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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.11.2016, RV/3100414/2016

Vertreterpauschale eines Medizinprodukteberaters

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache des B C, D, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamts E mit Ausfertigungsdatum  betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt: 

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage sowie die festgesetzte Abgabe ergeben sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) ersuchte in seiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 (mit Ausfertigungsdatum ) um die Kürzung des Sachbezugs für die Benutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs für private Zwecke auf die Hälfte.

2. In der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung wurde diesem Begehren - nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - entsprochen. In einem wurde aber der Pauschbetrag von 2.190 € für Vertretertätigkeit nicht mehr anerkannt. Begründend wurde dazu ausgeführt:

"Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontrolltätigkeit, Durchführung und Leitung eines Projektes oder Inkassotätigkeit, Pharmareferenten und -vertreter iSd Arzneimittelgesetzes). Da der Beschwerdeführer - wie Erhebungen im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ergeben haben - selbst keine Vertragsabschlüsse tätigt (es wird lediglich der Auftrag für die Erstellung eines Angebotes weitergeleitet), konnte auch das sogenannte "Vertreterpauschale" keine steuermindernde Berücksichtigung als Werbungskosten finden."

3. Im Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht wurde ua. vorgebracht:

"Nun soll an dieser Stelle noch einmal klargestellt werden, dass Herr C seine Kunden selbständig betreut, eigenständig Preisverhandlungen führt, Verhandlungen über die Abnahmemengen und Bedingungen führt und diese auch mit den Kunden vereinbart. Dies geschieht im ersten Schritt mündlich zwischen Herrn C und dem Kunden.

Herr C leitet dann diese Vereinbarungen an seinen Arbeitgeber weiter, dass hier ein schriftlicher Vertrag den bisherigen mündlichen Vereinbarungen folgt.

Herr C ist als Vertreter selbst nicht für seinen Arbeitgeber zeichnungsberechtigt. Es folgt das Angebot, das die durch Herrn C vereinbarten Bedingungen enthält und dem folgt der Vertragsabschluss, den üblicherweise der Prokurist des Arbeitgebers von Herrn C unterzeichnet."

Nach Hinweisen auf die Bestimmungen der §§ 861 und 863 ABGB wurde weiter ausgeführt:

"Damit ist vollkommen klar, dass Herr C Geschäfte nicht nur anbahnt, sondern de facto auch abschließt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen bzw. der Vertragsabschluss durch den Arbeitgeber bilden dann lediglich den rechtlichen Rahmen".

4. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt. In seiner Stellungnahme führte das Finanzamt aus, dass sich aus der Judikatur des VwGH (wonach Vertreter Personen seien, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind) ergebe, dass der Abschluss von Geschäften für die Vertretereigenschaft essentiell sei. Dies finde auch in den Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts zu den Pharmareferenten, die auf Grund gesetzlicher Vorgabe keine Produkte verkaufen dürften und damit keine Verträge abschließen könnten, Niederschlag. Beim vorliegenden Sachverhalt würden vom Bf. zwar Vorgespräche geführt, das Anbot erfolge jedoch durch den Innendienst seiner Arbeitgeberin. Erst durch die Annahme der Anbote durch die Kunden komme es zum Abschluss der Verträge.

II. Rechtslage

1. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, lautet auszugsweise:

"Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:
§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: ....
9. Vertreter
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 190 Euro jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden."

2. Eine nähere Definition des Vertreterbegriffs ist der Verordnung nicht zu entnehmen, sodass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auf die Erfahrungen des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung abzustellen ist (). Bei der Auslegung von Pauschalierungsverordnungen ist auf ein typisches Berufsbild abzustellen ().

Der Beruf des Vertreters umfasst danach einen weit gezogenen Personenkreis (). Es handelt sich um Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind (vgl. ; ). Einer Vertretertätigkeit für den Verkauf von Waren ist es gleichzuhalten, wenn Rechtsgeschäfte über Dienstleistungen im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers abgeschlossen werden (vgl. ).

3. Wenn ein Dienstnehmer im Rahmen seines - den Innendienst überwiegenden - Außendienstes auch Tätigkeiten der Auftragsdurchführung verrichtet, ist er dennoch als Vertreter tätig. Es muss aber der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers (über den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen) "eindeutig im Vordergrund" stehen. Der Außendienst muss durch den Abschluss von Rechtsgeschäften geprägt sein ().

