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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.12.2016, RV/7200111/2016

Einreihung eines Swim Spas in den Zolltarif

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2017/16/0015. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Mag. Klaus Mayer, Rechtsanwalt in 8141 Premstätten, Hauptstraße 131, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien, Zentralstelle für verbindliche Zolltarifauskünfte, 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 5, vom , vZTA-Nummer AT 2016/000361, betreffend verbindliche Zolltarifauskünfte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Die angefochtene vZTA wird dahingehend abgeändert, dass die betreffende Ware in die Unterposition 9010 1090 einzureihen ist.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Über schriftlichen Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.) vom hat das Zollamt Wien am für eine Ware mit der Handelsbezeichnung „BETA Swim Spa Mirna 42“ die verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), vZTA-Nummer AT 2016/000361, erteilt.

Abweichend vom Ansuchen der Bf., die eine Einreihung als „Apparate und Geräte für Mechanotherapie, Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik“ (KN-Code 901910) begehrt hatte, wies das Zollamt Wien die Ware mit dieser vZTA der Unterposition 9506 9990 der Kombinierten Nomenklatur („Geräte und Ausrüstungsgegen stände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken – andere – andere –andere“) zu.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die zusammengesetzte Ware diene als Whirlpool zum Massieren und entspannen und als Schwimmbecken für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, wobei ein charakteristisches Merkmal nicht festgestellt werden könne. Die Einreihung in die Unterposition 9506 9990 erfolge auf Grund der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 1, 3c und 6, den Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Allgemeiner Vorschrift 3c Ziffer XII und den Erläuterungen zum HS zu Position 9506, Buchstabe C.

Dagegen wendet sich die in offener Frist eingebrachte Beschwerde vom . Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich um einen größeren Whirlpool mit Schwimmfunktion, bei dem im Gegensatz zu einem gewöhnlichen Schwimmbecken die Heizung, Zirkulationspumpen, Steuerungen, Motoren und die Wasseraufbereitung inkludiert seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Wien vom , GZ. 100000/60107/2016, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Maßgebend für die Einreihung einer Ware seien der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln. Auf Grund der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware handle es sich bei dem Erzeugnis um eine zusammengesetzte Ware im Sinne der AV 3b aus Whirlpool zum Massieren und aus Schwimmbecken mit Gegenstromanlage für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, bei der ein charakteristisches Merkmal nicht festgestellt werden kann, weshalb dieses im Sinne der AV 1 iVm den AV 3c und AV 6 in die Unterposition 9506 9990 einzureihen war.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Die Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In der mündlichen Verhandlung vom führte die Bf. ergänzend aus, dass es sich bei der Gegenstromanlage und den Massagepumpen um getrennte Anlagen handelt. Der Verkaufspreis der zu beurteilenden Ware beträgt ca. € 20.000,00. Bei der Gegenstromanlage handelt es sich eine Sonderausstattung des Whirlpools mit einem Aufpreis von ca. € 3.000,00 bis € 4.000,00. Der Preis für ein Schwimmbecken ohne spezifische Whirlpoolfunktionen würde sich auf ca. € 5.000,00 bis € 7.000,00 belaufen. Von der Bf. wurde eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen DI A.B. vom vorgelegt, wonach es sich bei der Ware nach den Definitionen des Bäderhygienegesetzes um ein Warmsprudelbecken mit einer Wassertemperatur von 40° C handle, während ein Schwimmbecken nicht über 32° C haben dürfe. Die Ware erfülle zudem nur die Ö-Normen für ein Warmsprudelbecken, nicht aber jene für ein Schwimmbecken zur privaten Nutzung. Der Vertreter des Zollamtes Wien verwies auf die Beschwerdevorentscheidung und die angefochtene Tarifauskunft.

Sachverhalt:

Die gegenständliche Ware wird in der vZTA, Nummer AT 2016/000361, wie folgt beschrieben:

„Schwimmbecken (Whirlpool mit Schwimmbereich und Gegenstromanlage) für den Außenbereich (Abmessungen LxBxH 420x225x127), Leergewicht 800 kg, Wassermenge 5000 Liter, aus ABS Kunststoff. Das abgestufte Becken ist ausgestattet mit Massagedüsen, Gegenstromdüsen, Massagepumpen, Heizung, Zirkulationspumpe, Luftregler, Steuerung, Ozon-Einwaschkammer, Filterkartuschen, LED-Beleuchtung, Handlauf, Nackenkissen, Vollisolierung und Kunstholz Verkleidung. Das Gerät dient als Whirlpool zum Massieren und Entspannen und als Schwimmbecken mit Gegenstromanlage für die allgemeine körperliche Ertüchtigung. Ein charakteristisches Merkmal der zusammengesetzten Ware kann nicht festgestellt werden.“

Der vorgelegten Abbildung der Ware ist zu entnehmen, dass dieser Swim Spa über 6 Massageplätze mit insgesamt 36 Massagedüsen (1 Platz 12 Düsen, 1 Platz 8 Düsen, 1 Platz 6 Düsen, 2 Plätze 4 Düsen, 1 Platz 2 Düsen) und einen Schwimmbereich für eine Person von ca. 3 Meter Länge und 4 Gegenstromdüsen verfügt.

