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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.09.2016, RV/5100896/2016

Vorschreibung Kammerumlage für nicht vorgesehenen Zeitraum (Wirtschaftsjahr)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache Bf , über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz je vom betreffend Festsetzung der Kammerumlage  10/2009 bis 9/2010, 10/2010 bis 9/2011, 10/2011 bis 9/2012 und 10/2012 bis 9/2013

zu Recht erkannt: 

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Im Zuge einer im Frühjahr 2015 abgeschlossenen Betriebsprüfung hat das Finanzamt der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf) mit vier getrennten Bescheiden je vom Kammerumlage 1 gemäß § 211 WKG für folgende vom Oktober des einen bis zum September des folgenden Jahres laufende Wirtschaftsjahre vorgeschrieben:
10/2009 bis 9/2010, 10/2010 bis 9/2011, 10/2011 bis 9/2012 und 10/2012 bis 9/2013

Über mit FinanzOnline gestellte Ansuchen der Bf wurde die Frist für die Beschwerde gegen diese Bescheide mehrmals, zuletzt mit Bescheid vom bis verlängert.

Mit am beim Finanzamt eigelangtem Schriftsatz vom erhob die Bf Beschwerde gegen die Bescheide vom und beantragte
1) Festsetzung der Kammerumlage gem. § 122 Abs. 5 WKG für das jeweilige Quartal bzw. Kalenderjahr und nicht wie bisher für das jeweilige Wirtschaftsjahr
Unter B 1. wurde zur Begründung ausgeführt, nach § 122 Abs. 5 Z 2 WKG sei die Kammerumlage kalendervierteljährlich zu ermitteln. Ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr könne nicht als Veranlagungszeitraum gewählt werden.
2) Änderung der Berechnungsmethode und Festsetzung der Kammerumlage (wie in Pkt. 2.3.1 dargestellt) für die Organträgerin und die angeführten Organgesellschaften.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde vom samt Akten dem Bundesfinanzgericht elektronisch vor und gab in der Beschwerdevorlage zu Punkt 1) der Beschwerde - Festsetzung nach Kalendervierteljahr/Kalenderjahr und nicht nach Wirtschaftsjahr – folgende Stellungnahme ab:
Aufgrund der gesetzlichen Normierung des § 122 Abs. 5 Z 1 WKG, wonach die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften mit Ausnahme des § 20 Abs. 1 vierter Satz (abweichendes Wirtschaftsjahr) und des § 21 UStG 1994 sinngemäß für die Kammerumlage (KU) anzuwenden seien, bestehe dieses Begehren zu Recht. Die Festsetzung der Kammerumlage habe nach Kalendervierteljahr bzw. nach Kalenderjahr zu erfolgen.

Beweiswürdigung

Der dargestellte unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den in elektronischer Form vorgelegten Akten (Pkt. 1 bis 5 des Aktenverzeichnisses).

Rechtliche Beurteilung

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 279 Abs. 1 BAO außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. tritt das Verfahren durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Eine Bescheidaufhebung (als meritorische Beschwerdeerledigung) darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (Ritz BAO5, § 279 Tz 5 und Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch, S 779 Pkt. 2.1. unter Hinweis auf ; ; ); sie darf somit nur "ersatzlos" erfolgen (; -0475; , 0090 und 0159).

Nach § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht wie vor dem die Berufungsbehörde (UFS) nach § 289 Abs. 1 BAO immer in der Sache zu entscheiden. Stoll, BAO S 2795, hat zur Aufhebungsbefugnis nach § 289 BAO (nun § 279 BAO) sinngemäß Folgendes ausgeführt:
Wenn Absatz 2 unter dem vorausgesetzten Gebot der Sachentscheidung auch die Aufhebungsbe4fugnis vorsieht, so können nur solche Aufhebungen gemeint sein, die Sachentscheidungen sind. Eine Aufhebung eines angefochtenen Bescheides durch eine Berufungsentscheidung (nun Erkenntnis) darf somit angesichts der Pflicht zur Entscheidung in der Sache inhaltlich nichts anderes als die Abänderung des angefochtenen Bescheides bedeuten, nämlich dahin, dass aus sachlichen Gründen der Spruch des angefochtenen Bescheides inhaltlich zur Gänze verfehlt und daher zu beseitigen war (vgl. ). Die Bescheidaufhebung kann somit nur dann als Sachentscheidung gelten und nur dann zulässig sein, wenn
- in dieser Sache
-in Bezug auf die beschwerdeführende Partei
- von der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat
eine andere, weitere Entscheidung nicht in Betracht kommt ().

Nach § 122 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998 (WKG), kann von den Kammermitgliedern eine Umlage eingehoben werden.
Diese Kammerumlagen stellen nach § 126 Abs. 2 WKG Abgaben iSd BAO dar, weshalb die entsprechenden Verfahrensvorschriften insoweit anzuwenden sind, als das WKG keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Gemäß § 122 Abs. 5 Z 1 und 2 WKG ist die Kammerumlage von den Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben:


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1.
Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des § 20 Abs. 1 vierter Satz und des § 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.
2.
Der zu entrichtende Umlagebetrag ist kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens am fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß § 201 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten Fälligkeitstag.

Die Kammerumlage ist nach den zitierten Bestimmungen eine Vierteljahressteuer, wobei Berichtigungen des Jahresbetrages im letzten Viertel des Kalenderjahres auszugleichen sind.

Sache der im gegenständlichen Fall bekämpften vier Bescheide ist die Festsetzung der Kammerumlage nach § 122 Abs. 1 WKG jeweils für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (Oktober eines Jahres bis September des Folgejahres).

Das Finanzamt hat in den bekämpften Bescheiden die Kammerumlage somit jeweils weder für konkret bezeichnete Kalendervierteljahre eines Kalenderjahres noch für ein Kalenderjahr festgesetzt.

Die bekämpften Bescheide erweisen sich damit als gänzlich verfehlt und stehen der (erstmaligen) Festsetzung für zulässige Zeiträume nicht entgegen (Hinweis: Beilagen des Erkenntnisses für die Amtspartei).

Die bekämpften Bescheide waren deshalb ersatzlos aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Unzulässigkeit des vom Finanzamt in den bekämpften Bescheiden gewählten Zeitraumes der Festsetzung ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Zur Frage der ersatzlosen Aufhebung wird auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. 

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 122 Abs. 1 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
§ 126 Abs. 2 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100896.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at