Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2016/13/0054. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Y vom , betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008 in Höhe von Euro 1.784,80 zurückgefordert.
Begründung:
"Für Ihr Kind K1a wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt. Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 KBGG sind im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird. Im Jahr 2008 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs 1 Z 2 KBGG überschritten. Die Behörde hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände Sie auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen."
Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom wird im Wesentlichen damit begründet, dass nicht eingesehen werde, nach sechs Jahren eine Rückzahlung zu erstatten. Es sei in diesem Jahr auch kein Kind geboren.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
"Für Ihr Kind K1b, wurde von bis von der GKK ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von insgesamt 5.017,68 Euro ausbezahlt. Beim Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeldhandelt es sich wirtschaftlich gesehen um ein Darlehen, das bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von 7 Jahren ab der Geburt wieder zurückzuzahlen ist. Da im Jahr 2008 die Einkommensgrenzen erstmals überschritten wurden, wurde der Betrag von 1.784,80 Euro zu Recht rückgefordert. Die Abgabe wird bei Übersteigen der Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG berechnet und gemäß § 20 KBGG höchstens im Ausmaß des Zuschusses, der im jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, erhoben. Entsprechend der Bestimmung des § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindesfolgenden 7. Kalenderjahres.
Nach § 207 Abs. 2 erster Satz BAO beträgt - abgesehen von hier nicht im Betracht
kommenden Ausnahmen - die Verjährungsfrist fünf Jahre.
Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr.
Das Finanzamt hat laut aktenkundiger Zustellungsbestätigung am ein Ersuchen um Erklärung des Einkommens durch Hinterlegung zugestellt. Dies stellte eine
Verlängerungshandlung dar. Das Formular KBG 1 (Erklärung des Einkommens für das Jahr 2008 gemäß 23 KBGG) langte beim Finanzamt am ein. Eine Verjährung der Abgabenschuld trat daher Ende 2013 nicht ein. Die Rückforderung erfolgte im Jahr 2014 noch zu Recht, da der Abgabenanspruch im Jahr 2008 entstand ist und durch die
Verlängerungshandlung des Finanzamts im Jahr 2013 die Verjährungsfrist auf 2014 verlängert wurde."
Der Vorlageantrag vom wird damit begründet, dass nicht akzeptiert werde, dass nach Jahren des Bezuges der Zuschüsse die Einkommensgrenzen überschritten worden sein sollen und eine Rückzahlung erfordern soll.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen.
Das Finanzamt forderte mit Bescheid die ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008 zurück, weil die Einkommensgrenzen überschritten worden seien.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass eine Verjährung eingetreten sei und er akzeptiere nach Jahren nicht eine Rückforderung.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 1 KBGG, BGBl I 103/2001, in seiner Stammfassung als verfassungswidrig aufgehoben hat (vgl Punkt I. des Erkenntnisses G/184/10 ua). Im Spruchpunkt II führte der Gerichtshof aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Nach Spruchpunkt III. treten frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft.
Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden, so sind nach Art 140 Abs 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist das Gesetz jedoch weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nichts anderes ausspricht. In dem der Verfassungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis im Spruchpunkt II. ausgeführt hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, hat der Gerichtshof von der ihm durch Art 140 Abs 7 B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht (vgl Pkt IV Z 3 des Erkenntnisses). Dadurch hat die Aufhebung des § 18 Abs 1 Z 1 KBGG Auswirkungen nicht nur für Tatbestände, die ab dem Zeitpunkt der Aufhebung verwirklicht werden und den Anlassfall (die Anlassfälle), sondern entfaltet die Aufhebung Wirksamkeit für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden, welche bei ihren rechtlichen Prüfungen die aufgehobene Gesetzesbestimmung nunmehr ausnahmslos in allen Fällen nicht mehr anzuwenden haben (vgl ua, Pkt II Z 2, und speziell zum Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld , und ).
Dementsprechend haben der VfGH (vgl die oben angeführten Erkenntnisse vom ), der VwGH (vgl ) und der UFS (vgl zB RV/0791-G/09) Bescheide über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld aufgehoben. Dies weil es den bekämpften Bescheiden (rückwirkend) an der Rechtsgrundlage für die Vorschreibung mangelte. Die Aufhebungen erfolgten, obwohl die bekämpften Bescheide im Zeitpunkt ihrer Erlassung den (damals) geltenden Rechtsvorschriften entsprochen haben bzw Beschwerden beim Höchstgericht erst nach Ergehen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom erhoben wurden (Erkenntnis des , Einbringung der Beschwerde am ).
Unbestreitbar ist, dass ein Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008 zu einem Zeitpunkt nach Ergehen des bezughabenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes basierend auf § 18 Abs 1 Z 1 KBGG nicht mehr hätte ergehen dürfen.
Im Erkenntnis vom , 2012/17/0146 hat der VwGH unter anderem ausgesprochen:
„Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , G184/10 u.a. = VfSlg. 19.343, § 18 Abs. 1 Z. 1 des KBGG in seiner Stammfassung als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I). Er hat weiters ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (Spruchpunkt II) und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt III). Unbestritten ist, dass somit die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG auf Sachverhalte, die sich ab dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung ereignen, ebenso wie auf den oder die Anlassfälle, nicht mehr anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof hat aber auch einen Ausspruch nach Art. 140 Abs. 7 B-VG in den Spruch seines Erkenntnisses aufgenommen; dies bedeutet, dass die von ihm aufgehobene Gesetzesbestimmung - über den Anlassfall hinaus - auch für frühere Sachverhalte nicht mehr anzuwenden ist. Ein solcher Ausspruch kommt im Ergebnis einer rückwirkenden Aufhebung für noch nicht entschiedene Fälle gleich…….."
Der Beschwerde gegen den Bescheid war daher stattzugeben und der Rückzahlungsbescheid vom wegen Rechtswidrigkeit (Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Rückzahlung des ZKBG infolge Aufhebung des § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG durch den VfGH) aufzuheben.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Erkenntnis nicht von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, ist eine Revision nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101647.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at