4. Der Arbeitnehmer muss eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausüben (). Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zB eine Kontroll- oder Inkassotätigkeit oder eine beratende Tätigkeit (vgl. ), ist keine Vertretertätigkeit. Allerdings kann das in der Verordnung normierte Erfordernis einer "ausschließlich" ausgeübten Vertretertätigkeit auch noch dann erfüllt sein, wenn "in völlig untergeordnetem Ausmaß" zusätzlich eine andere Tätigkeit ausgeübt wird (; ). Es steht nur eine "völlig untergeordnete andere Tätigkeit" der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales nicht entgegen ().

5. Vertreter im Sinne der zitierten Verordnung ist auch jemand, der im Außendienst bloß Geschäfte anbahnt (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 17 Tz 223; Stand: , rdb.at). Nicht erforderlich ist, dass die Geschäfte vom Vertreter selbst unmittelbar rechtswirksam abgeschlossen werden (dieser somit über Abschlussvollmacht verfügt). 

Unter dem Begriff des Vertreters ist aber nicht jeder zu verstehen, der überwiegend im Außendienst tätig ist. Erfasst sind vielmehr nur Personen, die "jene Vermittlungs- bzw. Verkaufsfunktionen ausüben, welche Merkmale des Vertreterberufes darstellen" ().

III. Sachverhalt

Für den Beschwerdefall ist - auf der Grundlage des Vorbringens des Bf. sowie der von ihm vorgelegten Unterlagen - von folgendem entscheidungserheblichem Sachverhalt auszugehen:

1. Der Bf. war im Beschwerdejahr Außendienstmitarbeiter im Vertriebsbereich einer Gesellschaft mit Sitz in F. Er übte die Tätigkeit eines "Gebietsverantwortlichen" für G im Vertriebsbereich "H" (Homepage der Gesellschaft) aus.

Die vom Bf. vertriebenen Produkte umfassten das gesamte Sortiment seiner Arbeitgeberin in den Bereichen I und J. Hauptabnehmer waren K etc.

2. Der Bf. verfügte über keinen Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte der Arbeitgeberin. Er übte seine Tätigkeit, soweit sie im Innendienst bestand, in seiner Wohnung aus.

3. Nach Punkt I.2. des Dienstvertrags ergeben sich die Aufgaben des Bf. aus der dem Vertrag angeschlossenen Stellenbeschreibung, die integrierter Bestandteil des Vertrags ist. Festgehalten wurde, dass der Aufgabenbereich des Bf. in dieser Stellenbeschreibung nicht abschließend erfasst wird, sondern vielmehr bloß eine demonstrative Aufzählung der wahrzunehmenden Aufgaben enthält.

Aus der vom Bf. vorgelegten "Stellenbeschreibung" - mit der Stellenbezeichnung "Gebietsverantwortlicher" - ergibt sich:

"Ziele der Stelle Der Stelleninhaber hat den Verkauf in seinem Verkaufsgebiet eigenverantwortlich so zu organisieren, dass die vereinbarten Umsatz- und Ertragsziele (MEBIT) erreicht, die Kunden optimal betreut und das Unternehmensimage nach außen gestärkt werden. Neben der Betreuung bestehender Kunden ist die Anbahnung neuer Kundengeschäfte integrierender Bestandteil der Tätigkeit. Insbesondere ist der Verkauf kundenorientierter Lösungen (Solutions) ein wichtiges Ziel dieser Stelle. Unter Solution verstehen wir die Kombination aus Produkten, Service- und Dienstleistungen, bis hin zur Übernahme von Verantwortung für die Unterstützungsprozesse bei unseren Kunden. Solutions müssen standardisierbar, reproduzierbar und hinsichtlich Kosten und Nutzen quantifizierbar sein. ...

Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten: Der Stelleninhaber ist verantwortlich für: a) Tätigen von Geschäftsabschlüssen unter den vorgegebenen Rahmenbedingungen b) Beantwortung aller Kundenanfragen c) Ausschöpfung des vorhandenen Kundenpotenzials d) Neukundengewinnung e) Preisgestaltung im Gebiet sowie Offert-Nachverfolgung f) Pflege der für ein umfassendes Kundenverständnis relevanten Kontakte, Aneignen und Aktualisieren der Kenntnisse über Prozesse beim Kunden, Vorschläge und (Mit)Erarbeitung von Kundenlösungen g) Ordentliches Führen einer Kundenkartei (elektronisch oder handschriftlich) h) Annahme und Weitergabe von Kundenreklamationen i) Vollständiges und sorgfältiges Ausfüllen der persönlich getätigten Aufträge j) Bearbeitung von Kundenurgenzen k) Meldung von Großmengenverkauf an L l) Weitergabe von Informationen aus seinem Verkaufsgebiet an den Vorgesetzten (insbesondere Wettbewerbs-, Kunden und Preisinformationen) m) Monatliche Analyse der ihm zur Verfügung gestellten Statistiken n) Termingerechte (wöchentlich, monatlich) Abgabe der sorgfältig ausgefüllten Formulare und Berichte (Tagesbesuchsberichte, Spesenabrechnung) o) Steuerung und Führung der ihm unterstellten Mitarbeiter (M Fachaußendienst) p) Vereinbarung von Schwerpunktzielen gemeinsam mit dem N Fachaußendienst  q) Kontinuierlicher Kontakt mit Innendienst r) Repräsentation: gepflegtes persönliches Äußeres, ordentliche, aktuelle Verkaufsunterlagen, sauberer Zustand des Firmen-Pkws und des Laptops, s) Tourenplanung und laufende Optimierung nach Kundenpotentialen t) Sonstige Aufgaben auf Anweisung der Geschäftsführung und des Vorgesetzten u) Verantwortung für die eigene Weiterbildung; Erhaltung und Aktualisierung des Fachwissens auf dem neuesten und aktuellsten Stand"

4. Der Bf. ist nicht Pharmareferent iSd § 74 Arzneimittelgesetz (vgl. Aktenvermerk vom ). Er übt somit keineswegs schon aus diesem Grund (bloß)eine beratende Tätigkeit aus.

5. Eine - über Ersuchen des Finanzamts - am vorgelegte Bestätigung des Dienstgebers vom hatte folgenden Wortlaut:

"Wir bestätigen, dass B C ... unter den vorgegebenen Rahmenbedingungen Geschäftsabschlüsse tätigt".

Aus dieser Bestätigung ergab sich nicht, dass sie für das Beschwerdejahr (2013) gelten sollte.

In einer Mail des im Rechnungswesen der Arbeitgeberin tätigen O vom wurde ausgeführt:

"Verträge o.Ä. als Nachweis für den Abschluss von Geschäften, kann ich Ihnen, wie bereits telefonisch mitgeteilt, nicht zusenden. Zum Abschluss der Geschäfte wird nach den Preisverhandlungen beim Kunden von Herrn C der Auftrag über die Erstellung eines Angebotes an unseren Innendienst erteilt. Der Vertragsabschluss kommt in diesen Fällen durch die Annahme dieser Angebote zustande".

Dem Vorlageantrag vom war folgende Bestätigung der Arbeitgeberin vom beigefügt:

"Wir bestätigen, dass Herr B C ... in unserem Unternehmen als Vertreter tätig ist, und den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit vom bis im Außendienst verbrachte".

Schließlich wurde am eine Bestätigung seines Arbeitgebers (vom ) des folgenden Inhalts vorgelegt:

"Hiermit wird bestätigt, dass Sie berechtigt sind im Namen und auf Rechnung der Firma P rechtswirksam Verträge mit unseren Kunden unmittelbar abzuschließen und dass Sie im Jahr 2013 Verträge mit Kunden selbst und ohne weiteres Zutun eines Vertreters unseres Unternehmens rechtswirksam abgeschlossen haben. Weiters bestätigen wir Ihnen, dass Sie vom  - den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit im Außendienst verbracht haben.
Im Vordergrund ihrer Tätigkeiten steht der Kundenverkehr mit Abschlüssen von Geschäften. Dies geschieht im Rahmen ihrer überwiegenden Tätigkeit im Außendienst und im Namen unseres Unternehmens.“

6. Mit Schreiben vom hat das Finanzamt mitgeteilt, dass die - durch Angaben in den schriftlichen Vorbringen hervorgerufenen - "Unklarheiten über das Zustandekommen der Verträge" auf Grund des Ergebnisses des Erörterungstermins vom als ausgeräumt anzusehen sind.

