einmal theoretisch möglich gewesen" sein Studium (Humanmedizin) vor Vollendung des 19. Lebensjahres zu beginnen.

Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Abs 1 Iit. j des FamilienlastenausgIeichsgesetzes (FLAG 1967), haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.

Ihr Sohn N. hat das Studium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz im Wintersemester 2012/2013 und somit nach dem Kalenderjahr in dem er sein 19. Lebensjahr (Juli 2010) vollendete, begonnen.

Die von Ihnen aufgezählten Umstände (Vorschule, 5-Jährige berufsbildende Schule, späte Feststellung der Untauglichkeit) die bei N. dazu führten, dass er erst mit Wintersemester 2012/13 sein Medizinstudium beginnen konnte, begründen keinen Verlängerungstatbestand.

Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist daher mit Vollendung des 24. Lebensjahres von

N. nicht mehr gegeben."

Mit Schriftsatz vom stellte die Bf einen Vorlageantrag. Sie wendete darin sinngemäß ein, dass, sollte die Verkürzung des Bezugsanspruches für Familienbeihilfe für ein betriebenes Studium, wie im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, auf den Umstände eines Vorschulbesuches und einer 1 Jahr länger angedauerten schulischen Berufsausbildung an einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) beruhen und insoweit dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, so werde die angewandte Gesetzesbestimmung zu bekämpfen sein. Die Erkrankung ihres Sohnes werde vermutlich unter dem Begriff der außergewöhnlichen Belastung fallen.

Im Vorlagebericht vom beantragte das Finanzamt unter Hinweis auf die erlassene Beschwerdevorentscheidung vom die Abweisung der Beschwerde. In der zum Beschwerdebegehren abgegebenen Stellungnahme wies das Finanzamt ua. darauf hin, dass der Sohn der Bf. bereits im Juli 2015 sein 24. Lebensjahr vollendet habe und auf Grundlage der im Beschwerdefall zu beurteilenden Sach- und Rechtslage bei diesem ab August 2015 die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe mangels Erfüllens des Verlängerungstatbestandes nach § 2 Abs 1 lit. j FLAG 1967 nicht mehr vorlagen.

Gemäß § 265 Abs 4 BAO wurde die Bf von Seiten des Finanzamtes am über die erfolgte Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes verständigt.

2. Sachverhalt

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, der dem Erkenntnis zugrunde gelegt wird, ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Familienbeihilfenakt und ist unstrittig.

Mit Antrag vom hat die Bf die Weitergewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn Name, geboren am Dat., ab August 2015 beantragt.

Evident ist, dass der im Juli 1991 geborene Sohn der Bf nach seinem Volksschulbesuch (inkl. Vorschulbesuch) die Handelsakademie durch positive Ablegung der Matura im Juni 2011 abschloss und zu Folge krankheitsbedingten Entfalles der Zivildienstableistung bereits ab dem Wintersemester 2011/12 an der Universität Graz als ordentlich Studierender in der Studienrichtung Pharmazie mit Studienbeginn ab Oktober 2011 gemeldet gewesen war.

Des Weiteren steht fest, dass von Seiten des Sohnes der Bf im Wintersemester 2012/13 ein Studienwechsel zur Studienrichtung "Humanmedizin" an der Medizinischen Universität Graz erfolgte, wobei dieses Diplomstudium von ihm laufend betrieben wurde.

Im Monat Juli 2010 hat der Sohn der Bf sein 19. Lebensjahr vollendet.

Evident ist, dass der Sohn der Bf sein nunmehr betriebenes Diplomstudium der "Humanmedizin" an der Medizinischen Universität Graz im Monat Oktober 2012 begonnen und auch in diesem Jahr, am 22. Juli sein 21. Lebensjahr vollendet hat.

Im Monat Juli 2015 hat der Sohn der Bf sein 24. Lebensjahr vollendet.

Als erwiesen gilt, dass der Sohn der Bf vor Beginn seines nunmehr betriebenen Studiums weder einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch einen Zivildienst abgeleistet hat.

Nach Rücksprache mit dem Finanzamt konnte im Übrigen festgestellt werden, dass der Sohn der Bf keinen Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe iSd § 8 Abs 5 FLAG 1967 hat (siehe Abweisungsbescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom , mit Begründungshinweis auf die Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom [laut Sachverständigengutachten beträgt der GdB: 30 %]).

3. Rechtsgrundlagen

Nach § 2 Abs 1 lit. j FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe auch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.

Mit Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, setzt der Gesetzgeber mit Inkrafttreten ab die allgemeine Altersgrenze nach der vorstehend zitierten Normregelung für die Gewährung der Familienbeihilfe vom 26. auf das vollendete 24. Lebensjahr herab. In der Begründung der Regierungsvorlage zu den Änderungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (EB XXIV. GP RV 981) wird dazu Folgendes ausgeführt:

"Die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe wird auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. Im europäischen Vergleich bleibt damit die Dauer der Gewährung der Familienbeihilfe in Österreich weiter im Spitzenfeld, denn rund zwei Drittel der Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes liegen mit der Altersgrenze unter diesem Wert.

Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen.

Auch nach geltender Rechtslage stimmen der Zeitpunkt, zu dem unterhaltsrechtliche Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht wird, und der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, nicht immer überein; dies betrifft etwa über 26-Jährige (sofern auf sie keine der in Z 2 des Gesetzesentwurfes genannten Ausnahmebestimmungen zutrifft) oder auch Studierende, die die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester oder die die vorgesehene Ausbildungszeit um mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten haben (vergleiche § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2).

