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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.11.2016, RV/7501127/2016

Parkometerstrafe nicht rechtzeitig einbezahlt wegen fehlender Identifikationsnummer

Entscheidungstext

 IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., whft. Adr.1, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , Zl. MA 67-PA-681106/6/2, betreffend eine am begangene Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung von Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs.2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs.1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt: 

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 60,00 auf EUR 36,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 7 Stunden herabgesetzt wird. Der Verfahrenskostenbeitrag von EUR 10,00 bleibt unverändert.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht zu leisten.

Die im Verfahrensverlauf bereits geleistete Zahlung in Höhe von EUR 36,00 wird gemäß § 50 Abs.7 VStG auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs.2 BFGG als Vollstreckungsstelle bestimmt. Der zur Zahlung verbleibende Betrag ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Gem. Art.133 Abs.4 B-VG iVm § 25a Abs.1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Gem. Art.133 Abs.6 Z.1 B-VG iVm § 25a Abs.4 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch den Beschwerdeführer nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Verwaltungsstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass Herr Bf. (Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet), am um 21:45 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 1, Adr.2 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xx abstellte, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Denn es befand sich im Fahrzeug der Parkschein Nr. xxx, gültig für eine Stunde mit den Entwertungen für 20:00 Uhr, womit die Parkzeit überschritten war. Die Parkometerabgabe war somit fahrlässig verkürzt.

Wegen dieses Vergehens wurde zunächst eine Organstrafverfügung ausgestellt und eine Strafe in Höhe von 36,00 Euro verhängt. Der Organstrafverfügung war ein Zahlschein mit sämtlichen notwendigen Angaben beigefügt, insbesondere enthält er auf der Rückseite eine Belehrung (s.u.). 

Der Bf. überwies am  den Betrag von 36,- € auf das Konto des Magistrats der Stadt Wien per Internet, gab jedoch keine Identifikationsnummer an. Da deshalb die mittels Organstrafverfügung vorgeschriebene Strafe seitens des Bf. gemäß § 50 Abs.6 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) als nicht fristgerecht entrichtet gilt, wurde die Organstrafverfügung gegenstandslos und der Magistrat setzte das Verfahren fort, indem er zunächst am eine Anonymverfügung gemäß § 49a VStG über 48,- € und wegen weiterhin ausständigem ordnungsgemäßem Zahlungseingang am eine Strafverfügung gemäß § 47 VStG, Zl. MA 67-PA-681106/6/2, erließ, mit der er eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festsetzte.

Gegen diese am zugestellte Strafverfügung erhob der Bf. mittels E-Mail vom Einspruch und führte in diesem aus, dass er den angeführten Betrag von EUR 36,00 zeitgerecht einbezahlt habe und legte als Beweis eine Kopie von seinem Kontoauszug der Bank (OnlineBanking) bei. Daraus geht hervor, dass der Bf. am  die Summe von 36,00 Euro an den Magistrat der Stadt Wien überwies. Eine Zahlungsreferenz scheint auf dem Beleg nicht auf. Weiters wies er auf seine E-Mail vom hin, in der er sich gegen weitere Zahlungen über 72,- € (= 36 x 2 wegen zweier Vergehen, vgl. unten) hinaus verwahrte.

Da in den Verbuchungen des Magistrats nunmehr ein noch immer unbeglichener Saldo von 24,- € (= 60 - 36 €) aufschien, wurde das Verwaltungsstrafverfahren mit Straferkenntnis gemäß § 46 Abs.2 VStG fortgesetzt, in dem der Magistrat an den verhängten Strafen (60 €/12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) für fahrlässige Verkürzung von Parkometerabgabe festhielt und zusätzlich gemäß § 64 Abs.2 VStG einen Kostenbeitrag in Höhe von 10,- € verhängte. Es bestand somit ein aushaftender Betrag in Höhe von 34,- €.

