zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.10.2016, RV/7103667/2014

Gebühren für die Verlängerung einer Berufspilotenlizenz.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache XY, über die Beschwerde vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer betreffend 1. Gebühren gemäß § 14 TP TP 5 Abs. 1 und TP 6 Abs. 1 GebG und 2. Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Am langte beim Finanzamt der Befund der Austro Control vom  ein, in welcher Folge sodann der beschwerdegegenständliche Bescheid folgenden Inhalts erlassen wurde:

"Betreff: Eingabe mit Beilagen zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Prüferberechtigung TRE laut Rechnung der Austro Control Österreichische Gesellschaft f. Zivilluftfahrt mbH vom a, Nr. b zu Referenz c und Eingabe mit Beilagen zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer IFR Berechtigung laut Rechnung der Austro Control Österreichische Gesellschaft f. Zivilluftfahrt mbH vom d, Nr. e zu Referenz f.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Im Zusammenhang mit der (den) im Betreff angeführten Schriften wird die Gebühr festgesetzt mit
55,90 €
Bereits entrichtet wurde
0
Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des entrichteten Gebührenbetrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von
55,90 €
Die Gebühr (en) war (en) bereits fällig.
 
Die Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO ist der gesondert ergehenden Buchung zu entnehmen.
 
Ermittlung der festgesetzten Gebühr:
 
7 Beilage (n) mit insgesamt 7 Bogen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957
27,30 €
2 Eingabe (n) gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957
28,60 €
Begründung: Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
 
Bescheid über eine Gebührenerhöhung
 
Im Zusammenhang mit der (den) im Betreff angeführten Schrift(en) wird eine Gebührenerhöhung festgesetzt mit
27,95 €
Die Fälligkeit ist der gesondert ergehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen.
 
Berechnung der festgesetzten Gebührenerhöhung:
 
Gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 50% von der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von 55,90 €
27,95 €
Begründung: Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
 
....
 
Gesamtbetrag 83,85 €"
 

Fristgerecht wurde "Berufung" - nunmehr Beschwerde - eingebracht. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Argumentation auf sein Schreiben vom im Beschwerdeverfahren RV/1835-W/2013.

Der Bf bringt vor, soweit für dieses Verfahren relevant, gemäß Austro Control Gesetz ACG § 6 (1) seien in Verwaltungsverfahren nach den Zuständigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 die Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze (AVG) mit Ausnahme der §§ 77 und 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.

Somit seien die von der Austro  Control zulässig zu verrechnenden Gebühren ausschließlich auf die in der ACGV angeführten Tarifposten beschränkt und die Austro Control sei nicht berechtigt zusätzliche Gebühren nach dem GebG einzuheben.

Hinsichtlich der Gebühr gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG führt der Bf aus, eine allfällige berufliche Tätigkeit als Pilot sei keine gewerberechtliche Tätigkeit, sei im Gewerberecht nicht erfasst und unterliege somit nicht allfälligen Gebühren nach dem Gebührengesetz.

Der Bf führt weiter aus, ihm sei am g der Linienpilotenschein ATPL(A) ausgestellt und bis h für gültig erklärt worden. Eine vorhandene gültige Befugnis könne weder nochmals oder sogar mehrmals erteilt und schon gar nicht mehrmals und wiederholt mit dem gleichen Titel verrechnet werden. Die Austro Control verrechne trotz der Kenntnis, selbst schon früher einen Linienpilotenschein ausgestellt zu haben und trotz dieser Kenntnis und der Tatsache, dass dieser Linienpilotenschein auch aktuell vorhanden und auch bis h gültig sei, bei jeder Verlängerung und Erneuerung der Gültigkeit einer vorhandenen und immer noch gültigen Typenberechtigung, sowie auch bei einer erstmaligen Eintragung einer weiteren Typenberechtigung, obwohl der Linienpilotenschein immer noch gültig sei, auch eine Gebühr gemäß Gebührengesetz unter diesem Titel.

Er habe niemals einen Antrag auf eine amtliche Ausfertigung der Erteilung einer Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestellt, sondern ausschließlich die Erneuerung/ Eintragung einer Typen-, Lehr-, bzw. Prüferberechtigung.

Die gestellten Anträge seien somit von der Austro Control nicht verstanden, falsch erledigt und nicht korrekt verrechnet worden. Auf den erforderlichen, von der Austro Control vorgeschriebenen Antrags- und Prüfungsformularen sei keine andere Formulierung als der Antrag auf Eintragung/Verlängerung einer Typen- oder Prüferberechtigung angeführt.

In der ACGV sei eine Tarifpost betreffend der Ausstellung einer Berechtigung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit nicht angeführt. Somit könne keine andere Gebühr als jene, in der ACGV angeführte, verrechnet werden.

In den Rechnungen seien die gesetzlichen Grundlagen nicht angeführt und somit nicht schlüssig, für welche Erwerbstätigkeit diese Befugnis sein soll.

