Kein Vorsteuerabzug des Unternehmers, wenn er keine Überprüfungshandlungen gesetzt hat und daher nicht von der Einhaltung einer einen ordentlichen Geschäftsmann treffenden Sorgfaltspflicht ausgegangen werden kann.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache NN, vertreten durch Zangrando-Jaklitsch Steuerberatungs GmbH & Co KG, Gaalerstraße 5, 8720 Knittelfeld, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom , betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2014, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (Bf) erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Zusammenhang mit drei in Wien gelegenen Mietobjekten wurden von ihm im Voranmeldungszeitraum 12/2014 Vorsteuerbeträge iHv 10.000 Euro aus drei Rechnungen der X GesmbH (in der Folge X GesmbH) geltend gemacht.
Anlässlich einer beim Bf durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde unter Tz. 1 nachstehende steuerliche Feststellung getroffen:
Vorsteuerabzug X GesmbH:
„Im Voranmeldungszeitraum 12/2014 wurde aus Rechnungen der X GesmbH ein Vorsteuerabzug in Höhe von EUR 10.000 vorgenommen. Nach Ansicht des Finanzamtes ist dieser Vorsteuerabzug aus folgenden Gründen nicht zulässig:
In der Rechnung scheint eine Firma (X GesmbH) als leistender Unternehmer auf, die unter der angegebenen Anschrift nicht existiert (Postbox).
Bezüglich der Bezahlung wurde vom Steuerpflichtigen (Bf) angegeben, dass die Bezahlung der Restbeträge der drei Rechnungen der X GesmbH in Höhe von EUR 47.000 in einem Cafehaus in Wien in bar erfolgt ist. Es ist dabei festzuhalten, dass die Unterschrift auf den Barauszahlungsbelegen nicht mit der Unterschriftenprobe des Gesellschafter-Geschäftsführers der X GesmbH, NN, übereinstimmt. Eine Überprüfung der Identität des Zahlungsempfängers wurde nicht vorgenommen.
Im Zeitpunkt der Zahlung wurden lt. Bf vom Geldempfänger, der namentlich nicht mehr genannt werden kann, diverse Bestätigungen (Firmenbuchauszug v. , HFU Gesamtliste und MIAS Abfrage v. und eine Gewerbeberechtigung v. ) übergeben.
Bezüglich der Bauaufträge gibt es keine Grundaufzeichnungen (Angebote, Arbeitsaufträge, Lieferscheine, etc.). Auch konnten vom Bf keine Personen der Firma X GesmbH genannt werden, mit denen die Geschäftsbeziehung abgewickelt wurde. „Kein direkter Firmenkontakt – keine Überprüfung bzw. Festhaltung von Daten von Kontaktpersonen“.
In Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere der Erfüllung der Sorgfaltspflicht, ist lt. Finanzamt ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen X GesmbH nicht zulässig und die geltend gemachte Vorsteuer für den Zeitraum 12/2014 um EUR 10.000 zu kürzen.“
Das Finanzamt berücksichtigte in dem in der Folge erlassenen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2014 diese Feststellung.
Dagegen wandte sich der Bf mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. Ergänzend wird darin ausgeführt, dass das Mail des steuerlichen Vertreters vom als Teil der Begründung der gegenständlichen Beschwerde anzusehen sei.
Festgestellt werde, dass es sich bei den Leistungen der X GesmbH um die Erfüllung von Bauleistungen an Objekten des Bf handle. Die bei Vorsteuerbetrug üblichen Leistungen betreffen vorzugsweise den Handel mit Kraftfahrzeugen, Mobiltelefonen, Schrott sowie mit Computerteilen. Festgestellt werde des Weiteren, dass aufgrund des seit vielen Jahren gegebenen Bestandes des leistenden Unternehmens das übliche Schema zur Begründung eines Verdachts auf Vorsteuerbetrug (nur kurze Bestanddauer des eine Rechnung ausstellenden Unternehmens) nicht vorliege.