Begründend führte der Magistrat nach Schilderung des erwiesenen und unstrittig gebliebenen Sachverhalts sowie Zitierung der relevanten Gesetzesstellen aus, dass der Bf. seinen gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Abstellung des Fahrzeugs nicht nachgekommen und daher eine Organstrafverfügung über 36,- € Geldstrafe ausgestellt worden war. Eine solche Organstrafverfügung werde gegenstandslos und statt ihrer erfolge eine Anzeige an die Behörde, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Ausstellungsdatum (= Hinterlegung am Fahrzeug oder persönliche Übergabe an den Täter) bezahlt wird. Dabei gelte für die fristgerechte Bezahlung per Banküberweisung auch die Einhaltung des Formerfordernisses der Anführung der Identifikationsnummer, was im vorliegenden Fall nicht erfolgt sei. Dem Bf. sei für sein rechtswidriges Verhalten vom die Verletzung einer ihm zumutbaren und objektiv gebotenen Sorgfalt und die dadurch fahrlässig zustande gekommene Abgabenverkürzung vorzuwerfen. Unter Hinweis auf den generalpräventiven Aspekt, wonach solche Bestrafungen zur Respektierung der Parkraumrationierung anhalten sollen, unter Bedachtnahme auf den Milderungsgrund der Unbescholtenheit bezüglich solcher Vergehen und bei einer Strafhöchstgrenze von 365 € auch unter Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse jedenfalls als nicht zu hoch bemessener Strafe erachtete der Magistrat die verhängte Strafe tatschuldangemessen. 

Die Zustellung dieses Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am .

Mittels an die Magistratsabteilung 67 per E-Mail vom  gerichtetem und als Beschwerde zu beurteilendem Schreiben führte der Bf. aus, dass er zu besagter Zeit den Strafzettel iHv EUR 36,00 zeitgerecht bezahlt habe, dieses mit beigelegter Kopie belege und er bereits am in einer E-Mail an die Magistratsabteilung 67 seine Stellungnahme übermittelt habe und führte weiters aus:

"In Ihrer Straferkenntnis vom führen Sie an, dass die Identifikationsnummer bzw. die korrekte Zahlungsreferenz fehlt. Daher entspricht diese Einzahlung nicht der Bestimmung des § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz. Eine, in Ihrer Ausführung erwähnten Verwendung des Originalbeleges konnte ich nicht nachkommen, da in meinem Heimatort kein Standort meiner Hausbank vorhanden ist. Daher konnte ich nur mittels Online Banking den am Erlagschein angeführten Strafbetrag von 36,- einzahlen. Diese Einzahlung erfolgte am 10.5., also 8 Tage nach Ausstellung der Strafe. Ich kann davon ausgehen, dass dieser Betrag fristgerecht dem entsprechenden Konto zugeführt wird. Weiteres war auf dem Erlagschein nicht angeführt, dass eine Nichtanführung der von Ihnen geforderten Zahlungsreferenz weitere Strafen nach sich zieht, wie dies in diesem Falle erfolgt ist. Daher erhebe ich neuerlich Einspruch."

Über die Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht (BFG) erwogen: 

Unstrittig ist, dass der Bf. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach Wiener Parkometerabgabeverordnung und Parkometergesetz begangen hat und er bei der am mittels Internet vorgenommenen Überweisung des Strafbetrages der Organstrafverfügung die auf dem Originalbeleg vermerkte Identifikationsnummer nicht angegeben hat.

Es ist zu bemerken, dass der Bf. beim gegenständlichen Vorgang zwei Verwaltungsdelikte gesetzt hat, nämlich jenes zur Parkometerabgabe und in Tateinheit ein Vergehen nach §§ 99 und 24 der Straßenverkehrsordnung wegen Haltens/Parkens in einer sogenannten Anrainerzone, für welche eine eigene Vignette ("Parkkleber") gebraucht würde. Das Verfahren zu letzterem Vergehen (Code OM/AN XXXX) wurde beim Magistrat abgesondert geführt und läge im Rechtsmittelstadium auch nicht in der Zuständigkeit des BFG, auch die bereits erfolgten Zahlungen sind streng getrennt nur auf das jeweilige Verfahren anzurechnen. Hier zu behandeln ist ausschließlich das Parkometerabgabevergehen (Code OM/AN YYYYY).

Die für dieses Verwaltungsstrafverfahren relevanten Bestimmungen sind:

§ 50 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Fassung BGBl. I 2013/33 bestimmt: Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich die Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.

§ 50 Abs.2 VStG: Die Behörde kann die Organe (Abs.1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.

§ 50 Abs.4 VStG: Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wird, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.

§ 50 Abs.6 VStG: Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2)  binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

§ 50 Abs.7 VStG: Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtstreites bildet die Frage, ob die im Straferkenntnis vom  wegen Abstellens des mehrspurigen Kraftfahrzeugs des Bf. am  in einer abgabepflichtigen Kurzparkzone ausgesprochene Geldstrafe iHv EUR 60,00 zu Recht verhängt worden ist, wobei vom Bf. diesbezüglich eingewendet wird, er habe die in der Organstrafverfügung vom iHv EUR 36,00 festgesetzte Geldstrafe an die belangte Behörde fristgerecht überwiesen.