7. Nach dem Inhalt des Aktenvermerks vom , gegen den von beiden Verfahrensparteien kein Einwand erhoben worden war (Mails vom 25.10. und vom ), erfolgten die Vertragsabschlüsse "auf Basis der ausverhandelten Preise an Ort und Stelle", dh. im Außendienst. Bei den von einer Bediensteten des Innendiensts erstellten sog. "Angeboten" (mit Gültigkeitszeitraum) handelt es sich im Grunde nur um eine schriftliche Bestätigung (und kein Offert, das erst auf Grund der Annahme durch den Kunden zu einem Vertragsabschluss führt). Ein wesentlicher Bestandteil des Gehalts des Bf. (Medizinprodukteberaters) ist verkaufsabhängig.

IV. Erwägungen

1. Nach Ansicht des Finanzamts ergibt sich aus der Rechtsprechung des VwGH (zB ), dass der Abschluss von Verträgen für die Vertretereigenschaft "essentiell" sei. Dies finde auch in den Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) zu den Pharmareferenten, die auf Grund gesetzlicher Vorgaben keine Produkte verkaufen dürfen und damit keine Verträge abschließen können, Niederschlag (vgl. Vorlagebericht vom ).

Zutreffend ist, dass der VwGH in der angeführten Entscheidung ausgeführt hat, dass als Vertreter iSd zitierten Verordnung (BGBl. II Nr. 382/2001) Personen anzusehen sind, "die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind".

2. Zutreffend ist weiters, dass das BFG (und der UFS) Pharmareferenten das Vertreterpauschale nicht zuerkannt hat (; ; ) und dies - im Wesentlichen - damit begründet hat, dass es sich bei Pharmareferenten um Personen handle, die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Hebammen, Apotheker oder im § 59 Abs. 3, 4 und 8 Arzneimittelgesetz genannte Gewerbetreibende aufsuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren (§ 2 Abs. 13 Arzneimittelgesetz). Pharmareferenten dürften bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gar keine Bestellungen von Arzneimitteln entgegennehmen (§ 74 Arzneimittelgesetz). Der Pharmareferent dürfe die Produkte (Arzneimittel) nicht verkaufen. Es stehe daher nicht der Abschluss von Kaufgeschäften bzw. die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen im Vordergrund.

Es wurde daher (idR) auch unterschieden: Pharmavertretern wurde das Vertreterpauschale - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zuerkannt. Das Berufsbild dieser Berufsgruppe sei vom Verkauf geprägt. Natürlich beinhalte seine Tätigkeit auch eine Beratung hinsichtlich der einzelnen Produkte. Vor allem bei neuen Produkten versuche der Pharmavertreter, die Vorzüge seines Produkts herauszustreichen, aber immer vor dem Hintergrund, dieses auch zu verkaufen (, unter Hinweis auf ). Den Begriffen "Pharmareferent" und "Pharmavertreter" wurde somit - etwa im Unterschied zu Rz 406 LStR 2002 sowie der darauf gestützten Begründung des angefochtenen Bescheides - unterschiedliche Bedeutung beigemessen (abweichend ).

3. Andererseits wurde auch schon die Ansicht vertreten, dass zB ein Medizinproduktberater, der nicht über die Befugnis verfügte, Geschäftsabschlüsse im Namen und auf Rechnung seines Dienstgebers abzuschließen (und erwiesenermaßen tatsächlich auch keine Abschlüsse vorgenommen hat), nicht als Vertreter iSd zitierten Verordnung zu verstehen ist. Dies wurde damit begründet, dass eine Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die "Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen" ist, nach der Rechtsprechung des VwGH - zB ) - nicht als Vertretertätigkeit anzusehen sei (). Auch in anderen Entscheidungen wurde die Ansicht vertreten, dass die "ausschließliche Vertretertätigkeit" bedinge, dass ein Vertreter im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers anbahne und abschließe (; ). Das Vertreterpauschale stehe nicht zu, wenn nicht selbst Geschäftsabschlüsse getätigt werden, wie dies für die Berufsgruppe der Vertreter typisch sei (zB ; abweichend zB ).

