TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.12.2016, RV/3100324/2016

Kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe, wenn für den betreffenden Zeitraum das Vorliegen einer erheblichen Behinderung nicht mittels Gutachten nachgewiesen werden kann

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Be­schwerde­sache Bfin, Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom , be­tref­fend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Fami­lien­bei­hilfe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom unter Ver­wen­dung des Formblattes Beih 3-PDF den Antrag auf Gewährung des Er­höhungs­be­tra­ges zur Familien­bei­hilfe ab Eintritt der erheblichen Behinderung, den die/der medi­zinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab An­trag­stellung, wegen Vor­lie­gens einer erheblichen Behinderung, weil ihr Sohn Maximilian, geboren am , an Asperger-Autismus leide. Die Be­ein­träch­ti­gung sei laut aktuellem Gutachten erst ab September 2015 fest­ge­stellt worden, be­stehe aber schon seit der Geburt.

Das Finanzamt veranlasste eine neuerliche Erstellung einer Bescheinigung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), in dem wiederum ein Grad der Behinderung von 60 vH ab September 2015 festgestellt wur­de. Der Antrag wurde daraufhin mit Bescheid vom abgewiesen. Als Zeitraum wurde November 2010 bis August 2015 angeführt.

Mit Eingabe vom wurde dagegen Bescheidbeschwerde erhoben.

In ihrer Begründung führte die Beschwerdeführerin unter Beantragung einer neuerlichen Zuweisung zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens aus, dass Asperger-Autismus zwar erst im September 2015 diagnostiziert worden sei, es aber auch bekannt sei, dass Asperger nicht plötz­lich auftrete, sondern von Geburt an bestehe. Als Mutter habe sie sich bereits im Klein­kindalter Gedanken über die Verhaltensauffälligkeiten gemacht und dies auch bei den Ärzten angesprochen. Es habe aber nie eine eindeutige Diagnose gestellt wer­den können. Die intensive Auseinandersetzung mit der Thematik habe sie zur Autis­mushilfe Tirol geführt, die bestätigt hätten, dass eine eindeutige Diagnose bei die­ser Wahrnehmungsstörung im Durchschnitt 10 Jahre dauere, jedenfalls aber seit Ge­burt bestehe. Im Jahr 2013 sei sie erstmals bei Frau Dr. Z. gewesen, nach­dem verschiedene Ärzte nie eine klare Diagnose formuliert hätten. Frau Dr. Z. habe erklärt, dass diese Autismusspektrumsstörung jedenfalls von Geburt an bestehe und aufgrund der jeweiligen Tagesverfassung bei Tests uneindeutige Er­geb­nisse zustande kommen könnten. 

Über Ersuchen des Finanzamtes wurde ein neuerliches Sachverständigengutachten unter Einbeziehung der Fachmeinung und der Erklärungen von Frau Dr. Z. erstellt und der Grad der Behinderung von 60 % ab dem Zeitpunkt der Diagnoseerstellung mit März 2015 festgestellt.

Das Finanzamt gab in der Folge der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom teilweise statt. Der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wurde beginnend mit März 2015 ausbezahlt.

Dagegen richtet sich der vorliegende Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Ergänzend zu den bisherigen Vorbringen führt die Beschwerdeführerin be­grün­dend aus, dass das aktuelle fachärztliche Gutachten von Frau Dr. Z. vom März 2016 bestätige, dass eine Autis­mus­spektrums­störung vom Asperger-Typus zur Gruppe der tiefgreifenden Ent­wick­lungs­stö­rungen gehöre, welche multifaktoriell bedingt seien und von Geburt an vor­lägen. Es sei daher entgegen dem Sachverständigengutachten vom Februar 2016 so, dass die diagnostizierte Erkrankung bzw. Behinderung im Sinne des § 8 Abs.4 FLAG schon seit Geburt bestanden habe. Nachdem bereits 2010 Auffälligkeiten sehr stark ausgeprägt und der Ent­wicklungs­rück­stand im Alter von 13 Jahren auch in der Schule augenscheinlich wa­ren, stand in diesem Jahr erstmals die Diagnose Autismus/Asperger im Raum, jedoch wurden erst in den letzten Jahren große Fortschritte in der Forschung gemacht, die eine Diagnose letztlich möglich gemacht hät­ten. Auch wenn die Diagnose erst seit kurzem feststehe, bestehe die für die erhöhte Familienbeihilfe maßgebliche Behinderung schon seit Geburt. Der Entwicklungsrückstand habe sich im Schulalter weiter vergrößert, was auch mit höheren Aufwendungen für die Eltern verbunden gewesen sei. Weiters bezweifle sie stark, dass ihr Sohn je selbst­erhal­tungs­fähig sein wer­de, da er bereits durch die Abschlussprüfungen und die damit ver­bun­de­ne Teamarbeit bei der Facharbeit unter großem Stress stehe und so an die Grenzen seiner Leistungs- und Belastungsfähigkeit stoße und unklar sei, ob er diesem standhalte und ein Eintritt in das Berufsleben je möglich sein werde. Es werde die Berücksichtigung des aktuellen Gutachtens vom März 2016 sowie die direkte Konsultation von Frau Dr. Z., die sich intensiv mit Fragen des frühkindlichen Autismus auseinandergesetzt habe.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung be­tonte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen noch einmal, dass die ge­gen­ständ­liche Erkrankung schon seit Geburt bestehe und ihr deshalb der Er­höhungs­betrag rück­wir­kend ab November 2010 zustehe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 8 Abs. 4 bis 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967), in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 53/2014 lauten:

"(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

1. ab um 150 €;

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen."

