Wechsel des Studiums oder bloß des Studienortes?
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7104529/2016-RS1 | Gemäß § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 lässt sich das Arbeitspensum eines Studienjahres mit 60 ECTS-Punkten bemessen. Bei Anerkennung von Vorstudienzeiten im Ausmaß von 1 bis 30 ECTS-Punkten ist daher immer ein Semester, bei Anerkennung von 31-60 ECTS-Punkten sind immer zwei Semester usw. in die Anspruchsdauer des neuen Studium einzurechnen. |
RV/7104529/2016-RS2 | Das Diplomstudium der Pharmazie an der Universität Wien mit einer gesetzlichen Studiendauer von neun Semestern ist nicht mit dem Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften an der Universität Graz mit einer Studiendauer von sechs Semestern vergleichbar. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerden der ***Bf1***, *****Adresse*****, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Waldviertel, 3580 Horn, Schlossplatz 1, vom , mit welchen 1. der Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im November 1992 geborene **1** ab März 2016 abgewiesen und 2. zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (868,50 €) und Kinderabsetzbetrag (282,00 €), zusammen ,50 €, für den Zeitraum Oktober 2015 bis Februar 2016 für **1** gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, Sozialversicherungsnummer 1*****, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der jeweilige Spruch der angefochtenen Bescheide bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am (Briefkasteneinwurf) beantragte die spätere Beschwerdeführerin (Bf) den Weiterbezug der Familienbeihilfe für **1**, "da der Einstieg in das Bachelorstudium Pharmazie in Graz die einzige Möglichkeit darstellte, das Pharmaziestudium weiterzuführen". Elektronisch wurde am ein Antrag auf Familienbeihilfe für **1** gestellt, wonach **1** Studentin an der Karl-Franzens Universität in Graz sei, Studienkennzahl B033 305, Studienrichtung / Studienplan 15W, Studienabschnitt 1, Studienbeginn 08.2015.
Abweisungsbescheid
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom den Antrag der Bf vom auf Familienbeihilfe für die im November 1992 geborene **1** ab März 2016 ab und begründete dies wie folgt:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 (FLAG 1967) gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe.
Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die die gesamten Vorstudienzeiten für Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.
Ihre Tochter **1** hat vom Wintersemester 2011/12 bis Sommersemester 2015 das Diplomstudium Pharmazie an der UNI Wien betrieben. Ab Wintersemester 2015/16 wechselte sie auf das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften an der UNI Graz.
Bei einem Studienwechsel nach dem dritten Semester ruht die Auszahlung der Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer. Es sind alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet gewesen ist und für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.
Bis zum beihilfenschädlichen Studienwechsel (ab Oktober 2015) wurde Ihnen für sieben Semester die Familienbeihilfe gewährt. Somit beträgt die Wartezeit bis zur Wiedererlangung eines Beihilfenanspruches sieben Semester. Laut vorgelegtem Anrechnungsbescheid der UNI Graz vom können Prüfungen im Umfang von 40 ECTS für das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften anerkannt werden. Weiters wurde durch den Vorsitzenden der Curricula-Kommission Pharmazie bestätigt, dass noch weitere Prüfungen im Umfang von 32,5 ECTS-Punkten für das Bachelorstudium angerechnet werden können.
Somit können insgesamt Prüfungen im Umfang von 72,5 ECTS-Punkten für das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften anerkannt werden. Gemäß § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 lässt sich das Arbeitspensum eines Studienjahres mit 60 ECTS-Punkten bemessen. Bei Anerkennung von Vorstudienzeiten im Ausmaß von 1 bis 30 ECTS-Punkten ist daher immer ein Semester, bei Anerkennung von 31-60 ECTS-Punkten sind immer zwei Semester usw. in die Anspruchsdauer des neuen Studium einzurechnen. Die angerechneten Prüfungen im Umfang von 72,5 ECTS-Punkten entsprechen somit einer Anrechnung von drei Semestern. Diese drei Semester verkürzen die Stehzeit von sieben auf vier Semester.
Ein neuerlicher Antrag auf Familienbeihilfe könnte demnach erst nach Ablauf der vier Semester gestellt werden.
Da Ihre Tochter **1** jedoch bereits im November 2016 das 24. Lebensjahr vollendet, besteht kein weiterer Anspruch auf Familienbeihilfe. Ihrem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab März 2016 konnte demnach nicht entsprochen werden.
Das Finanzamt ermittelte folgende Ausbildungen in Bezug auf das Studium:
O B033 305 Pharmaz 1 1015 8 216 7 A 151015
B A449 Pharmaz 2 1013 915 6 916
S A449 Pharmaz 1 1011 913 3 213
Beihilfenbezug Diplomstuium Pharmazie:
1. Abschn. WS 2001 - WS 2012/13 = 3 Sem.
2. Abschn. WS 2013 - SS 2015 = 4 Sem.
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7 Sem.
Rückforderungsbescheid
Gleichzeitig forderte das Finanzamt mit Bescheid vom zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (868,50 €) und Kinderabsetzbetrag (282,00 €), zusammen ,50 €, für den Zeitraum Oktober 2015 bis Februar 2016 für **1** gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück. Dies wurde folgendermaßen begründet:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Gemäß § 2 Abs. l lit. b des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 (FLAG 1967) gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe.
Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.
Ihre Tochter **1** hat vom Wintersemester 2011/12 bis Sommersemester 2015 das Diplomstudium Pharmazie an der UNI Wien betrieben. Ab Wintersemester 2015/16 wechselte sie auf das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften an der UNI Graz.
Bei einem Studienwechsel nach dem dritten Semester ruht die Auszahlung der Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer. Es sind alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet gewesen ist und für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.
Bis zum beihilfenschädlichen Studienwechsel (ab Oktober 2015) wurde Ihnen für sieben Semester die Familienbeihilfe gewährt. Somit beträgt die Wartezeit bis zur Wiedererlangung eines Beihilfenanspruches sieben Semester.
