Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 25.10.2016, RV/7101401/2016

Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988: "Gutscheine für Mahlzeiten"

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende V und die weiteren Senatsmitglieder A, B und C, in der Beschwerdesache D, Adresse1, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom , betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer für die Jahre 2006 bis 2009, nach der am  durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Abgabenbescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen (alle Beträge in EUR):


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2006
2007
2008
2009
Bemessungsgrundlage
494.055,43
456.942,78
562.963,61
606.264,91
DB
22.232,49
20.562,43
25.333,36
27.281,92
DZ
1.976,22
1.827,77
2.251,85
2.425,06

Die angefochtenen Haftungsbescheide werden abgeändert und die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin gemäß § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in der im Folgenden dargestellten Höhe in Anspruch genommen (alle Beträge in EUR):


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2006
2007
2008
2009
Lohnsteuer
43,02
415,06
859,59
613,32

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Beschwerdeführerin (Bf) ist die Firma D.

Im Rahmen einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) bei der Bf wurde – den Prüfungszeitraum 2006 bis 2009 betreffend – festgestellt, dass die Bf an ihre Mitarbeiter Essensgutscheine der Firma E im Wert von 4,40 € pro Tag und Arbeitnehmer ausgegeben und – abzüglich eines Selbstbehaltes von 0,36 € – steuerfrei belassen hat. Mit der Begründung, dass die Gutscheine nicht nur am Arbeitsplatz eingelöst werden könnten, könne die Steuerfreiheit iSd § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 nicht in Anspruch genommen werden, wurde eine Nachverrechnung durchgeführt.

Die GPLA führte eine pauschale Besteuerung in Bezug auf alle im Prüfungszeitraum ausgegebenen Gutscheine durch, und zwar unter Heranziehung der jeweiligen Lohnkonten aller Arbeitnehmer, die Essensgutscheine erhalten haben. Die Nachverrechnung wurde pro Arbeitnehmer und Arbeitstag wie folgt angesetzt:


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Gutschein (2 Stück à 2,20 €)
4,40 €
- Steuerbefreiung
1,10 €
- Selbstbehalt
0,36 €
Hinzurechnung
2,94 €

Bei durchschnittlich 18 Arbeitstagen pro Monat ergibt das eine Hinzurechnung pro Arbeitnehmer von 52,92 € (= 18 x 2,94 €) pro Monat bzw 635,04 € (= 12 x 52,92 €) pro Jahr.

Im gesamten Prüfungszeitraum wurden 43 relevante Feststellungen (2006: 9; 2007: 10; 2008: 13; 2009: 11) getroffen, wobei die Feststellung bezüglich des Dienstnehmers F im Prüfungsjahr 2006 zwei Mal in Ansatz gebracht wurde.

Im Anschluss an die GPLA und unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen erließ das Finanzamt am Bescheide betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer für die Jahre 2006 bis 2009, in denen Nachforderungen an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) in folgender Höhe festgesetzt wurden und in denen die Bf als Arbeitgeberin für die Einhaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in folgender Höhe in Anspruch genommen wurde:


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DB
DZ
LSt
Summe
2006
183,35 €
16,33 €
1.939,95 €
2.139,63 €
2007
216,21 €
19,23 €
2.175,33 €
2.410,77 €
2008
245,92 €
21,85 €
2.471,14 €
2.738,91 €
2009
274,50 €
24,39 €
2.653,95 €
2.952,84 €
Summe
919,98 €
81,80 €
9.240,37 €
10.242,15 €

Die Bf erhob gegen die Abgaben- und die Haftungsbescheide vom Beschwerde und legte Aufstellungen der Firma E vor, die die tatsächlich vorgenommenen Gutscheineinlösungen pro Verköstigungsbetrieb und Arbeiter dokumentieren und berechnete anhand dieser Zahlen die mit Hinzurechnung „neu“ bezeichnete Bemessungsgrundlage für die Nachforderung an DB und DZ und die Nachzahlung an Lohnsteuer wie folgt:


