Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.12.2016, RV/7102713/2012

Diverse Werbungskosten einer Steuerberateranwärterin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi über die Beschwerde der Bf., vertreten durch die Vertreterin, vom gegen den Bescheid des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011 nach der am in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2 b, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird zu Ungunsten der Bf. abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

  Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin, in der Folge als Bf. bezeichnet, erzielte im Jahre 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus ihren als Steuerberaterberufsanwärterin bei der vertreterin entfalteten Aktivitäten und brachte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung dieses Jahres am auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. In dieser machte die Bf. diverse Werbungskosten im Ausmaß von insgesamt Euro 7.912,35 geltend.

Mittels Ergänzungsersuchens vom forderte das Finanzamt die Bf. um Nachreichung der die erklärten Aufwendungen betreffenden Unterlagen auf. Weiters wurde die Bf. in diesem Vorhalt u. a. aufgefordert, die von ihr im Jahre 2011 ausgeübte Tätigkeit zu beschreiben, bekannt zu geben, ob die absolvierten Kurse der Verbesserung im ausgeübten Beruf gedient hätten sowie in welchem Zusammenhang die Bildungsmaßnahmen gestanden seien.

In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens gab die Bf. mit Schreiben vom bekannt, dass ihre Ausgaben auf Grund des Umstandes, dass sie sich seit Anfang des Jahres 2010 in der intensiven Vorbereitungsphase für die Steuerberaterprüfung befunden habe, im Vergleich zu den Vorjahren sehr hoch
gewesen seien. Keine der angesetzten Ausgaben sei von ihrem Dienstgeber übernommen worden. Die von diesem getragenen Seminarkosten habe sie nicht angesetzt. Zu
den einzelnen Positionen sei anzumerken:

Arbeitsmittel KZ 719

Die Einrichtung ihres Arbeitszimmers habe sie zwar gebraucht erworben, da es sich bei dieser jedoch um ausgesprochene Büromöbel gehandelt habe, habe die Bf. nur die Abschreibungen der jeweiligen Möbelstücke angesetzt. Weiters habe die Bf. für die Prüfungen Taschenrechner sowie diverse Büromaterialien anschaffen müssen.

Fachliteratur KZ 720

Unter Hinweis auf eine diesem Schreiben beiliegende Aufstellung führte die Bf. diesbezüglich aus, dass sie im Jahr 2011 zahlreiche Fachbücher für die Prüfungsvorbereitung (Steuerberaterprüfung) habe kaufen müssen.

Reisekosten KZ 721

Die diese beträfen Fahrten zu Seminaren sowie zu Vortragsabenden im Bereich der Steuergesetze.

Fortbildungskosten KZ 722

Die Bf. sei als Berufsanwärterin tätig und im Prüfungsverfahren der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angemeldet. Die Steuerberaterprüfungen
lege die Bf. ab, um zum Berufsstand „Steuerberater“ zu gehören. Weiters habe die Bf. im Zuge ihrer Einstellung mit ihrer Chefin vereinbart, dass sie die Steuerberaterprüfung
ablegen werde. Dies sei eine Bedingung der Einstellung gewesen.

Den Kurs am habe sich die Bf. selbst finanziert. Das Seminar habe EUR 357,60, gekostet, wobei die Bf. jedoch die Hälfte der Kosten vom Land NÖ refundiert bekommen habe. Daher habe sie die saldierte Größe angegeben. Den Großteil dieser Kennziffer machten die Prüfungsgebühren für die Abgabenrechts- und BWL-Prüfung aus.

Sonstige Werbungskosten KZ 724

Wie in den vergangenen Jahren auch, habe die Bf. bei ihren lnternetkosten einen Privatanteil im Ausmaß von 30 % ausgeschieden. Da die Bf. im Jahre 2011 mindestens 25% ihrer Telefonate in Verbindung mit der Prüfungsvorbereitung geführt habe, habe sie einen diesbezüglichen Privatanteil im Ausmaß von 75% ausgeschieden. Weiters habe die Bf. eines der drei Zimmer ihrer Wohnung als Büro zum Lernen, für
die Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung eingerichtet. Die Bf. nutze dieses Zimmer auch ausschließlich als Lernzimmer, da sie sonst keine Möglichkeit zum Lernen habe. Die Kosten für die Ausgaben der Wohnung habe sie anteilig für das Lernzimmer angesetzt.

Die Bf. schloss diesem Schreiben u. a. Aufstellungen hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Arbeitsmittel, der Abschreibungen, der Fachliteratur, der Reisekosten, der Fortbildungskosten, des Mobiltelefones sowie sonstiger Werbungskosten an.

