TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.11.2016, RV/7101326/2013

Haftung bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde gegen den Bescheid des FA Baden Mödling vom , betreffend Haftung gemäß § 9 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 20. August 201 2 nahm der Beschwerdeführer (Bf) auf Vorhalt vom 1 wie folgt Stellung nehmen:

„Prinzipiell ist anzumerken, dass die Idee der C-GmbH einzig und alleine von Hrn. BB, ebenbürtiger geschäftsführender Gesellschafter besagter GmbH war. Er hat in den Jahren davor (ca. 1999/2000) mit dem englischen Franchise-System CA die Kleinschadenidee von einer internationalen Franchisemesse nach Österreich gebracht und mit ca. 15 Filialen österreichweit erfolgreich auf- und ausgebaut. Danach wurde das Unternehmen CA bzw. S-GmbH aber insolvent und Hr. B schlitterte im Anschluss auch in die Privatinsolvenz. In Folge hatte Hr. B die Idee, ein eigenes - von England unabhängiges - österreichisches Kfz-Kleinschadenreparatursystem aufzubauen und flächendeckend in Österreich zu verbreiten. Ich habe Hrn. B über meine damalige Lebensgefährtin kennen gelernt und sollte ihn ursprünglich in seiner Start-up Phase in meiner damaligen Funktion als Unternehmensberater lediglich ein wenig begleitend unterstützen. Da er aber ob seiner tristen finanziellen, privaten Lage von den Banken als nicht kreditwürdig eingestuft wurde und meine Leistungen ohnehin nicht bezahlen konnte, schlug er mir vor, mich mit 50% am Unternehmen zu beteiligen, wenn ich ihm die Wege zum notwendigen Kapital ermöglichen würde. Nur durch meine Bankenkontakte, meine (damals) erstklassige Reputation und meine persönlichen Haftungen konnte Hr. B sein Businessmodell umsetzen. Ich möchte dezidiert darauf hinweisen, dass das Unternehmen nicht nur Hrn B Idee war, sondern, dass er die Idee operativ auch maßgeblich selbst umgesetzt hat. Er brachte sämtliche Kontakte zu Lieferanten, zu Kunden und das gesamte Kleinschaden-Know-how ein und kümmerte sich operativ persönlich und alleine um das Unternehmen - insbesondere auch um das Unternehmen in der Adr.1in Ba, in der die C-GmbH eine eigene Kleinschadenfiliale betrieben hat und wo auch die gegenständlichen ausstehenden Abgabenbeträge entstanden sind. Ich persönlich war lediglich im Jahr 2005 vereinbarungsgemäß beim Aufbau des Unternehmens aktiv tätig, die Jahre 2006 und folgende bin ich meiner Profession als Unternehmensberater und Interimsmanager in zahlreichen österreichischen Klein- und Mittelbetrieben nachgegangen, habe Hrn B den Betrieb des gegenständlichen Unternehmens überlassen und mich lediglich soweit gekümmert, dass ich meine qualifizierte Mitwirkungspflicht nicht verletze. Das können alle Mitarbeiter, die in der Filiale Ba bis zum Schluss tätig waren, auch bestätigen (z.B. Hr. HM, der heute als Kleinschadentechniker bei der Fa. AMin Adr2 arbeitet).

Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten:

Da der Geschäftsführung der C-GmbH stets sehr bewusst war, dass den abgabenrechtlichen Verpflichtungen bei Strafe nachzukommen ist, wurde diese nach besten Wissen und Gewissen auch erfüllt. Wenn Abgaben nicht oder nicht fristgerecht entrichtet wurden, so lag das daran, dass zum Fälligkeitszeitpunkt keine oder nicht ausreichende Mittel verfügbar waren. Schon im Jahr nach Gründung musste die Hausbank den Kreditrahmen erweitern und eine weitere Finanzierungsrunde durchführen. Dazu war es erforderlich, einen von mir persönlich unterfertigten Blankowechsel des finanzierenden Kreditinstituts zu akzeptieren. Danach und in Folgejahren konnten keinerlei weitere Finanzmittel Dritter mehr aufgebracht werden und die Gesellschaft finanzierte sich ausschließlich über den operativen Cash Flow. Damit kam es laufend zu Zahlungsstockungen und es wurde auch ständig mit Lieferanten und dem Finanzamt über Zahlungsaufschub bzw. Zahlungserleichterungen verhandelt. Zu jedem Zeitpunkt wurden jedoch alle Schulden im gleichen Verhältnis befriedigt. Für den betroffenen Zeitraum blieben auch Mietzahlungen, (Material)Lieferanten, Steuerberatung sowie Bankzinsen­Tilgungszahlungen aushaftend. Die Mitarbeiter mussten teils wochen- bzw. monatelang auf die Auszahlung ihrer Löhne bzw. Gehälter warten. Diese jahrelange Aufsummierung von Rückständen führte auch schließlich dazu, dass die Gesellschaft im Jahr 2008 schließlich zur Gänze insolvent wurde. Zu erwähnen ist jedenfalls, dass der Vorarbeiter Hr. Sch aus diesem Grund auch das Unternehmen verlassen hat und er es war, der schließlich den Konkursantrag eingebracht hat, weil die Gesellschaft seine ausstehenden Lohnzahlungen über lange Zeit nicht begleichen konnte.

Im Jahr 2005 wurde von mir das gesamte Stammkapital idH von € 35.000,- eingezahlt. Vereinbart war, dass Hr. B die Hälfte aufbringen sollte. Er ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und daher musste ich dafür einen Privatkredit bei meiner Hausbank (BA) aufnehmen, der bis heute auch nicht annähernd abbezahlt ist. Hr. B war ja über Jahre im Privatkonkursverfahren involviert und hat zu keinem Zeitpunkt finanzielle Mittel in die Gesellschaft eingebracht - lediglich Arbeitsleistungen (von nicht besonders überzeugender Qualität, wie sich herausgestellt hat).

Neben dem Stammkapital habe ich auch laufend private finanzielle Mittel aus meiner Tätigkeit als Unternehmensberater in die Gesellschaft investiert, um auch in Extremsituationen die notwendigsten Beträge für das Unternehmen aufzubringen. Dabei ging es um laufende Abgabenzahlungen (weil die Sensibilität von Abgabengläubigern zu jedem Zeitpunkt bekannt war bzw. berücksichtigt wurde), Materiallieferanten sowie die Zahlungen von Löhnen und die Miete. In der Zeit ab Geschäftsjahr 2006 war ein Dritter, nämlich der 2. Geschäftsführer, Hr. BB, mit den abgabenrechtlichen Pflichten betraut. Da Hr. B über jahrelange, einschlägige Berufserfahrungen verfügte (er hat in der Zeit bei CA ca. 15 Filialen aufgebaut, die damaligen Franchisepartner eingeschult und Filialen tlw. selbst geleitet), besteht meinerseits keine Verletzung bei der Auswahlpflicht. Ich habe ihn im Jahr 2005 ständig kontrolliert (hier gibt es auch keine abgabenrechtlichen Beanstandungen) und in den Folgejahren habe ich ebenfalls die Erfüllung in solchen Abständen überwacht, die es mir unmöglich erscheinen ließ, dass es zu abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen gekommen wäre. Weder Hr. B, noch das Finanzamt (auch nicht nach den entsprechenden Prüfungen durch das Finanzamt - es wurden meines Wissens sehr wohl Abgabenprüfungen vor Ort durch das Finanzamt durchgeführt) oder auch der Steuerberater in Anbetracht seiner Informations- und Überwachungspflicht haben mich persönlich über Jahre als Mitvertreter jemals in Kenntnis gesetzt, dass die Abfuhr einiger Abgaben nicht ordnungsgemäß bzw. nicht fristgerecht durchgeführt wurde. Ansonsten hätte ich mich natürlich bereits damals engagiert und Hrn. B zur Rede gestellt bzw. mich persönlich um die abgabenrechtlichen Pflichten gekümmert. Unter den gegeben Umständen durfte ich jedoch stets annehmen, dass alles ordnungsgemäß abläuft.

