Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.11.2016, RV/3101030/2016

Besteuerung einer Abfindung nach § 269 ASVG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt K vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: 

1)  Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen.

2) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) ist ÖCC-Pensionist und erzielt als solcher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der mit Bescheid vom erklärungsgemäß durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung erfasste das Finanzamt unter den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend den übermittelten Lohnzetteln neben den Pensionsbezügen von der ÖCC auch einen einmaligen Bezug von der Pensionsversicherungsanstalt in der Höhe von 2.688,12 €.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schreiben vom Beschwerde und beantragte unter Vorlage seines Behindertenpasses aufgrund seiner Zuckererkrankung den Freibetrag gemäß § 2 Abs. 1 1. Teilstrich der VO über außergewöhnliche Belastungen. In der Begründung führte er aus, er habe offensichtlich vergessen diesen Freibetrag zu beantragen.

Nach einer stattgebenden Beschwerdevorentscheidung vom stellte der Bf am einen Vorlageantrag und legte die Kopie einer mit datierten, angeblich beim Finanzamt eingebrachten „Nachtragsbeschwerde“ (Ergänzung zur Beschwerde) vor, die aber in der Beschwerdevorentscheidung unberücksichtigt geblieben ist. Darin und in dem weitgehend gleichlautenden Vorlageantrag führt er zusammengefasst aus, nach einer erfolgten Beratung habe sich zusätzlich ein neuer Beschwerdegrund ergeben, den er hiermit geltend machen wolle. Nach dem Tod seiner Gattin im Dezember 2014 habe er seitens der Pensionsversicherungsanstalt eine Abfindung gemäß § 269 ASVG in der Höhe von 2.688,12 EUR im Ausmaß des 6-fachen der Bemessungsgrundlage nach § 238 ASVG erhalten, nachdem seine verstorbene Gattin die erforderliche Wartezeit nach § 236 ASVG nicht erfüllt habe.
Nun werde aber im § 67 Abs. 4 EStG 1988 die Abfindung nach § 269 ASVG explizit als sonstiger Bezug mit dem festen Steuersatz von 6% oder gegebenenfalls zwingend alternativ unter Anwendung der Vervielfachungsmethode aufgezählt. Nachdem ausgehend von dieser Bestimmung und unter verpflichtender Anwendung der Vervielfachungsmethode keine Lohnsteuer für diese Abfindung anfalle, gehe er davon aus, dass der dem Finanzamt übermittelte Jahreslohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt unrichtig ausgestellt worden sei. Er beantrage daher die steuerliche Behandlung dieser Abfindung nach § 269 ASVG im Sinne der Bestimmung des § 67 Abs. 4 EStG 1988.

Im Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht beantragte das Finanzamt der Beschwerde im Umfang des Antrages im Vorlageantrag stattzugeben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf erhielt nach dem Tod seiner Ehegattin im Dezember 2014 mit Bescheid von der Pensionsversicherungsanstalt eine Abfindung nach § 269 ASVG in der Höhe von 2.688,12 EUR zugesprochen. Über diesen Betrag übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt dem Finanzamt einen Lohnzettel für das Jahr 2015 in dem diese Bezüge unter der Kennzahl 245 als steuerpflichtige Bezüge (ohne Abzug von Lohnsteuer) ausgewiesen wurden. In dem vom Bf angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2015 ist diese Abfindung entsprechend den Angaben im Lohnzettel vom Finanzamt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach dem allgemeinen Steuertarif besteuert worden.

Nach § 269 Abs. 1 Z 1 ASVG haben Anspruch auf Abfindung im Falle des Todes des (der) Versicherten sofern Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der Wartezeit (§ 236) nicht gebühren, jedoch mindestens ein Beitragsmonat vorliegt, die Witwe (der Witwer) oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn und zu gleichen Teilen die Kinder.

Nach Abs. 2 leg.cit. beträgt die Abfindung im Falle des Abs. 1 Z 1 das Sechsfache der Bemessungsgrundlage (§ 238), wenn aber weniger als sechs Versicherungsmonate vorliegen, die Summe der Monatsbeitragsgrundlagen (§ 242 Abs. 1) in diesen Versicherungsmonaten.

Eine Anfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt hat ergeben, dass dem Bf im gegenständlichen Fall eine Abfindung in der Höhe der sechsfachen Bemessungsgrundlage zugestanden ist. Die Bemessungsgrundlage für die Abfindung hat nach deren Angaben 448,02 EUR betragen, entsprechend hatte der Bf Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe der gewährten 2.688,12 EUR. (448,02 € x 6).

Gemäß § 67 Abs. 4 EStG 1988 idgF wird die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer- oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden,  so berechnet, dass die auf die letzte laufende Witwer- oder Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von 6% niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpension mit 6%.

Diese Bestimmungen sind gemäß § 67 Abs. 4 Teilstrich 2 EStG 1988 auch auf Abfindungen im Sinne des § 269 ASVG und vergleichbare Abfindungen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammer der selbständig Erwerbstätigen anzuwenden

Die Abfindung nach § 269 ASVG unterliegt somit einer begünstigten Besteuerung. Entsprechend der angeführten Bestimmung in § 67 Abs. 4 EStG 1988 beträgt die Steuer für die gegenständliche Abfindung  das Sechsfache der auf die (monatliche) Bemessungsgrundlage entfallenden tarifmäßigen Lohnsteuer, höchstens jedoch 6% des Abfindungsbetrages. Bei der hier gegebenen Bemessungsrundlage von 448,02 EUR fällt keine tarifmäßige Lohnsteuer an, entsprechend ist auch für den Abfindungsbetrag von 2.688,12 EUR, dem 6-fachen der Bemessungsgrundlage,  keine Lohn- bzw. Einkommensteuer anzusetzen.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Für die Zulässigkeit der Revision besteht daher kein Anlass.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3101030.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at