4. Den Ausführungen des VwGH, wonach es sich bei Vertretern um Personen handle, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind, lässt sich nicht entnehmen, dass der Abschluss von Geschäften wie auch eine Betreuung als essentielle Merkmale des Vertreterbegriffs anzusehen sind und es daher schädlich wäre, wenn ein nichtselbständig beschäftigter Arbeitnehmer nicht berechtigt ist, Geschäfte selbst rechtswirksam (im Außendienst) zum Abschluss zu bringen, sofern seine Tätigkeit unmittelbar und ausschließlich auf die Anbahnung bzw. Aquirierung solcher Geschäfte gerichtet ist und er sämtliche bis dahin erforderlichen Arbeiten im Außendienst erledigt hat (vgl. Punkt II.5. dieser Entscheidung).

5. Dies entspricht auch der Verkehrsauffassung. Vertreter sind "Personen, die ständig damit betraut sind, für einen anderen Geschäfte zu vermitteln und/oder in dessen Namen abzuschließen. Bei selbstständiger Tätigkeit sind sie Handelsvertreter, sonst Angestellte" (Gablers Wirtschaftslexikon; http://wirtschaftslexikon.gabler.de/ Definition/vertreter.html; Abfrage: ). Das vorrangige Ziel der Tätigkeit muss auf die "Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen" gerichtet sein. Die Geschäftsabschlüsse sind die Folge des direkten Kundenkontakts (im Außendienst). Die Tätigkeit besteht somit in der Anbahnung von Geschäften und der Kundengewinnung (bzw. der Rückgewinnung von Kunden) bis hin zur Erstellung von Angeboten.

Der Begriff des Vertreters iSd zitierten Verordnung ist mit dem Begriff des Handelsvertreters iSd der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000 nicht deckungsgleich (der Handelsvertreter ist selbstständig tätig). Dennoch wird es auch für den Handelsvertreter iSd Handelsvertretergesetzes als ausreichend anzusehen sein, wenn Geschäfte vermittelt oder abgeschlossen werden, sofern der Vertreter "im Namen und für Rechnung" des Geschäftsherrn ständig mit dieser Tätigkeit betraut ist.

6. Mit dem strittigen Pauschale sollen Kosten abgegolten werden, die mit der Tätigkeit eines Vertreters üblicherweise verbunden sind. Solche Kosten fallen unabhängig davon an, ob der Geschäftsabschluss unmittelbar vor dem Vertreter rechtswirksam zum Abschluss gelangt (sei es, dass der Vertreter über keine Abschlussvollmacht verfügt oder eine solche nicht wahrnimmt), wenngleich nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen ist, dass der in der Verordnung vorgesehene und - bei Vorliegen der Voraussetzungen - zwingend zu gewährende Pauschbetrag den tatsächlichen Verhältnissen bei Weitem nicht entsprechen dürfte.

7. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Vertretereigenschaft erfordert, dass Verträge im Außendienst abgeschlossen (und nicht nur vermittelt) werden, kann im Beschwerdefall jedoch auf sich beruhen. Von der Abgabenbehörde wird nämlich - auf Grund des Ergebnisses des Erörterungstermins - in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht mehr bestritten, dass vom Bf. Verträge abgeschlossen und nicht bloß vermittelt wurden (vgl. Punkt III.7 dieser Entscheidung).

V. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Frage, ob es für die Zuerkennung des Vertreterpauschales erforderlich ist, dass seitens des Abgabepflichtigen Verträge rechtswirksam abgeschlossen werden, besteht zwar nach der in der Entscheidung vertretenen Rechtsansicht keine Rechtsprechung des VwGH (gegen das Erkenntnis des , hat die Finanzverwaltung außerordentliche Revision erhoben). Da im Beschwerdefall allerdings nunmehr - im grundsätzlich nicht revisiblen Tatsachenbereich - unbestritten ist, dass vom Bf. Verträge (im Außendienst) abgeschlossen wurden, war die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision zu verneinen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
Anmerkung
Abweichend Rz 406 LStR 2002
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100414.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at