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DB
DZ
Hinzurechnung „neu“
2006
4,19 €
0,37 €
93,16 €
2007
42,39 €
3,77 €
942,08 €
2008
98,70 €
8,77 €
2.193,42 €
2009
48,30 €
4,29 €
1.073,28 €
Summe
193,58 €
17,20 €
4.301,94 €

Die Bf begründete ihre Beschwerde unter anderem damit, dass die GPLA eine unrichtige Wechselwirkung von § 3 Abs 1 Z 17 EStG und § 49 Abs 3 Z 12 ASVG und somit eine nicht mehr aktuelle Rechtslage unterstelle und dass entscheidend sei, wo („am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte“) und dass die Gutscheine tatsächlich eingelöst würden und nicht, wo sie unter Umständen eingelöst werden könnten. Die Bf wies auch darauf hin, dass die zur zahlenmäßigen Hinterlegung vorgelegten Unterlagen gänzlich ignoriert worden seien, sodass es bei der pauschalen Nachversteuerung ohne Einzelfallbetrachtung geblieben sei und dass für den Mitarbeiter F im Bericht für das Jahr 2006 die selbe Feststellung zweifach aufgenommen worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass im Zuge der Beschwerde die von der Bf vorgelegten Listen überprüft worden seien, mit der Firma E Rücksprache gehalten und in Erfahrung gebracht worden sei, dass anhand der Listen einerseits nicht alle Gutscheine zugeordnet werden können (da bei Ketten wie G, etc immer eine Zentralverrechnungsstelle aufscheine und man daher nicht sehen könne, wo die Gutscheine tatsächlich eingelöst worden seien) und andererseits die Möglichkeit bestanden habe, die Essensgutscheine in ganz Österreich einzulösen.

