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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.10.2016, RV/4100502/2016

Vorlageantrag per E-Mail

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4100502/2016-RS1
Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen (hier: Vorlageantrag) ist nicht als Eingabe an die Behörde zu werten.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ri in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamt S vom betreffend Feststellung des Einheitswertes des Grundvermögens (Sonstiges bebautes Grundstück), KG R, EZ a teilw. Grundstücksnummer u EW-AZ c beschlossen:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als verspätet zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren gilt dadurch als durch die Beschwerdevorentscheidung vom erledigt. 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe
  • Verwaltungsverfahren:

Am überbrachte der Beschwerdeführer (Bf.) dem Finanzamt (FA) nachstehendes Schreiben, verfasst von der Marktgemeinde S.:

"Betr. Grundsteuervorschreibung für das Ojekt R., Aktenzeichen Finanzamt c.
Sehr geehrte Frau A !
Es erscheint ha. Herr BF. und erklärt, dass beim Objekt S., R., Tischerleigebäude derzeit folgender Bauzustand vorliegt: Sämtliche Heizungs- und Wasserleitungen sind abmontiert; Absauganlage ist gänzlich entfernt. Aufgrund des Deckenabsturzes (Rigips) musste mehr als die Hälfte der Geschoßdecke entfernt werden. Eine Inbetriebnahme des Gebäudes für die Verwendung als Werkstätte (Tischlerei) ist in diesem Bauzustand nur nach vorheriger Sanierung möglich."

Das FA erließ daraufhin am einen Feststellungsbescheid (Wertfortschreibung) ab und setzte die Bauklasse laut Antrag herab. Somit ergab sich für den Grundbesitz (sonstiges bebautes Grundstück) KG R, EZ a teilw. Grundstücksnr. .u. ein Einheitswert von € 27.700 (erhöht: 37.300). Der bisher geltende Einheitswert betrug € 32.800.

Mit erhob der Bf. Beschwerde gegen den Wertfortschreibungsbescheid, weil die Berechnung des Einheitswertes nicht den Tatsachen entspreche. Es werde eine Vorortbesichtigung beantragt, damit eine realistische Beurteilung des Gebäudes erfolgen könne. Vor allem seien die Positionen Bj 1996 NG Untergeschoß und BJ 1996 EG UG-ehem. Büro zu klären.

Im Vorhalteverfahren vom forderte das FA den Bf. auf, die Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke (Formular BG 30) ausgefüllt bis zum rückzumitteln. Darüber hinaus teilte das FA mit, dass das FA keine "Vorortbesichtigungen" mehr durchführe. Der Bf. solle auf dem beiliegenden Bauplan des Untergeschoßes vermerken, wie die Räume tatsächlich genutzt würden. Laut Gemeinde sei die Benützung nicht untersagt, es sei nur festgestellt worden, dass für die Verwendung als Werkstätte eine vorherige Sanierung erforderlich sei. Das Gebäude sei zu bewerten. Um dem Bauzustand Rechnung zu tragen sei die Bauklasse von mittlerer Bauausführung auf einfache geändert worden. Ein Gebäude werde nur dann nicht mehr bewertet, wenn die Gemeinde die Benützung des gesamten Gebäudes aufgrund des desolaten Zustandes, mittels Bescheid, untersage.

Der Vorhalt blieb unbeantwortet.

Im (zweiten) Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf. erneut aufgefordert das Formular BG 30 bis zum ausgefüllt zu retournieren. Unter Hinweis auf eine erfolgte Vorsprache beim FA, forderte es den Bf. auf, den Plan für das Erdgeschoß und den Querschnittplan für das Gebäude R: 11a vorzulegen, damit die vorgebrachten Abweichungen berücksichtigt werden könnten. Sollten die Unterlagen nicht nachgereicht werden, könnten nur die bisher bekannten Fakten (Untergeschoß und Keller lt. Bestätigung der Gemeinde nicht errichtet – nur Heizraum) berücksichtigt werden.

Aktenkundig sind für das Bundesfinanzgericht nicht identifizierbare Bildkopien sowie ein Bauplan.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das FA der Beschwerde statt, stellte den Einheitswert mit Euro 20.200 (erhöht: Euro 27.200) fest und führte begründend aus, dass das Untergeschoß lt. Bestätigung der Gemeinde nicht errichtet worden sei. Es sei nur der Heizraum und das Erdgeschoß errichtet worden.

