Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.12.2016, RV/2100231/2015

Arbeitskleidung einer Gärtnerin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom , betreffend Einkommensteuer 2013 (Arbeitnehmerinnenveranlagung) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Gutschrift an Einkommensteuer für das Jahr 2013 wird unverändert mit 247 € festgesetzt.

Hinsichtlich der Berechnung der Bemessungsgrundlage wird auf die in der Beschwerdevorentscheidung vom  enthaltenen Feststellungen verwiesen, die einen Bestandteil dieses Spruches bilden.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.), eine Gärtnerin, machte in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung 2013 ua. Werbungskosten in Höhe von 223,98 € geltend. Mit Bescheid vom erfolgte eine antragsgemäße Veranlagung, die eine Gutschrift von 247 € ergab.

Gegen diese Festsetzung wurde Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass eine eingereichte Rechnung für Arbeitsbekleidung nicht anerkannt wurde. Beigelegt wurde ein Schreiben der Arbeitgeberin, einer Gärtnerei, dass die Bf. keine Arbeitskleidung erhalte und eine Rechnung von Hervis Sports über ein Stirnband und Boots in gesamter Höhe von 162,98 €. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen, wobei die berücksichtigten Werbungskosten auch eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des Pendlerpauschales erfuhren, und wurde wiederum eine Gutschrift von 247 € festgesetzt.

Gegen diese Erledigung wurde der Vorlageantrag eingebracht und ausgeführt, dass die Bf. die Kleidung ausschließlich beruflich trage.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988).

Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, sind nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung handelt, die vom Arbeitnehmer überdies privat genützt werden kann, keine Werbungskosten dar, und zwar selbst dann nicht , wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird (Lenneis in JAKOM, EStG8, § 16 Rz 56). Die vorgelegte Rechnung über den Kauf eines Stirnbandes und von Schuhen konnte schon aus diesem Grund nicht zur Anerkennung von Werbungskosten führen.

Im Übrigen bezog die Bf. im Veranlagungsjahr Einkünfte in einer Höhe, die unter der Einkommensteuergrenze lagen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988). Die Gutschrift (Negativsteuer) ergibt sich ausschließlich aus 18 % der Beiträge zur Pflichtversicherung (§ 33 Abs. 8 und 9 EStG 1988) und könnte daher auch eine Anerkennung der begehrten Werbungskosten zu keinem anderen Ergebnis führen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Solche Voraussetzungen liegen nicht vor.

Über die Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100231.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at