Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.10.2016, RV/7101834/2013

Gebühren für die Verlängerung einer Berufspilotenlizenz.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache XY, über die Beschwerde vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer betreffend 1. Gebühren gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1, TP 5 Abs. 1 und TP 6 Abs. 2 GebG und 2. Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Am langte beim Finanzamt der Befund der Austro Control vom  ein, in welcher Folge sodann der beschwerdegegenständliche Bescheid folgenden Inhalts erlassen wurde:

"Betreff: Eingaben, Beilagen und Berechtigungen betr. a lt. Rechnung Nr. b vom c und  Rechnung Nr. d vom e bei der Austro Control Österreichischen Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH


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Im Zusammenhang mit der (den) im Betreff angeführten Schriften wird die Gebühr festgesetzt mit
252,00 €
Bereits entrichtet wurde
0
Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des entrichteten Gebührenbetrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von
252,00 €
Die Gebühr (en) war (en) bereits fällig.
 
Die Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO ist der gesondert ergehenden Buchung zu entnehmen.
 
Ermittlung der festgesetzten Gebühr:
 
2 amtliche Ausfertigung(en) mit insgesamt 2 Bogen gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG 1957
154,00 €
3 Beilage (n) mit insgesamt 3 Bogen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957
10,80 €
2 Eingabe (n) gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 GebG 1957.....
87,20 €
Begründung:Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
 
Bescheid über eine Gebührenerhöhung
 
Im Zusammenhang mit der (den) im Betreff angeführten Schrift(en) wird eine Gebührenerhöhung festgesetzt mit
126,00 €
Die Fälligkeit ist der gesondert ergehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen.
 
Berechnung der festgesetzten Gebührenerhöhung:
 
Gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 50% von der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von 252,00 €
126,00 €
Begründung:Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
 
....
 
Gesamtbetrag 378,00 €"
 

Fristgerecht wurde Berufung, nunmehr Beschwerde, eingebracht.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gegen die Bescheide der Austro Control GmbH fristgerecht am Vorstellung erhoben und diese Vorstellung an diesem Tag per Fax und am nächsten Tag per Post an die Austro Control GmbH übermittelt. Gemäß § 56 (3) AVG habe die Behörde binnen 2 Wochen nach Einlangen der Vorstellung, in diesem Fall somit spätestens am , das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetz wegen außer Kraft trete. Auf Grund des im angefochtenen Bescheid angeführten Datums müsse angenommen werden, dass die Austro Control GmbH das Ermittlungsverfahren nicht fristgerecht eingeleitet habe. Somit sei anzunehmen, dass die angefochtenen Bescheide von Gesetzes wegen außer Kraft getreten seien und der angefochtene Bescheid somit keine Rechtsgrundlage mehr habe.

Über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei der Bf bis dato nicht informiert worden. Daher erscheine, bevor nicht die entsprechenden Antworten und Ergebnisse von der Austro Control GmbH eingelangt seien und ein weiterer Einspruch bzw. eine weitere Berufung dagegen möglich sei, die Ausstellung eines weiteren Bescheides in dieser Sache, wie auch die Einhebung der beeinspruchten Gebühren, vor dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens nicht angebracht.

Die Begründungen für die Vorstellung gegen den Bescheid der Austro Control GmbH und somit auch die Begründung der Berufung gegen diesen Bescheid sei nur auf die Gebühren bezogen, da u.a‚ auch noch weitere Einwendungen betreffend Umsatzsteuer gemacht wurden.

Gemäß Austro Control Gesetz ACG § 6 (1) seien in Verwaltungsverfahren nach den
Zuständigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 die Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze (AVG) mit Ausnahme der §§ 77 und 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.

Somit seien die von der Austro  Control zulässig zu verrechnenden Gebühren ausschließlich auf die in der ACGV angeführten Tarifposten beschränkt und die Austro Control sei nicht berechtigt zusätzliche Gebühren nach dem GebG einzuheben.

Hinsichtlich der Gebühr gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG führt der Bf aus, eine allfällige berufliche Tätigkeit als Pilot sei keine gewerberechtliche Tätigkeit, sei im Gewerberecht nicht erfasst und unterliege somit nicht allfälligen Gebühren nach dem Gebührengesetz.

Der Bf führt weiter aus, ihm sei am xy der Linienpilotenschein ATPL(A) ausgestellt und bis yz für gültig erklärt worden. Eine vorhandene gültige Befugnis könne weder nochmals oder sogar mehrmals erteilt und schon gar nicht mehrmals und wiederholt mit dem gleichen Titel verrechnet werden. Die Austro Control verrechne trotz der Kenntnis, selbst schon früher einen Linienpilotenschein ausgestellt zu haben und trotz dieser Kenntnis und der Tatsache, dass dieser Linienpilotenschein auch aktuell vorhanden und auch bis yz gültig sei, bei jeder Verlängerung und Erneuerung der Gültigkeit einer vorhandenen und immer noch gültigen Typenberechtigung, sowie auch bei einer erstmaligen Eintragung einer weiteren Typenberechtigung, obwohl der Linienpilotenschein immer noch gültig sei, auch eine Gebühr gemäß Gebührengesetz unter diesem Titel.

