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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.10.2016, RV/3100974/2016

Verschuldensprüfung iZm der behaupteten Nichtbenachrichtigung betreffend eine elektronische Zustellung (§ 5b Abs. 2 FOnV 2006)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Bf., vertreten durch X-GmbH, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) von der Einkommensteuer 4-6/2016 einen Säumniszuschlag in Höhe von 425,44 € mit der Begründung fest, dass diese Abgabenschuldigkeit nicht bis zum entrichtet worden sei.

Mit Eingabe vom stellte der steuerliche Vertreter des Bf. einen Antrag auf Aufhebung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO. Als Begründung wurde angeführt, dass der Bf. in der Vergangenheit die Vorauszahlungsbenachrichtigungen auf dem Postweg erhalten habe. Ab der Vorauszahlung für das zweite Quartal 2016 sei nur mehr eine elektronische Benachrichtigung erfolgt. Der Bf. verfüge zwar über einen Zugang zu FinanzOnline, nutze diesen aber nicht (mehr). Da dem Bf. die elektronische Benachrichtigung entgangen sei, habe er keine Information über die fällige Vorauszahlung gehabt. Nach einer Zahlungsaufforderung durch das Finanzamt habe er den offenen Betrag unverzüglich entrichtet. In Zukunft werde der Bf. wieder Zustellungen auf dem Postweg veranlassen, weil dies seinen organisatorischen Abläufen besser entspreche. Die Versäumung der Zahlungsfrist stelle kein grobes Verschulden dar, zumal der Bf. seinen Zahlungsverpflichtungen bisher stets pünktlich nachgekommen sei.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass Einkommensteuervorauszahlungen auf der Grundlage von Vorauszahlungsbescheiden zu leisten seien, woraus sich Höhe und Fälligkeit der Vorauszahlungen ergäben. Zusätzliche Benachrichtigungen seien reine Serviceleistungen; ein Rechtsanspruch hierauf bestehe nicht.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom wiederholte der Bf. seinen Standpunkt und bemängelte, dass das Finanzamt das Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt habe.

In einem weiteren Schreiben vom wurde ergänzend vorgebracht, dass der Bf. Zahlungen für seinen Betrieb (einschließlich der Einkommensteuer) nicht selbst durchführe, sondern von seiner Bürokraft durchführen lasse. Da die Bürokraft nicht Adressat des Vorauszahlungsbescheides gewesen sei, sei diese auf entsprechende "Anstöße zur Leistung von Zahlungen“ angewiesen gewesen. Da ein solcher „Anstoß“ aufgrund der Umstellung auf elektronische Zustellungen unterblieben sei, sei es zu einer ausnahmsweisen Zahlungsverzögerung gekommen. Auch dieser Umstand sei bei der Ermessensübung zu berücksichtigen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab. Festgestellt worden sei, dass der Bf. elektronischen Zustellungen (im Sinn des § 97 Abs. 3 BAO) zugestimmt habe, wobei Benachrichtigungen über elektronische Zustellungen in die Databox an die E-Mail Adresse "...@..." erfolgen sollten.  Erst später habe der Bf. wieder in das alte Zustellungssystem per Post optiert. Da der Bf. über die elektronische Zustellung der Vorauszahlungsbenachrichtigung rechtzeitig informiert worden sei, käme eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 217 Abs. 7 BAO nicht in Betracht. 

Im Vorlageantrag vom wurde im Wesentlichen eingewendet, dass der Bf. keine Nachricht per E-Mail über die elektronische Zustellung der Vorauszahlungsbenachrichtigung in seine Databox erhalten habe. Die in der Beschwerdevorentscheidung angeführte E-Mail Adresse sei nämlich erst nach der Festsetzung des strittigen Säumniszuschlages von der Kanzlei des steuerlichen Vertreters aus „Vervollständigungsgründen“ in die Grunddaten von FinanzOnline eingegeben worden.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Entgegen der Ansicht des Bf. liegt eine Maßnahme nach § 217 Abs. 7 BAO nicht im Ermessen der Behörde. Vielmehr besteht ein diesbezüglicher Rechtsanspruch, wenn kein grobes Verschulden an der Säumnis gegeben ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist daher kein Ermessen zu üben, sondern zu prüfen, ob diese Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des § 217 Abs. 7 BAO auf den Streitfall gegeben ist.

Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (vgl. Ritz, BAO5, § 217, Tz 43). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei ist nicht schädlich. Entscheidend ist in diesem Fall, ob der Partei selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (vgl. nochmals Ritz, a .a. O., § 217, Tz 46).

Unstrittig ist, dass der Bf. Teilnehmer von FinanzOnline im Sinn der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FonV 2006), BGBl II 2006/97 i. d. F. BGBl II 2014/52, war bzw. ist.

Gemäß § 5b Abs. 1 dieser Verordnung haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Nach § 5b Abs. 2 FOnV 2006 kann jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.

Gemäß § 5b Abs. 3 leg. cit. kann ein Teilnehmer in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung bleiben vor dem erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 bis zu einem allfälligen Verzicht nach Abs. 3 wirksam, wobei Abs. 3 zweiter Satz nicht anzuwenden ist.

Abs. 5 bestimmt, dass eine elektronische Zustellung nicht vor dem in Abs. 3 zweiter Satz genannten Zeitpunkt erfolgen darf, wenn vor dem keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 erteilt wurde.

Der Bf. behauptet nicht, keine Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erteilt zu haben. Vielmehr wird ein mangelndes grobes Verschulden an der verspäteten Entrichtung der am fälligen Einkommensteuervorauszahlung 4-6/2016 auf die Behauptung gestützt, dass der Bf. - entgegen den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung - keine E-Mail-Nachricht (§ 5b Abs. 2 FOvN) über die elektronische Zustellung einer Vorauszahlungsbenachrichtigung betreffend die mit dem Säumniszuschlag belastete Einkommensteuervorauszahlung erhalten habe.

Nach Ansicht des Gerichtes kann es indessen dahingestellt bleiben, ob der Bf. eine derartige E-Mail an seine oben angeführte elektronische Adresse erhalten hat oder nicht. Denn zum einen enthielt bereits der Bescheid vom , mit welchem die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2016 und die Folgejahre in Höhe von 42.545 € festgesetzt wurden, den ausdrücklichen Hinweis, dass bis zur Zustellung eines neuen Bescheides die festgesetzten Vorauszahlungen mit je einem Viertel jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig seien, und weiters, dass der sich gegenüber der bisherigen Höhe der Vorauszahlungen ergebende Unterschiedsbetrag, sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, bei der nächsten Vierteljahresfälligkeit auszugleichen sei.

Zum anderen ist es Sache des Abgabepflichtigen, für die rechtzeitige Entrichtung einer Abgabe Sorge zu tragen, weshalb es auch an ihm liegt, alle dafür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Verlässt sich ein Abgabepflichtiger - wie hier - darauf, dass ihm ungeachtet einer bereits erfolgten Abgabenfestsetzung weitere  Benachrichtigungen, Erinnerungen oder Zahlungsaufforderungen des Abgabengläubigers zukommen, dann trifft ihn ein grobes Verschulden, wenn er die Abgabenentrichtung zu dem ihm bekannten Fälligkeitstermin bloß deshalb unterließ, weil ihm das Finanzamt keinen weiteren "Anstoß" dazu gab. 

Das Vorbringen im Schreiben vom , Zahlungen für den Betrieb würden nicht vom Bf., sondern von seiner Bürokraft vorgenommen, ändert an dieser Betrachtungsweise schon deshalb nichts, weil der Bf. nicht behauptete, dieser Person einen konkreten Auftrag zur Entrichtung der mit dem Säumniszuschlag belasteten Einkommensteuervorauszahlung erteilt zu haben. Weiters besteht aufgrund des Beschwerdevorbringens kein Grund zur Annahme, dass der Bf. - im Fall der Erteilung eines solchen Auftrages - seinen diesbezüglichen Überwachungspflichten nachgekommen sei.

Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Herabsetzung bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines Säumniszuschlages auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Daher ist das Vorbringen, der Bf. sei bisher all seinen Zahlungsverpflichtungen stets pünktlich nachgekommen, für die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. z. B. ).

Da es dem Bf. somit nicht gelungen ist, ein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis aufzuzeigen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich die Nichtanwendbarkeit des § 217 Abs. 7 BAO auf den Beschwerdefall aus den oben zitierten Rechtsquellen ergibt.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100974.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at