Parkometerstrafsache - verspäteter Einspruch
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des T**** L****, geb: **.**.****, Adresse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA 67-PA-******/*/*, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom , ebenfalls MA 67-PA-******/*/*, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien erließ mit Datum eine an den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung mit welcher diesem zur Last gelegt wurde, er habe am um 10:27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Kaschlgasse geg. 5 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-****X folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von 87,00 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.
Mit E-Mail vom erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien er habe die zur Last gelegte Tat aus näher angeführten Gründen nicht begangen und werde daher die Strafe nicht bezahlen.
Der Magistrat der Stadt Wien wertet dieses Anbringen als Einspruch gegen die Strafverfügung vom und wies diesen Einspruch mit dem angefochten Bescheid als verspätet zurück.
In der Begründung dieses Bescheides führte der Magistrat der Stadt Wien aus:
"Die Strafverfügung wurde am durch die Post zugestellt. Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.
Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.
Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.
Der Einspruch war daher als verspätet zurückzuweisen."
In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, er habe die zur Last gelegte Tat nicht begangen und werde daher die Strafe nicht bezahlen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Über den Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-******/*/*, eine Geldstrafe von 87,00 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt und von ihm persönlich übernommen.
Am richtet der Beschwerdeführer an den Magistrat der Stadt Wien ein E-Mail, in dem er bestritt, die in der Strafverfügung zur Last gelegte Tat begangen zu haben.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage und sind unstrittig.
Rechtlich folgt daraus:
Der Beschwerdeführer hat in seinem E-Mail vom die ihm in der Strafverfügung zur Last gelegte Tat bestritten. Das E-Mail ist daher als Einspruch gegen die Strafverfügung vom , MA 67-PA-******/*/*, zu werten.
Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. [...]
Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist gemäß § 49 Abs 3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.
Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat (zB mwN).
Für die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet ist allein die Versäumung der Einspruchsfrist maßgeblich. Ob ein Verschulden der Partei an der Versäumung der Frist vorliegt, wäre erst bei der Entscheidung über einen allfälligen Wiedereinsetzungsantrag von Belang ().
Auf Gründe für die Verspätung kommt es daher bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides nicht an.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann am (Tag der Zustellung der Strafverfügung) und endete daher am den .
Der am erhobene Einspruch des Beschwerdeführers war daher verspätet und wurde vom Magistrat der Stadt Wien zu Recht zurückgewiesen.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Wie über ein verspätetes Rechtsmittel zu entscheiden ist, ist durch die Rechtsprechung geklärt, das Bundesfinanzgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
In der zugrundeliegenden Parkometerstrafsache durfte gemäß § 4 Parkometergesetz höchstens eine Geldstrafe von 365 Euro verhängt werden. Tatsächlich wurde eine geringere Geldstrafe verhängt.
Die Revision ist daher für den Beschwerderführer nicht zulässig.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Beim angefochten Bescheid handelt es sich nicht um ein Straferkenntnis, sondern um einen ein Bescheid betreffend die Zurückweisung eines Einspruches.
Es sind daher keine Kosten vorzuschreiben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501344.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at