Es sei auch von Seiten des Finanzamtes unbestritten, dass die X GesmbH über sämtliche Erfordernisse für ihre ausgeübte Tätigkeit als Bauunternehmen zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe und auch zum Zeitpunkt der Bezahlung ihrer Leistungen verfügt habe, wie UID-Nummer, Eintrag in die HFU-Liste, Gewerbeschein und Firmenbucheintragung. Auch habe das Finanzamt offensichtlich keine Zweifel an der tatsächlichen Ausführung der Bauleistungen, die naturgemäß jederzeit an den betroffenen Objekten in Wien festzustellen seien.
Bezüglich der Barzahlung werde auf Punkt 4. des Mails vom verwiesen, wonach zum Zeitpunkt der Zahlung an einen Vertreter des leistenden Unternehmens aufgrund des besprochenen Sachverhaltes der Zusammenhang zwischen den erbrachten Bauleistungen und den mit den Vertretern der Baufirma behandelten Themen schlüssig gewesen wäre, sodass seitens des Bf kein Zweifel an der korrekten Abwicklung bestehen konnte. Über das Vermögen der X GesmbH sei am ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dieser Umstand lasse berechtigte Zweifel aufkommen, dass dieses Unternehmen die Umsatzsteuer für die im Dezember 2014 abgerechneten Bauaufträge des Bf dem Finanzamt entrichtet habe, was jedoch keineswegs dem Bf angelastet werden könne.
In der in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung gab das Finanzamt den Inhalt der drei Rechnungen wieder und führte weiter aus, dass die Kontaktaufnahme des Bf mit der X GesmbH über Vermittlung des Besitzers eines Cafes zustande gekommen sei. Die Kontaktaufnahme sei telefonisch erfolgt, der Bf habe die Geschäftslokale der Gesellschaft niemals betreten. Es gebe keinerlei schriftliche Aufzeichnungen, keine Kostenvoranschläge, keine Anbote, keine Auftragsbestätigung, keine schriftlichen Verträge, etc.. Der Bf könne nur die gegenständlichen Rechnungen und Barauszahlungsbelege über die An- und Endzahlungen vorlegen. Die Bezahlung sei in einem Cafehaus erfolgt, in dem die unterschriebenen Bareingangsbelege und im Gegenzug das Geld übergeben worden sei. Der Name der Kontaktperson bzw. des Übernehmers der Bezahlung sei vom Bf nicht überprüft worden. Kontakttelefonnummern oder E-Mail Adressen seien ebenfalls nicht (mehr) bekannt. Bei der Geldübergabe seien dem Bf ein Firmenbuchauszug, eine MIAS Abfrage, die Gewerbeberechtigung vom Magistrat Wien und ein Auszug der HFU-Gesamtliste von der namentlich nicht bekannten Person übergeben worden.
Nach Auskunft des zuständigen Finanzamtes der X GesmbH seien die gegenständlichen Rechnungen nicht im Rechenwerk der Firma erfasst und die ausgewiesene Umsatzsteuer auch nicht abgeführt worden.
Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen und Ausführungen zum Gutglaubensschutz kam das Finanzamt zu der Überzeugung, dass der Bf nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes beachtet habe, weshalb er sich im gegenständlichen Fall auch nicht auf den Gutglaubensschutz berufen könne. Begründend dazu führte das Finanzamt aus, dass diese Rechtsgeschäfte von der Geschäftsanbahnung über die Geschäftsabwicklung bis hin zur abschließenden Bezahlung mehr als ungewöhnlich und verdächtig seien. Dafür führte das Finanzamt an, dass sich der Bf mit der angeblichen Kontaktperson der Firma niemals in den Geschäftsräumlichkeiten getroffen und die gesamten Beträge in bar bezahlt habe, es keinerlei schriftliche Aufzeichnungen über die vereinbarten Arbeiten, keinerlei Kostenvoranschläge oder Anbote gebe. Im Besonderen wies das Finanzamt darauf hin, dass ein sorgfältiger Geschäftsmann nicht an dem Tag, an dem mit den ersten Arbeiten begonnen wurde, einem namentlich Unbekannten 4.000 Euro gezahlt hätte, ohne eine Auftragsbestätigung in Händen zu halten. Hinzu käme noch, dass die vorgelegten Unterlagen (Firmenbuchauszug, UID-Nummer, etc.) erst nach Leistungserbringung bei der Barzahlung vom Auftraggeber übergeben worden seien. Ein sorgfältiger Geschäftsmann würde diese Informationen einholen, bevor er in Vertragsbeziehung mit einem unbekannten Geschäftspartner trete. Zu erwähnen sei auch, dass die Firma keine Mail-Adresse habe und ihre Geschäfte über einen kostenlosen Hotmail-Account abwickle. Zusätzlich sei auf dem vorgelegten Bescheid über die Erweiterung der Gewerbeberechtigung der Aufdruck eines Wettcafes. Nach Ansicht der Finanzverwaltung spreche es auch nicht für die Seriosität einer Firma, wenn Geschäftspapiere bzw. Bescheide in oder aus einem Wettcafe gefaxt würden.