Er habe niemals einen Antrag auf eine amtliche Ausfertigung der Erteilung einer Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestellt, sondern ausschließlich die Erneuerung/ Eintragung einer Typen-, Lehr-, bzw. Prüferberechtigung.

Die gestellten Anträge seien somit von der Austro Control nicht verstanden, falsch erledigt und nicht korrekt verrechnet worden. Auf den erforderlichen, von der Austro Control vorgeschriebenen Antrags- und Prüfungsformularen sei keine andere Formulierung als der Antrag auf Eintragung/Verlängerung einer Typen- oder Prüferberechtigung angeführt.

In der ACGV sei eine Tarifpost betreffend der Ausstellung einer Berechtigung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit nicht angeführt. Somit könne keine andere Gebühr als jene, in der ACGV angeführte, verrechnet werden.

In den Rechnungen seien die gesetzlichen Grundlagen nicht angeführt und somit nicht schlüssig, für welche Erwerbstätigkeit diese Befugnis sein soll.

Es sei festzuhalten, dass man auch mit einem Privatpilotenschein, für den diese Gebühr nicht verrechnet werde, beruflich als Pilot tätig sein könne. Eine Erwerbstätigkeit als Pilot hinge von zahlreichen weiteren Kriterien ab, der Erfüllung von Voraussetzungen und gesetzlichen Auflagen. Dieser Führerschein für Luftfahrzeuge stelle somit maximal eine von zahlreichen weiteren Voraussetzungen, jedoch noch keine Befugnis für eine berufliche Tätigkeit dar. Vergleichsweise unterliege die Ausstellung eines Führerscheins für Bodenfahrzeuge, egal welcher Klasse und der Möglichkeit, damit eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, keiner zusätzlichen Gebühr.

Weiters sei ihm auf Antrag die Lehr- und Prüferberechtigung erteilt worden. Es sei nirgends vorgeschrieben, dass für die Tätigkeit als Prüfer eine Gebühr zu verrechnen sei, welche die Basis für eine gewerbliche Tätigkeit wäre.

2. Verfahren vor dem Finanzamt

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens führte das Finanzamt Erhebungen durch und erließ am  folgende Berufungsvorentscheidung:

"Es ergeht die Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung vom von Herrn XY, gegen den Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom .

Über die Berufung wird auf Grund des § 276 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung:

Gegenstand des angefochtenen Gebührenbescheides vom ist dieVerlängerung der Musterberechtigung für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg gemäßII. Abschnitt, TP 3 ACGV It. Rechnung vom c und die Erweiterung der Prüferberechtigung auf ein zusätzliches Muster gemäß II. Abschnitt, TP 2f ACGV It. Rechnung vom e.

Erhebungen bei der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (ACG) haben ergeben, dass die Verlängerung einer befristet erteilten Berechtigung sowie die Erweiterung einer Berechtigung einen entsprechenden Antrag des Bewerbers an die ACG voraussetzt.

Im gegenständlichen Fall wurden diese gebührenpflichtigen Anträge bei der zuständigen
Behörde, der ACG, eingebracht.

Diese Anträge weisen alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe auf, wobei die
Gebührenschuld im Sinne des Gebührengesetzes gemäß  § 14 GebG in Verbindung mit
§ 11 GebG im Zeitpunkt der Zustellung der abschließenden schriftlichen Erledigung durch die zuständige Behörde entsteht.

Die Erledigung der Eingabe erfolgte unter der Zahl: a am yz und am xw, die Rechnungslegung durch die Buchhaltung erfolgte am c, ReNr. b und am e, ReNr. d.

Infolge Nichtentrichtung der in Rechnung gestellten Gebühren gemäß Gebührengesetz in Höhe von insgesamt € 252,-- erging eine Meldung an die zuständige Finanzbehörde.
Die nicht ordnungsgemäß entrichtete Gebühr wurde daher zu Recht und richtig mittels Bescheid durch das zuständige Finanzamt festgesetzt.

Die in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände führen zu keiner Änderung oder Aufhebung der entstandenen Gebührenschuld.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung als unbegründet abzuweisen
."

Mit Schreiben vom brachte der Bf mittels Fax am Vorlageantrag ein.

3. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht 

3.1 Übergang der Zuständigkeit vom UFS auf das BFG

Da die gegenständliche Berufung am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

3.2 Erwägungen

Streitgegenständlich ist in vorliegendem Fall, ob die von der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (ACG) angeforderten Gebühren i.H. von insgesamt 252,00 €, sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von  126,00 €, insgesamt daher 378,00 €, zu Recht festgesetzt worden sind. 

Der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG in der jeweils geltenden Fassung unterliegen Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit der erhöhten Eingabengebühr (hier: 43,60 €).