In der mündlichen Verhandlung am  führte der steuerliche Vertreter der Bf wie folgt aus: Die Firma E erfasse die Gutscheine, wobei jeder Gutschein personalisiert sei, da jeder Gutschein einem bestimmten Mitarbeiter zuordenbar sei. Laut den Vertragsbedingungen sei der E-Partner verpflichtet, die Vorschriften einzuhalten, das bedeute, dass pro Person und pro Arbeitstag dürfe nur ein Gutschein eingelöst werden. In weiterer Folge würden die Gutscheine vom Vertragspartner mit einem Stempel entwertet, die Angabe des Datums sei nicht erforderlich. Nach Retournieren der Gutscheine an die Firma E, rechne diese die Gutscheine mit den Gaststätten bzw Restaurants ab. Die Mitarbeiter bekämen einmal im Monat ihre Gutscheine; diese hätten eine Gültigkeit von einem Jahr und müssten bis spätestens Ende März des Folgejahres eingelöst werden. Die Firma E verfüge über zwei Datenbanken: jene der ausgegebenen und jene der eingelösten Gutscheine. Die Orte, an denen die Gutscheine eingelöst würden, würden nicht dokumentiert. Die Firma E rechne mit dem Vertragspartner ab, die Firma Oberlaa zB habe eine zentrale Abrechnungsstelle in der H-Gasse in 1010 Wien. Bei den in der Spalte "Anmerkungen" der übermittelten Listen angeführten Zahlen wie zB "3 x 1., 1 x 3., 1 x 10., 1 x 13. und 1 x 19." handle es sich um beispielhafte Aufzählungen von Standorten von Filialen. In der Spalte "Adresse 1" sei die Abrechnungsadresse des jeweiligen Vertragspartners vermerkt, in der Spalte "VP-Name 1" der Vertragspartner der Firma E und in der Spalte "VP-Name 2" das Restaurant, in dem der Gutschein eingelöst worden sei. Die roten Zahlen ergäben sich aus der Bearbeitung der Excel-Tabelle und hätten keine Bedeutung für die Abrechnung. Bezüglich der 18 Arbeitstage, für die pro Monat Gutscheine ausgegeben würden, führte der steuerliche Vertreter aus, dass diese Zahl aufgrund einer betriebwirtschaftlichen Berechnung – unter Berücksichtigung von Urlaub, Feiertage und durchschnittlicher Krankenstandsdauer – ermittelt worden sei. Befinde sich ein Mitarbeiter längere Zeit im Krankenstand, würden für diesen Zeitraum keine Gutscheine ausgehändigt. Der Selbstbehalt von 0,18 Euro pro Gutschein, sei historisch gewachsen, entspreche 2,50 Schilling und solle einen Beitrag des Dienstnehmers darstellen. Der steuerliche Vertreter überreichte einen Auszug aus den zwischen der Firma E und ihren Akzeptanzpartnern geschlossenen Verträgen aus dem unter anderem hervorgeht, dass der Vertragspartner Gutscheine nur dann akzeptieren werde, wenn er an den jeweiligen Arbeitstagen ein Vollmenü anbiete, das einem üblichen Kantinenessen (Suppe oder Vorspeise und Hauptspeise) entspricht und sicherstelle, dass die abgegebenen Speisen nicht nachhause mitgenommen werden können und pro Arbeitstag nur ein Gutschein pro Gast in Zahlung genommen werde. Bezüglich der Erstellung der übermittelten Listen wies der steuerliche Vertreter darauf hin, dass diese von der Firma E zur Verfügung gestellt worden seien und die Bf keinen Einfluss auf die Erstellung dieser gehabt habe. Im Zusammenhang mit den Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung, wonach im Zuge der Beschwerde die Listen nochmals überprüft worden seien und mit der Firma E Rücksprache gehalten worden sei, wird festgehalten, dass sich über diese Rücksprache keinerlei Aufzeichnungen im Akt befänden. Der steuerliche Vertreter brachte weiters vor, dass das Finanzamt wohl geprüft haben werde, ob diese Listen richtig erstellt worden seien; wären grobe Mängel vorgelegen, hätte das Finanzamt diese aufgegriffen. Außerdem sei das Finanzamt einem Rechtsirrtum unterlegen, da dieses sowohl in der Begründung des angefochtenen Bescheides als auch der Beschwerdevorentscheidung mit der Formulierung " . . . eingelöst werden können" argumentiere und somit in der Möglichkeitsform spreche. Dies entspreche aber nicht dem Gesetz; dort gehe es um die tatsächliche Einlösung. In § 3 Abs 1 Z 17 EStG finde sich explizit die Wortfolge "eingelöst werden". Der steuerliche Vertreter wies darauf hin, dass die Bf ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und die entsprechenden Listen dem Finanzamt vorgelegt habe. Mängel, die das Finanzamt erkannt habe, seien nicht aktenkundig. Das Finanzamt habe es unterlassen, die falsch eingelösten Gutscheine gemäß § 3 Abs 1 Z 14 EStG zu subsumieren, nämlich Sachzuwendungen in Höhe von 186 Euro pro Jahr und Mitarbeiter. Dies sei von der Bf nicht ausgenutzt worden. Abschließend wies der steuerliche Vertreter der Bf darauf hin, dass der Gesetzgeber im Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I 2015/118 die Wortfolge "nahe gelegenen" aufgehoben habe und aus den erläuternden Bemerkungen ersichtlich sei, dass der Gesetzgeber erkannt habe, dass diese Bestimmung nicht praktikabel gewesen sei.

Ein Vertreter des Finanzamtes war bei der mündlichen Verhandlung nicht anwesend.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im Beschwerdefall ist strittig, ob aufgrund des Umstandes, dass bei einem Teil der Gutscheine der Ort der Einlösung nicht feststellbar ist und der Möglichkeit, dass die Gutscheine in ganz Österreich eingelöst werden konnten, alle ausgegebenen Gutscheine nur bis zu einem Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag steuerfrei bleiben.

