Antrag auf Aussetzung der Einhebung; Zurückweisung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stat Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 33, vom , 08*** betreffend Zurückweisung des Antrages auf auf Aussetzung der Einhebung der Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe 2006 bis zur Erledigung dieses Rechtsmittels zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der nunmehriger Beschwerdeführer Bf. (in der Folge kurz Bf. genannt) brachte am mit einer Beschwerde gegen den Abrechnungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe 2006 bis zur Erledigung dieses Rechtsmittels ein.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 – Buchhaltungsabteilung 33, vom , unter Anführung des Wortlautes des § 212 a BAO mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine Beschwerde anhängig sei, von deren Erledigung die Höhe der antragsgegenständlichen Abgaben unmittelbar oder mittelbar abhängig sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerde gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
§ 212 a Abs. 1 BAO führt aus, dass nur dann eine Aussetzung der Einhebung einer Abgabe in Frage kommt, wenn deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde abhängt.
Gemäß § 216 BAO ist mit einem Abrechnungsbescheid über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Gegenstand des zugrundeliegenden Abrechnungsverfahren war die Frage des Eintrittes der Einhebungsverjährung (§ 238 BAO) der vom Abrechnungsbescheid umfassten Abgaben und Nebengebühren. Keinesfalls kann von der Erledigung einer Beschwerde gegen einen Abrechnungsbescheid die Höhe einer Abgabe abhängig sein, weswegen eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO in einem solchen Beschwerdeverfahren gesetzlich nicht möglich ist.
Da somit eine inhaltliche Voraussetzung des § 212a BAO nicht erfüllt ist, wäre nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes der Antrag auf Aussetzung der Einhebung durch die belangte Behörde abzuweisen gewesen. Da jedoch eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung aus dem genannten Grund und auch deswegen, weil die dem gegenständlichen Aussetzungsantrag zugrundeliegende Beschwerde gegen den Abrechnungsbescheid mittlerweile mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7400061/2015, erledigt wurde und somit mangels Anhängigkeit einer Beschwerde eine Aussetzung gemäß § 212a BAO auch aus diesem Grund nicht mehr möglich wäre, kann der Bf. durch die Zurückweisung der Beschwerde keinesfalls in seinen Rechten verletzt sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400076.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at