Es sei festzuhalten, dass man auch mit einem Privatpilotenschein, für den diese Gebühr nicht verrechnet werde, beruflich als Pilot tätig sein könne. Eine Erwerbstätigkeit als Pilot hinge von zahlreichen weiteren Kriterien ab, der Erfüllung von Voraussetzungen und gesetzlichen Auflagen. Dieser Führerschein für Luftfahrzeuge stelle somit maximal eine von zahlreichen weiteren Voraussetzungen, jedoch noch keine Befugnis für eine berufliche Tätigkeit dar. Vergleichsweise unterliege die Ausstellung eines Führerscheins für Bodenfahrzeuge, egal welcher Klasse und der Möglichkeit, damit eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, keiner zusätzlichen Gebühr.

Weiters sei ihm auf Antrag die Lehr- und Prüferberechtigung erteilt worden. Es sei nirgends vorgeschrieben, dass für die Tätigkeit als Prüfer eine Gebühr zu verrechnen sei, welche die Basis für eine gewerbliche Tätigkeit wäre.

2. Verfahren vor dem Finanzamt

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens führte das Finanzamt Erhebungen durch und erließ am  folgende Beschwerdevorentscheidung:

"Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom  von Herrn XY, gegen die Bescheide (Gebühr und Gebührenerhöhung) vom betreffend Eingabe mit Beilagen zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Prüferberechtigung TRE laut Rechnung der Austro Control Österreichische Gesellschaft f. Zivilluftfahrt mbH vom a, Nr. b zu Referenz c und Eingabe mit Beilagen zur Verlängerung einer IFR Berechtigung laut Rechnung der Austro Control Österreichische Gesellschaft f. Zivilluftfahrt mbH vom d, Nr. e zu Referenz f.

Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung:

Laut Mitteilung der Austro Control Österr. Gesellschaft f. Zivilluftfahrt mbH. (ACG) wurdendem Berufungswerber mit Rechnung vom a Gebühren für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Prüferberechtigung TRE gemäß II. Anschnitt TP 3 ACGV und Gebühren nach dem Gebührengesetz und mit Rechnung vom d Gebühren für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer IFR Berechtigung gemäß II. Anschnitt, TP 3 ACGV und Gebühren nach dem Gebührengesetz in Rechnung gestellt.

Erhebungen bei der ACG haben ergeben, dass die Gültigkeit einer Lizenz durch die Gültigkeit der eingetragenen Berechtigungen und des erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses bestimmt ist. Mit der neu ausgestellten Lizenz wurden die darin enthaltenen Berechtigungen "verlängert", d.h. es wurde vor Ablauf ihrer Gültigkeit nach Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen die Berechtigung für einen weiteren Zeitraum "neu erteilt".

Bei jeder Verlängerung der Berechtigung ist durch die ACG zu prüfen, ob sämtliche
Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind. Die Verlängerung einer befristet
erteilten Berechtigung für Zivilluftfahrer setzt nach § 9 Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006) einen entsprechenden Antrag des "Bewerbers" an die ACG voraus. Dieser Antrag erfolgt in Form eines Schreibens betreffend die praktische Prüfung, das sowohl vom Bewerber als auch vom Prüfer (Gutachter der ACG) unterfertigt wird und binnen drei Tagen an die zuständige Behörde (ACG) übermittelt wird. Aus der Bezeichnung "Bewerber" ist zu erkennen, dass dem Antrag ein bestimmtes Begehren zu Grunde liegt und dass dieser Antrag somit eine gebührenpflichtige Eingabe i.S des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG (Eingabengebühr i.H. v. 14,30 €) darstellt.

Die diesem Schreiben angeschlossene Schrift, die zur Stützung des Begehrens auf Verlängerung der Berechtigung dient, unterliegt der Beilagengebühr gem. § 14 TP 5 GebG
(Gebühr 3,90 € pro Bogen).

Werden die Voraussetzung für die Verlängerung erfüllt, wird seitens der ACG die
Berechtigung verlängert. Die Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabe und Beilage ist mit Zustellung der Verlängerung der Berechtigung (abschließende Erledigung) an den Antragsteller entstanden (§ 11 GebG).

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen."

Mit Schreiben vom brachte der Bf mittels Fax Vorlageantrag ein, und führt ergänzend aus, der Vorlageantrag richte sich auch nicht grundsätzlich gegen die Einhebung von Gebühren (ausschließlich) nach der ACGV durch die Austro Control GmbH im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens. Jedoch sei im Austro Control Gesetz (ACG) in § 6 klar festgehalten, dass die Austro Control GmbH die §§ 77 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht anzuwenden habe, sondern eine eigene Gebührenverordnung zu erstellen habe - die es ja in der Form der ACGV auch gebe. In der aktuellen Beschwerdevorentscheidung werde in keinem Punkt auf § 6 des Austro Control Gesetzes (ACG) und die somit unrechtmäßige doppelte Erhebung von Gebühren - einerseits nach dem GebG, andererseits nach der ACGV - durch die Austro Control GmbH eingegangen.

3. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht 

3.1 Erwägungen

Streitgegenständlich ist in vorliegendem Fall, ob die von der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (ACG) angeforderten Gebühren i.H. von insgesamt 55,90 €, sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 27,95 €, insgesamt daher 83,85 €, zu Recht festgesetzt worden sind. 

Der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen.

Das Gebührengesetz knüpft in § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen (, 85/15/0332, und vom , 91/15/0129 in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).

Eine Eingabe ist also ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (vgl 288, 289/75, vom , Slg 5122/F, vom , 84/15/0044, vom , 85/15/0300, je vom , 89/15/0099 und 89/15/0033, vom , 90/15/0003, vom , 91/15/0129, vom , 94/16/0057, vom , 2001/16/0174, und vom , 2003/16/0060 in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff). 

Eine gebührenpflichtige Eingabe muss nur ein bestimmtes Begehren, aber keinen bestimmten Antrag enthalten (). Dem Gebührengesetz ist eine strenge Unterscheidung zwischen Eingaben und Anträgen fremd (vgl Slg 3360/F, und vom , 288, 289/75). 

Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird (). 

Auch unter Ansuchen, Anmeldungen, Anträgen und Gesuchen sind Eingaben zu verstehen, die teils, wenn kein Sondertatbestand (Abs 2, 3 und 5) zum Zug kommt, der einfachen Eingabengebühr unterliegen, teils einer erhöhten Gebühr (Abs 2) und teils keiner (Abs 5 mit Ausnahmen; , Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).

Eine "Pilotenlizenz" ist gemäß § 29 Abs. 1 Zivilluftfahrtgesetz (LFG) ein zur Betätigung als Zivilluftfahrer erforderlicher Zivilluftfahrt-Personalausweis. Die Lizenz allein verleiht seinem Inhaber keine Rechte oder Befugnisse, dazu bedarf es entsprechender gültiger Berechtigungen, die in die Lizenz einzutragen sind und befristet vergeben werden. Die Verlängerung der Gültigkeit einer Berechtigung erfolgt in einem durch die ZLPV 2006 (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006) geregelten Verwaltungsverfahren durch die zuständige Behörde.

Nach § 9 Abs. 1 ZLPV 2006 hat diese zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nachweist.

Wie in der Stellungnahme der ACG ausgeführt, wird die erwähnte Lehrberechtigung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag  jeweils befristet auf drei Jahre erteilt und in die Lizenz des Piloten eingetragen. Da es sich bei dieser Berechtigung um eine solche handelt die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befugt, sind die entsprechenden Tarifposten des Gebührengesetzes für Eingaben anzuwenden, wobei in vorliegendem Fall lediglich die "einfache" Eingabengebühr (§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957) angefordert wurde (hier: 14,30 €) und nicht die "erhöhte" Eingabengebühr (§ 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG 1957).

Wie der Verwaltungsgerichtshof ua. im Erkenntnis vom , 96/16/0165, ausgesprochen hat, entspricht es seiner ständigen Rechtsprechung, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft. Diese Voraussetzungen sind in vorliegendem Fall gegeben und wurde dem Begehren des Bf durch die entsprechende Entscheidung der Behörde Rechnung getragen. 

Wird ein Schriftstück durch eine andere Person, jedoch im Namen aber sicherlich mit Zustimmung des Bewerbers bei der Behörde überreicht, so liegt dennoch eine gebührenpflichtige Eingabe vor.

Gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr (hier: 3,90 Euro). Beilagen im Sinne des § 14 TP 5 GebG sind Schriften, die in der Absicht, eine gebührenpflichtige Eingabe zu stützen, beigelegt oder nachgereicht werden.  

Die Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabe und Beilage ist mit Zustellung der Verlängerung der Berechtigung (abschließende Erledigung) an den Antragsteller entstanden (§ 11 GebG). 

Die durch § 6 ACG ausgenommenen §§ 77 und 78 AVG spielen hier insoweit keine Rolle, als es sich im gegenständlichen Fall um die - unabhängig vom Tarif der ACGV - nach dem Gebührengesetz 1957 zu entrichtenden Gebühren (hier: für Eingaben und Beilagen) handelt, auf welche die Bundesabgabenordnung Anwendung findet (§ 1 BAO).

Gemäß § 1 Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV) haben die Parteien für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt II festgesetzten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Die Festsetzung der Gebühren nach der ACGV stellt - entgegen der Ansicht des Bf - weder einen Grundlagenbescheid noch einen Ausschließungsgrund - für die Festsetzung der Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 dar. Dieses kommt unabhängig davon zur Anwendung.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG  sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

Gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind  die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt (§ 203 BAO), so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). 

Eine Verrechnung von Gebühren nach der ACGV schließt die Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 nicht aus.  

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.  

4. Nichtzulassung der Revision 

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht der ständigen Judikatur des VwGH (siehe die im Erkenntnis umfangreich zitierte Rechtsprechung).

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Linienpilotenschein
Berufspilotenlizenz
Verlängerung von Berechtigungen
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103667.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at