Verschulden des Vertreters:

Mir persönlich ist kein Verschulden (auch leichte Fahrlässigkeit) für den gegebenen Sachverhalt anzulasten und ich möchte das wie folgt begründen:

Es war mit dem zweiten Geschäftsführer, Hrn. B, von Beginn weg akkordiert, dass er die Filiale in der Adr.3, operativ leitet und er war aus diesem Grund auch täglich im Unternehmen anwesend. Das war einerseits die logische Konsequenz daraus, dass ich ab 2006 - wie auch die Jahre davor - wieder meinem Beruf als Berater und Interimsmanager nachgekommen bin und in diversen Betrieben zeitlich begrenzt mitgearbeitet habe. Es war von Beginn unserer Zusammenarbeit vereinbart, dass ich mich lediglich im Anfangsstadium der C-GmbH durch meine damalige Kreditwürdigkeit um die Aufbringung der finanziellen Mittel kümmere und danach nur formell als „Partner" aufscheine. Andererseits verfügte mein Geschäftsführerkollege im Bereich Kleinschadenreparatur über jahrelange, professionelle Berufserfahrung aus seiner Zeit, in der er das Kfz- Kleinschadensystem CA nach Österreich gebracht und hier auf- bzw. ausgebaut hat. Hr. B kümmerte sich also im gegenständlichem Unternehmen - wie in den Jahren zuvor beim Mitbewerber - um die Kundenbetreuung und die Abrechnungen, die Einkäufe bei Lieferanten, die Betreuung und Überwachung der Mitarbeiter, um die Buchhaltung und insbesondere auch um die Erfüllung sämtliche abgabenrechtlichen Pflichten. In enger Zusammenarbeit mit der Steuerberatungskanzlei KB, führte er selbständig alle buchhalterischen Agenden durch - ebenso wie das Ausfüllen und die Abgabe der laufenden, spezifischen Abgabeerklärungen (diese wurden daher auch ausschließlich von ihm unterfertigt) und schließlich die Überweisungen über Netbanking. Wie erwähnt, wurde er von mir im Jahr 2005 permanent überwacht (hier gibt es auch keine abgabenrechtlichen Beanstandungen), weil ich hier ja auch mitgeholfen habe, das Unternehmen aufzubauen. Damit konnte ich in den Folgejahren darauf vertrauen, dass Hr. B diese Aufgaben auch später ordnungsgemäß erfüllt. In den Folgejahren habe ich die Erfüllung ebenfalls in regelmäßigen Abständen kontrolliert. Hr. B hat stets angegeben, dass alles in Ordnung sei und hat mir mehrfach die entsprechenden Abgabenformulare gezeigt, die er bzw. der Steuerberater (dieser hat auch die gesamte Lohnbuchhaltung durchgeführt) aufbereitet hat und hat mir dazu auch die genauen, bezahlten Beträge besonders glaubwürdig dargestellt. Diese habe ich dann auf den Kontoauszügen auch gegen geprüft und für in Ordnung gefunden. Dass einige wenige nicht überwiesen wurden, konnte ich nicht erkennen, weil ich dafür diese Aufgabe selbst übernehmen hätte müssen - und das war ja nicht vereinbart - und war aus für mich finanziellen (Überlebens)gründen nicht möglich.

Ich weise weiter darauf hin, dass ich in meiner gesamten Zeit meiner Geschäftsführertätigkeit kein Gehalt bezogen habe (mit einer Ausnahme im Jahr 2005, wo ich ja beim Aufbau vollzeitlich mitgeholfen und ich ca. zwei Honorarnoten mit bescheidenen Beträgen als Aufwandsentschädigung gestellt habe - stets aber darauf achtend, die Liquiditätssituation des Unternehmens zu keinem Zeitpunkt zu gefährden). Ganz im Gegenteil - mein Ansinnen war, wenn überhaupt, dann langfristig bei entsprechender positiver Geschäftsentwicklung an der Wertsteigerung des Unternehmens zu partizipieren. Mir war aber von Beginn weg klar, dass die liquiden Mittel des Unternehmens in der Aufbauphase zu keinem Zeitpunkt ausgereicht hätten, zwei Geschäftsführer-Gehälter abzudecken. Hr. B hat die gesamte Lebenszeit der GmbH über regelmäßige Honorarnoten gestellt. Dem habe ich zugestimmt, weil er ja auch ausschließlich und laufend die Geschäfte geführt hat. Somit steht die Haftungsinanspruchnahme in keinem Verhältnis zu den (mangelnden) Vorteilen aus der Geschäftsführungstätigkeit. Ich möchte hier bereits anmerken (und an späterer Stelle genauer ausführen), dass mich das ganze Engagement bei der C-GmbH privat bereits mehr als € 100.000,­ gekostet hat.

Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall:

Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Ich weise eine angebliche Pflichtverletzung zurück, weil die Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Abgaben auch ohne die mir vorgeworfene Pflichtverletzung passiert wäre. Meine Argumentation lautet wie folgt:

Weitere - über meine ohnehin durchgeführten - Kontrollen hätten die Uneinbringlichkeit nicht verhindert, weil mich Hr. B stets in dem Glauben gelassen hat, es wäre alles in Ordnung und er würde die Abgaben laufend ordnungsgemäß abführen. Hr. B hat mir nicht nur in diesem Bereich falsche Tatsachen vorgetäuscht und mir laufend falsche bzw. gefälscht Belege vorgelegt. Unser - bereits erwähnter - ehemaliger Mitarbeiter, Hr. M, kann dies auch persönlich bezeugen. In meiner Abwesenheit, so Hr. M, hat Hr. B seine Pflichten permanent verletzt und mich in verschiedenen Bereichen hintergangen - von den abgabenrechtlichen Verfehlungen bis hin zu ungerechtfertigten Bargeldentnahmen aus der Kassa. Ich habe all das erst im Nachhinein in Erfahrung gebracht.

Die Liquiditätsschwierigkeiten begannen eigentlich bereits 2006, weil Hr. B - ohne mich zu informieren - das zur Verfügung stehende Kapital strategisch völlig daneben verwendet hat und sich in vielen Bereichen nicht an die Vereinbarungen aus dem Businessplan gehalten hat, der die Grundlage für die Finanzierung bei der EB (Hausbank) und der FA war. Daher verlor das Unternehmen sehr rasch sehr viel an Liquidität. Die angespannte Situation konnte kurzfristig durch eine weitere, von mir initiierte Finanzierungsrunde entschärft werden. Aber auch dieses Geld ging durch drastisches Fehlverhalten bald zu Ende und das Unternehmen kämpfte ab Mitte 2006 bis zum Ende mit eklatanten Liquiditätsproblemen. Als die Abgaben nicht mehr regelmäßig bezahlt wurden und auch Zahlungsvereinbarungen mit Lieferanten, der Sozialversicherung und dem Finanzamt nicht mehr griffen, war die GmbH bereits so überschuldet, dass auch meine persönliche Feststellung, dass die Abgaben nicht ordentlich und regelmäßig bezahlt wurden, keine Einbringlichkeit mehr bewirkt hätte.