Laut vorgelegtem Anrechnungsbescheid der UNI Graz vom können Prüfungen im Umfang von 40 ECTS für das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften anerkannt werden. Weitere wurde durch den Vorsitzenden der der Curricula-Kommission Pharmazie bestätigt, dass noch weitere Prüfungen im Umfang von 32,5 ECTS-Punkten für das Bachelorstudium angerechnet werden können.
Somit können insgesamt Prüfungen im Umfang von 72,5 ECTS-Punkten für das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften anerkannt werden.
Gemäß § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 lässt sich das Arbeitspensum eines Studienjahres mit 60 ECTS-Punkten bemessen. Bei Anerkennung von Vorstudienzeiten im Ausmaß von 1 bis 30 ECTS-Punkten ist daher immer ein Semester, bei Anerkennung von 31-60 ECTS-Punkten sind immer zwei Semester usw. in die Anspruchsdauer des neuen Studium einzurechnen.
Die angerechneten Prüfungen im Umfang von 72,5 ECTS-Punkten entsprechen somit einer Anrechnung von drei Semestern. Diese drei Semester verkürzen die Stehzeit von sieben auf vier Semester.
Ein neuerlicher Antrag auf Familienbeihilfe könnte demnach erst nach Ablauf der vier Semester gestellt werden.
Da Ihre Tochter **1** jedoch bereits im November 2016 das 24. Lebensjahr vollendet, besteht kein weiterer Anspruch auf Familienbeihilfe.
Beschwerde
Mit Schreiben vom , beim Finanzamt am selben Tag persönlich überreicht, erhob die Bf Beschwerde gegen die beiden Bescheide vom :
Bescheidbeschwerde
gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG
Gegen den Bescheid des Finanzamts Waldviertel vom , Geschäftszahl ..., Versicherungsnummer 1*****, zugestellt am , betreffend die Gewährung der Familienbeihilfe für meine Tochter **1**, sowie gegen den Bescheid des Finanzamts Waldviertel ebenfalls vom , Geschäftszahl ..., zugestellt am betreffend die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge, erhebe ich wegen Verletzung in meinen Rechten in offener Frist Beschwerde und stelle den
Antrag,
1. dass der Abweisungsbescheid dahingehend abgeändert wird, dass die Familienbeihilfe ab März 2016 weiterhin gewährt wird, sowie
2. dass der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge ersatzlos aufgehoben wird.
Begründung
l. Sachverhalt
Meine Tochter, **1** nahm im Wintersemester 2011/12 ihr Diplomstudium der Pharmazie an der Universität Wien auf. Im Juni 2015 legte sie eine kommissionelle Prüfung negativ ab und war damit gezwungen das Diplomstudium Pharmazie in Wien nach 8 Semestern zu beenden und wurde am vom Studium in Wien abgemeldet (Beilage 1). Aufgrund ihres weiterhin bestehenden Berufswunsches der Apothekerin wechselte sie die Studieneinrichtung und nahm das Studium der Pharmazie in Graz auf und inskribierte dort mit (Beilage 2). Allerdings besteht in ganz Österreich aufgrund der Umstellung der Diplom- auf Bachelor- / und Masterstudien in keiner einzigen öffentlichen universitären Einrichtung die Möglichkeit ein Diplomstudium der Pharmazie fortzusetzen, weshalb meine Tochter **1** dazu gezwungen war, an der Karl-Franzens-Universität Graz das Studium "Bachelor Pharmazeutische Wissenschaften" zu inskribieren um auf diese Weise ihr in Wien begonnenes Diplomstudium überhaupt fortsetzen zu können.
Dies stellt die einzige Möglichkeit dar, das Pharmaziestudium abschließen zu können und so nicht die bereits investierten acht Semester zu verwerfen.
Am suchte sie das Finanzamt Waldviertel auf um möglichst rasch abklären zu können, ob sie weiterhin Anspruch auf die Gewährung von Familienbeihilfe hat. Sie führte daraufhin ein Gespräch mit Frau Pa*****, in welchem ihr erklärt wurde, dass sie weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe hat, da es sich lediglich um einen Studieneinrichtungswechsel handle. In einem neuerlichem Gespräch mit Frau Tr***** am wurde meiner Tochter neuerlich erklärt, dass sie weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe besitze.
Nachdem wir alle geforderten Unterlagen eingereicht hatten, bekamen wir schließlich am die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe, in welcher - wie telefonisch und persönlich besprochen - schließlich auch die Familienbeihilfe für meine Tochter **1** bis Februar 2016 zuerkannt wurde.
Gemäß einer vom stammenden Mitteilung sollte die Familienbeihilfe für meine Tochter **1** nach Februar 2016 wegfallen. Aufgrund dessen rief ich Anfang März 2016 beim Finanzamt Waldviertel an, um mich zu erkundigen, ob weiterhin die Möglichkeit besteht, Familienbeihilfe in Anspruch zu nehmen. Ich wurde mit Frau Wa***** verbunden, einer Dame, welche beim Finanzamt Innsbruck beschäftigt ist. Sie riet dazu, einen neuerlichen Antrag zu stellen, da ihrer Ansicht nach weiterhin ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Nachdem der Antrag gestellt wurde, erhielt ich am einen Abweisungsbescheid für die Weitergewährung der Familienbeihilfe sowie einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zur Zulässigkeit
Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 BAO einen Monat nach Einlagen des Bescheids. Da beide Bescheide am eingelangt sind, erhebe ich in offener Frist Beschwerde.
Außerdem bin ich beschwerdelegitimiert, da ich Adressat des Bescheids bin. Es wurde kein Rechtsmittelverzicht abgegeben.
2.2. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit
Das Finanzamt Waldviertel (im folgenden "Behörde" genannt) geht offensichtlich ohne weitere Begründung davon aus, dass mit dem Wechsel vom Diplom- auf das Bachelorstudium Pharmazie nach dem achten Semester ein beihilfenschädlicher Studienwechsel gem § 17StudFG 1992 vorliegt. Dies noch dazu, ohne die Anwendbarkeit des § 17 StudFG in Frage zu stellen. Denn bevor § 17 StudFG überhaupt anzuwenden ist, ist die entscheidende Bestimmung des § 2 FLAG näher zu betrachten und auszulegen.