Das Gebührengesetz knüpft in § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen (, 85/15/0332, und vom , 91/15/0129 in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).

Eine Eingabe ist also ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (vgl 288, 289/75, vom , Slg 5122/F, vom , 84/15/0044, vom , 85/15/0300, je vom , 89/15/0099 und 89/15/0033, vom , 90/15/0003, vom , 91/15/0129, vom , 94/16/0057, vom , 2001/16/0174, und vom , 2003/16/0060 in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff). 

Eine gebührenpflichtige Eingabe muss nur ein bestimmtes Begehren, aber keinen bestimmten Antrag enthalten (). Dem Gebührengesetz ist eine strenge Unterscheidung zwischen Eingaben und Anträgen fremd (vgl Slg 3360/F, und vom , 288, 289/75). 

Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird (). 

Auch unter Ansuchen, Anmeldungen, Anträgen und Gesuchen sind Eingaben zu verstehen, die teils, wenn kein Sondertatbestand (Abs 2, 3 und 5) zum Zug kommt, der einfachen Eingabengebühr unterliegen, teils einer erhöhten Gebühr (Abs 2) und teils keiner (Abs 5 mit Ausnahmen; , Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).

Eine "Pilotenlizenz" ist gemäß § 29 Abs. 1 Zivilluftfahrtgesetz (LFG) ein zur Betätigung als Zivilluftfahrer erforderlicher Zivilluftfahrt-Personalausweis. Die Lizenz allein verleiht seinem Inhaber keine Rechte oder Befugnisse, dazu bedarf es entsprechender gültiger Berechtigungen, die in die Lizenz einzutragen sind und befristet vergeben werden. Die Verlängerung der Gültigkeit einer Berechtigung erfolgt in einem durch die ZLPV 2006 (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006) geregelten Verwaltungsverfahren durch die zuständige Behörde.

Nach § 9 Abs. 1 ZLPV 2006 hat diese zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nachweist.

Wie in der Stellungnahme der ACG ausgeführt, wird die erwähnte Lehrberechtigung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag  jeweils befristet auf drei Jahre erteilt und in die Lizenz des Piloten eingetragen. Da es sich bei dieser Berechtigung um eine solche handelt die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befugt, sind die entsprechenden Tarifposten des Gebührengesetzes für Eingaben ("erhöht" § 14 TP 6 Abs. 2 GebG) und amtliche Ausfertigungen (§ 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG) anzuwenden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ua. im Erkenntnis vom , 96/16/0165, ausgesprochen hat, entspricht es seiner ständigen Rechtsprechung, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft. Diese Voraussetzungen sind in vorliegendem Fall gegeben und wurde dem Begehren des Bf durch die entsprechende Entscheidung der Behörde Rechnung getragen. 

Selbst wenn der Bf keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, hält er dennoch weiterhin die Berufspilotenlizenz, auch wenn er sie nicht ausnützt, womit die entsprechende Gebühr zu Recht angefordert worden ist.

Wird ein Schriftstück durch eine andere Person, jedoch im Namen aber sicherlich mit Zustimmung des Bewerbers bei der Behörde überreicht, so liegt dennoch eine gebührenpflichtige Eingabe vor.

Gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr (hier: 3,60 Euro). Beilagen im Sinne des § 14 TP 5 GebG sind Schriften, die in der Absicht, eine gebührenpflichtige Eingabe zu stützen, beigelegt oder nachgereicht werden.  

Werden die Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllt, wird seitens der ACG die Berechtigung verlängert. Die seitens der ACG erteilte Verlängerung der Berechtigung unterliegt gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG - in der hier anzuwendenden Fassung - der Gebühr von 77,00 €.

Die Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabe und Beilage ist mit Zustellung der Verlängerung der Berechtigung (abschließende Erledigung) an den Antragsteller entstanden (§ 11 GebG). 

Die durch § 6 ACG ausgenommenen §§ 77 und 78 AVG spielen hier insoweit keine Rolle, als es sich im gegenständlichen Fall um die - unabhängig vom Tarif der ACGV - nach dem Gebührengesetz 1957 zu entrichtenden Gebühren handelt, auf welche die Bundesabgabenordnung Anwendung findet (§ 1 BAO).

Gemäß § 1 Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV) haben die Parteien für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt II festgesetzten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Die Festsetzung der Gebühren nach der ACGV stellt - entgegen der Ansicht des Bf - keinen Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 dar. Dieses kommt unabhängig davon zur Anwendung.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

Gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt (§ 203 BAO), so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). 

Eine Verrechnung von Gebühren nach der ACGV schließt die Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 nicht aus.  

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 

4. Nichtzulassung der Revision 

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht der ständigen Judikatur des VwGH (siehe die im Erkenntnis umfangreich zitierte Rechtsprechung).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Antrag
Linienpilotenschein
Berufspilotenlizenz
Verlängerung von Berechtigungen
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101834.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at