Bei Eingaben mittels Fax muss sich der Abgabepflichtige ungeachtet der OK-Bestätigung davon überzeugen, dass die Sendung beim Empfänger vollständig angekommen ist.
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 148/2017 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den-Senat, in der Beschwerdesache XY OG, Adresse1, vertreten durch RA, über die Beschwerde mit datierte und beim Finanzamt am eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , **, betreffend Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages in der Sitzung am beschlossen:
Die Beschwerde wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzt das Finanzamt gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf genannt) von der Grunderwerbsteuer 11/2013 in Höhe von € 33.759,37 einen zweiten Säumniszuschlag in Höhe von € 337,59 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuld nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet worden sei.
Mit der mit datierten Eingabe, welche der belangten Behörde am persönlich übergeben wurde, brachte die Bf. eine Bescheidbeschwerde ein und führte aus, dass der Säumniszuschlagsbescheid der steuerlichen Vertretung am zugegeangen sei.
Es werde die Aufhebung des Bescheides beantragt.
Mit Bescheid vom sei die Grunderwerbsteuer 11/2013 mit € 35.041,88 festgesetzt worden, der vorliegende Bescheid lege der Berechnung des Säumniszuschlages jedoch eine Grunderwerbsteuer 11/2013 von € 33.759,37 zu Grunde.
Ungeachtet des Umstandes, dass die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages zu Unrecht erfolgt sei, sei der Bescheid auf Grund der falschen Berechnungsgrundlage ersatzlos aufzuheben.
Die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung werde beantragt.
Beigelegt wurde dieser Eingabe ein Telefax-Sendebericht vom mit folgenden Angaben:
„Zeit: 17/05/2016, 23:09
Name: HG
FAX: --
S-Nr: ===
Datum/Uhrzeit 17/05 23:08
Fax-Nr/Name XXXX
Ü-Dauer 00:00:23
Seite(n) 3
Übertr OK
Modus Standard
ECM“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als verspätet eingebracht zurück, da der Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheides) eingebracht worden sei.
Mit Eingabe vom brachte die steuerliche Vertretung eine Vorlageantrag ein und führte aus, dass die Beschwerde vom gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlages vom dezidiert nicht zurückgenommen werde, sondern diese vollinhaltlich aufrechterhalten bleibe.
Entgegen den Ausführungen des Finanzamtes sei die zurückgewiesene Beschwerde fristgerecht eingebracht worden.
Die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung werde beantragt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bescheid über die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages vom wurde gemäß Parteienbehauptung am zugestellt (Anm. Ein Zustellnachweis ist nicht vorhanden).
Von der belangten Behörde konnte zwar festgestellt werden, dass am vom Absender -- ein Fax-Eingang registriert wurde. Die übermittelten 3 Seiten sind jedoch, wie aus dem vorgelegten Ausdruck ersichtlich ist, leer.
Am wurde der belangten Behörde eine Ausfertigung der Beschwerde in Papierform übergeben.
Beweis:
Übermittelte Aktenteile des Finanzamtes
Rechtliche Würdigung :
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzubringen.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist.
Die Frist zur Einbringung der Beschwerde begann am und endete § 245 Abs. 1 BAO zufolge am Donnerstag, dem .
Gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Anbringen nur dann als eingebracht anzusehen, wenn es der Behörde tatsächlich zugekommen ist (vgl. z.B. ). Nur in diesem Fall kann auch von einer Entgegennahme durch die Behörde ausgegangen werden (vgl. z.B. , sowie und die dort angeführte Judikatur des VwGH).
Wie bei Briefsendungen die Beförderung auf Gefahr des Absenders erfolgt (Hinweis , 0277) und es darauf ankommt, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt (vgl. ), sind auch unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangen ()
Was eine Übermittlung mit Telefax betrifft, ist festzuhalten, dass ein Sendebericht mit dem Vermerk "OK" nicht zwingend den Schluss zulässt, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist (vgl. ). Demzufolge hat sich ein Einschreiter, der einen Schriftsatz an die Behörde mittels Telekopierer abgesendet hat, danach zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Auch bei missglückten Datenübermittlungen ist ein "OK-Vermerk" technisch möglich. Das Nichteinlagen eines Telefaxes gerät stets dem Einschreiter zum Nachteil, zumal ein Schriftsatz bei der Behörde einlangen muss, um verfahrensrechtliche Wirkungen auszulösen (vgl. , sowie und die dort angeführte Judikatur des VwGH).
Anbringen, deren Inhalt aus technischen Gründen nicht nur „nicht vollständig“ ist, sondern bei denen überhaupt nicht erkennbar ist, wer der tatsächliche Einschreiter ist (zB ein leeres FAX), sind von vornherein unbeachtlich. Dies war und ist deshalb anzunehmen, weil ein Anbringen nur als eingebracht gilt, wenn es tatsächlich bei der Behörde einlangt und sich der Einschreiter nach der Rechtsprechung des VwGH dementsprechend davon zu überzeugen hat, dass eine technische Übermittlung erfolgreich durchgeführt worden ist, dh die Daten in einer zur vollständigen Wiedergabe geeigneten Form eingelangt sind.
Zu einer Mängelbehebung war das Finanzamt nicht verhalten, zumal nicht einmal der Einschreiter erkennbar war.
Bei diesem Sachverhalt erübrigen sich Ermittlungen dahingehend, ob die Eingabe – an sich zulässig mittels Telefax oder mit einem prinzipiell unzulässigem E-Fax eingebracht wurde.
Demzufolge wurde die Beschwerde erst mit der persönlichen Übergabe des Schriftsatzes an das Finanzamt, somit am eingebracht.
Dies war im Hinblick darauf, dass die Beschwerdefrist am endete verspätet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 260 Abs. 1 iVm § 278 BAO mit Beschluss als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Beschluss weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Im Übrigen ergeben sich die Rechtsfolgen aus der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels aus dem Gesetz.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104557.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at