Das FLAG selbst enthält keine Definition eines Studienwechsels, nach der Rechtsprechung des VwGH ist jedoch jedenfalls vor der Anwendung des § 17 leg cit zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel nach § 2 Abs 1 lit b FLAG vorliegt. Denn nur für den Fall, dass ein Studienwechsel iSd FLAG vorliegt, kommt § 17 StudFG zur Anwendung. Selbst für den Fall, dass § 17 StudFG anwendbar ist, enthält diese Bestimmung keine abschließende Definition eines Studienwechsels ( 2005/13/0142).
Somit ist die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b zunächst auszulegen. Es ist zu prüfen, ob ein Studienwechsel iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG vorliegt, was die Behörde nicht getan hat.
Der VWGH legt den Begriff des Studienwechsels iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des FLAG und unter Einbeziehung der herrschenden Rechtsprechung aus. Demnach ist die Gewährung von Familienbeihilfe primär davon abhängig, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht ( 2005/13/0142; , 2003/13/0157; , 2006/15/0178.). Aufgrund der von meiner Tochter während ihres Studiums erzielten Leistungen ist meines Erachtens keineswegs daran zu zweifeln, dass sie ernsthaft und zielstrebig das Studium betreibt. Sie hat sowohl im Studium in Wien, als auch in ihrem ersten Studienjahr in Graz die erkennbare Absicht bewiesen, dieses Studium ehrgeizig und zielstrebig zu betreiben, da sie auch erkennbar während des gesamten Semesters in regelmäßigen Abständen Prüfungen ablegt (Beilage 3).
Weiters ist die Behörde darauf aufmerksam zu machen, dass ein Studienwechsel iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG von einem Wechsel der Studieneinrichtung zu unterscheiden ist, was im vorliegenden Bescheid zu keinem Zeitpunkt abgehandelt wurde. § 2 Abs 1 lit b FLAG nimmt im vorletzten Satz ausdrücklich Bezug auf den Unterschied zwischen dem Wechsel der Einrichtung und dem Wechsel des Studiums. Ein Studienwechsel liegt nur bei einem Wechsel vom Studium einer Studienrichtung zum Studium einer anderen Studienrichtung vor (VwGH 2005/13/0142).
Der räumliche Wechsel - dh der Wechsel von Wien nach Graz - darf somit noch nicht ausschlaggebend für die Annahme eines Studienwechsels sein. Dadurch wurde nämlich lediglich die Einrichtung bei gleichbleibender Studienrichtung gewechselt. Vielmehr ist es ausschließlich möglich, dass durch den Wechsel vom Diplom- auf das Bachelorstudium ein Studienwechsel vorliegt.
Aufgrund der Autonomie der Universitäten obliegt jeder Universität die individuelle Gestaltung der Studien. Nach Rspr des VwGH ist - auch bei gleichbleibender Studienrichtung, welche im vorliegenden Fall bejaht werden kann - somit ein Gleichwertigkeitsvergleich durchzuführen um überprüfen zu können, ob ein Studienwechsel vorliegt.
Im konkreten Fall ist zunächst nochmals festzuhalten, dass durch den Wechsel vom Diplomstudium Pharmazie auf das Bachelorstudium "Pharmazeutische Wissenschaften" ein Wechsel der Studienrichtung jedenfalls nicht stattgefunden hat. Ein Wechsel der Studieneinrichtung liegt unbestritten vor, was jedoch nicht beihilfenschädlich ist.
Um beurteilen zu können, ob ein Studienwechsel vorliegt, muss anhand eines Gleichwertigkeitsvergleichs untersucht werden, nicht - wie von der Behörde vorgenommen - anhand von § 17 StudFG. § 17 StudFG kommt ausschließlich dann zur Anwendung, wenn ein Studienwechsel iSd § 2 Abs 1 lit b bejaht wird.
Der VwGH nimmt diesen Gleichwertigkeitsvergleich mittels eines Vergleichs der Studienpläne vor (VwGH 2005/13/0142). Entscheidend sind insbesondere das Ausbildungsziel und die Berufsaussichten.
Im Falle meiner Tochter müssen jedoch auch die besonderen Umstände der Situation berücksichtigt werden. Meine Tochter begann ihr Studium zu einer Zeit, in welcher der Bologna-Prozess in Österreich immer stärker in den Vordergrund rückte. Die Studien sollten international einheitlich ausgestaltet werden. Diplomstudien stellen mittlerweile eine seltene Ausnahme dar, die Gliederung des Studiums in ein Bachelor- und Masterstudium gilt als die Regel und das Hauptziel des Bologna-Prozesses. Als meine Tochter im WS 2011/12 begann Pharmazie auf der Universität Wien zu studieren, war dieses als Diplomstudium aufgebaut. Während ihrer Studienzeit wurde in Wien eine Studienplanänderung vorgenommen. Studienanfänger konnten nur noch in das Bachelorstudium inskribieren. Das Diplomstudium sollte zum Auslaufmodell werden.
Zum heutigen Stand kann man an drei Universitäten das Studium der Pharmazie absolvieren, und zwar an der Universität Wien, Graz und Innsbruck. Alle drei Universitäten bieten kein Diplomstudium mehr an. Bestehende Diplom-LV sind Auslaufmodelle. Ein Neustart ist nur mehr in den Bachelorstudienplan möglich.