Umfang der Haftung:

Ich zweifle an, dass die Lohnzahlungen überhaupt in diesem Ausmaß erfolgt sind und somit die Lohnabgaben zu hoch vorgeschrieben wurden. Schließlich gab es - soweit ich von Hrn. B damals informiert wurde - regelmäßige Kontrollen durch das Finanzamt und es gab so gut wie kein Beanstandungen. Dasselbe hat mir damals auch unser Steuerberater bestätigt und nie erwähnt, dass es Rückstände oder Unregelmäßigkeiten gegeben hat.

Ich bezweifle ebenfalls, dass das Zahllastkonto derartig hohe Rückstände aufweist. Hr. B hat bei einigen unserer Unterredungen immer wieder betont, dass er trotz permanenter Liquiditätsengpässen stets versuchen würde, sensible Zahlungen an das Finanzamt und die GKK pünktlich zu erledigen, um eben eine spätere, eventuelle Haftungsinanspruchnahme zu vermeiden. Dass dermaßen hohe Umsatzsteuerbeträge offen geblieben sind, möchte ich hier klar in Abrede stellen. Ich bin gerne bereit, die Unterlagen aus den Archiven des Masseverwalters auszugraben und nochmals zu prüfen. Ich kann mir auch vorstellen, dass Zahlungen an das Finanzamt falsch oder irreführend gewidmet waren und somit USt-Vorschreibungen ungerechtfertigt offen geblieben sind. Auch hier gabe es lt. Hrn BPrüfungen durch das Finanzamt und ich habe über die Jahre hindurch nie gehört (mit Ausnahme als die GmbH bereits nachhaltig zahlungsunfähig war), dass es hier Unregelmäßigkeiten gegeben hat - weder vom Finanzamt noch von unserem Masseverwalter.

Ich kann mit nicht vorstellen, dass angeblich gerechtfertigte und offen gebliebene Beträge aus 2006 (KöSt, DG, LSt) nicht schon während der aktiven Zeit der C-GmbH durch das Finanzamt gerichtlich eingetrieben wurden, sondern erst jetzt - immerhin 4 bis 6 Jahre später - von mir als Privatperson gefordert werden. Wieso wurden diese angeblichen Unregelmäßigkeiten nicht bereits früher im Rahmen diverser Prüfungen beanstandet und durch konsequente, offene Informationspolitik kommuniziert bzw. entsprechende gerichtliche Schritte gesetzt.

Die Haftung des § 9 besteht kausal ja nur für den anteiligen Ausgabenausfall, nämlich mit jenem Teilbetrag, der bei Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu entrichten gewesen wäre. Zum Fälligkeitszeitpunkt sind meinen Informationen nach auch sämtliche anderen Zahlungen nur teilweise oder gar nicht bedient worden. Wie erwähnt, bin ich dann tlw. für die Mitarbeiterzahlungen kurzfristig aufgekommen, Hr. B hat alle anderen Zahlungsziele mit den Lieferanten verlängert und hat auch um Zahlungsaufschub bei Finanzamt und GKK angesucht. Ich weiß auch von einem Versuch eines außergerichtlichen  Entschuldungsverfahrens, bei dem alle Gläubiger angeschrieben wurden mit dem Ersuchen um einen Schuldennachlass - allen wurde dieselbe Quote angeboten. Auch diese Umstände lassen sich meines Erachtens nach in den Unterlagen der Gesellschaft, die in den Archiven des Masseverwalters liegen, mit hoher Wahrscheinlichkeit rekonstruieren. Dem Finanzamt war seit 2006 und Folgejahre durch Außenprüfungen, durch diverse Ansuchen um Zahlungserleichterung sowie durch das Bemühen eines außergerichtlichen Ausgleichs (Schriftverkehr müsste rekonstruierbar sein) bekannt, dass mangels liquider Mittel der Gesellschaft eine konsequent lückenlose Abgabenentrichtung (auch anteilig) nicht möglich war. Unter diesen Umständen trifft die Vertreter keine Haftung.

Bei der Aufteilung der liquiden Mittel unter den gegebenen liquiditätsmäßig sehr schwierigen Rahmenbedingungen bin ich meiner qualifizierten Mitwirkungspflicht, soweit es meine beruflichen Agenden zugelassen haben, stets nachgekommen und ich habe Hrn. B dabei unterstützt, fernmündlich oder auch vor Ort, die anteilige Verwendung der vorhandenen Mitteln zu veranlassen.

Primär ist jener Vertreter, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist, zur Haftung heran zu ziehen. Da im vorliegenden Fall Hr. B die gesamten operativen Agenden übernommen hatte und dies auch zwischen uns beiden so vereinbart war, verstehe ich nicht, warum ich - noch dazu zur Gänze - zur Haftung herangezogen werden soll.

Allgemeines:

Die Idee, eine österreichisches Kfz-Kleinschaden-Reparatursystem  auf Franchisebasis österreichweit aufzuziehen, war die Ausgangsidee und der Unternehmensgegenstand der C-GmbH. Hr. B hatte bereits jahrelange Erfahrung in dieser Branche aufzuweisen und daher habe ich mich ihm anvertraut. Ich habe mich von Beginn weg - in Abstimmung mit meinem Geschäftsführer-Kollegen - aus dem operativen Geschäft herausgehalten und das auch unserer Hausbank sowie der AS gegenüber, die entsprechende Fördermittel für das Projekt freigegeben hat, offen kommuniziert. Ich weiß retrospektiv, dass bei der Umsetzung der Geschäftsidee schwere strategische Fehler passiert sind, die einen nachhaltigen Erfolg des Unternehmens von vorne herein in ein schlechtes Licht gerückt haben. Im Nachhinein ist man eben immer klüger. Nichtsdestotrotz habe ich nach besten Wissen und Gewissen gehandelt und bin Hrn. B - so wie immer ausgemacht - beratend zur Seite gestanden. Es war nie mein Ansinnen, ein eigenes Unternehmen zu gründen und mich in diesem Bereich selbständig zu machen. Ich war ja schon als Berater selbständig aktiv und damals sehr zufrieden mit meinem Job. Ich habe Hrn. B versprochen, ihm beratend als Sparing-Partner zur Seite zu stehen - aber die eigentliche Geschäftsleitung müsse immer bei ihm liegen. Genauso wurde es dann auch praktiziert. Dass nun behauptet wird, es bestünden Abgabenrückstände in der Höhe von rd. € 25.000,00, trifft mich sehr und noch viel mehr, dass Sie mich nun ungerechtfertigter Weise zur Verantwortung ziehen wollen. Vergessen Sie bitte nicht - unabhängig von der Haftungsfrage, dass das Unternehmen über Jahre hindurch redlich gearbeitet und einigen Menschen einen fixen Arbeitsplatz geboten hat. In dieser Zeit wurden jede Menge Abgaben auch korrekt gemeldet und bezahlt. Umsatzsteuer, DG-Beiträge, Steuer und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge und zwar - im Verhältnis zur Größe und Umfang des Unternehmens - in gar nicht ganz so geringem Umfang. Dass neben diesen deutlich sechsstelligen Beträgen nun durch die Insolvenz der GmbH ein im Vergleich doch kleiner Rest angeblich nicht bezahlt werden konnte, ist sicherlich bedauerlich, aber - auch menschlich gesehen - keine so große Verfehlung, dass ich nun zur Gänze für diesen Betrag aufkommen soll, den ich aber als Privatperson keinesfalls auftreiben kann.

