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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.12.2016, RV/2101417/2014

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 - Aufwendungen für Studium eines (volljährigen) Kindes an einer amerikanischen Universität

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X, Y, vertreten durch die Weststeirische Wirtschaftstreuhand-GmbH, Poststraße 5, 8530 Deutschlandsberg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamts Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) machte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 Aufwendungen in Höhe von 13.170,52 Euro für den auswärtigen Schulbesuch ihrer Tochter in der Zeit von August bis Dezember 2012 als außergewöhnliche Belastung geltend. Vom Finanzamt wurde lediglich der Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für fünf Monate (insgesamt somit der Betrag von 550 Euro) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.

In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 führte die Bf. aus, für das Studium ihrer Tochter an der A in B seien ihr im Jahr 2012 Unterhaltskosten in Höhe von 26.540 Euro, bestehend aus Zahlungen in Höhe von (umgerechnet) 25.265 Euro an die Universität sowie Flugkosten in Höhe von 1.275 Euro, erwachsen. Laut Lohnsteuerrichtlinien (§ 34 Tz 866) sei die Hälfte dieses Betrages, das seien 13.270 Euro, absetzbar. Eine Rechnung der Universität sowie einen Zahlungsbeleg legte die Bf. dem Finanzamt vor.

In einer Ergänzung der Beschwerde brachte die Bf. vor, ihre Tochter habe sich in der sechsten Schulstufe um einen Platz in den „United World Colleges“ beworben und sei nach einem intensiven Auswahlverfahren für das College in C bei D ausgewählt worden. Sie habe für die beiden letzten Schuljahre ein von der EU gefördertes Stipendium erhalten. Der Unterricht sei ausschließlich in englischer Sprache erfolgt. Im Mai 2012 habe ihre Tochter die internationale Matura in englischer Sprache abgelegt und sich an mehreren amerikanischen Universitäten beworben. Diese internationale Matura sei ausschließlich für Studien an angloamerikanischen, insbesondere an amerikanischen Universitäten geeignet und werde an anderen Instituten nicht anerkannt. Das Studium an einer amerikanischen Universität sei für ihre Tochter nach dem College in C daher zwingend gewesen. Ihre Tochter habe schließlich die A ausgewählt und strebe eine Tätigkeit bei den Vereinten Nationen in B an. Sie habe sich bereits für ein entsprechendes Praktikum, für das eine internationale Ausbildung auf höchstem Niveau unerlässlich sei, beworben. Die Bf. vertrat daher die Ansicht, die von ihr geleisteten Zahlungen für die Ausbildung ihrer Tochter seien gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts wurde damit begründet, dass gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt werde, außer in den Fällen des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 (wenn die entsprechenden Beträge beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden) weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen seien. § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 umfasse insbesondere Krankheitskosten und Katastrophenschäden. Kosten für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern seien mit dem monatlichen Pauschbetrag von 110 Euro zu berücksichtigen, was antragsgemäß bereits erfolgt sei.

Im Vorlageantrag wurde kein weiteres Vorbringen erstattet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die Tochter der Bf. studierte in den Monaten August bis Dezember des Jahres 2012 an einer amerikanischen Universität in B. Sie war zum Zeitpunkt des Beginns ihres Studiums bereits volljährig. Die Bf., die ihren Wohnsitz in Österreich hat, leistete im Zusammenhang mit dem Studium ihrer Tochter im Jahr 2012 Zahlungen in Höhe von 26.540 Euro, die sich aus Zahlungen an die Universität in Höhe von (umgerechnet) 25.265 Euro sowie aus Flugkosten in Höhe von 1.275 Euro zusammensetzen.

Strittig ist, ob die Hälfte der von der Bf. im Streitjahr geleisteten Zahlungen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 zu berücksichtigen ist (Ansicht der Bf.) oder ob die Aufwendungen für das auswärtige Studium nur mit dem Pauschbetrag von 110 Euro monatlich berücksichtigt werden können (Ansicht des Finanzamts).