Ausgehend von der oben dargestellten Gesetzesbestimmung des § 50 VStG ist darauf zu verweisen, dass eine Organstrafverfügung es ermöglicht, geringfügige Straffälle (z. B. Parkvergehen) auf kurzem Weg zu erledigen, indem Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigt werden, unmittelbar einzuschreiten und eine Geldstrafe zu verhängen. Ein Einschreiten der Verwaltungsstrafbehörde selbst ist in weiterer Folge nicht mehr erforderlich, das Verfahren ist bei rechtmäßiger und rechtzeitiger Bezahlung binnen zwei Wochen ohne weitere Rechtsmittelmöglichkeit abgeschlossen.

Soll die Bezahlung einer mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe wirksam sein, muss im Fall der Banküberweisung der Überweisungsauftrag gemäß der obigen im Fettdruck hervorgehobenen "und"-Verbindung im Text von § 50 Abs.6 VStG die Identifikationsnummer des Belegs enthalten und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht (d. h. innerhalb der zweiwöchigen Frist, § 50 Abs.6 VStG) gutgeschrieben werden. Wenn auch nur eine der beiden "und"-Voraussetzungen nicht zutrifft, dann gilt die Einzahlung als nicht fristgerecht erbracht.

Dazu sei auch angemerkt, dass auf der Rückseite von Organstrafverfügungen des Magistrates der Stadt Wien wörtlich Folgendes vermerkt ist:

"Für die verhängte Geldstrafe von 36,- EURO besteht eine gesetzliche Einzahlungsfrist von zwei Wochen ab Tatdatum. Bei fristgerechter Einzahlung ist das Verfahren beendet und es werden keinerlei Vormerkungen in die Strafkartei der Behörde aufgenommen.

Als fristgerechte Einzahlung gilt auch die Überweisung des Geldbetrages auf das angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer dieses Beleges enthält und der Geldbetrag dem Konto fristgerecht gutgeschrieben wird.

(ACHTUNG: Bitte verwenden Sie keine anderen/alten Identifikationsnummern!)

Falls Sie den Geldbetrag nicht innerhalb von zwei Wochen mit diesem Beleg oder durch Überweisung auf das angegebene Konto einzahlen, hat die Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, wobei höhere Strafsätze zur Anwendung kommen. Verspätet einbezahlte Beträge werden jedoch angerechnet."

Im gegenständlichen Fall langte der Betrag von EUR 36,00 zwar auf dem in der Organstrafverfügung angegebenen Konto des Magistrats der Stadt Wien ein, allerdings wurde auf der Überweisung nicht die notwendige Identifikationsnummer angegeben. Da es somit im gegenständlichen Fall an einer ordnungsgemäßen Bezahlung der Strafe gemäß § 50 Abs.6 VStG iVm § 50 Abs.2 VStG fehlte, trat die Organstrafverfügung ohne weitere Berücksichtigung ihres Inhalts außer Kraft - auch die dazwischen ergangene Anonymverfügung blieb gegenstandslos - und der Magistrat der Stadt Wien hatte außerhalb dieser vereinfachten Verfahrensarten ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 40 - 46 VStG einzuleiten, was mit der Strafverfügung vom und mit oben geschilderter Chronologie geschah.

Dass dabei der Magistrat der Stadt Wien eine Geldstrafe verhängt hat und diese höher ausfiel als in der außer Kraft getretenen Organstrafverfügung bzw. Anonymverfügung, ist gesetzeskonform und übliche Judikatur (). Dass die objektive Tatseite, also der eingangs geschilderte Sachverhalt sich so ereignet hat, steht außer Streit und ist durch Wahrnehmung des Amtsorgans, Fotos und auch die Aussagen des Bf. in seinen schriftlichen Äußerungen dazu belegt. Auch bei der subjektiven Tatseite, also der inneren Haltung des Täters zu dem Vorgang, ist davon auszugehen, dass einem Autofahrer, der in Wien unterwegs ist, das System der Kurzparkzonen und die Verpflichtung, zu Beginn der Abstellzeit einen diesen Zeitraum abdeckenden entwerteten Parkschein anzubringen oder eine elektronische Parkanmeldung abzugeben, bekannt ist bzw. er die entsprechenden Verkehrszeichen und Zusatztafeln beachtet. Geschieht dies nicht, so trifft ihn der Vorwurf der Verletzung einer gebotenen Sorgfalt bzw. lässt dies eine gleichgültige Haltung erkennen gegenüber dem Bemühen, den in Wien oft knappen Parkraum optimal und gerecht zu verteilen und es ist daher eine (zumindest) fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe anzulasten.