Ich habe im Vertrauen auf Hrn. B und seiner Idee von einem österreichischen Kfz­ Kleinschadenreparatursystem einen Privatkredit für das Stammkapital idH von € 35.000,- bei meiner Hausbank aufgenommen, der bis heute fast zur Gänze offen ist, da dieser - wie meinen anderen Kredite auch - in Schweizer Franken läuft und sich die Kurssituation sehr schlecht entwickelt hat. Ebenso stellt sich auch der Tilgungsträger (Kredit läuft endfällig) total negativ dar und ich habe ernsthafte Sorgen, dass ich die Rückführung dieses Kredits nicht schaffen werde. Eine weitere Belastung durch die von Ihnen angestrebte Haftungsinanspruchnahme würde mir einen finanziellen Todesstoß verpassen - ich kann mir keine außerordentlichen finanziellen Belastungen mehr leisten. Ich habe mich vor drei Jahren entschieden, als Lehrer an einer WienerSchule zu unterrichten, und verdiene nachweislich € 1.800,- p.m. Das ergibt sich deswegen, weil mir als Quereinsteiger keine Vordienstzeiten angerechnet werden, und ich komme mit diesem Betrag kaum über die Runden. Völlig unmöglich, dass ich bis auf weiteres mir irgendetwas ansparen oder zur Seite legen kann.

Des Weiteren sollen sie wissen, dass ich bei der EB für den Unternehmenskredit idH von ca. € 200.000,- einen Blankowechsel als persönliche Haftung unterschreiben musste, der dann auch gegen mich verwendet wurde. Ich wurde nach dem Konkurs der GmbH zur Haftung herangezogen und sollte ca. € 100.000,- an die Bank überweisen. Hr. B hatte keine Probleme, weil sich die Bank bei der Eintragung der Sicherheit in sein Grundbuch geirrt hatte, er als Zauberkünstler über kein regelmäßiges Einkommen verfügt und daher ihn die Bank in einem nur sehr geringen Ausmaß zur Haftung heranziehen kann. Außerdem ist/war er ja auch im Privatkonkursverfahren verhaftet und kann/konnte der Bank nur minimale Beträge anbieten. Ich habe mich mit der EB auf eine Abschlagszahlung idH von rd. € 50.000,- geeinigt. Dafür musste ich meine letzten finanziellen Reserven flüssig machen und diese Aktion hat meine gesamten Ersparnisse zunichte gemacht. Ich verfüge nachweislich über kein weiteres Barvermögen mehr. Generell übersteigt der Stand meiner derzeitigen gesamten privaten Verbindlichkeiten den Wert meiner Liegenschaft, die ich privat bewohne, bei weitem (Kursverlust Schweizer Franken, Tilgungsträgerentwicklung) und ich verfüge - auch bedingt durch meine sehr bescheidenen Einkünften aus der unselbständigen Tätigkeit als Lehrer - über keine realistische Möglichkeit, den von Ihnen geforderten Betrag auch nur annähernd bezahlen zu können.

Der ehemalige Steuerberater der C-GmbH war zu jener Zeit auch mein privater Steuerberater. Hr. MB hat in Folge in meine private Buchhaltung einen Betrag von € 12.000,- als quasi Schadenersatz für seinen Forderungsausfall aus der C-GmbH hinein genommen und diesen in Folge auch noch eingeklagt. Durch einen Formalfehler meinerseits (gerichtliche Anwaltspflicht bei Streitwert über € 5.000,-) habe ich dieses Verfahren verloren und konnte dieses der Sache nach ungerechtfertigte Urteil auch nicht mehr anfechten. Auch diesen Betrag idH von ca. € 15.000,- (inkl. Verfahrenskosten) musste ich aus meiner Privatsphäre leisten. Hr. B ist auch hier von allem verschont geblieben. Ich möchte darauf hinweisen, dass Hr. MB nicht mehr mein Steuerberater ist. Durch den Wechsel zu einer neuen privaten Steuerberatung habe ich einige Probleme zu bewältigen gehabt, weil Hr. MB meine Unterlagen über lange Zeit nicht zur Verfügung gestellt hat. Erst eine Beschwerde bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihn bewogen, die Informationen (sehr stark zeitverzögert) an meine neue Steuerberatung weiter zu leiten.

Wenn  ich meinen phasenweise eklatanten Verdienstentgang, das von mir aufgebrachte und privat finanzierte Stammkapital an die von mir zwischendurch geleisteten Zahlungen (insb. an die Angestellten), die privaten Zahlungen an den ehemaligen Steuerberater und an den Umstand denke, dass ich mir so gut wie nichts an finanziellen Aufwandsentschädigungen als aktiver Geschäftsführer herausgenommen habe (weil ich ja fairer Weise auch sehr wenig bis gar nichts für die GmbH geleistet habe) sowie noch dazu die Abschlagszahlungen für die EB berücksichtige, so komme ich nach Adam Riese auf einen Betrag deutlich jenseits der € 100.000­ Grenze. Ich möchte, dass Sie wissen, dass ich - in diesem Sinne symbolisch betrachtet - meine Strafe bereits abgesessen und dafür gebüßt habe, denn dieser Betrag war alles, was ich an Erbe von meinem Vater  bekommen und was ich in den Jahren davor gespart habe. Für mich war diese GmbH eine überaus verlustreiche Erfahrung. Ich ersuche Sie, schon allein aus diesem Grund, mich nicht weiter zu bestrafen und mich finanziell endgültig zu ruinieren.

Ich darf darauf hinweisen, dass ich meine private Buchführungs- und Abgabenpflicht in den vergangen 15 Jahren gemeinsam mit meinem Steuerberater - mit Ausnahme des Wechsels zu meiner (jetzt) neuen Steuerberatung - stets sehr gewissenhaft und ordentlich abgedeckt habe“.

Auf Vorhalt vom übermittelte der Bf folgende Ergänzungen:

„Übernahme der operativen Agenden von Hrn. B

Über die Aufgabenaufteilung in der Geschäftsführung zwischen Hrn. B und meiner Wenigkeit habe ich eine Vereinbarung beigelegt, die zwar von Hrn. B nicht unterschrieben ist, die aber vollinhaltlich den Tatsachen entspricht. Tatsache ist, dass auch mündliche Vereinbarungen vollinhaltliche Gültigkeit haben. So wie in der Vereinbarung angeführt wurde die geschäftliche Praxis über die Jahre 2006-2008 gelebt. Hr. B hat jedoch die Sorge, dass nun er nach Beendigung seines Privatkonkursverfahrens seitens des Finanzamts zur Haftung herangezogen werden könnte.

Daher verweigert er die Unterschrift. Ich möchte darauf hinweisen, dass diese Vereinbarung zwar nur mündlich, aber rechtlich bindend, getroffen wurde, weil Hr. B mit dem erfolgreichen Aufbau des Kfz-Kleinschadenreparatursystems CAauf Franchisebasis (13 Filialen in ganz Österreich) unter Beweis gestellt hat, dass er über das notwendige Know-how verfügt, das Unternehmen C-GmbH aufzubauen und operativ zu leiten (siehe Beilage), meine Wenigkeit das Engagement bei der C-GmbH immer als reine Finanzinvestition betrachtet habe und mich nie in die Geschäftsführung involvieren wollte - und wenn, dann lediglich in beratender Funktion (Strategie, Finanzierungs- und Beteiligungs,- sowie Franchisepartnerschaftsverhandlungen etc.) und ich in dem von ihnen angegebenen Zeitraum zwischen 2006 und 2008 meiner Profession als Interimsmanager nachgegangen bin und ich daher gar keine Zeit für das operative Geschäft der C-GmbH hatte.

Folgende Nachweise möchte ich diesbezüglich anführen:

2006 habe ich gemeinsam mit WL (LP) ein Restrukturierungsprojekt im Auftrag der EB bei der Fa. MK-GmbH in Mü durchgeführt. Weiters hatte ich einen Lehrauftrag an der FHam Institut XXX zum Thema „ERP- Systeme". Im 4. Quartal 2006 habe ich gemeinsam mit TR (CC) im Auftrag der NL bei der Einführung der Software SAP in den n Krankenhäusern mitgewirkt (insgesamt ein Projektauftrag von mehreren Millionen Euro, der sich über 4 Jahre erstreckte).

