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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.11.2016, RV/7500680/2014

1. Parkometer 2. Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des Bf. , gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien zu den Zahlen MA 67-PA-794942/3/7 sowie MA 67-PA-794928/3/6, jeweils vom , betreffend Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung, zu Recht erkannt:

1.) Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Entscheidungsgründe

A) Sachverhalt und Verfahrensgang:

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom wies der Magistrat der Stadt Wien, MA 67 Parkraumüberwachung den Einspruch des Beschwerdeführers (Bf.) gegen die Strafverfügungen vom zu den Zahlen MA 67-PA-794928/3/6 sowie MA 67-PA-794942/3/7, womit über den Bf. wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von jeweils 60 Euro verhängt wurde, als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die genannten Strafverfügungen am durch die Post zugestellt und persönlich übernommen worden seien. Mit diesem Tag gelte die Sendung gemäß § 13 Abs. 1 ZustG als zugestellt. Demgemäß habe daher an diesem Tag die Einspruchsfrist begonnen und am geendet. Der Einspruch sei jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am (laut Poststempel auf dem Briefumschlag), somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht worden.

In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wendet der Bf. zum einen die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften infolge Nichterteilung eines Verbesserungsauftrages ein. Der Bf. habe bereits in seinem Einspruch vom mitgeteilt, dass er sich vom bis einschließlich in stationärer Behandlung des Sozialmedizinischen Zentrums Ost-Donauspital befunden habe und demnach eine Zustellung nicht wirksam erfolgt sei. Doch selbst wenn dem so gewesen wäre, hätte die belangte Behörde, nach Ansicht des Bf., im Hinblick auf § 24 VStG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG die Eingabe im Wissen des Krankenhausaufenthaltes des Bf. als fristgerecht eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag zu behandeln gehabt und allenfalls einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie dadurch das Recht auf ein gesetzliches Verfahren verletzt.

Des Weiteren wendete der Bf. unter Bezugnahme auf § 24 VStG in Verbindung mit § 58 AVG mangelnde Bescheidbegründung ein. Indem sich die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung lediglich darauf berufe, dass die gegenständlichen Strafverfügungen am durch die Post zugestellt und persönlich übernommen worden seien, genauere Ausführungen dazu, auf Grund welcher Erwägungen bzw. Beweise die Behörde zu diesen Feststellungen gelange, aber offen lasse, habe sie der Begründungspflicht nicht Genüge getan und dadurch das Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt.

Letztlich wendete der Bf. unrichtige Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung ein. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde seien die Strafverfügungen am nicht persönlich vom Bf. übernommen und damit nicht wirksam zugestellt worden. Vielmehr sei die wirksame Zustellung erst durch tatsächliche Kenntnis der Strafverfügungen nach Rückkehr des Bf. aus dem stationären Aufenthalt erfolgt.

Der Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Eingabe vom übermittelte der Bf. die Kopie eines Flugtickets für einen Flug Wien-Belgrad am sowie die Kopie einer Boardingkarte und teilte dazu ergänzend mit, dass er sich zum jeweiligen angegebenen Tatzeitpunkt nicht in Österreich aufgehalten, sondern auf Auslandsurlaub befunden habe.

Mit Eingabe vom übermittelte der Bf. weiters die Kopie einer Hotelrechnung und teilte dazu mit, dass er erst am wieder nach Österreich zurückgekehrt sei.

Mit Eingabe vom zog der Bf. seinen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück.

B) Zur inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerde:

Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Im gegenständlichen Fall wendet sich der Bf. gegen die Zurückweisung seines Einspruches gegen die Strafverfügungen vom wegen Verspätung, indem er zunächst einen Zustellmangel einwendet.

Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus dem VStG nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen. Wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen, ist gemäß § 22 AVG eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe, oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

Gemäß § 21 ZustG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

Gemäß § 13 Abs. 2 ZustG darf bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist. Die Postvollmacht kann auch eigenhändig zuzustellende Schriftstücke umfassen (Ritz, BAO, 2014, § 13 ZustellG Tz 6).

Gemäß § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis(Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

Gemäß § 22 Abs. 2 erster Satz ZustG hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen.