Der Verkaufspreis der zu beurteilenden Ware beläuft sich auf ca. € 20.000,00, wobei ca. € 3.000,00 bis € 4.000,00 auf die Sonderausstattung „Gegenstromanlage“ entfallen. Bei den Pumpen für die Gegenstromanlage und den Massagepumpen handelt es sich um getrennte Anlagen. Der Swim Spa kann mit einer Wassertemperatur von bis zu 40° C betrieben werden.

Beweiswürdigung:

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Wien vorgelegten Verwaltungsakten und dem Vorbringen der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom .

Rechtliche Würdigung:

Gemäß Art. 56 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) stützen sich die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben auf den Gemeinsamen Zolltarif.

Gemäß Abs.2 leg. cit. umfasst der Gemeinsame Zolltarif folgende Elemente:

a) Die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

b) jede sonstige Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruht oder weitere Unterteilungen für diese vorsieht, und die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen im Hinblick auf die Anwendung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt wurde,

c) die vertraglichen und autonomen Zölle auf die von der Kombinierten Nomenklatur umfassten Waren,

d) die in Übereinkünften der Union mit bestimmten Ländern oder Gebieten außerhalb der Union oder mit Gruppen solcher Länder und Gebiete enthaltenen Zollpräferenzmaßnahmen,

e) einseitig von der Union festgelegte Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union oder für Gruppen solcher Länder und Gebiete,

f) autonome Maßnahmen zur Senkung oder Befreiung von Zöllen auf bestimmte Waren,

g) die zolltariflichen Abgabenbegünstigungen auf Grund der Beschaffenheit oder Endverwendung bestimmter Waren nach den unter den Buchstaben c bis f sowie h aufgeführten Maßnahmen,

h) sonstige zolltarifliche Maßnahmen nach landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Unionsvorschriften.

Gemäß Art. 57 UZK gilt für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden.

Nach den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif wird von der Kommission eine Warennomenklatur – nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ oder abgekürzt „KN“ genannt – eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder –ausfuhr genügt.

Jede Unterposition KN hat gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorzitierten Verordnung eine achtstellige Codenummer:

a) die ersten sechs Stellen sind die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems;

b) die siebte und die achte Stelle kennzeichnen die Unterpositionen KN. Ist eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems nicht für Gemeinschaftszwecke weiter unterteilt, so sind die siebte und achte Stelle 00.

Die Unterpositionen des TARIC (Tarif intégré des Communautées Européennes - integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften) werden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorzitierten Verordnung durch eine neunte und zehnte Stelle gekennzeichnet, die zusammen mit den in Absatz 1 genannten Codenummern die TARIC-Codenummern bilden. Sind keine gemeinschaftlichen Unterteilungen vorhanden, so sind die neunte und zehnte Stelle 00.

Für die Einreihung von Waren in die KN gelten nach den Einführenden Vorschriften der KN, Titel I, Buchstabe A (Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur), folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2.a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3a) und 3b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.

5. Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes:

a) Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.

b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5a) werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.

6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.

Gemäß Art. 33 UZK treffen die Zollbehörden auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidungen) und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA-Entscheidungen).

Gemäß § 40 Absatz 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) ist die zuständige Zollbehörde zur Erteilung verbindlicher Auskünfte nach Artikel 33 UZK der Bundesminister für Finanzen. Nach den Bestimmungen des § 40 Absatz 2 ZollR-DG kann der Bundesminister für Finanzen diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise einer in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörde übertragen. Zuständige Behörde zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA)  ist gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Zollrechts (Zollrechts-Durchführungsverordnung - ZollR-DV) in der ab rechtswirksamen Fassung des BGBl. II 2004/184, das Zollamt Wien.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. , Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie , Rn. 30).

Strittig ist, ob die vorliegende Ware in die Position 950699 der KN oder in die Position 901910 der KN einzureihen ist.

Die maßgebenden Positionen der KN lauten:

9506:„Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken“

9019: „Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und –geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie“

Gemäß Art. 6 des Harmonisierten Systems („Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren“) ist im Rahmen dieses Übereinkommens ein Ausschuss einzusetzen; dieser Ausschuss hat unter anderem Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems auszuarbeiten (Art. 7 Abs.1 des Übereinkommens). Darüber hinaus hat die Kommission die Möglichkeit, Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu erlassen (Art. 9  Abs.1 Buchstabe a 2. Anstrich iVm Art. 10 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87). Die Erläuterungen zum Harmonisierten Systems und zur Kombinierten Nomenklatur sowie die Einreihungsavise stellen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung und für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen dar (vgl. ; , C-486/06; , C-12/10). Gemäß der Vorbemerkung zu den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften ersetzen die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur nicht die zum Harmonisierten System, sondern sind als Ergänzung dieser zu betrachten.

Gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 9019 Punkt II. gehören zu dieser Position Hydromassagegeräte für die Ganz- und Teilkörpermassage, die die Wirkung des Wasserdrucks oder der Kombination von Wasser- und Luftdruck nutzen.

Gemäß der Avise zum Harmonisierten System zu Unterposition 901910 gehören dazu „Aquaspa“-Unterwassermassagevorrichtungen, bestehend aus

i) einer Badewanne aus Acrylkunststoffen, mit einer Anzahl verstellbarer Düsen ausgestattet,

ii) einer Druckmassagevorrichtung, die einen Wirbeleffekt erzeugt und unter anderen eine Pumpe zu Druckausstoß von Wasserstrahlen oder eines Wasser-Luft-Gemisches und eine Turbine oder ein Luftgebläse zum Druckluftausstoß umfasst. Die Richtung und die Stärke der Strahlen sind verstellbar, um die Massage des ganzen Körpers oder von Teilen zu ermöglichen,

iii) einem elektronischen Steuergerät,

iv) einem elektrischen Heizwassersystem,

v) einem Schaumfilter zur Wasserreinigung und Schaumbeseitigung,

vi) einem elektrischen Beleuchtungssystem,

vii) einer Elektroschocksicherungseinrichtung,

viii) einem Leitungssystem.

Dementsprechend gibt es diverse verbindliche Zolltarifauskünfte für sogenannte Whirlpools u.a. vom Hauptzollamt Hannover (DE10343/15-1 (Maße 213 x 198 x 76 cm, Inhalt 985 Liter, 43 Düsen); DE10341/15-1 (Maße 232 x 232 x 90/91 cm, Inhalt 1400/1514 Liter, 44/51 Düsen); DE10340/15-1 (Maße 305 x 234 x 102 cm Inhalt 1893 Liter, 86 Düsen)) oder dem Zollamt Wien (AT2006/000245)

Im Unterschied zu den bereits erteilten verbindlichen Zolltarifauskünften verfügt die gegenständliche Ware neben dem Whirlpool zum Massieren und Entspannen auch über einen Schwimmbereich mit Gegenstromanlage für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, es handelt sich somit um eine zusammengesetzte Ware bzw. eine Ware, die abwechselnde ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) ausführt.

Gemäß der Anmerkung 3 zu Kapitel 90 gelten die Bestimmungen 3 und 4 zu Abschnitt XVI auch für dieses Kapitel.

Gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene sich abwechselnde ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.

Hauptfunktion der gegenständlichen Ware ist die Massagefunktion und nicht die Schwimmfunktion (Gegenstromanlage). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Ware über Massageplätze für sechs Personen, aber über einen Schwimmbereich für nur eine Person verfügt. Zudem verfügt die Ware über 36 Massagedüsen, aber nur 4 Düsen für die Gegenstromanlage. Im Übrigen ist ein Großteil der Funktionen mit denen die Ware ausgestattet ist (Heizung, Zirkulationspumpen, Steuerungen, Motoren und die Wasseraufbereitung usw.) in einem Schwimmbecken für gewöhnlich und nach der Bedeutung des Wortes (Duden: großes mit Wasser gefülltes Becken, in dem man schwimmen kann) nicht integriert. Der Verkaufspreis der Ware von ca. € 20.000,00 ist zudem um ein Vielfaches höher, als bei einem Schwimmbecken ohne spezifische „Whirlpoolfunktionen“. Auch die erhöhte Wassertemperatur, welche in etwa der Körpertemperatur entspricht, weist darauf hin, dass die Ware primär der Massagefunktion dient.

Nach AV 1 sind für die Einreihung von Waren der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden allgemeinen Vorschriften maßgebend. Unter Berücksichtigung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN und dem Wortlaut der Position 9019, der Anmerkung 3 zu Kapitel 90 sowie der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist die vorliegende Ware in die Unterposition 9019 1090 einzureihen.

Aber auch nach AV 3b werden Waren nach dem Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. Der Charakter einer Ware kann sich gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System  zu Allgemeiner Vorschrift 3b Ziffer VIII aus der Art oder der Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus ihrem Umfang, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert und ihrer Bedeutung ergeben. Auch hierbei liegt das charakteristische Merkmal wohl bei der Massagefunktion und nicht der Schwimmfunktion.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG  eine Revision unzulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes zur Tarifierung von Waren abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 33 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
Art. 56 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7200111.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at