Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.07.2015, RV/2100105/2012

1. Antrag auf Abänderung eines Bescheides gemäß § 295a BAO 2. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom
1. über die Abweisung des Antrages gemäß § 303 Abs. 1 BAO vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Einkommensteuerbescheid 2005 sowie
2. über die Abweisung des Antrages gemäß § 295a BAO vom auf Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2005
zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden vom werden abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 
Entscheidungsgründe

Nach Einlangen der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 beim Finanzamt am wurde mit Bescheid vom die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt (Einkommensteuergutschrift in Höhe von Euro 38,34). 

Der (einzige) Arbeitgeber des Berufungswerbers übermittelte neben dem Jahreslohnzettel 2005 am einen weiteren Lohnzettel für den Monat Juli 2005, der die Rückerstattung der vom Berufungswerber in mehreren Jahren in die betriebliche Pensionseinrichtung des Arbeitgebers entrichteten Beträge, ohne Vornahme eines Lohnsteuerabzuges, zum Inhalt hatte (siehe mit gleichem Sachverhalt das Erkenntnis des ).

Der in der Folge ergangene Bescheid vom betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2005 sowie die gleichzeitig mit dem Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens ergangene neue Sachentscheidung bezüglich Einkommensteuer 2005 (Einkommensteuernachforderung in Höhe von Euro 763,15) erwuchsen in Rechtskraft.

Mit neuerlicher Wiederaufnahme des Verfahrens berücksichtigte das Finanzamt mit Bescheid vom Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte.

Mit Schreiben vom zog die Beschwerdeführerin  ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 begründungslos zurück.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
VwGH, 2007/15/0155
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100105.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at