In der Beschwerde sei bemängelt worden, dass die Einwände der steuerlichen Vertretung vom bisher nicht gewürdigt worden wären, daher werde auf die vier vorgebrachten Punkte eingegangen:
1. Bezüglich der vorgelegten Unterlage sei zu sagen, dass ein sorgfältiger Geschäftsmann diese bereits in der Phase der Geschäftsanbahnung eingeholt hätte. Der Firmenbuchauszug sei datiert mit dem , fast 1 ½ Jahre vor der ersten Leistungserbringung. Außerdem sei der Firmenbuchauszug wertlos, wenn man sich nicht vergewissere (Identität feststelle), ob die Person mit der man in Kontakt trete, überhaupt befugt sei für die X GesmbH Geschäfte abzuschließen. Dabei sei vor allem zu bedenken, dass man sich niemals in den Geschäftsräumlichkeiten der X GesmbH aufgehalten habe, umso mehr wäre es notwendig gewesen, eine Identitätsfeststellung vorzunehmen. Aufgrund der äußerst ungewöhnlichen Gesamtumstände der vorliegenden Geschäfte und der mannigfach vorliegenden Verdachtsmomente würden ein Firmenbuchauszug (der noch dazu veraltet sei), eine UID-Bestätigung, ein Gewerbeberechtigungsbescheid (der in ein Wettcafe gefaxt worden sei) und eine HFU-Gesamtliste sicher nicht ausreichen, um in den Genuss des Gutglaubensschutzes zu kommen.
2. Der Vorsteuerabzug werde nicht verweigert, weil die Finanzverwaltung davon ausgehe, dass keine Leistung erbracht worden wäre, sondern weil der Leistungserbringer eine Umsatzsteuer-Hinterziehung begangen habe und der Leistungsempfänger davon wissen hätte müssen.
3. Die Argumentation der Finanzverwaltung stütze sich nicht nur auf die Barzahlungen, sondern seien diese Barzahlungen von insgesamt 60.000 Euro nur Mosaiksteinchen, die perfekt in das ungewöhnliche Gesamtbild der Geschäfte passen würden.
Unter 4. wies das Finanzamt darauf hin, dass der Auftraggeber bei Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen massive Beweisprobleme ohne Nachweis der vereinbarten Arbeiten oder der verwendeten Materialien hätte. Außerdem erscheine auch die Bezahlung eines Betrages von 60.000 Euro an einen namentlich völlig Unbekannten – auch nach Abschluss der Arbeiten - riskant.