Ein Gleichwertigkeitsvergleich kann in diesem Fall daher meines Erachtens nur folgendermaßen ausgestaltet werden:
Der Vergleich muss sowohl zwischen den Studienplänen des Diplomstudiums in Wien und Graz als auch zwischen den Studienplänen des Bachelorstudiums in Wien und Graz stattfinden. Nur auf diese Weise lässt sich ermitteln, ob die Universitäten mit dem Studienangebot dasselbe Ausbildungsziel anstreben und dieselben Berufsaussichten ermöglichen wollen. Ein Vergleich zwischen dem damals in Wien angebotenen Diplomstudium und dem nun in Graz angebotenen Bachelorstudium erscheint aufgrund des oben Geschilderten nicht sinnvoll.
Beim Vergleich der Studienpläne des Diplomstudiums Wien und des Diplomstudiums Graz ergibt sich Folgendes:
Laut Studienplan für das Diplomstudium in Wien, steht das Arzneimittel und alle damit im Zusammenhang stehenden Aspekte im Vordergrund der pharmazeutischen Wissenschaften. Das Studium zielt darauf ab, Kenntnisse der Entwicklung, Herstellung, Qualitätssicherung, Zusammensetzung, Zubereitung und Lagerung, der biologischen Wirkung und Wechselwirkung von Arzneistoffen/Arzneimitteln sowie deren sichere Anwendungen zu vermitteln. Zudem sollen zusätzliche, fächerübergreifende Kenntnisse sowohl in der patientenorientierten Pharmazie als auch in der Krankheitsvorsorge angeeignet werden. Als Berufsfelder nennt der Studienplan öffentliche Apotheken, Krankenhaus, Industrie, Prüfinstitutionen, Gesundheitsbehörden, Universitäten, etc. Das Diplomstudium gliedert sich in drei Studienabschnitte, die gesetzliche Studiendauer beträgt 9 Semester, die Gesamtstundenzahl 225 Semesterstunden.
Der Diplomstudienplan der Universität Graz ist ebenfalls vorgesehen, dass das Arzneimittel und alle damit im Zusammenhang stehenden Aspekte im Mittelpunkt stehen. Ebenso wird auf die Vermittlung sozialer, medialer und internationaler Kompetenzen wert gelegt. § 1 Abs 2 sieht als Ziel die Vermittlung von Kenntnissen über die Entwicklung, Herstellung, Qualitätssicherung, Zusammensetzung, Zubereitung und Lagerung, biologische Wirkung sowie die sicher Anwendung von Arzneimitteln vor. Weiters sollen zusätzliche fächerübergreifende Kenntnisse sowohl in der patientinnen- und patientenorientieren Pharmazie als auch in der Krankheitsvorsorge vermittelt werden. Als Berufsfelder werden in diesem Studienplan öffentliche Apotheken, pharmazeutische Forschung und Lehre, pharmazeutische Industrie, Gesundheitsbehörden, Kontrolllaboratorien, Krankenhausapotheke, etc. genannt. Das Diplomstudium gliedert sich in drei Studienabschnitte, die gesetzliche Studiendauer beträgt 9 Semester, die Gesamtstundenzahl 223 Semesterstunden.
Beim Vergleich dieser Studienpläne kann eine Gleichwertigkeit jedenfalls bejaht werden. Nicht nur dass exakt dieselbe Studiendauer als auch dieselbe Gesamtstundenzahl vorgesehen ist, beide Studienpläne verfolgen auch dasselbe Ausbildungsziel und decken dieselben Berufsfelder ab.
Beim Vergleich der Bachelorstudienpläne ergibt sich Folgendes:
Gem dem Curriculum für das Bachelorstudium Pharmazie in Wien ist Ziel des Studiums die Vermittlung der grundlegenden wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden in den wichtigsten Teilgebieten der Pharmazie sowie fachlich nahestehenden Gebieten. Der Abschluss soll zu einer qualifizierten Tätigkeit in der Pharmazeutischen Industrie, an Hochschulen, anderen Forschungseinrichtungen oder Untersuchungseinrichtungen befähigen. Absolventen besitzen grundlegende theoretische und praktische Kenntnisse über Entwicklung, Herstellung und Qualitätskontrolle von Arzneistoffen und Arzneimitteln. Außerdem besitzen sie Grundkenntnisse über die Methoden fachlich nahestehender Gebiete, wie zB Physik. Die vorgesehene Studiendauer beträgt sechs Semester, der Arbeitsaufwand 180 ECTS-Punkte.
Gem dem Curriculum für das Bachelorstudium "Pharmazeutische Wissenschaften" ist das Ziel der Ausbildung die Vermittlung grundlegender wissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden in den wichtigsten Teilgebieten der Pharmazeutischen Wissenschaften sowie in fachlich nahestehenden Gebieten. Der Studienabschluss soll zu qualifizierten Tätigkeiten in der Pharmazeutischen Industrie, an Hochschulen, anderen Forschungseinrichtungen oder Untersuchungseinrichtungen befähigen. Das Studium soll grundlegende Kenntnisse über die Entwicklung, Herstellung und Qualitätskontrolle von Arzneistoffen und Arzneimitteln und Grundkenntnisse über die Methoden fachlich nahestehender Gebiete, wie zB Physik vermitteln. Die vorgesehene Studiendauer beträgt sechs Semester, der Arbeitsaufwand 180 ECTS-Punkte.
Auch die Bachelorstudienpläne weichen in Formulierung und Ausbildungsziel kaum voneinander ab. Die Studiendauer und ECTS-Punkte Zahl ist wiederum ident. Somit kann die Gleichwertigkeit jedenfalls auch im Hinblick auf das Bachelorstudium bejaht werden.
Aufgrund der sowohl für das Diplom- als auch für das Bachelorstudium bejahten Gleichwertigkeit liegt kein Studienwechsel vor. Es ist eindeutig ersichtlich, dass die Universität Wien und die Universität Graz mit ihrem Studienangebot im Bereich der Pharmazie dieselben Ausbildungsziele verfolgen.
Somit stellt der Wechsel der Studieneinrichtung von Wien nach Graz keinen Wechsel der Studienrichtung dar.