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Gemäß § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten. Gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen darüber hinaus nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Gemäß § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 (Verfassungsbestimmung) sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

Rechtliche Erwägungen:

Unbestritten ist, dass eine Ausbildungsmöglichkeit, wie sie die Tochter der Bf. in B hat, im Einzugsbereich des Wohnortes nicht besteht. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 bereits erfüllt, weil das Vorliegen der Zwangsläufigkeit der Kostentragung laut Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu ) für die Anwendung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht erforderlich ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind mit dem Pauschbetrag von 110 Euro pro auswärtigen Ausbildungsmonat jedoch nur jene Kosten abgedeckt, die dadurch verursacht werden, dass der Ausbildungsort nicht mit dem Wohnort zusammenfällt. Das sind insbesondere die mit der Ausbildung angefallenen Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie die Fahrtkosten, nicht hingegen ein zu entrichtendes Schulgeld (vgl. , m.w.N.). Das von der Bf. neben den Kosten für Unterbringung und Verpflegung ihrer Tochter an die amerikanische Universität bezahlte „Schulgeld“ (Zahlungen für den Besuch von Ausbildungsmodulen) ist Ausfluss der Unterhaltsverpflichtung der Bf., weil die Unterhaltsverpflichtung der Eltern auch die Pflicht zur Tragung der Kosten der Berufsausbildung ihrer Kinder umfasst (siehe dazu nochmals , m.w.N.).

Unterhaltsleistungen sind gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 jedoch nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, stellt das Schulgeld als Kosten der Berufsausbildung beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar, weil die Ausbildung kraft freien Willensentschlusses erfolgt (vgl. zB , oder , m.w.N.). An dieser Beurteilung ändert auch der Einwand der Bf., für ihre Tochter sei ein Studium an einer (anglo-)amerikanischen Universität zwingend gewesen, weil die von ihr abgelegte internationale Matura in englischer Sprache nur an diesen Universitäten anerkannt werde, nichts, weil bereits die Ausbildung der Tochter an dem internationalen College in C kraft freien Willensentschlusses erfolgte und die weitere Ausbildung an einer amerikanischen Universität lediglich die Folge dieses einmal (freiwillig) eingeschlagenen Ausbildungsweges war.

Die Unterhaltszahlungen der Bf. in Form des Schulgeldes könnten nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Tochter der Bf. die Existenzgrundlage ohne ihr Verschulden entzogen worden und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig gewesen wäre, oder, wenn die (neuerliche) Berufsausbildung durch eine Krankheit oder Verletzung der Tochter oder ähnliches erforderlich geworden wäre (vgl. dazu nochmals ) . Ein solcher Sachverhalt, der gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 ausnahmsweise doch zu einer Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung führen würde, liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.

Wenn die Bf. meint, laut Lohnsteuerrichtlinien sei die Hälfte des von ihr tatsächlich geleisteten Unterhalts absetzbar, bezieht sie sich offenbar auf die Aussage, dass „Unterhaltsleistungen von in Österreich beschäftigten Steuerpflichtigen für deren nicht haushaltszugehörige Kinder, die sich ständig in einem Staat außerhalb des EU-Raumes, EWR-Raumes oder der Schweiz aufhalten“, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wobei der halbe Unterhalt ohne Abzug eines Selbstbehaltes geltend gemacht werden kann. Dabei übersieht die Bf. jedoch, dass diese Aussage für bereits volljährige Kinder nicht gilt. Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind gemäß § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 (Verfassungsbestimmung) außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

Die Aufwendungen der Bf. für das auswärtige Studium ihrer Tochter konnten daher nur in Höhe des Pauschbetrages von 110 Euro pro Studienmonat, für das Streitjahr somit insgesamt in Höhe von 550 Euro, berücksichtigt werden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil diesem Erkenntnis die vom Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen vertretene Rechtsansicht zugrunde gelegt wurde.

Graz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at