Dagegen richtete sich der Bf rechtzeitig mit dem Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Im ergänzenden Schriftsatz vom führte der steuerliche Vertreter aus, für den Bf sei es wesentlich gewesen, dass die von ihm beauftragten Arbeiten zeit- und fachgerecht durchgeführt würden. Da vereinbart gewesen sei, dass bis auf eine geringfügige Anzahlung bei Auftragserteilung für den ersten Auftrag die Rechnungsbeträge erst nach erbrachter Leistung bzw nach bereits erbrachten Teilleistungen beglichen würden, sei eine aufwändige schriftliche Auftragserteilung nicht erforderlich gewesen. Der Bf hätte in seiner Tätigkeit als Bürgermeister und Eigentümer mehrerer Mietimmobilien über mehr als zwei Jahrzehnte laufend Bau- und Sanierungsarbeiten beauftragt und könne daher beurteilen, ob die angebotenen Leistungen preislich und fachlich entsprechen und auch entsprechend ausgeführt worden seien. Aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung mit Bauausführungen kenne er auch den Ablauf von Bauprozessen, die stets mit hohen Gutachter- und Rechtsanwaltskosten behaftet seien und letztendlich meist mit einem Vergleich enden. Die beauftragten Arbeiten hätten überdies zu einem beträchtlichen Teil solche, bei denen ohnedies kein Gewährleistungsanspruch entstehen könne, wie z.B Bauschuttentsorgung, Aufräumen, Entrümpeln und dergleichen betroffen. Es wäre daher für den Bf durchaus üblich im Rahmen seiner Handhabung derartiger Aufträge gewesen, diese mündlich zu erteilen und die Leistungen nach Fertigstellung des Gewerks zu bezahlen. Lediglich die Akontozahlungen für die Arbeiten beim Haus A-gasse seien bei Beginn der Arbeiten entrichtet worden, die Akontozahlungen für die beiden anderen Aufträge wären zeitlich dermaßen nachgelagert, dass bei Entrichtung der Anzahlung bereits umfassende Leistungen beim Objekt A-gasse erbracht gewesen wären. Die dem Bf zum Zeitpunkt der Zahlung zur Verfügung gestandenen Unterlagen wären vor allem tagaktuelle Abfragen der UID-Nummer und der HFU-Liste gewesen, wobei vor allem die Aufnahme eines Unternehmens in den HFU-Listen ein gewichtiges Indiz für ein Unternehmen sei, dass sämtliche Abgaben und SV-Beiträge laufend entrichtet habe. Da der Bf seine Immobilien von seinem Wohnsitz aus verwalten müsse und daher seine Aufenthalte in Wien stets mit einem engen zeitlichen Rahmen behaftet seien, wäre ihm die Besprechung der zu tätigenden Arbeiten vor Ort naturgemäß sinnvoller erschienen, vor allem auch deshalb, weil ohnedies erst nach Erbringung der Leistungen deren Bezahlung erfolgen sollte. Welche Mailadresse ein Unternehmen wähle, liege wohl in dessen Ermessen.
Dem Vorwurf, ein Bescheid über die Erweiterung der Gewerbeberechtigung sei aus einem Wettbüro gefaxt worden, woraus das Finanzamt einen Mangel an Seriosität ableiten möchte, sei insofern zu begegnen, dass es sich um einen Vorgang im Jahr 2010 handle, der jedenfalls in keiner Weise mit dem zu beurteilenden Sachverhalt zu tun haben könne.
Der Bf habe aufgrund der erbrachten Leistungen und der tagaktuellen Bestätigungen davon ausgehen können, dass sich sein Geschäftspartner im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen für Unternehmen insgesamt (also nicht nur im Hinblick auf die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes) rechtskonform verhalte. Da die Details der Nichtzahlung der Umsatzsteuerbeträge durch den Auftragnehmer des Bf aufgrund des Steuergeheimnisses nicht bekannt seien, könnten diesbezüglich auch keine Einwendungen erhoben werden.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme vom wies das Finanzamt nochmals auf die ungewöhnliche Anbahnung und Abwicklung des Geschäftes und die Nichtfeststellung der Identität des Geschäftspartners hin. Hervorgehoben wurde, dass die Unterlagen zur gegenständlichen Firma erst nach Abschluss der Arbeiten übergeben worden sind. Vor Vergabe des Auftrages hätte sich der Bf nicht über die Firma erkundigt. Bezüglich der E-Mail Adresse wurde ausgeführt, dass gegenständlichenfalls eine kostenlose Mailadresse, sowie Faxe in ein Wettcafe, in das Gesamtbild des ungewöhnlichen und verdächtigen Geschäftes passen. Auch entspreche der Einwand, dass die beauftragten Leistungen zu einem beträchtlichen Teil solche gewesen wären, bei denen ohnedies keine Gewährleistung entstehen könne, nicht den Tatsachen.