Letztendlich sollte auch der Telos des FLAGs berücksichtigt werden. Die Familienbeihilfe dient dazu - wie bereits vom VwGH in ständiger Rspr ausdrücklich festgehalten - Eltern finanziell zu unterstützen wenn ihre Kinder eine berufliche Ausbildung mit ernsthafter und zielstrebiger Absicht absolvieren. Im konkreten Fall liegt augenscheinlich eine solche Absicht meiner Tochter vor. Sie nimmt einen Wechsel auf eine 200 km entfernte Einrichtung in Kauf, um das begonnene Studium abschließen zu können. Ein noch deutlicheres nach außen erkennbares und zielstrebiges Bemühen, ein Studium zu absolvieren ist kaum möglich. Daneben kann auch noch auf die seit ihrer Studienfortsetzung in Graz erzielten erfolgreichen Prüfungsergebnisse verwiesen werden (Beilage 3).
Aufgrund der oben bejahten Gleichwertigkeit der beiden Studienrichtungen, lässt sich nun abschließend folgendes feststellen:
Es liegt kein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG vor. Es liegt lediglich ein Wechsel der Studieneinrichtung vor, welcher jedoch nicht zu einem Wegfall der Familienbeihilfe führt. Da ein Studienwechsel iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG eindeutig verneint werden kann, ist § 17 StudFG im konkreten Fall überhaupt nicht anwendbar.
Die Familienbeihilfe wurde somit nicht rechtswidrig bezogen. Es liegt kein Tatbestand vor, der den Bezug der Familienbeihilfe ausschließen würde. Der Rückforderungsbescheid ist somit rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben.
Auch wenn ein Studienwechsel iSd § 17 StudFG von der Behörde ins Treffen geführt wird, muss Abs 2 leg cit beachtet werden. § 17 Abs 2 StudFG nennt bestimmte Umstände, bei deren Vorliegen ein Studienwechsel verneint wird. Liegt somit zwar ein Studienweehsel gem § 17 Abs 1 vor, ist allerdings eine der in Abs 2 genannten Ausnahmen erfüllt, hat der Studienwechsel keine Auswirkung auf den Familienbeihilfeanspruch.
Im konkreten Fall ist insbesondere dem Ausnahmetatbestand gem § 17 Abs 2 Z 2 besonderes Augenmerk zu schenken. Demnach gelten Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, nicht als Studienwechsel. Unabwendbar ist dabei ein Ereignis, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dieses Ereignis voraussah.
Es erfolgte aufgrund des Bologna-Prozesses - wie bereits oben erwähnt - eine Umstellung vieler Diplomstudien auf Bachelor-/ Masterstudien, wie auch im konkreten Fall an der Universität Wien und an der Universität Graz. Falls die Behörde im konkreten Fall die oben erörterte Gleichwertigkeit verneinen und von unterschiedlichen Studienrichtungen ausgehen sollte, ist dieser Studienwechsel jedenfalls durch ein unabwendbares Ereignis bedingt. Dieses unabwendbare Ereignis ist die Umstellung von Diplom auf Bachelor. Es ist unabwendbar, da meine Tochter es nicht mit ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln verhindern konnte. Ebenso ist dieses Ereignis zwingend herbeigeführt, da ein qualifizierter Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine bloße Kausalität hinausgeht, bejaht werden kann. Im konkreten Fall stellt die Ursache die Umstellung von Diplom auf Bachelor-/Masterstudium und die Wirkung die Herbeiführung eines Studienwechsels dar. Ebenso verlangt der VwGH, dass trotz Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen Studiums möglich ist, was im konkreten Fall jedenfalls bejaht werden kann, was sich daran zeigt, dass meine Tochter bereits seit einem Jahr das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften betreibt (Ryda/Langheinrich, Die Stellung und Funktion der Berufsausbildung im Beihilfenrecht (Teil II), FJ 2015, 131 (137).)
Selbst wenn das Vorliegen eines Studienwechsels bejaht werden sollte, ist die Rückforderung der bereits ausgezahlten Familienbeihilfe dennoch nicht zulässig. Meine Tochter hat sofort, nachdem sie von ihrem negativen Prüfungsergebnis beim vierten Antritt erfahren hat, das Finanzamt Waldviertel aufgesucht und sich erkundigt, ob sie weiterhin einen Anspruch besitzt, welcher bejaht wurde. Wie auch aus der Mitteilung vom ersichtlich ist, wurde diese Ansicht auch nach Durchsicht aller relevanten Unterlagen weiterhin vertreten. Dadurch wurde ein Vertrauenstatbestand in die rechtmäßige Gewährung von Familienbeihilfe gesetzt, welcher nicht durch die jetzige Rückforderung übergangen werden kann.
Beschwerdevorentscheidungen
Abweisungsbescheid
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid als unbegründet abgewiesen:
Mit Antrag vom beantragten Sie den Weiterbezug der Familienbeihilfe für Ihre Tochter **1**.
**1** hat mit Wintersemester 2011/2012 das Diplomstudium Pharmazie mit der Studienkennzahl A 449 an der Universität Wien begonnen und dieses bis Sommersemester 2015 betrieben. Ab Wintersemester 2015/2016 wechselte sie auf das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften an der Universität Graz mit der Studienkennzahl B 033 305. Grund für den Wechsel war das Nichtbestehen einer kommissionellen Prüfung und damit der Ausschluss von der Fortsetzung des Studiums an der Universität Wien.
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Das FLAG enthält keine Definition des Studienwechsels. Ein Studienwechsel liegt nach der Rechtsprechung des VwGH dann vor, wenn der/die Studierende das von ihm/ihr begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt ( 2002/10/0167).
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen ist zu prüfen, ob mit dem Wechsel der Studieneinrichtung bzw des Studienortes auch ein Wechsel der Studienrichtung stattgefunden hat. Maßgebend dafür, dass kein Studienwechsel vorliegt ist eine Gleichwertigkeit beider Studien.