2007 hatte ich ebenfalls einen Lehrauftrag an der FHam Institut XXX zum Thema „ERP- Systeme". Das gesamte Jahr 2007 habe ich gemeinsam mit TR (CC) im Auftrag der NL bei der Einführung der Software SAP in den n Krankenhäusern mitgewirkt. Dieses Jahr war in meiner Laufbahn als Unternehmensberater überhaupt mein umsatzstärkstes. Ich war in diesem Projekt bis über beide Ohren ausgelastet.

2008 habe ich ganzjährig im Auftrag der BA (BBB - Vorstand MS) an der Restrukturierung der Fa. BD - Geschäftsführung HL) mit Sitzen in Wien und der Slowakei gearbeitet.

Sämtliche angeführten Personen können bestätigen, dass ich den Großteil meiner Arbeitszeit in diesen Projekten verbracht habe. Zusätzlich kann ich Ihnen auf Wunsch auch gerne die entsprechenden Honorarnoten zur Verfügung stellen.

Ich habe Ihnen in der Beilage auch die Bestätigung meiner Bank über die Bereitstellung von € 35.000,- geschickt. Diesen Betrag habe ich privat finanziert und voll in die C-GmbH eingezahlt. Das war die Grundlage meiner Finanzinvestition für die C-GmbH. Hr. B hat nachweislich kein Geld in die GmbH eingebracht, sondern ausschließlich mittels Arbeitsleistungen (=operative Geschäftsführung der GmbH) gegenverrechnet. Das war eben die Vereinbarung. Darüber hinaus hat sich Hr. B für seine operativen Aktivitäten eine GF-Entschädigung ausgezahlt. Ich habe mit Ausnahme von 2005, als ich zu Beginn der C-GmbH Geschäftstätigkeit ein wenig mitgeholfen habe, keine Honorarnoten an die C-GmbH gelegt. Es ist auch kein Zufall, dass es aus 2005 keine Rückstände beim Finanzamt gibt.

Unsere Mitarbeiter Hr. K und insb. Hr. HM, der uns über den von Ihnen angesprochenen Zeitraum 2006-2008 durchgängig begleitet hat, kann jederzeit bestätigen, dass ausschließlich Hr. B das Unternehmen operativ geführt hat und geleitet hat und meine Wenigkeit nur selten im Sinne meiner Kontrollaufgaben im Unternehmen vorbeischauen konnte, oder wenn es einen Vorstellungstermin eines potenziellen Franchiseinteressenten gab, den es zu überzeugen galt, bei uns einzusteigen.

Die Sachbearbeiterin unserer Steuerberatungskanzlei MB kann jederzeit bestätigen, dass sie über die Jahre ausschließlich mit Hrn. B operativ zusammengearbeitet hat Austausch von Buchhaltungsunterlagen, Info über die Zahllast, Berechnungen der Lohnabgaben etc.

Unser technischer Leiter, der das Lacksystem auf Wasserbasis mitentwickelt hat, verbrachte sehr viel Zeit im Unternehmen. Somit kann auch Hr. PF bestätigen, dass Hr. B die operativen Agenden gesamtinhaltlich übernommen hat.

Die TAN-Code-Liste des Netbankings war ausschließlich in der Obhut von Hrn. B und er hat sämtliche  Überweisungen getätigt.

Hr. B führte den gesamten E-Mail Verkehr des Unternehmens - auch daran läßt sich erkennen, dass ausschließlich er den operativen Betrieb geführt hat.

Ich möchte nochmals betonen, dass ich mich um die Führung der Bücher stets gekümmert habe und meiner Verantwortung als Kontrollorgan nachgekommen bin. Schließlich wurde in jedem Jahr die Bilanz rechtzeitig fertig gestellt. Das operative Tagesgeschäft hat jedoch Hr. B geführt und ich durfte mich auf ihn als intern zuständigen Vertreter verlassen. Auch habe ich nie ein Einschreiben bzw. einen FA-Exekutor zu Gesicht bekommen oder eines übernommen oder darüber gehört, welches entsprechende Außenstände auffällig gemacht hätte. Auch bin ich persönlich in dem von Ihnen angeführten Zeitraum niemals von einem Vertreter des Finanzamts kontaktiert und aufmerksam gemacht worden, dass die Abführung von Abgaben nicht korrekt ablaufen würde. Es gab daher für mich zu keiner Zeit Anlass zur Annahme, dass fällige Abgaben an das Finanzamt nicht vollständig zur Überweisung gebracht wurden. Daher ist meines Erachtens Hr. B als mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten  Betrauter zur Haftung heran zu ziehen.

Gleichbehandlungsgrundsatz

In der nachstehend angeführten Tabelle sind die Verbindlichkeiten der C-GmbH aufgelistet, die in der Bilanz bzw. Saldenliste ausgewiesen waren (in Tsd. Euro).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verbindlichkeiten lt. Bilanz/SL in 000
2005
2006
2007
2008
Anmeldungen Konkursverfahren
Lieferanten
59,00
111,00
157,00
171,00
170,00
Bank
146,00
203,00
195,00
200,00
190,00
FA
3,00
10,00
35,50
38,70
38,00
SUMME Verbindlichkeiten
208,00
324,00
387,50
409,70
419,20

Summe


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abbau Verb. FA
 
7,10
22,90
29,20
13,00
FA offen geblieben lt. Liste VB Passet
 
2,90
12,60
9,50
25,00

Wie ersichtlich, wurden die Lieferantenverbindlichkeiten über die Jahre kontinuierlich aufgebaut. Am Ende standen ca. € 170 Tsd. offen in den Büchern (siehe Beilagen OP , SL 31072006, JA 2006). Diese Größenordnung müsste auch im Gläubigerverzeichnis des MV aufscheinen, also jene Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, die am Ende bzw. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens übrig geblieben sind. Ob tatsächlich die gesamten Verbindlichkeiten auch Einzug ins Anmelderegister gefunden haben, entzieht sich meiner Kenntnis.

Eine sehr ähnliche Situation ergibt sich für die Bankenverbindlichkeiten. Durch eine Nachfinanzierung zu Beginn in 2006 stiegen die Außenstände in diesem Bereich auf die Größenordnung von ca. € 200 Tsd. Diese konnten in Folge nicht weiter abgebaut werden und führten auch zu einer Haftungsinanspruchnahme seitens der EB nach Abschluss des Insolvenzverfahrens.

Die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt ersehen Sie ebenfalls aus der Tabelle. Durch entsprechende Zahlungen konnten diese auf das von Ihnen aufgezeigte Ausmaß idHv. € 25 Tsd. minimiert werden.

Diese Tabelle ist der Nachweis, dass die Verbindlichkeiten gegenüber dem FA als einzige Position abgebaut und über ein gleichmäßiges Verhältnis hinaus befriedigt wurden. Damit ist bewiesen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt und bei der Entrichtung von Schulden die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt wurden als die übrigen Schulden.

Zusammenfassung

Ich konnte durch die Beantwortung der Fragen aus dem Ersuchen um Ergänzung den Nachweis führen, dass Hr. B das operative Tagesgeschäft der C-GmbH geführt und über entsprechende Kenntnisse aus dem vorhergehenden Aufbau des Kleinschadenreparaturunternehmens CA verfügte (siehe Beilage Lebenslauf BB) ich weder in Kenntnis war noch annehmen musste, dass Hr. B als Vertreter der GmbH und operativ aktiver Geschäftsführer die Abgabenschulden nicht vollständig entrichtet hat und der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt und die Verbindlichkeit gegenüber dem FA im Gegensatz zu den übrigen Verbindlichkeiten (Lieferanten, Bank) sogar abgebaut wurde.