§ 12 FLAG 1967 lautet:

"§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen."

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf den Grundbetrag an Fa­mi­lien­bei­hilfe im hier gegenständlichen Zeitraum steht außer Streit. Strittig ist der Anspruch des Er­höhungs­be­trages nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 ist das Vorliegen einer erheblichen Behinderung, also einer Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder der Sinneswahrnehmung im Ausmaß von mindestens 50 v. H., soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Nachweis betreffend das Vorliegen einer erheblichen Behinderung ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in einem qualifizierten Verfahren durch ein ärztliches Gutachten zu führen (vgl. hierzu zB betreffend die Feststellung der dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen).

Das Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Er­fah­rungs­sätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tat­sächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sach­ver­ständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftliche be­legbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Fest­stellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die fest­gestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein be­stimm­ter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu be­stä­tigen ( RV/0309-I/11).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Be­hörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Be­hinder­ten­wesen zu­grunde­liegen­den Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle meh­re­rer Gutachten nicht einander widersprechend waren (vgl. etwa mwN).

Die letzte der drei vom Finanzamt eingeholten Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom enthält folgende Diagnose und Feststellungen:

"Entwicklungseinschränkungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Entwicklungsstörung mittleren Grades, Asperger-Autismus, Erstdiagnose im März 2015, mit gestörter sozialer Interaktion, Kommunikationsproblemen und stereotypen Verhaltensweisen und dadurch bedingt ernsthafte soziale Beeinträchtigung sowohl in der Schul- bzw. Berufsausbildung, im Verhältnis zu Gleichaltrigen sowie innerhalb der Familie. Notwendige Psychotherapie sowie kinderpsychiatrische Kontrollen. Daher RS eine Stufe über unterstem RS.

Gesamtgrad der Behinderung: 60 v.H."

Zu den Vorgutachten wurde im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung ab dem Befundbericht von Frau Dr. Z. vom September 2015 angerechnet worden sei. Aufgrund eines Telefonats mit Frau Dr. Z., in dem sie die endgültige Diagnosestellung des Asperger-Syndroms im März 2015 bestätigte und auch bestätigte, dass der Schweregrad der Erkrankung zum Zeitpunkt der Diagnosestellung im März 2015 dem aktuellen Schweregrad der Erkrankung entspreche, der Gesamtgrad der Behinderung somit ab März 2015 anrechenbar sei. Eine frühere Anrechenbarkeit sei nicht möglich, da vorher immer nur der Verdacht auf ein Asperger-Syndrom bestanden habe und auch die notwendige Abklärung zum Ausschluss anderer Ursachen erst 2014 erfolgte.

Mit dem Vorbringen im Vorlageantrag sowie in der mündlichen Verhandlung vermag die Beschwerdeführerin die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Weder die Abgabenbehörde, noch das Bundesfinanzgericht stellt das grundsätzliche Bestehen der Krankheit ab Geburt in Abrede. Es konnte aber nicht gutachterlich wissenschaftlich fundiert festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. schon vor März 2015 bestanden hat. Aus dem unbestrittenen Bestehen der Krankheit bereits seit der Geburt ist nicht ableitbar, dass die Erkrankung bereits vor dem März 2015 ein Stadium erreicht hat, dass eine Einstufung des Grades von mindestens 50 % rechtfertigen konnte. Befunde aus dem betreffenden Zeitraum, die dies belegen würden, liegen nicht vor. Dass dies daran liegt, dass die Art der Erkrankung von den konsultierten Ärzten nicht erkannt worden ist, ändert daran nichts. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sich bei der Familienbeihilfe um eine Begünstigung handelt und bei zurückliegenden Sachverhalten die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind. Es wäre somit an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, den behaupteten Sachverhalt klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen.

Aus dem vorliegenden Gutachten vom geht auch hervor, dass der Grad der Behinderung ein Stufe über dem unterstem Richtsatz festgesetzt wurde, weil die Erkrankung eine entsprechende Psychotherapie sowie kinderpsychiatrische Kontrollen notwendig macht, was wiederum eine eindeutige Diagnose voraussetzt.

Die Nichterreichung des Schulabschlusses im Jahr 2016 vermag an der Einschätzung für den Zeitraum vor März 2015 nichts zu ändern.

Das vorliegende Sachverständigengutachten erweist sich somit als schlüssig und ent­sprechend begründet.

Gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 hat das Wohnsitzfinanzamt bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Bescheiderlassung ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.

Daraus ergibt sich, dass ein Bescheid nur für Zeiträume zu erlassen ist, für die die Familienbeihilfe, hier der Erhöhungsbetrag, beantragt worden ist, aber die Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Im Beschwerdefall wurde der Antrag für den Zeitraum ab Eintritt der erheblichen Behinderung gestellt, den der Sachverständige feststellt, wobei die Gewährung höchstens für fünf Jahre rückwirkend erfolgen kann.

Das Vorliegen einer erheblichen Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG 1967 wurde ab März 2015 festgestellt und stimmt mit dem beantragten Zeitraum überein. Auch die Auszahlung des Erhöhungsbetrages ist ab März 2015 erfolgt. Der Ab­wei­sungs­be­scheid vom , welcher über den Zeitraum November 2010 bis August 2015 abspricht, war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf­zu­heben.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Für Tatsachenfragen ist eine Revision im Allgemeinen ohnehin nicht vorgesehen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at