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Bf hat im Streitzeitraum 2006 bis 2009 an ihre Mitarbeiter Essensgutscheine der Firma E im Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag und Arbeitnehmer ausgegeben und – abzüglich eines Selbstbehaltes von 0,36 Euro pro Arbeitstag und Arbeitnehmer – steuerfrei belassen. Mit der Begründung, dass die Gutscheine nicht nur am Arbeitsplatz eingelöst werden könnten, führte die GPLA eine pauschale Besteuerung in Bezug auf alle im Prüfungszeitraum ausgegebenen Gutscheine durch, und zwar unter Heranziehung der jeweiligen Lohnkonten aller Arbeitnehmer, die Essensgutscheine erhalten haben: pro Arbeitnehmer und Arbeitstag wurde ein Betrag von 2,94 Euro (= 4,40 € – 1,10 € Steuerbefreiung – 0,36 € Selbstbehalt) nachverrechnet. Im gesamten Prüfungszeitraum wurden 43 relevante Feststellungen (2006: 9; 2007: 10; 2008: 13; 2009: 11) getroffen, wobei die Feststellung bezüglich des Dienstnehmers F im Prüfungsjahr 2006 zwei Mal in Ansatz gebracht wurde. Das Finanzamt erließ daraufhin am Abgabenbescheide betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sowie Haftungsbescheide bezüglich der für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer für die Jahre 2006 bis 2009, in denen Nachforderungen an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) in folgender Höhe festgesetzt wurden bzw in denen die Bf als Arbeitgeberin für die Einhaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in folgender Höhe in Anspruch genommen wurde:


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DB
DZ
LSt
2006
183,35 €
16,33 €
1.939,95 €
2007
216,21 €
19,23 €
2.175,33 €
2008
245,92 €
21,85 €
2.471,14 €
2009
274,50 €
24,39 €
2.653,95 €

Die Bf erhob gegen die Abgaben- und die Haftungsbescheide vom Beschwerde und legte Listen vor, die die tatsächlich vorgenommenen Gutscheineinlösungen pro Verköstigungsbetrieb und Arbeitnehmer dokumentieren und berechnete anhand der Anzahl der falsch eingelösten Gutscheine die mit Hinzurechnung „neu“ bezeichnete Bemessungsgrundlage für die Nachforderung an DB, DZ und Lohnsteuer sowie die Nachzahlungen an DB und DZ in folgender Höhe:


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Hinzurechnung „neu“
DB
DZ
2006
93,16 €
4,19 €
0,37 €
2007
942,08 €
42,39 €
3,77 €
2008
2.193,42 €
98,70 €
8,77 €
2009
1.073,28 €
48,30 €
4,29 €

Die vorgelegten Listen wurden – ohne Einflussnahme der Bf – von der Firma E erstellt und dieser zur Verfügung gestellt.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen, dem Akt des Bundesfinanzgerichts und der folgenden Beweiswürdigung:

Das Finanzamt hat die Beschwerdevorentscheidung unter anderem damit begründet, dass "im Zuge der Beschwerde die vorgelegten Listen nochmals überprüft worden seien, mit der Firma E Rücksprache gehalten worden sei, wodurch einmal mehr die Argumente der Behörde in der Schlussbesprechung untermauert worden seien, nämlich dass anhand der Listen einerseits nicht alle Bons zugeordnet werden können (da bei Ketten wie G, etc immer eine Zentralverrechnungsstelle aufscheine und man daher nicht sehen könne, wo die Bons tatsächlich eingelöst worden seien) . . .".

Bezüglich der Rücksprache mit der Firma E, auf die sich die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass sich ein über den konkreten Inhalt der Rücksprache verfasster Aktenvermerk nicht unter den vorgelegten Aktenteilen befindet, die im Rahmen der Beschwerdevorlage dem Bundesfinanzgericht übermittelt wurden. Bei Durchsicht der in Rede stehenden Listen zeigt sich aber gerade in Bezug auf die von der belangten Behörde ausdrücklich genannten Firma G, dass E bezüglich des Einlösungsortes der Gutscheine sehr wohl eine Zuordnung der Gutscheine zu den jeweiligen Filialen, in denen diese eingelöst wurden, vorgenommen hat: So hat E jene Gutscheine, die in den - in der Nähe des Arbeitsplatzes gelegenen - G-Filialen, nämlich in der I, in der J, in der K und L eingelöst wurden, als "richtig eingelöst" ausgewiesen, während die Gutscheine, die in den G-Restaurants im M am N, in O und in P zur Einlösung gebracht wurden, in der Spalte "falsch eingelöst" eingetragen. Das Argument der belangten Behörde, wonach "bei Ketten wie G, etc immer eine Zentralverrechnungsstelle aufscheine und man daher nicht sehen könne, wo die Bons tatsächlich eingelöst worden seien", ist somit nicht nur bezüglich der explizit erwähnten Kette G sondern auch hinsichtlich der Behauptung, dass bei Ketten immer eine Zentralverrechnungsstelle aufscheine, widerlegt.