Bitte ziehen Sie auch in Erwägung, dass über die knapp 4 Jahre der Geschäftstätigkeit der C-GmbH der Großteil der Abgabenverbindlichkeiten - fast aber nicht immer pünktlich, am Ende aber doch - gezahlt wurden. Der letzte offene Rest idHv € 25 Tsd. sind in Relation über die aktiven Jahre der GmbH nahezu verschwindend gering. Das Bestreben, nach so langer Zeit die offenen Außenstände nun von mir einzufordern, ist einerseits nicht rechtens und andererseits von meiner Seite her auch nicht zu bewerkstelligen. Ich habe bereits im ersten Schreiben erwähnt, dass ich in diesem fatalen Engagement mehr als € 100 Tsd. verloren habe.

Weiters habe ich offene Kreditlinien von mehr als € 500 Tsd. und verdiene als Wirtschaftspädagoge, dem keine Vorzeiten angerechnet werden, lediglich ca. € 1.800,- netto. Diese finanzielle Lage ist für mich bereits mehr als belastend und kann nur durch konsequentes Sparen und einer entsprechenden Einschränkung meiner Lebensqualität gemeistert werden. Weitere € 25 Tsd. kann ich schlichtweg nicht bewerkstelligen und hätten für mich fatale Folgen“.

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Bf als Haftungspflichtigen gemäß § 9 BAO für folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten derC-GmbH im Ausmaß von € 24.975,18 in Anspruch.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Höhe in Euro
Umsatzsteuer
2007
6,03
Umsatzsteuer
07/07
3.857,85
Umsatzsteuer
08/07
3.795,44
Umsatzsteuer
09/07
537,86
Umsatzsteuer
05/08
1.931,59
Umsatzsteuer
06/08
2.581,39
Lohnsteuer
2006
644,00
Lohnsteuer
2007
89,89
Lohnsteuer
07/07
671,00
Lohnsteuer
08/07
671,00
Lohnsteuer
09/07
671,00
Lohnsteuer
10/07
671,00
Lohnsteuer
01/08
509,36
Lohnsteuer
02/08
509,36
Lohnsteuer
03/08
620,02
Lohnsteuer
05/08
564,69
Lohnsteuer
06/08
861,55
Lohnsteuer
07/08
476,67
Dienstgeberbeitrag
2006
1.302,57
Dienstgeberbeitrag
2007
640,34
Dienstgeberbeitrag
07/07
230,38
Dienstgeberbeitrag
08/07
223,84
Dienstgeberbeitrag
09/07
203,99
Dienstgeberbeitrag
10/07
188,61
Dienstgeberbeitrag
01/08
188,61
Dienstgeberbeitrag
02/08
188,61
Dienstgeberbeitrag
03/08
204,81
Dienstgeberbeitrag
05/08
203,13
Dienstgeberbeitrag
06/08
408,92
Dienstgeberbeitrag
07/08
156,66
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2006
130,36
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2007
63,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/07
21,50
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/07
20,89
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/07
19,04
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/07
17,60
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/08
17,60
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/08
17,60
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/08
19,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/08
18,96
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/08
38,17
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/08
14,62
Körperschaftsteuer
2006
766,43
  
24.975,18

Zur Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen wie folgt aus:

„Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmung ergibt sich, dass der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person aus deren Mitteln nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass er die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichten konnte.

Sie waren unbestritten Geschäftsführer der Firma C-GmbH, also einer juristischen Person, und daher gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen.

Zu der Einwendung, dass primär jener Vertreter, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist, zur Haftung heranzuziehen sei, werde festgehalten, dass ein für die Haftung relevantes Verschulden bereits dann vorliege, wenn bei Übername der Funktion als Geschäftsführer die Beschränkung der Befugnisse durch jemand anderen akzeptiert oder in Kauf genommen werde.

Sie haben mit Herrn B mündlich eine Vereinbarung über die Aufgabenaufteilung in der Geschäftsführung getroffen und damit die Einschränkung der Befugnisse durch den Geschäftsführer Herrn Bakzeptiert. Insoweit sei Ihnen daher eine schuldhafte Pflichtverletzung als handelsrechtlicher Geschäftsführer vorzuwerfen.

Da bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall spreche (), sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für aushaftende Umsatzsteuer ist folgendes festzuhalten:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1972 bzw. 1994 hat der Unternehmer spätestens am fünfzehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldezeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 leg. cit. selbst zu berechnen ist. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Für die angegebenen Zeiträume wurde die Umsatzsteuer von Ihnen teilweise selbstbemessen bzw. ebenso nur teilweise beglichen.

Hinsichtlich der nicht bezahlten Lohnabgaben wird auf die Bestimmungen des § 78 (3) EStG verwiesen.

Da Sie also Ihren Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen sind und die Abgaben bei der o.a. Gesellschaft uneinbringlich sind, war wie im Spruch zu entscheiden“.

In der dagegen eingebrachten Berufung beantragte der Bf die ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheides.

Weiters berufe der Bf gegen sämtliche Grundlagenbescheide, insb. die Lohnsteuerbescheide bzw. ersuche um die Übermittlung der Unterlagen über die Berechnung der ermittelten Beträge, da seines Wissens die Löhne zum Teil nicht bzw. nicht zur Gänze bezahlt wurden.

Zur Begründung betreffend die Berufung gegen den Haftungsbescheid führte der Bf wie folgt aus:

„Gemäß § 9 BAO haften die Vertreter einer juristischen Person neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die sie betreffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

1. Schuldhafte Pflichtverletzung

Sie führen in Ihrem Bescheid aus, dass ich auf Grund der Aufgabenaufteilung eine Einschränkung meiner Befugnisse durch den 2. Geschäftsführer Hrn. B akzeptiert hätte und mir daher eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre.

Dies trifft jedoch nicht zu: Tatsächlich können in ständiger Rechtsprechung die Aufgaben der Vertreter intern aufgeteilt werden, wenn sich einer auf den anderen intern zuständigen Vertreter verlassen durfte (, 81/14/0169).

ln meinem Fall wurden die Aufgaben so verteilt, dass Hr. B vor allem das Tagesgeschäft (insbes. Einkauf, Verkauf, Personalführung, Buchhaltung sowie laufender Kontakt mit dem Steuerberater und Behörden) und ich vor allem die Finanzierung und grundlegende betriebswirtschaftliche Gestaltung übernommen haben. Die Aufteilung der Aufgaben wurde nach außen hin kommuniziert und war für jeden erkennbar. So kann auch das Finanzamt aus seinen Aufzeichnungen ersehen, dass sämtliche laufenden Abgaben von Hrn. B oder vom Steuerberater erklärt bzw. abgeführt wurden.

Wie ich bereits in meiner Stellungnahme vom ausgeführt habe, habe ich Hrn. B in den ersten beiden Jahren hinsichtlich der Kassaführung und der Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten regelmäßig kontrolliert. Der Umfang der Überwachungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. ). ln meinem Fall haben meine Kontrollmaßnahmen der ersten beiden Jahre gezeigt, dass Hr. B seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt, sodass ich vertrauen konnte, dass dies auch weiterhin der Fall ist. Dementsprechend wurden die Kontrollabstände größer.

Dass ich bei den späteren Kontrollen von Hrn. B getäuscht worden bin, ist nicht auf mein Verschulden zurückzuführen, sondern ganz allein auf Hrn. B.

