Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.12.2016, RV/7103586/2011

ag. Belastung vom gemeinsamen Konto bezahlt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2009, zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe

Festgehalten wird, dass die gegenständliche am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig gewesene Berufung gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen ist.

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte in ihrer am elektronisch eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von 4.269,60 €.

Am erfolgte die erklärungsgemäße Veranlagung des Kalenderjahres 2009.

Mit Ergänzungsersuchen vom forderte das Finanzamt die Bf. auf, die beantragten außergewöhnlichen Belastungen für Krankheitskosten belegmäßig nachzuweisen und wies darauf hin, dass etwaige Kostenersätze zu berücksichtigen sind.

Dieser Vorhalt blieb von Seiten des Bf. unbeantwortet.

Am erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2009 vom gemäß § 299 BAO mit folgender Begründung:

„Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Da die aus der Begründung des Sachbescheides sich ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat, war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen.“

Mit gleichem Datum erließ das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eine neu Sachentscheidung. In diesem Einkommensteuerbescheid 2009, in dem die beantragten außergewöhnlichen Belastungen nicht berücksichtigt wurden, wird dazu wie folgt ausgeführt:

"Da Sie den Vorhalt vom nicht beantwortet haben, wurde die außerge­wöhn­liche Belastung für Krankheitskosten nicht berücksichtigt“.

Mit Berufung vom teilte die Bf. mit, dass sie den Vorhalt vom nicht erhalten habe. Weiters führte die Bf. aus, dass im Jahr 2009 die außergewöhnlichen Belastungen aufgrund Zahnregulierungen beider Kinder wesentlich höher waren als in den Vorjahren. Da sich die weiteren Kosten steuerlich nicht mehr auswirkten, habe sie diese auch gar nicht angeführt. In der Beilage übermittelte die Bf. eine Auflistung der beantragten Kosten sowie die Kopien betreffend die beantragten außergewöhnlichen Belastungen.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und in der Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

„Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988 muss eine außergewöhnliche Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen. Die außergewöhnliche Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (§ 34 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988).

Da die Krankheitskosten Ihrer Kinder (K1 und K2) Ihr Ehegatte bezahlt hat, und auch die Kostenersätze von Ihrem Ehegatten bei seiner Krankenkasse beantragt und gewährt wurden, wurde damit Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt.“

Gegen diesen Bescheid brachte die Bf., am elektronisch, einen Vorlageantrag an die II. Instanz ein und führte darin aus:

„Ich möchte hiermit zu den beantragten außergewöhnlichen Belastungen folgende Informationen übermitteln: Bei den Kosten für Kieferregulierungen gibt es für Steuerpflichtige von den Gebietskrankenkassen Zuschüsse. Da unsere Kinder bei beiden Elternteilen mitversichert sind, konnten wir zwischen der Burgenländischen und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse wählen. Bei unserem Zahnarzt wurde uns geraten die Rechnungen bei der NÖ Gebietskrankenkasse (bei jener meines Gatten) einzureichen, da es dort einen höheren Zuschuss geben würde. Das Konto von dem die Rechnungen bezahlt wurden, ist ein gemeinsames Konto und lautet auch auf unser beider Namen. Auch meine einzige Bankomat Karte lautet auf dieses Konto. Dass mein Mann seit 30 Jahren nicht nur Vollzeit, sondern regelmäßig Überstunden leistet, ist einerseits berufsbedingt anderseits aber auch nur möglich, da ich als seine Ehegattin ihn dabei unterstütze und zusätzlich zu meinem Job und der Kinderbetreuung ihm den Rücken dafür frei halte. Daher hat mein Mann auch immer sein Einkommen zum Teil auch als das meine betrachtet. In unserer Familie wird das mir zur Verfügung stehende Geld zum Großteil in Vorsorge für Gesundheit, Förderung, Sicherheit investiert. Die Zahnarztbesuche der Kinder vom ersten bis zum letzten Tag wurden ausschließlich von mir begleitet. Von einem weiteren Konto, das ausschließlich auf mich lautet habe ich im Jahr 2009 - im Gegenzug - unsere gemeinsame Lebensversicherung (für A. u. B.) in Höhe von Euro 4.000,-- einbezahlt. Die Bezahlung der Rechnungen für die 2 Zahnspangen hat daher meine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Jahr 2009 tatsächlich beeinträchtigt. Die erwartete Steuergutschrift durch Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung war einkalkuliert. Daher hoffe ich auch auf eine positive Erledigung meines Antrages."