Der Zahlungsfluss werde von der Finanzverwaltung nicht bestritten. Der Vorsteuerabzug sei nicht aberkannt worden, weil die Finanzverwaltung von einem reinen Scheingeschäft (ohne Leistung bzw. ohne Zahlung) ausgehe, sondern weil der Bf wissen hätte müssen iSd § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, dass die gegenständlichen Umsätze im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen stünden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann sich der Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Seit dem Abgabensicherungsgesetz (AbgSiG) 2007 findet sich in Österreich für den Vorsteuerabzug in § 12 leg.cit ein ausdrücklicher Missbrauchsvorbehalt.
Mit dem AbgSiG 2007, BGBl. I Nr. 99/2007, wurden in § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 die letzten beiden Sätze eingefügt, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird, der wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz in Zusammenhang mit einem Finanzvergehen steht, wobei das insbesondere auch gilt, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.
Zugleich wurde mit dieser Vorschrift aber der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bestätigt, wenn er von dem Finanzvergehen in der Lieferkette weder wusste noch wissen musste. Damit sichert die Vorschrift, der Rechtsprechung des EuGH folgend, den Vorsteuerabzug für gutgläubige Mehrwertsteuerbetrugsopfer ab. Ein Wissenmüssen ist dann auszuschließen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind. Nur dann kann er auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. Dabei wird man in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen haben, welche Maßnahmen angesichts der konkreten Verhältnisse im Einzelfall dem Abnehmer zumutbar sind. Allgemein wird hierbei gelten, dass ein umso höheres Maß an Wachsamkeit und entsprechenden Maßnahmen vom Abnehmer verlangt werden muss, je ungewöhnlicher sich die Geschäftsverhältnisse im Einzelfall darstellen. Je ungewöhnlicher sich die Anbahnung und Abwicklung des Geschäfts mit dem betrügerisch handelnden Leistungserbringer gestaltet, desto mehr an Maßnahmen wird der Abnehmer zu setzen haben, um letztlich in seinem Vertrauen geschützt zu sein (Achatz in SWK 2008, Heft 3, Seite 128).
Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder zumindest hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat ().
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war im anhängigen Fall zu beurteilen, ob dem Bf der Vorsteuerabzug zustand. Dabei ist zu prüfen, ob der Unternehmer die Sorgfalt eine ordentlichen Kaufmannes beachtet und alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind ( RV/0126-G/04).
Wie der Unabhängige Finanzsenat in dieser zitierten Entscheidung ausführt, sind die Anforderungen umso qualifizierter, je missbrauchsanfälliger eine Branche ist bzw. je ungewöhnlicher die Begleitumstände einer Geschäftsabwicklung sind. Dabei werden auch branchenspezifische Besonderheiten zu beachten sein. So wird etwa in der sehr vorsteuermissbrauchsanfälligen Baubranche zu bedenken sein, dass auch unseriöse Unternehmen in der Regel darauf achten, Formalerfordernisse zu erfüllen, weil sie andernfalls kaum mit einer Berücksichtigung bei der Auftragsvergabe rechnen können. In einem solchen Wirtschaftsbereich werden daher an die notwendige Kontrolle der Rechnungsadresse größere Anforderungen zu stellen sein.
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass sich an der in den Rechnungen genannten Adresse lediglich eine Postbox befindet und diese Rechnungen nicht im Rechenwerk der X GesmbH erfasst wurden. Unbestritten ist weiters, dass der Lieferant ausschließlich auf Barzahlungen bestanden hat und dem Bf der Empfänger dieser Barzahlungen unbekannt war.
Wie das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung überzeugend ausgeführt hat, stellt sich die Anbahnung und Abwicklung des Geschäftes äußerst ungewöhnlich dar:
So hat der Bf im Zuge der Geschäftsanbahnung keinerlei Überprüfung der Daten vorgenommen. Die betreffenden Unterlagen wurden dem Bf erst anlässlich der Barzahlung von einem Unbekannten ausgehändigt. Wenn auch zu bemerken ist, dass wie oben erwähnt, formelle Abfragen grundsätzlich nicht ausreichend sind (vgl. ua ), so besteht dennoch eine Verpflichtung aller Wirtschaftsteilnehmer, ein vertretbares Maß an Sorgfalt beim Leistungsbezug anzuwenden. Davon kann im vorliegenden Fall in keiner Weise ausgegangen werden. Wie der Bf in seiner Niederschrift vom angegeben hat, wurde dieser Auftrag in Höhe von 60.000 Euro von ihm nach bloß telefonischer Kontaktaufnahme in einem Cafehaus vergeben, ohne Bekanntgabe einer Kontakttelefonnummer oder Email-Adresse und ohne jemals die Geschäftsräumlichkeiten der Firma betreten zu haben. Auf die Frage, mit welcher Person der Firma X GesmbH der Bf Kontakt aufgenommen habe, gab er bekannt, dass ihm keine Namen erinnerlich seien. All dies hätte beim Bf Misstrauen und in der Folge erhöhte Wachsamkeit hervorrufen müssen.
Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht üblich, dass Arbeiten in dieser Größenordnung ohne vorherige Anboterstellung pauschal abgerechnet werden. Eine Auftragsvergabe ohne vorher eingeholtem Anbot bzw. den Rechnungen zuordenbare Unterlagen wie genaue Materialabrechnung, Weg- und Arbeitszeitauflistung ist im allgemeinen Geschäftsverkehr nicht vorstellbar. Die diesbezügliche Erklärung des Bf in seinem Schriftsatz vom , dass er beurteilen könne, ob die angebotenen Leistungen preislich und fachlich entsprechen, vermag nicht zu überzeugen. Da ihm die Firma, abgesehen von der Empfehlung eines Cafehausbetreibers, gänzlich unbekannt war, stellt sich die Frage, wie die Überprüfung in fachlicher Hinsicht durchgeführt werden konnte. Zurecht weist das Finanzamt auf allfällige Probleme im Fall der Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches hin. Wenn der Bf dem in der ergänzenden Stellungnahme entgegnet, dass die beauftragten Arbeiten zu einem beträchtlichen Teil solche beträfen, bei denen ohnedies kein Gewährleistungsanspruch entstehe, wie z.B. bei Bauschuttentsorgung, Aufräumen, Entrümpeln und dergleichen, muss ihm entgegnet werden, dass dies nur für die Rechnung 285-2 zutrifft. In den beiden anderen Rechnungen werden sehr wohl diffizile Tätigkeiten wie „Gesimse wieder herstellen, Straßenfassaden sanieren, Einbau von 2 Bädern, Verfliesungsarbeiten, Parkett verlegen, schleifen und versiegeln“ abgerechnet. Auffallend ist dabei auch, dass 70m2 Bodenparkett verrechnet werden, ohne Angabe des m2 Preises und der Holz- bzw. Parkettart. Dafür hat der Bf letztlich wieder in einem Cafehaus einen ihm Unbekannten einen Barbetrag übergeben. All das ist nach den allgemeinen Lebenserfahrungen äußerst ungewöhnlich und hätte den Bf dazu bringen müssen Maßnahmen vorzunehmen, um eine Beteiligung an einem Umsatzsteuerbetrug zu verhindern, denn es besteht eine Verpflichtung aller Wirtschaftsteilnehmer, ein vertretbares Maß an Sorgfalt beim Leistungsbezug anzuwenden. Im vorliegenden Fall kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Bf selbst überhaupt keine Überprüfungshandlungen gesetzt hat, weshalb nicht von der Einhaltung einer einen ordentlichen Geschäftsmann treffenden Sorgfaltspflicht ausgegangen werden kann.
Das Bundesfinanzgericht gelangt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Aspekte dieses Leistungsaustausches zu der Auffassung, dass der Bf aufgrund der dargestellten Ungewöhnlichkeiten und Verdachtsmomente von der Einbeziehung der strittigen Umsätze in einen Umsatzsteuerbetrug zumindest hätte wissen bzw. diese Einbeziehung hätte erkennen müssen. Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt und Umsicht als Kaufmann hätte der Bf wissen müssen, dass diese Art der Geschäftsabwicklung letztlich Voraussetzung für die nachfolgenden Umsatzsteuerhinterziehungen war. Der Vorsteuerabzug aus den gegenständlichen Rechnungen wurde vom Finanzamt somit zurecht nicht zugelassen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Streitfrage ist in erster Linie eine Frage des Sachverhaltes bzw. der Beweiswürdigung und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Revision ist daher unzulässig.
Es war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101548.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at