Gemäß § 4 Abs.1 Parkometergesetz ist für das angelastete Vergehen eine Höchstrafe von 365 € vorgesehen, ein Strafrahmen, den der Magistrat mit der Geldstrafe von 60 € zu rd. 16 % ausgenützt hat unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nur die Verschuldensform der Fahrlässigkeit (und nicht des Vorsatzes) vorliegt und des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit mit solchen Verwaltungsübertretungen. Auch die gemäß § 16 VStG ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden hält sich an den Rahmen der üblichen Judikatur und fällt günstiger aus als die in § 64 Abs.2 VStG bzw. § 52 Abs.2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) angesprochene Relation bei (primären) Freiheitsstrafen (1 Tag entspricht 100 €). Hält man dem Bf. noch zusätzlich im Sinne von  § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG zugute, dass er das Unrecht einsah, zahlungswillig war und der Betrag 36 € bei der Behörde eintraf, wenn auch mit dem laut Gesetz nicht tolerierbaren Fehler der Nichtanführung der Identifikationsnummer, sind der Unrechtsgehalt und die Folgen der Tat als geringfügig zu bezeichnen und das BFG hält die spruchgemäße Absenkung der Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe, mit der es sich bereits an den untersten Rand der üblichen Judikatur begibt, für gerechtfertigt (der Strafrahmen wird nur noch zu 9,8 % ausgenützt). Eine weitere Absenkung der Geldstrafe lässt insbesondere der generalpräventive Aspekt nicht zu, denn letztlich soll auch die Allgemeinheit durch solche Bestrafungen zur Respektierung der Wiener Parkraumbewirtschaftung angehalten sein. Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 19 Abs.2 VStG) hat sich der Bf. nicht geäußert, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist. Jedenfalls ist bei jemandem, der ein Auto hält, in der durch die vorliegende Entscheidung entstehenden Zahllast in Höhe von 10 € (weit weniger als eine Betankung) keine Härte anzunehmen.

Diese Zahllast entsteht wie folgt: Neben der Geldstrafe sind für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 64 Abs.2 Kosten in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 € zu verhängen. Diese Kostenhöhe ist unabhängig vom Verschuldensgrad. Dieser Betrag ist nach der dem BFG vorliegenden Aktenlage noch unbeglichen. Hingegen sind gemäß § 50 Abs.7 VStG die im Laufe des Verfahrens entrichtete Beträge auf den Strafbetrag anzurechnen, also der am bei der Magistratsabteilung 6 eingebuchte Betrag von 36 €, der somit die spruchgemäß auferlegte Geldstrafe abdeckt.

Da die vorliegende Entscheidung eine teilweise Stattgabe darstellt, ist gemäß § 52 Abs.8 VwGVG für das Beschwerdeverfahren beim BFG kein zusätzlicher Kostenbeitrag zu leisten.

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs.2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen.

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt.

Zahlungsaufforderung:

Der zur Zahlung verbleibende Betrag von 10,- € ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten (§ 52 Abs.6 VwGVG iVm § 54b Abs.1 VStG).

Für die Zahlungsmodalitäten wird auf den Abschnitt "Zahlungsinformation" im Straferkenntnis vom hingewiesen.

Zur Zulässigkeit/Unzulässigkeit der Revision

Eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für die beschwerdeführende Partei gemäß Art. 133 Abs 6 Z.1 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil gemäß § 4 Abs.1 des Wiener Parkometergesetzes eine Geldstrafe von maximal 365 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe möglich wäre. Damit sind die in § 25a Abs.4 VwGG genannten Einschränkungen, wonach bei einer höchstmöglichen Geldstrafe von 750 Euro, Unzulässigkeit einer primären Freiheitsstrafe und verhängter Geldstrafe von maximal 400 Euro eine Revision ausgeschlossen ist, erfüllt.

Für die belangten Behörde steht nur die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Eine ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich  um keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung iSv Art.133 Abs.4 B-VG handelt (insbesondere weil weder ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ein Fehlen solcher Rechtsprechung oder eine uneinheitliche Rechtsprechung vorliegt), sondern sich die Lösung der einfach gelagerten Rechtssache direkt aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 50 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 64 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Schlagworte
Verkürzung von Parkometerabgabe
Fristgerechte Zahlung
Identifikationsnummer
Organstrafverfügung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501127.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at