Stellt man die beiden von Ihrer Tochter betriebenen Studien gegenüber, ergibt sich Folgendes:
Diplomstudium der Pharmazie an der Universität Wien: entsprechend dem Studienplan besteht das Diplomstudium aus 3 Studienabschnitten, die gesetzliche Studiendauer beträgt 9 Semester, die Gesamtstundenzahl 225 Semesterstunden (270 ECTS). Absolventinnen des Diplomstudiums Pharmazie ist der akademische Grad "Mag. pharm." zu verleihen.
Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften an der Universität Graz: entsprechend dem Curriculum erstreckt sich das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften über 6 Semester, es umfasst 180 ECTS-Anrechnungspunkte. An Absolventinnen bzw Absolventen des Bachelorstudiums wird der akademische Grad "Bachelor of Science (BSc)" verliehen.
Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich eindeutig, dass keine Gleichwertigkeit der beiden Studienrichtungen gegeben ist. Es liegt somit ein Studienwechsel vor. Ihrem Einwand, es hätte ein Vergleich zwischen den Studienplänen des Diplomstudiums in Wien und Graz als auch zwischen den Studienplänen des Bachelorstudiums in Wien und Graz stattzufinden kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen und ist - wie obenausgeführt - die Beurteilung der Gleichwertigkeit anhand der von Ihrer Tochter tatsächlich betriebenen Studien, aiso dem Diplomstudium Pharmazie an der Universität Wien und dem Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften an der Universität Graz, vorzunehmen.
Gemäß § 17 Abs 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Gemäß § 17 Abs 2 StudFG gelten nicht als Studienwechsel:
Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleich sind
Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden
Im gegenständlichen Fall liegt somit - da der Wechsel des Studiums nach dem dritten inskribierten Semester erfolgte - ein schädlicher Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 Z 2 StudFG vor.
Die Ausnahmeregelung des § 17 Abs 2 Z 1 StudFG kommt ebenfalls nicht zur Anwendung. Aus dem Anrechnungsbescheid und der von Ihnen vorgelegten Aufstellung geht hervor, dass 40 ECTS angerechnet wurden. Weiters wurde durch den Vorsitzenden der Curricula-Kommission bestätigt, dass eine Anrechnung von weiteren 32,5 ECTS erfolgen wird, § 17 Abs2 Z 1 StudFG erfordert allerdings eine Anrechnung der gesamten Vorstudienzeiten, was hier nicht der Fall ist.
Auch handelt es sich bei vorliegendem Sachverhalt um keinen Anwendungsfall des § 17 Abs 2 Z 2 StudFG. Wird von einem Studierenden eine kommissionelle Prüfung nicht bestanden und ist damit der Ausschluss von der Fortsetzung des Studiums verbunden, ist der Wechsel zwar zwingend, nicht jedoch ohne Verschulden des Studierenden durch ein unabwendbares Ereignis herbeigeführt (vgl -RSI).
Erfolgt der Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester, ruht der Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet war und für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall sind dies 7 Semester.
Im Falle einer teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten verkürzt sich die Wartezeit für die Wiedergewährung der Familienbeihilfe um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester. Die Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 1 bis 30 ECTS-Punkte entspricht 1 Semester Anrechnung, im Ausmaß von 31 bis 60 ECTS-Punkte 2 Semester Anrechnung, usw.
Bei einer Anrechnung von Vorstudienzeiten im Ausmaß von 72,5 ECTS verkürzt sich die Wartezeit um 3 Semester. Da **1** jedoch im November 2016 das 24. Lebensjahr vollendet, besteht keine weiterer Anspruch auf Familienbeihilfe.
Daher war die Beschwerde vom abzuweisen.
Rückforderungsbescheid
Ebenfalls mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid als unbegründet abgewiesen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben unter anderem Anspruch auf Familienbeihilfe unter anderem Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gem. § 26 FLAG 1967 sind die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, sofern die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen wurde.
Ihre Tochter **1** hat mit Wintersemester 2011/2012 das Diplomstudium Pharmazie an der Universität Wien begonnen und dieses bis Sommersemester 2015 betrieben. Ab Wintersemester 2015/2016 wechselte sie auf das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften an der Universität Graz.
Da ein schädlicher Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 Z 2 StudFG vorliegt, besteht ab dem Wintersemester 2015/2016 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr. Auf die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid Familienbeihilfe wird verwiesen.
Ihrem Vorbringen in der Beschwerde, dass eine Rückforderung nicht zulässig sei, da Ihrer Tochter mündlich bzw telefonisch die Auskunft erteilt worden sei, dass weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe ist entgegenzuhalten, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ausschließlich von objektiven Kriterien abhängig ist und subjektive Momente wie Verschulden oder Gutgläubigkeit nicht zu berücksichtigen sind.
Auch die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann keinesfalls dazu führen, dass eine Beihilfe zu gewähren ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, da das Legalitätsprinzip (die gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden) stärker als jeder andere Grundsatz wiegt (vgl 2003/16/0113). Es kommt der Vollziehung nicht zu, die Anordnungen des Gesetzgebers durch bloße Auskunftserteilung zu unterlaufen. Die Verbindlichkeit eines Gesetzes wird durch die Auskunftserteilung nicht in Wegfall gebracht.
Aufgrund der oben angeführten Begründung, waren die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 10/2015 bis 02/2016 rückzufordern.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom , am selben Tag beim Finanzamt persönlich überreicht, stellte die Bf Vorlageantrag hinsichtlich beider Beschwerdevorentscheidungen:
Vorlageantrag
Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das
Bundesfinanzgericht
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamt Waldviertels vom , eingelangt am , Versicherungsnummer 1*****, wurde meine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend die Gewährung der Familienbeihilfe ab 03/2016 für meine Tochter **1** vom sowie gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für 10/2015 - 02/2016 für meine Tochter **1** vom als unbegründet abgewiesen.
Ich beantrage nunmehr meine Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom .2016, bzw. möchte diese ergänzen wie folgt:
- Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamt Waldviertels vom enthält nach wie vor keine dogmatisch saubere Begründung zur Anwendbarkeit des § 17 StudFG, da auch § 2 FLAG nicht ordentlich ausgelegt wird.
