Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.11.2016, RV/3100678/2016

Pauschale Werbungskosten für Mitglieder einer Stadtvertretung; Pauschbetrag nach §34 Abs.8 EStG 1988 (auswärtige Berufsausbildung eines Kindes); Verjährung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache A gegen den am ausgefertigten Bescheid des Finanzamtes B betreffend Einkommensteuer 2003 zu Recht erkannt: 

I.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I.     Verfahrensgang

1.     Die Abgabenbehörde hat mit am ausgefertigtem Bescheid die Einkommensteuer für das Jahr 2003 mit 1.252,63 € festgesetzt.

2.     Mit Berufung vom brachte der Beschwerdeführer vor, dass pauschal (mit 15% der Bemessungsgrundlage) zu berücksichtigende Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit nicht zum Abzug zugelassen wurden. Zudem wären Aufwendungen für die Berufsausbildung seiner Tochter außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden.

3.     Mit der an ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung hat die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die von der Abgabenbehörde im angefochtenen Bescheid anerkannten Werbungskosten in Höhe von 447,74 € überstiegen den gemäß § 1 Z 10 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, festgelegten Pauschbetrag. Dieser Pauschbetrag sei nicht neben den tatsächlich berücksichtigten Werbungskosten zu gewähren. Auch der gemäß § 34 Abs. 8 EStG für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes vorgesehene Pauschbetrag stehe nicht zu, da sich die Ausbildungsstätte der Tochter (Universität D) innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes befinde.

4.     Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom und Schreiben vom  die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Vorab verweise er auf die Bearbeitungsdauer von 12 Jahren und die damit verbundene Überschreitung der Fristen für die absolute Verjährung. Daher beantrage er im Sinne eines Rechtfriedens, das Verfahren einzustellen.

5.     Die Abgabenbehörde hat mit Bericht vom die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.   Sachverhalt

Folgender Sachverhalt ist für das Bundesfinanzgericht entscheidungswesentlich, unbestritten und erwiesen:

1.     Der Beschwerdeführer erhielt im Jahr 2003 von der Stadtgemeinde Imst Bruttobezüge (Kennzahl 210 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16) in Höhe von 3.158,00 € und sonstige Bezüge (Kennzahl 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16) in Höhe 451,14 €. Tatsächliche Aufwendungen als Mitglied der Stadtvertretung C hatte er in Höhe von 447,74 €.

2.     Im Jahr 2003 waren wohnten der Beschwerdeführer und seine Tochter in 6460 C. Ausbildungsort war D, die Tochter studierte am Institut für Psychologie an der Universität D. Der Ausbildungsort befindet sich innerhalb einer Entfernung von 80 Kilometer vom Wohnort.

III.  Rechtliche Beurteilung

1.     Verjährung

Gemäß § 209a BAO steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.  Dies gilt auch für die sogenannte absolute Verjährung des § 209 Abs. 3 BAO (; ). Der im Vorlageantrag erhobene Einwand der Verjährung erweist sich daher als unbegründet.

2.     Werbungskosten als Mitglied einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung

2.1.   Nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 ist für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132,00 € jährlich abzusetzen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen.

2.2.   Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

2.3.   Nach § 1 Abs. 1 Z 10 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, werden für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses mit 15% der Bemessungsgrundlage, mindestens 438,00 € jährlich, höchstens 2.628,00 € jährlich pauschal festgelegt. Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.

2.4.   Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind nach § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2001 die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16). Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit sind die sich aus § 1 der Verordnung ergebenden Beträge anteilig zu berücksichtigen, wobei angefangene Monate als volle Monate gelten.  Nach § 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2001 kürzen Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 die jeweiligen Pauschbeträge. Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können gemäß § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2001 daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.

2.5.   Die Bemessungsgrundlage für den Pauschbetrag beträgt im Streitfall 2.706,86 € (3.158,00 € Bruttobezüge abzüglich 451,14 € sonstige Bezüge, siehe Punkt II.1.). 15% der Bemessungsrundlage ergeben 406,03 €, womit dem Beschwerdeführer ein Pauschbetrag im Mindestausmaß von 438,00 € für das Jahr 2003 zusteht. Da die Abgabenbehörde im angefochtenen Bescheid die tatsächlichen Aufwendungen mit einem Betrag von 447,74 €, somit mehr als den Pauschbetrag, als Werbungskosten berücksichtigte, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

3.     Aufwendungen für die Berufsausbildung der Tochter

3.1.  Nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

3.2.   Unter dem Einzugsbereich des Wohnortes ist jener Bereich zu verstehen, in dem die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich noch als zumutbar anzusehen ist ().

3.3.   Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr. 449/2001, liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten nach § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudFG (Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992) anzuwenden. Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten nach § 2 Abs. 2 der Verordnung als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 StudFG zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (schnellstmögliche Verbindung, ) mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudFG anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 StudFG in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.

3.4.   § 26 Abs. 3 StudFG, auf dessen Grundsätze in der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr. 449/2001 verwiesen wird, sieht vor, dass durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen ist, von welchen Gemeinden eine tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch als zumutbar anzusehen ist. Dabei kommt es nur auf die Dauer der Fahrten zwischen zwei Orten an. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen die Fahrt mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel üblicherweise angetreten beziehungsweise beendet wird (die Erreichbarkeit des Bahnhofs der Abfahrtsgemeinde ist bedeutungslos, ). Fußwege, Fahrten am Wohnort und am Studienort sowie Wartezeiten vor Beginn und nach Ende des Unterrichts werden nicht berücksichtigt (), wohl aber allfällige Wartezeiten bei Umsteigevorgängen außerhalb des Heimat- oder Studienorts. Auf individuelle Unterrichtszeiten wird nicht Rücksicht genommen, es kommt nicht auf die zeitliche Lagerung der im Einzelfall besuchten Lehrveranstaltungen an ().

3.5.   Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem StudFG, BGBl. Nr. 605/1993, wird festgelegt, dass von der Gemeinde C die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort D zeitlich noch zumutbar ist. Der Studienort der Tochter des Beschwerdeführers gilt daher im Sinne des § 2 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr. 449/2001 (siehe oben Punkt III.3.3.) grundsätzlich als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen. Da vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen wurde, dass im Streitjahr 2003 entsprechend den Grundsätzen des § 26 Abs. 3 StudFG (Punkt III.3.4.) die tägliche Fahrzeit von der Gemeinde C zum und vom Studienort D unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde betragen hat, der Fahrplan aus dem Jahr 2003 aber regelmäßig über den Tag verteilt Züge mit Fahrtzeiten von 35 bis 40 Minuten in eine Richtung anzeigt, erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet

IV.   Zulässigkeit einer Revision

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfragen zur Verjährung sowie den Voraussetzungen für die begehrte Pauschbeträge sind durch die zitierte Rechtsprechung ausreichend geklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Z 10 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100678.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at