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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.01.2017, RV/6100479/2016

Hausbesorgerpauschale

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache B.F. , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , betreffend Einkommensteuer 2015 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1.Verfahrensgang und Sachverhalt

Im Rahmen der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 wurde der Beschwerdeführerin (Bf) die Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales für Hausbesorger im Sinne der Verordnung des BM für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II Nr. 382/2001, verwehrt, da diese ein Dienstverhältnis als Hausbesorgerin nach dem begründet hatte (Einkommensteuerbescheid 2015 vom ). In derartigen Fällen könnten demnach nur Werbungskosten in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden.

In ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom verwies die Bf auf ein Erkenntnis des Unabhängigen Finanzsenates, in dem auch dann die Werbungskostenpauschale geltend gemacht werden könnte, wenn eine Hausbesorgerin nicht dem Hausbesorgergesetz unterläge.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Im Schriftsatz vom wurde der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) gestellt.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben der Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes bzw. der Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.

III. Rechtliche Ausführungen

Gemäß § 17 Abs 4 EStG können für die Ermittlung des Gewinnes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestelIt werden. In der Verordnung BGBl II 2001/382 des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen wird in § 1 - auszugsweise zitiert - folgendes normiert:

"§ 1 Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenspauschbetrages gemäß § 16 Abs 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: ... 7. Hausbesorger 15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 Euro jährlich. ..."

Das Hausbesorgergesetz BGBl. Nr. 16/1970 idF BGBl. Nr. 44/2000 normiert in seinem § 31 Abs 5 folgendes:

"(5) Dieses Bundesgesetz ist auf Dienstverhältnisse, die nach dem abgeschlossen werden, nicht mehr anzuwenden. Es ist jedoch einschließlich künftiger Änderungen weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die vor dem abgeschlossen wurden."

Hausbesorger im Sinne dieser Verordnung sind nur Personen, die dem Hausbesorgergesetz unterliegen; andernfalls jedoch auch dann nicht, wenn sie eine vergleichbare Tätigkeit ausüben (Unabhängiger Finanzsenat, UFS, RV/0035-F/09 vom ).

IV. Erwägungen

Im vorliegenden Beschwerdefallfall ist strittig, ob das Finanzamt die Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales für Hausbesorger zu Recht für das Jahr 2015 verwehrt hat.

Das Bundesfinanzgericht (BFG, vormals Unabhängige Finanzsenat) hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit dieser Problematik auseinandergesetzt (siehe hierzu RV/1774-W/10 vom , RV/4050-W/09 sowie RV/4051-W/09 vom , RV/0421-W/06 vom , RV/0035-F/09 vom , RV/7102186/2013 vom ).

Zu der Berufsgruppe der Hausbesorger gehören nur Personen, die dem Hausbesorgergesetz (BGBl 16/1970 idgF) unterliegen und deren Dienstverhältnisse vor dem abgeschlossen wurden (§ 31 Abs 5 Hausbesorgergesetz). Arbeitnehmer, welche nach dem ein Dienstverhältnis als Hausbesorger begründet haben, sind daher von der Verordnung ausgenommen und können demnach Werbungskosten nur in tatsächlicher Höhe geltend machen; das Gesetz gilt allerdings für davor begründete Dienstverhältnisse weiter (vgl. Doralt, EStG12, § 17 Tz 83, weiters Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 9. EL § 17 Anm 221 sowie Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 17 Rz 5.8).

Da die Beschwerdeführerin unstrittig nicht mehr dem Hausbesorgergesetz unterliegt - der Abschluss des Dienstverhältnisses erfolgte am , also nach dem - ist sie von der Anwendung der zitierten Verordnung betreffend Werbungskostenpauschale (BGBl II 2001/382) ausgenommen und können demnach Werbungskosten nur in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden.

Tatsächliche Werbungskosten wurden von der Bf jedenfalls während des gesamten Beschwerdeverfahrens nicht geltend gemacht (siehe hierzu auch die Ausführungen in der BVE vom ).

Der Verweis der Bf im Vorlageantrag auf das Erkenntnis vom , RV/7103941/2015, geht insofern ins Leere, als dieses die Rechtsansicht des jeweiligen Entscheidungsträgers (Richters) wiedergibt.

Dem Beschwerdebegehren der Bf konnte somit nicht gefolgt werden. Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.

Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Zulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil es sich bei der Frage, ob ein nach dem abgeschlossenes Dienstverhältnis als Hausbetreuerin dem Hausbesorgergesetz unterliegt und damit ein Werbungskostenpauschale zu steht, nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
§ 31 Abs. 5 Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970
Schlagworte
Hausbesorger
Hausbesorgergesetz
Dienstverhältnis nach dem
Werbungskosten
Werbungskostenpauschale
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100479.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at