Diese Differenzierung zwischen der weitaus überwiegenden Zahl von Studierenden, die ihr Studium innerhalb der für sie geltenden Altersgrenze erfolgreich abschließen und einer vergleichsweise geringen Anzahl von „Härtefällen“, denen dies nicht gelingt, scheint demnach den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber in Hinsicht auf das Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG zusteht, nicht zu überschreiten, da letztere zu ersteren im „Verhältnis einer Ausnahme zur Regel stehen“ (vgl. zB ).

Für Mütter bzw. Schwangere sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben und für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wird die Altersgrenze – analog zur bisherigen Rechtslage – mit der Vollendung des 25. Lebensjahres festgelegt.

Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert. Des Weiteren wird auch eine Ausnahmeregelung für jene Personen aufgenommen, die vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle ausgeübt haben. Bei den genannten Personenkreisen wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt."

Nach § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird Familienbeihilfe von Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

4. Erwägungen

Durch die betriebenen Studien ab Oktober 2011 bestand bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Sohnes der Bf im Monat Juli 2015 unstrittig Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967.

Mit Vollendung des 24. Lebensjahres hat der Sohn der Bf die vom Gesetzgeber eingezogene, allgemeine Altersgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe erreicht.

Ob darüber hinaus ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ist im gegenständlichen Beschwerdefall ausschließlich nach der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit. j FLAG 1967 zu beurteilen.

Die in § 2 Abs. 1 lit. j FLAG in den sublit. aa) bis cc) genannten Voraussetzungen sind jeweils durch ein „und“ verbunden, sodass diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, um eine Verlängerung des Beihilfenanspruchs über das 24. Lebensjahr hinaus bewirken zu können.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht außer Streit, dass der Sohn der Bf im Jahr 2010 sein 19. Lebensjahr vollendete und sein nunmehr betriebenes Diplomstudium "Humanmedizin" im Jahr 2012 begonnen hat.
Folglich liegt zweifelsfrei die bereits unter sublit. aa) normierte Voraussetzung des genannten Verlängerungstatbestandes nach leg.cit. nicht vor. Aus diesem Grund bedarf es keiner weiteren Prüfung ob die übrigen in § 2 Abs 1 lit. j FLAG normierten Voraussetzungen überhaupt vorliegen würden. Der Beihilfenanspruch beschränkt sich somit nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auf die Vollendung des 24. Lebensjahres des Sohnes der Bf.

Dass im gegenständlichen Beschwerdefall ein anderer Verlängerungstatbestand als der des § 2 Abs 1 lit. j FLAG 1967 die Anspruchsvermittlung für die Weitergewährung der Familienbeihilfe für den Sohn N. begründen würde, bringt selbst die Bf nicht vor bzw. ergibt sich diesbezüglich auch kein Hinweis aus der zu beurteilenden Sach- und Aktenlage (siehe Sachverhaltsfeststellungen laut Punkt 2).

Die von der Bf ins Treffen geführten Umstände, dass ihr Sohn zu Folge eines Vorschuljahres beim Volksschulbesuch und auch krankheitsbedingt erst nach Vollendung seines 19. Lebensjahres im Juni 2011 seine Reifeprüfung habe ablegen können, vermögen je für sich betrachtet keinen gesetzlich vorgesehenen Verlängerungstatbestand nach den Regelungsinhalten des FLAG 1967 darzustellen.

Wenn die Bf sinngemäß einwendet, dass die auf den Beschwerdefall angewandte Normbestimmung des § 2 Abs 1 lit. j sublit. aa) FLAG 1967 verfassungsrechtlich bedenklich sei, ist auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom , G 6/11 und G28/11 zu verweisen. Das Höchstgericht führt darin ua. zur Einschränkung eines Studienbeginns auf jenes Jahr in dem das Kind sein 19. Lebensjahr vollendet aus, dass es generell keine Verpflichtung des Gesetzgebers gebe, überhaupt eine Ausnahmeregelung wie jene des § 2 Abs  1 lit. j vorzusehen. Wenn er sie dennoch verfügt, hat er sie in sich sachlich auszugestalten. Das Erfordernis, dass das Studium bis zu jenem Kalenderjahr begonnen werden muss, in dem das volljährige Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat (sublit. aa) decke den typischen Fall ab. Dem Gesetzgeber ist es gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dass dabei Härtefälle entstehen können, macht für sich allein eine Regelung nicht unsachlich. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, auf alle Fallkonstellationen Bedacht zu nehmen, die einen späteren Studienbeginn zur Folge haben können, zumal bei späterem Studienbeginn der Beihilfenanspruch nicht zur Gänze wegfällt, sondern sich die Anspruchsdauer lediglich verkürzt.

Abschließend ist daher festzustellen, dass der Sohn der Bf die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anspruchsvermittlung für die Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit. j FLAG 1967 nicht erfüllt. Das Finanzamt hat demnach unter Beachtung der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen der Bf zu Recht die Weitergewährung der Familienbeihilfe für den Sohn N. "ab August 2015" verwehrt.

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall ist eine Revision nicht zulässig, da der Gesetzeswortlaut des § 2 Abs 1 lit. j FLAG 1967 in Verbindung mit den erläuternden Bemerkungen klar erkennen lässt, wie der Norminhalt auszulegen ist. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
G 6/11
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100442.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at