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde (Berufung) zur Entscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat vor.

Es handelt sich im einzelnen um folgende Kosten für die Kinder der Bf.:


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Rechnungsbetrag
Ersatz von der Krankenkasse
Verbleibt
 
K1
2.280,00
308,00
1.972,00
 
 
94,08
 
94,08
 
 
8,50
 
8,50
 
K2
2.280,00
308,00
1.972,00
 
 
94,08
 
94,08
 
 
8,50
 
8,50
 
 
65,00
 
65,00
 
 
55,44
 
55,44
 
beantragten außergewöhnlichen Belastungen für die Kinder
 
4.269,60
Bf.
130,00
 
130,00
 
 
20,00
 
20,00
 
 
187,30
 
187,30
 
beantragten außergewöhnlichen Belastungen für die Bf. persönlich
 
337,30
insgesamt
 
4.606,90

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist, ob die Zahlungen der Bf. im Zusammenhang mit Krankheitskosten für die Kinder als außergewöhnliche Belastung im Einkommensteuerbescheid der Bf. zu berücksichtigen sind, wenn die Zahlungen von einem gemeinsamen Konto der Eheleute erfolgten. Dies betrifft die Zahlungen für die kieferorthopädische Behandlung der Töchter der Bf.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 können außergewöhnliche Belastungen bei Ermittlung des Einkommens abgezogen werden, wenn sie

• außergewöhnlich sind,

• zwangsweise erwachsen und

• die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG 1988).

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).

Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).

Alle drei Tatbestandsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. Fehlt es nur an einer Tatbestandsvoraussetzung, liegt eine außergewöhnliche Belastung nicht vor.

Grundvoraussetzung ist jedoch, dass die Geldbeträge auch tatsächlich von jenem Steuerpflichtigen bezahlt wurden, der die außergewöhnliche Belastung geltend macht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung 2001/13/0191 vom ausführt, hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof der Steuerpflichtige, der eine Begünstigung, somit auch eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung, in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe dafür einzeln anzuführen und zumindest glaubhaft zu machen sind. (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III B, Tz 7 zu § 34 Abs. 1, sowie etwa die hg. Erkenntnisse vom , 90/14/0019, und vom , 2001/15/0109).

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden die Rechnungen jeweils auf den Namen der Kinder ausgestellt. Die Kostenersätze wurden von Vater der Kinder jeweils bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, bei der er versichert ist beantragt.

Die Kostenersätze wurden, wie aus dem vorgelegten Schriftverkehr mit der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ersichtlich ist, auch gewährt.

Laut Angaben der Bf. wurden die Aufwendungen vom gemeinsamen Konto der Eheleute bezahlt.

Auf den vorgelegten Zahlscheinen (Finanzamtsakt Seite 7/09, und 9/09) ist im Feld Auftraggeber jeweils der Stempel von A. aufgebracht. Weiters weisen die Zahlscheine einen Stempel der Bank auf, aus dem hervorgeht das der Zahlschein zur Durchführung der Überweisung übernommen wurde und das Datum wann diese Übernahme erfolgte.

Die Tatsache, dass A., der Gatte der Bf. sowohl als Auftraggeber der Überweisungen auf den Zahlscheinen aufscheint als auch die Kostenersätze bei seiner Krankenkasse beantragt hat, welche ihm auch ausbezahlt wurden, wird als Indiz dafür angesehen, dass er auch die verbleibenden Kosten getragen hat.

Aus diesem Grund wurde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bf. nicht beeinträchtigt.

Durch das Fehlen dieser Tatbestandsvoraussetzung liegt keine außergewöhnliche Belastung für die Bf. vor.

Die beantragten Krankheitskosten, im Zusammenhang mit den Zahnregulierungen für die beiden Töchter, können daher nicht gewährt werden.

Die restlichen beantragten außergewöhnlichen Belastungen werden gewährt. Der Beschwerde wird daher teilweise stattgegeben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103586.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at