Der Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde (zB. ). Ein „unbedenklicher“ – d.h. die gehörige äußere Form ausweisender - Zustellnachweis begründet die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Wer daher behauptet, es lägen Zustellmängel vor, hat diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die genannte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (Ritz, BAO, 2014, § 22 Tz 2).

Im gegenständlichen Fall wurden die Strafverfügungen vom zu den Zahlen MA 67-PA-794942/3/7 sowie MA 67-PA-794928/3/6 am durch die Post zu eigenen Handen des Bf. zugestellt und vom Bf. am persönlich übernommen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Zustellnachweis, auf welchem der Bf. als Empfänger des Dokuments aufscheint und die Übernahme des Dokuments bestätigt hat.

Wenn der Bf nun behauptet, dass ein Zustellmangel vorliegt, weil die Strafverfügungen am nicht persönlich von ihm übernommen, sondern vielmehr am beim Postamt hinterlegt worden seien und er sie erst am , nach seinem stationären Spitalsaufenthalt, behoben habe, wäre er gehalten gewesen, diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet gewesen wären, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Da der Bf dies unterlassen hat und bloße Behauptungen zum Nachweis eines Zustellmangels nicht ausreichen, durfte die Behörde auf Grund des unbedenklichen Zustellnachweises (Rückscheines) davon ausgehen, dass die Zustellung der Strafverfügungen am zu eigenen Handen erfolgt ist.

Da somit von einer wirksamen Zustellung der Strafverfügungen an den Bf. am auszugehen ist, begann die Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs. 1 VStG am (Tag der Zustellung der Strafverfügungen) und endete am (Ende der zweiwöchigen Einspruchsfrist).

Der Bf. übermittelte seinen Einspruch gegen die Strafverfügungen jedoch erst mit Eingabe vom (Poststempel). Damit erfolgte die Einbringung des Einspruches nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfist und somit verspätet.

Das Vorbringen in der Beschwerde gegen den angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom , wonach sich der Bf. vom bis einschließlich in stationärer Behandlung des Sozialmedizinischen Zentrums Ost-Donauspital befunden habe und demnach eine Zustellung nicht wirksam erfolgt sei, geht daher ins Leere. Entgegen seinem Vorbringen befand sich der Bf. nicht erst nach seiner Rückkehr aus dem stationären Aufenthalt in tatsächlicher Kenntnis der Strafverfügungen, sondern bereits zwei Tage vor seinem Krankenhausaufenthalt, nämlich am , dem Tag der persönlichen Übernahme der Strafverfügungen.

Abgesehen davon, dass der Einwand, wonach die Behörde zur Erlassung eines Verbesserungsauftrages verpflichtet gewesen wäre, im Hinblick auf die wirksame Zustellung am ebenfalls ins Leere geht, ist zu diesem Einwand festzustellen, dass ein Verbesserungsfall im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn die Frage der Rechtzeitigkeit schon auf Grund eigener Akten oder sonstigen Amtswissens der Behörde in Verbindung mit dem Inhalt des Schriftsatzes beurteilt werden kann, sodass ein Verbesserungsauftrag nur eine unnötige Verzögerung des Verfahrens bedeuten würde.

Abschließend ist festzuhalten, dass infolge des verspäteten Einbringens des Einspruches ein inhaltliches Eingehen auf den der Strafverfügung zu Grunde liegenden Straftatbestand sowohl der Magistratsabteilung 67 als auch in weiterer Folge dem Bundesfinanzgericht verwehrt war. Da in der Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid lediglich zu prüfen ist, ob die belangte Behörde den Einspruch gegen die Strafverfügungen zu Recht (hier wegen Verspätung) zurückgewiesen hat, geht das Beschwerdevorbringen, wonach der Bf. sich zum jeweiligen angegebenen Tatzeitpunkt nicht in Österreich aufgehalten, sondern auf Auslandsurlaub befunden habe, ebenfalls ins Leere.

Da der Einspruch gegen die Strafverfügungen vom zu den Zahlen MA 67-PA-794928/3/6 sowie MA 67-PA-794942/3/7 nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht wurde, kein Zustellmangel vorliegt und Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung ist, erfolgte die Zurückweisung des Einspruchs wegen Verspätung seitens des Magistrat der Stadt Wien zu Recht.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

C) Zum Ausspruch, dass die Revision unzulässig ist:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung eines Einspruchs und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 21 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 22 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500680.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at