Im Übrigen haben wir uns auch immer eines steuerlichen Vertreters bedient, der bei den gemeinsamen jährlichen Besprechungen einen Rückstand beim FA nie erwähnt hat. Ich habe daher in dieser Hinsicht alle meine Sorgfaltspflichten erfüllt, weshalb mir auch keine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.

Kausalität:

Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Die Pflichtverletzung muss zur Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, so besteht keine Haftung (vgl. Ritz, § 9, Tz 24).

Ihr Bescheid ging auf meine Ausführungen über die Gleichbehandlung nicht ein. Wie ich in meiner Stellungnahme vom ausgeführt und an Hand einer Aufstellung dargestellt habe, wurde das Finanzamt gegenüber den anderen Gläubigern keineswegs benachteiligt sondern sogar bevorzugt. Die Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistungen stiegen im Verhältnis zu den Finanzamtsschulden sogar stärker an. Das Finanzamt hat daher unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes anteilig mehr von den vorhanden liquiden Mittel bekommen als andere Gläubiger.

Soweit dies unbedingt notwendig ist, werde ich versuchen, die Zahlungsbelege der C-GmbH beizuschaffen, um die Gleichbehandlung der Gläubiger in den einzelnen Zeitabschnitten zu dokumentieren.

Unabhängig von meiner Überzeugung, dass mir keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, wüsste ich auch nicht, wie ich die Uneinbringlichkeit hätte verhindern können. Die erfolgreiche Filiale in Ba lieferte gute Gründe davon auszugehen, dass es sich nur um einen vorübergehenden Finanzierungsengpass handelt. ln dieser Situation wurden alle Gläubiger gleich gut (oder schlecht) behandelt - wie bereits erwähnt, das Finanzamt sogar besser.

Die im Bescheid geäußerte Vermutung einer Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall geht daher hier doppelt ins Leere.

Zum einen habe ich - wie in Punkt 1 dargestellt - keine Pflichtverletzung begangen und zum anderen hätte ich mangels liquider Mittel der C-GmbH auch nicht bei Kenntnis der Rückstände irgendeinem Gläubiger - auch nicht dem Finanzamt mehr bezahlen können.

Im Übrigen: Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtlichen Pflichten (vgl. ; , 99/15/0249). ln meinem Fall sind die liquiden Mittel­ soweit vorhanden - entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. sogar zugunsten des Finanzamts verteilt worden. Soweit sonst Zahlungsunfähigkeit bestand, ist dies für sich keine Pflichtverletzung und daher kein Grund für eine Geschäftsführer-Haftung nach § 9 BAO.

Wenn nach Aktenlage (zB als Folge von Ermittlungen einer Außenprüfung) der Behörde bekannt ist, dass mangels liquider Mittel eine Abgabenentrichtung (zur Gänze oder anteilig) nicht möglich war, so trifft den Vertreter keine Haftung (vgl. Ritz, § 9, Tz 27 letzter Satz). Wie ich später erfuhr, waren Finanzbeamte zwecks Einbringung bei Hrn. B und führten Gespräche über die finanzielle Lage des Unternehmens. Es ist daher möglicherweise schon aus Ihrer Aktenlage ersichtlich, dass das Unternehmen verschuldet war und zeitweise Zahlungsunfähigkeit bestand.

Aus all diesen Ausführungen geht hervor, dass mich an der Uneinbringlichkeit der vorgeschriebenen Abgaben kein Verschulden trifft, dass auch keine Kausalität vorliegen würde und insgesamt auch keine Pflichtverletzung vorliegt.

Die Voraussetzungen des § 9 BAO liegen somit für mich nicht vor, weshalb der Haftungsbescheid an mich zu Unrecht erging.

Ich ersuche daher, meiner Berufung stattzugeben und den Haftungsbescheid vom ersatzlos aufzuheben.

Für den Fall der Vorlage an die 2. Instanz beantrage ich eine mündliche Verhandlung“.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und setzte die Haftung auf nachstehende Abgaben im Ausmaß von €  22.104,90 (statt bisher € 24.975,18) herab.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Höhe in Euro
Umsatzsteuer
2007
6,03
Umsatzsteuer
07/07
3.857,85
Umsatzsteuer
08/07
3.795,44
Umsatzsteuer
09/07
537,86
Umsatzsteuer
05/08
1.931,59
Umsatzsteuer
06/08
2.581,39
Lohnsteuer
07/07
671,00
Lohnsteuer
08/07
671,00
Lohnsteuer
09/07
671,00
Lohnsteuer
10/07
671,00
Lohnsteuer
01/08
509,36
Lohnsteuer
02/08
509,36
Lohnsteuer
03/08
620,02
Lohnsteuer
05/08
564,69
Lohnsteuer
06/08
861,55
Lohnsteuer
07/08
476,67
Dienstgeberbeitrag
07/07
230,38
Dienstgeberbeitrag
08/07
223,84
Dienstgeberbeitrag
09/07
203,99
Dienstgeberbeitrag
10/07
188,61
Dienstgeberbeitrag
01/08
188,61
Dienstgeberbeitrag
02/08
188,61
Dienstgeberbeitrag
03/08
204,81
Dienstgeberbeitrag
05/08
203,13
Dienstgeberbeitrag
06/08
408,92
Dienstgeberbeitrag
07/08
156,66
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/07
21,50
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/07
20,89
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/07
19,04
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/07
17,60
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/08
17,60
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/08
17,60
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/08
19,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/08
18,96
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/08
38,17
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/08
14,62
Körperschaftsteuer
2006
766,43
  
22.104,90

Zur Begründung führte das Finanzamt wie folgt aus:

„Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Sie waren war laut Firmenbuch im Haftungszeitraum verantwortlicher Geschäftsführer der Firma C-GmbH und oblag Ihnen damit die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft, somit insbesondere im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.

Aufgrund des Beschlusses des Gerichtes GZZ1 vom wurde der Konkurs der Primärschuldnerin mangels Kostendeckung aufgehoben und steht damit nach amtswegiger Löschung gem. § 40 FBG die Uneinbringlichkeit der im Haftungsbescheid angeführten Abgaben bei der Firma C-GmbH fest.

Zu den haftungsgegenständlichen Abgabenschulden:

Die Höhe der aushaftenden Umsatzsteuer 07-09/2007 und 05-06/2008, sowie der Lohnabgaben 07-10/2007 und 01-07/2008 ergibt sich aufgrund der von der Primärschuldnerin selbst bekannt gegebenen Beträge der Selbstberechnungsabgaben, ihnen liegen keine gesondert anfechtbare bescheidmäßige Festsetzungen zugrunde.

Insoweit von Ihnen gegen die der Haftung zugrundeliegenden Abgabenbescheide (Umsatzsteuerbescheid 2007 und Körperschaftsteuerbescheid 2006) berufen wurde, ist darüber erst nach rechtskräftiger Erledigung des Haftungsverfahrens zu entscheiden, zumal laut Rechtsprechung von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis über den Abgabenanspruch abhängt.

Zur schuldhaften Pflichtverletzung:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Vertreters (Geschäftsführers), darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben im Fälligkeitszeitpunkt entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.

Laut Ihrem Vorbringen wären die Aufgaben intern zwischen Ihnen und dem 2. Geschäftsführer der Firma C-GmbH, Herrn B, so verteilt gewesen, dass Hr. B vor allem für das Tagesgeschäft (insbesondere Einkauf, Verkauf, Personalführung, Buchhaltung sowie laufender Kontakt mit dem Steuerberater und Behörden) zuständig gewesen ist, während Sie vor allem die Finanzierung und die grundlegende betriebswirtschaftliche Gestaltung übernommen hätten. Sie hätten in den ersten beiden Jahren (2005 und 2006) regelmäßig Kontrollen hinsichtlich Kassenführung und der Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten durchgeführt und dabei keine Beanstandungen festgestellt, weshalb Sie auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch den 2. Geschäftsführer vertraut hätten. Weder Herr B noch der steuerliche Vertreter der Firma C-GmbH hätte Sie darüber informiert, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben nicht ordnungsgemäß entrichtet worden wären.