Mit E-Mail vom übermittelte die Marktgemeinde S. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht des Bf. Darin heißt es: "Gegen oben angeführte Beschwerdevorentscheidung wird der Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht gestellt, mit der Begründung, dass bei der Berechnung des Einheitswertes die Kubatur nicht richtig ermittelt wurde. Als Grundlage hierfür wird ein den Tatsachen entsprechender Grundrißplan, von der Baubehörde bestätigt, vorgelegt."

Am teilte das FA dem Bf. mit, dass die Martktgemeinde S. die Beschwerde mittels Mail übermittelt habe. Er werde darauf aufmerksam gemacht, dass Beschwerden grundsätzlich nur auf dem Postwege bzw. per FAX an das zuständige Finanzamt übermittelt werden können. Die Beschwerde sei daher neuerlich einzureichen. Der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht sei durch den Wortlaut "Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch die 2. Instanz" zu ersetzen."Das Schreiben wurde am nachweislich dem Bf. zugestellt.

Am langte, der lt. Rückschein am abgesendete, inhaltsgleiche Vorlageantrag des Bf. beim FA ein.

  • Gesetzliche Grundlagen:

Nach § 264 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 264 Abs. 4 BAO sind für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 – 5 (Frist)
...
e)  § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) 

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Nach § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZuStG) gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.

Mit § 1 der Verordnung BGBl 494/1991 idgF BGBl II 2013/447 wird für Anbringen iSd § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

Mit der FinanzOnline-Verordnung 2006 (BGBl II 2006/97 idgF BGBl II 2014/52) wird die automationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen, geregelt. Nach § 1 Abs. 2 der FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen.

  • Als erwiesen angenommener Sachverhalt:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde am erlassen und unter Bedachtnahme auf die am dritten Werktag nach Übergabe an den Zusteller erfolgte Zustellung, am 29. Feber 2016, einem Montag, zugestellt.

Mit E-Mail vom hat die Marktgemeinde S. den Vorlageantrag des Bf. dem FA übermittelt.

Das FA machte den Bf. im Schreiben vom (zugestellt am ) darauf aufmerksam, dass Beschwerden nur im Postwege bzw. per Fax rechtswirksam eingebracht gelten.

Am langte der lt. Rückschein am abgesendete Vorlageantrag des Bf. beim FA ein.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig bzw. durch aktenkundige Beweismittel belegt.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § a Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

  • Rechtliche Erwägungen:

§ 85 und § 86a BAO sowie die auf Grund § 86a BAO ergangenen beiden oben erwähnten Verordnungen sehen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vor. Einer E-Mail kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Eigenschaft eines Anbringens zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (; ; , mwN).

Ein mit einem E-Mail eingebrachtes "Anbringen" löst daher weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist, wie dies z.B. hinsichtlich des im vorliegenden Fall gegenständlichen Vorlageantrages ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl ).

Abstellend auf die obigen Sachverhaltsfeststellungen wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 24. Feber 2016 dem Bf. am (einem Montag) bekanntgegeben, weshalb die Monatsfrist am , einem Dienstag, geendet hat.

Der Bf. reagierte auf die Beschwerdevorentscheidung vom 24. Feber 2016 insoweit, als der Vorlageantrag am per E-Mail von der Marktgemeinde S. dem FA übermittelt wurde.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde im Schriftsatz vom (zugestellt am ) – somit innerhalb der Vorlagefrist - entgegenkommenderweise den Bf. auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass Eingaben mittels E-Mail keine Rechtswirksamkeit auslösen.
Für die ordnungsgemäße Einbringung des Vorlageantrages wäre dem Bf. noch bis zum Zeit geblieben. Die Frist ist aber ungenützt verstrichen.

Da somit in der gegenständlichen Beschwerdesache die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages am endete, erweist sich der erst am abgesandte und am beim FA eingegangene Vorlageantrag als verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Bf. sei auf die Möglichkeit einer antragsmäßigen Wertfortschreibung nach § 21 Abs. 1 lit. b Bewertungsgesetz (BewG) iV mit § 193 BAO hingewiesen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird, ober bis zum Ablauf eines Monats, seitdem der bisherige Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist, gestellt werden kann.

  • Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.

Mit dem vorliegenden Beschluss weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den Beschlüssen vom , 2005/14/0126; , 2007/15/0042 und , 2012/16/0082 zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie, weshalb gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 193 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Vorlageantrag
verspätet
E-Mail
Anbringen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100502.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at