- Hinsichtlich des Gleichwertigkeitsvergleichs begnügt sie sich mit der Gegenüberstellung der zu erwerbenden ECTS und der Studiendauer, was mE nicht ausreichend ist und auch aus meiner Beschwerde hervorgeht.
- Von der Behörde wird ins Treffen geführt, dass § 17 Abs 2 Z 2 StudFG deshalb nicht anwendbar ist, da der zwingende Wechsel aufgrund einer nicht bestandenen kommissionellen Prüfung nicht ein unverschuldetes, unabwendbares Ereignis darstellt. In meiner Beschwerde stelle ich aber hinsichtlich des unabwendbaren Ereignisses gerade nicht auf das Nichtbestehen der kommissionellen Prüfung ab, sondern auf den zwingenden Wechsel zum "Bachelor-Studium".
Vorlage
Mit Berichten vom legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Sachverhalt:
Die Tochter der Bf. hat mit Wintersemester 2011/2012 das Diplomstudium Pharmazie mit der Studienkennzahl A 449 an der Universität Wien begonnen und dieses bis Sommersemester 2015 betrieben. Ab Wintersemester 2015/2016 wechselte sie auf das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften an der Universität Graz mit der Studienkennzahl B 033 305. Grund für den Wechsel war das Nichtbestehen einer kommissionellen Prüfung (VO Pharmazeutische Biochemie, LV-Nr. 320090) und damit der Ausschluss von der Fortsetzung des Studiums an der Universität Wien.
Beweismittel:
auf den gesamten Akteninhalt wird verwiesen
Stellungnahme:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der zwingende Wechsel vom Diplomstudium Pharmazie (Studienkennzahl A 449) an der Universität Wien zum Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften an der Universität Graz (Studienkennzahl B 033 305) infolge Nichtbestehens einer kommissionellen Prüfung an der Universität Wien einen schädlichen Studienwechsel darstellt.
Die Behörde qualifizierte oben dargestellten Sachverhalt als schädlichen Studienwechsel und wies den Antrag auf Familienbeihilfe ab 03/2016 ab (siehe die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom ). / Oben dargestellter Sachverhalt wurde von der Abgabenbehörde als schädlichen Studienwechsel qualifiziert. Demnach besteht ab dem Wintersemester 2015/2016 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr und wurde für den Zeitraum 10/2015 bis 02/2016 die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe zurückgefordert (siehe die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom sowie der Begründung der Beschwerdevorentscheidung zum Abweisungsbescheid ab 02/2016).
Es wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
In den vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakten finden sich die Beweismittel für die Feststellungen der belangten Behörde und das Vorbringen der Bf.
Da die vom Finanzamt getroffenen Feststellungen unstrittig sind, wird von einer Wiedergabe Abstand genommen.
Über Anforderung des Gerichts wurde am die tatsächlich erfolgte Auszahlung der zurückgeforderten Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nachgewiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
...
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
...
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992 lautet:
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.
(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
§ 51 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 lautet:
(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
2. Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien.
3. Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die sowohl der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren Vertiefung und Ergänzung dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom S. 115.
4. Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
5. Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
6. Studieneingangsphase ist das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige Diplom- oder Bachelorstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und der Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient.
7. Bachelorarbeiten sind die im Bachelorstudium anzufertigenden eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.
8. Diplom- und Masterarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplom- und Masterstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.
9. Künstlerische Diplom- und Masterarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel des Studiums selbstständig und wissenschaftlich fundiert künstlerisch arbeiten zu können.
10. Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Bachelorstudien verliehen werden. Sie lauten ,Bachelor' mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist. Für den Abschluss des Human- oder Zahnmedizinischen Bachelorstudiums ist kein akademischer Grad zu verleihen.
11. Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Masterstudien verliehen werden. Sie lauten: "Master …" mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist, bzw. "Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur", abgekürzt "Dipl.-Ing." oder "DI"; für den Abschluss des Humanmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad "Doctor medicinae universae", abgekürzt "Dr. med. univ.", für den Abschluss des Zahnmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad "Doctor medicinae dentalis", abgekürzt "Dr. med. dent.", und für den Abschluss des Masterstudiums der Pharmazie kann der akademische Grad "Magistra pharmaciae" oder "Magister pharmaciae", jeweils abgekürzt "Mag. pharm.", verliehen werden.
12. Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
12a. Künstlerische Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger künstlerischer Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des künstlerischen Nachwuchses auf der Grundlage von künstlerischen Diplom- und Masterstudien dienen. Sie stellen eine über ein künstlerisches Diplom- bzw. Masterstudium hinausgehende künstlerische Qualifikation dar und streben eine künstlerisch vertiefende Auseinandersetzung mit künstlerischen Fragestellungen an. Neben der Entwicklung der künstlerischen Dissertation gemäß Z 13a beinhalten künstlerische Doktoratsstudien begleitende Lehrveranstaltungen künstlerischer, wissenschaftlich-künstlerischer und wissenschaftlicher Ausrichtung. Künstlerische Doktoratsstudien sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
13. Dissertationen sind die wissenschaftlichen Arbeiten, die anders als die Diplom- und Masterarbeiten dem Nachweis der Befähigung zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen dienen.
13a. Künstlerische Dissertationen beinhalten unter Erprobung von künstlerischen Methoden und Techniken die Entwicklung eines künstlerischen, originären, konkreten Rechercheprojekts, das zu einem eigenständigen und autonom entwickelten künstlerischen Werk führt.
14. Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Doktoratsstudien verliehen werden. Sie lauten "Doktorin ..."" oder "Doktor ...", abgekürzt "Dr. ...", mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, oder "Doctor of Philosophy", abgekürzt "PhD".
15. Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.
16. Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.
17. Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender studienspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium.
18. Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder der körperlich-motorischen Eignung.
19. Zulassungsprüfungen sind die Prüfungen, die unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die künstlerischen Studien dienen.
20. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern.
21. Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium ist zulässig.
22. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
23. Mastergrade in Universitätslehrgängen sind jene international gebräuchlichen Mastergrade, die für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge festgelegt werden, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Weiterbildungsangebote vergleichbar sind.
24. Curriculum ist die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden.
25. Prüfungsordnung ist der Teil des Curriculums, der die Arten der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren enthält.
26. Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom ) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1.500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.
27. Gemeinsame Studienprogramme sind ordentliche Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, Privatuniversitäten oder Pädagogischen Hochschulen sowie ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint, double oder multiple degree programs durchgeführt werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Institutionen zu erbringen haben.
28. Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.
29. Qualifikationsprofil ist jener Teil des Curriculums, der beschreibt, welche wissenschaftlichen und beruflichen Qualifikationen die Studierenden durch die Absolvierung des betreffenden Studiums erwerben.
30. Induktionslehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die den Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien während ihrer Berufseinstiegsphase an einer österreichischen Schule zur wissenschaftlichen Begleitung und Reflexion der Praxis im jeweiligen pädagogisch-praktischen Berufsfeld dienen.
31. Ein Plagiat liegt eindeutig vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden. Dies umfasst insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der Urheberin oder des Urhebers.
32. Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen liegt jedenfalls dann vor, wenn auf "Ghostwriting" zurückgegriffen wird oder wenn Daten und Ergebnisse erfunden oder gefälscht werden.
§ 26 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung
Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung mögen den beiden oben wiedergegebenen, ausführlich begründeten Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamts vom entnommen werden (zur Zulässigkeit des Verweises auf die - im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wiedergegebenen - Entscheidungsgründe des Bescheides der belangten Behörde etwa oder - für das Abgabenverfahren - zuletzt ).
Keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide
Beschwerde und Vorlageantrag vermögen keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.
Zunächst ist die detaillierte Begründung bereits der angefochtenen Bescheide vom ausdrücklich hervorzuheben. Derart begründete Erstbescheide entsprechen zwar dem Gesetz, sind aber in Familienbeihilfeangelegenheiten selten.
Mit dem Beschwerdevorbringen haben sich die beiden Beschwerdevorentscheidungen vom genau auseinandergesetzt. Das Bundesfinanzgericht teilt die dort vertretenen Auffassungen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese.
Zum Vorlageantrag ist vorerst zu sagen, dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf, dass das von der Tochter der Bf zunächst betriebene Diplomstudium der Pharmazie an der Universität Wien mit einer gesetzlichen Studiendauer von neuen Semestern nicht mit dem danach von der Tochter der Bf betriebenen Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften an der Universität Graz mit einer Studiendauer von sechs Semestern vergleichbar ist. Auch wenn das Diplomstudium der Pharmazie, wie die Bf schreibt, ein "Auslaufmodell" war und nunmehr Bachelorstudien und Masterstudien Diplomstudien ersetzen, können nicht, wie dies die Bf in ihrer Beschwerde tut, das tatsächlich betriebene Diplomstudium mit einem fiktiven Diplomstudium und ein fiktives Bachelorstudium mit einem tatsächlich betriebenen Diplomstudium verglichen werden. Zu vergleichen sind die tatsächlich betriebenen Studien und hier sind Ausbildungsziel und Berufsaussichten unterschiedlich. Dass das zunächst betriebene Diplomstudium der Pharmazie für einen (nochmaligen) Studienneubeginn nicht mehr angeboten wird, führt nicht dazu, dass dieses frühere Studium jetzt mit einem Bachelorstudium der Pharmazie vergleichbar ist.
Das in Wien begonnene Diplomstudium der Pharmazie wurde an der Karl Franzens-Universität in Graz nicht fortgesetzt, sondern die Tochter der Bf wurde vom Diplomstudium in Wien abgemeldet, da sie eine (letztmalige) kommissionelle Prüfung nicht bestand. In Graz wurde ein neues Studium (Bachelorstudium der Pharmazie) begonnen. Es liegt daher ohne Zweifel ein Studienwechsel i. S. § 17 StudFG (und kein Wechsel nur der Studieneinrichtung) vor.
Die Tochter der Bf hat in Wien acht Semester Pharmazie studiert. Von diesen acht Semestern wurden für das Studium in Graz - siehe die angefochtenen Bescheide - lediglich drei Semester (72,5 ECTS-Punkte) angerechnet. Es wurden somit nicht i. S. § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt, sondern nur ein Teil dieser Zeiten.
Es liegt aber auch kein Studienwechsel, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde, i. S. § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG vor: Das Diplomstudium in Wien wurde beendet, weil die Tochter der Bf eine (letztmalige) Prüfung nicht bestand. Darin kann wohl nicht ernstlich ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden erblickt werden, wenn zahlreiche Studenten das Studium der Pharmazie positiv abschließen und Gründe, die ein Verschulden der Tochter am fehlenden Prüfungserfolg ausschließen würden, nicht vorgetragen werden.
Richtig ist, dass das Auslaufen des Diplomstudiums der Pharmazie von der Tochter der Bf nicht zu beeinflussen war. Der Studienwechsel wurde aber nicht deshalb vorgenommen, weil das Diplomstudium auch bei Bestehen der kommissionellen Prüfung von der Tochter nicht mehr fortgesetzt werden hätte können, sondern weil die Tochter die kommissionelle Prüfung nicht bestanden hat. Dieser Umstand war aber weder unabwendbar noch von der Tochter nicht verschuldet.
Zur Rückforderung ist zu bemerken, dass die Familienbeihilfe gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt wird, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa ).
Da im Beschwerdezeitraum kein Tatbestand, der den Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nach sich zieht, verwirklicht wurde, die Bf aber Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen hat, erfolgte die Rückforderung für den Zeitraum Oktober 2015 bis Februar 2016 ebenso wie die Abweisung des Antrags ab März 2016 zu Recht.
Die Beschwerden sind daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 51 Abs. 2 Z 26 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104529.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at