Nachreichung der Unternehmerbescheinigung im Beschwerdeverfahren
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin, vertreten durch die WTH , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Erstattung von Vorsteuern zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die zu erstattende Vorsteuer für Jänner bis Juli 2015 wird mit 33.913,60 Euro festgesetzt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (=Bf.) ist eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Mit Antrag vom begehrte die Bf. die Erstattung von Vorsteuern für den Zeitraum 01-07/2015 in Höhe von
33.913,60 Euro. Der zu erstattenden Vorsteuern betrafen die Vermittlung der Vermietung eines Geschäftslokales in Wien.
Die Bf. legte zum Nachweis ihrer Unternehmereigenschaft in der Schweiz lediglich eine Bestätigung der kantonalen, nicht aber der Eidgenössischen Steuerverwaltung vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde der Erstattungsbetrag mit Null festgesetzt.
Die Abweisung wurde damit begründet, dass die vermittelte Leistung in der Schweiz liege, weshalb eine Erstattung nicht zulässig sei.
Mit Beschwerde vom legte die Bf. dar, dass es sich um eine Vermittlungsleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück handle, weshalb gemäß § 3a Abs. 9 UStG 1994 der Leistungsort in Österreich liege.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab. Das Finanzamt berief sich darauf, dass die Bf. eine Domizilgesellschaft sei und daher über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten verfüge. Im Übrigen habe die Bf. lediglich eine kantonale Bescheinigung über die Registrierung vorgelegt.
Die Bf. brachte in der Folge einen Vorlageantrag ein.
Sie führte darin aus, dass die Bf.internationale Marken bei deren Expansion berate. Dazu gehörten Markt - und Standortbesichtigungen, Analysen und das Herstellen von Kontakten zu lokalen Maklern, die geeignete Standorte suchen und anbieten. Die Geschäftstätigkeit der Bf. beruhe somit auf reinen Beratungsleistungen.
Aufgrund der Art der Tätigkeit und des Geschäftsfeldes der Bf. seien grundsätzlich keine festen Geschäftsräumlichkeiten erforderlich. Die Treffen mit den Kunden fänden in der Regel in Geschäftsräumlichkeiten der Kunden statt.
Die Bf. habe ein Recht, die Räumlichkeiten an der Sitzadresse zu nutzen.
Eine Abrechnung über die Geschäftsraumnutzung wurde beigelegt.
Der Geschäftsführer der Bf. sei seit 2008 in der Schweiz und ansässig.
Auch eine Domizilgesellschaft erbringe nachhaltig Leistungen gegen Entgelt. Maßgeblich sei, dass sie nach außen auftrete und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig werde, wie dies auch die Bf. mache.
Die Behauptung, die Bf. verfüge über keine Geschäftsräumlichkeiten in der Schweiz, auf keinen nachprüfbaren Feststellungen berufen und folglich nicht substantiiert sei. Der bloße Hinweis, dass unter der angegebenen Adresse eine Vielzahl von Unternehmen ihren Sitz habe, reiche dafür nicht aus ().
Mit Eingabe an das Bundesfinanzgericht vom reichte die Bf. eine Bestätigung der Eidgenössischen Steuerwaltung, wonach die Bf. sei in der Schweiz als mehrwertsteuerpflichtige Person erfasst ist, nach.
Im Begleitschreiben führte sie aus, dass die belangte Behörde im da im bisherigen Verfahren nie auf die Beibringung der Unternehmerbescheinigung der Hauptabteilung Mehrwertsteuer in Bern gedrungen habe und die Unternehmerbescheinigung kein Thema gewesen sei. Dies sei erst aus dem Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht hervorgegangen.
Die belangte Behörde habe damit gegen das Gebot des § 115 Abs. 2 BAO verstoßen, wonach den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und Pflichten zu geben sei.
Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom teilte die Bf. mit, dass das dem Erstattungsantrag zu Grunde liegende Honorar für die Vermittlung und Beratung im Zusammenhang mit der Anmietung eines Geschäftslokales in Wien erfolgt sei.
Für die von der Bf. verrechneten Leistungen werde die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 vom Empfänger der Leistung geschuldet. Dementsprechend sei die Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld ausgestellt worden (die Rechnung wurde beigelegt).
Das Finanzamt gab in einer Stellungnahme bekannt, dass es nun, nach Vorlage der Unternehmerbescheinigung der Hauptabteilung Bern keine Bedenken gegen die beantragte Erstattung der Umsatzsteuer habe.
Erwägungen
Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Um eine solche Leistung handelt es sich im gegenständlichen Ausgangsverfahren. Der zu Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer ist im Drittland ansässig und macht vom vereinfachten Erstattungsverfahren Gebrauch.
Der § 3 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl 279/1995, lautet:
Abs. 3)
Der Unternehmer muss dem Finanzamt Graz Stadt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.
Fehlt diese Bescheinigung liegt ein Formgebrechen im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO vor, das durch einen Mängelbehebungsauftrag zu sanieren ist. Dieser Vorgang wurde von der Behörde unterlassen. Nunmehr hat die Bf. im Beschwerdeverfahren die benötigte Unternehmerbescheinigung, die ein wesentliches Erfordernis für die beantragte Erstattung darstellte, nachgereicht und ist dieser Mangel damit saniert.
Es liegen auch keine nachgewiesenen Feststellungen der belangten Behörde vor, wonach die Bf. nicht aus der Schweiz aus im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig gewesen sei. Auch das Finanzamt hat mittlerweile die Erstattung für rechtmäßig erachtet.
Die Bf. hat danach die Voraussetzung für die Anwendung der oa. Verordnung erfüllt und war die beantragte Vorsteuer zu erstatten.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war der Ausgang des Verfahrens von reinen Tatfragen abhängig, deren Lösung auf der Sachverhalts- und nicht auf der Rechtsebene angesiedelt sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war danach nicht zu lösen, weshalb eine Revision unzulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3 Abs. 3 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100622.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at