Im zwischen der Bf und der Firma E geschlossenen Vertrag wurde unter anderem vereinbart, dass die Einlösestellen (insbesondere Restaurants und Imbissstuben) den Mitarbeitern des Kunden (Bf) gegen Aushändigung eines Restaurant-Schecks (Essensgutschein) pro Arbeitstag ein Essen maximal im Wert von 4,40 € gewähren und dass der Kunde (Bf) als Dienstgeber dafür Sorge zu tragen hat, dass die missbräuchliche Verwendung von Essensgutscheinen durch seine Dienstnehmer unterbleibt. Um die Einlösung der Gutscheine durch die Arbeitnehmer iSd § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 sicherzustellen, hat die Bf die Arbeitnehmer auf internen elektronischen Plattformen über die Voraussetzungen einer gesetzeskonformen Einlösung der Essensbons entsprechend informiert und zu deren Einhaltung angewiesen, wobei allgemeine Informationen von E zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen angeführt, als auch ergänzend dazu die gesetzlichen Vorgaben explizit erläutert wurden. Zusätzlich wurden in regelmäßigen Abständen die Arbeitnehmer von der zuständigen Personalabteilung der Bf ("XX") über die gesetzlich vorgegebenen Richtlinien zur Einlösung der Essensgutscheine in Kenntnis gesetzt und diese auch auf den Gutscheinen selbst festgehalten. In zwischen der Firma E und ihren Akzeptanzpartnern geschlossenen Verträgen wird unter Punkt 3. Obliegenheiten des Vertragspartners unter anderem vereinbart, dass letzterer Restaurant Pass-Gutscheine nur dann akzeptieren wird, wenn er an den jeweiligen Arbeitstagen ein Vollmenü anbietet, das einem üblichen Kantinenessen (Suppe oder Vorspeise und Hauptspeise) entspricht und sicherstellt, dass die abgegebenen Speisen nicht nachhause mitgenommen werden können. Pro Arbeitstag darf nur ein Restaurant Pass-Gutschein pro Gast in Zahlung genommen werden.

Im Rahmen von Vertrags- bzw Dienstverhältnissen wurden von der Bf, der Firma E und deren Akzeptanzpartnern umfangreiche Anstrengungen unternommen und Verpflichtungen übernommen, um die steuerbefreite Einlösung von Essens-gutscheinen – unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen – zu gewährleisten.

Im Hinblick darauf, dass es der Lebenserfahrung nicht widerspricht, dass ein nicht unbedeutender Teil der Arbeitnehmer seine Mahlzeiten in nahe gelegenen Gaststätten zur dortigen Konsumation einnimmt, erscheint es dem erkennenden Senat durchaus angemessen, wenn aus den detaillierten Listen der Firma E ersichtlich ist, dass die gegenständlichen Essensgutscheine zum weitaus überwiegenden Teil (durchschnittlich zu 73 % pro Jahr über den Prüfungszeitraum gerechnet) in Restaurants von Akzeptanzpartnern in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes zur dortigen Konsumation eingelöst wurden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die vorgelegten Listen von der Bf nicht selbst erstellt wurden und diese auf deren Erstellung keinen Einfluss gehabt hat, besteht kein Anlass die inhaltliche Richtigkeit der von der Firma E durchgeführte Abrechnung der eingelösten Gutscheine in Zweifel zu ziehen.

Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 idF des AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180 (ab ) (in der für die Kalenderjahre 2006 bis 2009 maßgeblichen Fassung) sind freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, von der Einkommensteuer befreit. Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie bis zu einem Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag steuerfrei.

Gemäß § 41 Abs 4 lit c FLAG 1967 gehören ua die in § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 genannten Bezüge nicht zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.

Als Bemessungsgrundlage für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gilt die Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG 1967 (§ 122 Abs 7 WKG).

Wenn die belangte Behörde in ihrer Begründung der Beschwerdevorentscheidung unter anderem ausführt, dass ". . . andererseits Essensbons . . . in ganz Österreich eingelöst werden konnten", wird auf den eindeutigen Wortlaut des zweiten Satzes des § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 verwiesen, in dem unmissverständlich die Wortfolge "eingelöst werden" und nicht "eingelöst werden können" verwendet wird. Die Befreiungsbestimmung wurzelt somit eindeutig nicht im Theoretischen, sondern vielmehr im Faktischen. Entscheidend ist, dass Gutscheine für Mahlzeiten am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation tatsächlich eingelöst werden und nicht, wo sie unter Umständen eingelöst werden können.

Daraus folgt, dass die tatsächliche Einlösung in einer nahe gelegenen Gaststätte genügt und entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht der Umstand, dass Essensbons auch in Gaststätten eingelöst werden "können", die nicht in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes liegen, allein nicht schädlich ist (vgl Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III, Kommentar, § 3, Tz 24). Bezüglich der in diesem Zusammenhang zitierten Rz 97 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 wird darauf hingewiesen, dass diesen keine normative Bedeutung zukommt, sodass auf die darin vertretene Ansicht nicht weiter eingegangen zu werden braucht.

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der freien Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen und des Umstandes, dass im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung für den Mitarbeiter F für das Jahr 2006 die selbe Feststellung zweifach aufgenommen wurde, werden die angefochtenen Abgaben- (DB, DZ) und Haftungsbescheide für die Jahre 2006 bis 2009 – entsprechend den in der Beschwerde gestellten Anträgen – abgeändert:


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2006
2007
2008
2009
BMG lt GPLA
498.037,11
460.804,66
566.235,11
611.291,11
- Hinzurechnung lt GPLA
4.074,84
4.803,96
5.464,92
6.099,48
+ Hinzurechnung lt BFG
93,16
942,08
2.193,42
1.073,28
BMG lt BFG
494.055,43
456.942,78
562.963,61
606.264,91
DB (4,5 %) lt BFG
22.232,49
20.562,43
25.333,36
27.281,92
DZ (4 ‰) lt BFG
1.976,22
1.827,77
2.251,85
2.425,06

Die sich ergebende Haftung für Lohnsteuer, die Höhe des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag – aufgeschlüsselt nach den betroffenen Arbeitnehmern – sind der Beilage 1 zu entnehmen.

Die Berechnung der Höhe der im Spruch angeführten Lohnsteuer, für deren Einbehaltung und Abfuhr die Bf als Arbeitgeberin mit diesem Erkenntnis in Anspruch genommen wird, ist der Beilage 2 zu entnehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2 Beilagen:
Beilage 1 (7 Seiten)
Beilage 2 (1 Seite)

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur gegenständlichen Rechtsfrage, ob bereits die theoretische Möglichkeit, dass Essens-gutscheine auch in Gaststätten eingelöst werden können, die nicht in der Nähe des Arbeitsplatzes liegen, für die Anwendung des erhöhten Freibetrages von EUR 4,40 pro Arbeitstag (iSd § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 zweiter Satz) schädlich ist, liegt keine Judikatur des VwGH vor.

Da die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 49 Abs. 3 Z 12 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 41 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
§ 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Schlagworte
Gutscheine für Mahlzeiten
Menügutscheine
Nahe gelegene Gaststätten
Zur dortigen Konsumation
Essensgutschein
Essensbon
Kantinenessen
Zitiert/besprochen in
Sadlo in ARD 6534/13/2017
Fragner in PV-Info 5/2017, 22
Fuchs in AFS 2017/2, 66
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101401.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at