Maßgebend für die Vertreterhaftung gemäß § 9 BAO ist die gesellschaftsrechtliche Stellung als Geschäftsführer der GmbH. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Person tatsächlich als Geschäftsführer oder zum Beispiel nur als "pro forma Geschäftsführer () oder "nur auf dem Papier" () tätig ist. Die Haftungsbestimmung des § 9 BAO stellt nicht auf die faktische Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten ab.

Hat sich ein Geschäftsführer  bei Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf genommen oder sich (aufgrund fehlender Kenntnisse) eine derartige Beschränkung sogar selbst ausbedungen, begründete dies bereits ein für die Haftung relevantes Verschulden (vgl. ; , 2003/14/0097; , 2005/13/0035; ,2003/15/0080).

Ihnen ist daher anzulasten, dass Sie als grundsätzlich verantwortlicher Geschäftsführer im Haftungszeitraum keine ausreichende und effektive Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Abgaben zumindest anteilig fristgerecht entrichtet wurden, ausgeübt haben, zumal Ihnen die Liquiditätsschwierigkeiten des Unternehmens durchaus bekannt waren, da Sie selbst den zusätzlichen Finanzierungsbedarf initiierten und bei der erforderlichen Kreditaufnahme mitwirkten.

Der Vertreter (Geschäftsführer) haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten.

Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden ().

Die von Ihnen vorgelegte Aufstellung über die jährliche Entwicklung der Summen der Verbindlichkeiten gegenüber Bank, Finanzamt und Lieferanten im Haftungszeitraum ist nicht geeignet, das Ausmaß der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten darzulegen oder zu konkretisieren, weshalb eine Beschränkung der Haftung nicht in Betracht kommt.

Darüber hinaus geht hinsichtlich der Lohnsteuer die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger) hinaus. Reichen die einem Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer aus, darf der Geschäftsführer gemäß § 78 Abs. 3 EStG nur einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen, sodass die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Wird dagegen die auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Primärschuldnerin - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Gemäß § 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.

Da die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben jedoch nicht korrekt einbehalten und abgeführt wurden, ist Ihnen als Geschäftsführer der GmbH  die Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten im Sinne der obigen Ausführungen anzulasten.

Da Sie somit keine geeigneten Gründe vorgebracht und Unterlagen vorgelegt haben, die geeignet sind Ihrer Entlastung als verantwortlicher Geschäftsführer zu dienen, erfolgt die Haftungsinanspruchnahme zu Recht.

Insoweit den uneinbringlichen Abgabenansprüchen jedoch Abgabenbescheide (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2006 und 2007 auf Grund einer Außenprüfung) vorangegangen sind, die Ihnen nicht spätestens mit dem angefochtenen Haftungsbescheid mitgeteilt wurden, ist Ihrem Begehren jedoch stattzugeben, weshalb die Haftung spruchgemäß herabgesetzt wurde.

Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO). Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist ().

Da die Haftungsinanspruchnahme die einzige Möglichkeit darstellt, den bei der C-GmbH eingetretenen Abgabenausfall einbringlich zu machen, ist im gegenständlichen Fall der im Interesse der Allgemeinheit gelegenen Zweckmäßigkeitserwägung - der Vermeidung des Abgabenausfalles - höhere Gewichtung gegenüber persönlichen Billigkeitserwägungen zuzumessen.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. 38 erster Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass dem Bf als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch ab alleine und seit neben BB als weiterem selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss des Gs vom Datum die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung mit Beschluss des Gs vom Datum1 fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Entgegen der Meinung des Finanzamtes, dass dem Bf insoweit eine schuldhafte Pflichtverletzung als handelsrechtlicher Geschäftsführer vorzuwerfen sei, als er mit Herrn B mündlich eine Vereinbarung über die Aufgabenaufteilung in der Geschäftsführung getroffen und damit die Einschränkung der Befugnisse durch den Geschäftsführer Herrn B akzeptiert habe, zumal maßgebend für die Vertreterhaftung gemäß § 9 BAO lediglich die gesellschaftsrechtliche Stellung als Geschäftsführer der GmbH sei, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung bei Vorhandensein mehrerer potentiell Haftender nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist.

Zuständig für eine vom gesetzlichen Regelzustand abweichende Geschäftsverteilung unter den Geschäftsführern sind in erster Linie die Gesellschafter, welche darüber schon im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss entscheiden können. Der Gesellschaftsvertrag kann aber die Geschäftsverteilungskompetenz auch einem anderen Gesellschaftsorgan, zum Beispiel dem Aufsichtsrat oder dem Geschäftsführerkollegium selbst zuordnen. Solange derartige Regelungen fehlen, sind die Geschäftsführer auch von sich aus befugt, die ihnen als Gesamtheit obliegenden Aufgaben untereinander im Wege einer einstimmigen Beschlussfassung aufzuteilen. Eine Formvorschrift für die erwähnte Beschlussfassung der Geschäftsführer kann dem Gesetz nicht entnommen werden (vgl. ).

Sofern das Finanzamt dem Bf anlasten, dass er als grundsätzlich verantwortlicher Geschäftsführer im Haftungszeitraum keine ausreichende und effektive Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Abgaben zumindest anteilig fristgerecht entrichtet wurden, ausgeübt habe, zumal ihm die Liquiditätsschwierigkeiten des Unternehmens durchaus bekannt war, ist zu bemerken, dass der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob verletzt, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hierfür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschaftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln ().

Davon ausgehend trifft ihn auch eine Überwachungspflicht, deren Rahmen von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Aufgrund der Darlegungen des Bf steht jedoch im vorliegenden Fall nicht fest, dass der Bf gegen eigene Pflichten verstoßen hätte. Von einer solchen Pflichtverletzung könnte insbesondere erst gesprochen werden, wenn dem Bf im haftungsrelevanten Zeitraum konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers vorgelegen wären und er nichts unternommen hätte, um Abhilfe zu schaffen. Eine haftungsrechtlich relevante Pflichtverletzung eines von den abgabenrechtlichen Pflichten entbundenen Geschäftsführers kann ferner in einer vorwerfbaren Unkenntnis von der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den anderen Geschäftsführer liegen. Derartiges, etwa die Unterlassung von Überprüfungen trotz eines konkreten Verdachtes in Richtung eines Verstoßes gegen abgabenrechtliche Pflichten oder die Außerachtlassung von Mindestzuständigkeiten wurde jedoch nicht festgestellt (vgl. VwGH 19..11.1991, 90/15/0123).

Die vom Finanzamt zur Begründung der Pflichtverletzung herangezogene Kenntnis von den Liquiditätsschwierigkeiten des Unternehmens stellen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes weder einen Anhaltspunkt für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers noch einer vorwerfbaren Unkenntnis von der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den anderen Geschäftsführer dar.

Konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers, die Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu begründen vermögen, wurden vom Finanzamt – wohl schon aufgrund der irrigen Rechtsmeinung laut Haftungsbescheid, dass der Bf durch die Vereinbarung einer Aufgabenaufteilung eine unzulässige Einschränkung der Befugnisse durch den zweiten Geschäftsführer in Kauf genommen habe - nicht festgestellt und liegen laut Aktenlage auch nicht vor.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf als Haftungspflichtiger gemäß § 9 Abs. 1 BAO für Abgabenschuldigkeiten der C-GmbH im Ausmaß von € 24.975,18 zu Unrecht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101326.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at