Aus der o. e. Aufstellung der von der Bf. geltend gemachten Abschreibungen geht hervor, dass diese für einen im März 2010 angeschafften PC unter Ansatz einer dreijährigen Nutzungsdauer eine jährliche AfA iHv Euro 199,67, für ein im Februar 2007 angeschafftes Notebook unter Ansatz einer fünfjährigen Nutzungsdauer eine jährliche AfA iHv Euro 170,94, für einen im Mai 2011 gebraucht gekauften Schreibtisch unter Ansatz einer fünfjährigen Nutzungsdauer eine jährliche AfA iHv Euro 400,00 sowie für einen im Mai 2011 gebraucht gekauften Ordnerschrank unter Ansatz einer fünfjährigen Nutzungsdauer eine jährliche AfA iHv Euro 200,00 geltend machte.

In der die Reisekosten betreffenden Aufstellung sind Fahrten zu diversen Fortbildungsveranstaltungen verzeichnet. Angemerkt wird, dass im Akt hinsichtlich sämtlicher dieser Veranstaltungen Belege, aus denen hervorgeht, dass die Bf. an diesen teilnahm, aufliegen.

Hinsichtlich der die Fortbildungskosten betreffenden Aufstellung wird angemerkt, dass sich im Akt hinsichtlich sämtlicher dort aufscheinenden Posten Belege, aus denen hervorgeht, dass die Bf. diese im Jahre 2011 bezahlte, aufliegen. 

Aus der die Internetkosten betreffenden Aufstellung geht hervor, dass diese bei der Firma UPC anfielen. Deren Summe beträgt Euro 534,06, davon brachte die Bf. einen Privatanteil im Ausmaß 30%, d.s. Euro 160,22 in Abzug.

In der das Mobiltelefon der Bf. betreffenden Aufstellung scheint eine Summe von Euro 591,63 auf. Davon brachte die Bf. einen Privatanteil im Ausmaß 75%, d.s. Euro 443,72 in Abzug.

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011 am und brachte in diesem Werbungskosten iHv insgesamt Euro 5.943,01 zum Ansatz. Begründend führte das Finanzamt aus, dass von den für Computer geltend gemachten Werbungskosten Privatanteile iHv Euro 239,60 ausgeschieden worden seien und dass Kosten für ein Arbeitszimmer nur dann absetzbar seien, wenn ein solches den Mittelpunkt der gesamten Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen darstelle.

Mittels Schreibens vom , eingelangt beim Finanzamt am , erhob die Bf. gegen den im vorigen Absatz angeführten Bescheid rechtzeitig Berufung und führte in diesem aus, dass in diesem Bescheid Euro 5.943,01 an Werbungskosten und Euro 150,00 an sonstigen Werbungskosten anerkannt worden seien. Tatsächlich beträgen diese Euro 7.053,03 (ohne sonstige Werbungskosten und ohne der Kosten für das Arbeitszimmer). Diese setzten sich wie folgt zusammen:

Fachliteratur Euro 1.223,11, KZ 720
Fortbildungskosten Euro 1.263,50, KZ 722
Reisekosten Euro 2.013,99 KZ 721
Arbeitsmittel Euro 2.270,28, KZ 719
sonstige Werbungskosten Euro 521,75, KZ 724
Summe 7.292,63 - Privatanteile lt. Bescheid - Euro 239,60
Summe Werbungskosten Euro 7.053,03

Im Zuge der Beantwortung Ergänzungsersuchens habe die Bf. sämtliche Unterlagen im
Zusammenhang mit den Werbungskosten offengelegt und dem Finanzamt wunschgemäß ihre Excelaufstellungen übermittelt.

Im Folgenden gehe die Bf. nochmals detailliert auf die einzelnen Kennziffern ein:

Fachliteratur Kennziffer 720

Den weitaus überwiegenden Teil der Fachliteratur habe die Bf. im Jahre 2011 für die
Steuerberaterprüfung kaufen müssen (Rechnungen lägen in Kopie vor). Einige Bücher habe die Bf. noch aus der Zeit ihres Studiums an der Wirtschaftsuniversität Wien. Diese Fachbücher habe die Bf. gemäß § 6 Z 5 EStG mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung (siehe die im Zuge der Beantwortung des Ergänzungsansuchens übermittelten Ausdrucke von amazon.at) eingelegt.

Fortbildungskosten Kennziffer 722

Sämtliche Ausgaben habe die Bf. belegmäßig nachgewiesen (siehe die o. a.
Ergänzungsersuchensbeantwortung).

Reisekosten Kennziffer 721

Sämtliche Teilnahmebestätigungen zu den einzelnen Seminaren lägen dem Finanzamt vor (siehe die o. a. Ergänzungsersuchensbeantwortung).

Arbeitsmittel Kennziffer 719

Den Großteil der Ausgaben habe die Bf. belegmäßig nachweisen können. Die Aktentasche (Mandarina Duck Hera Damen Businesstasche) benötige die Bf. aufgrund vermehrter Klientenbesuche. Als sie die Tasche gekauft habe, habe die Bf. diese nicht beruflich benötigt, daher habe sie die Ausgaben in Bezug auf die Tasche vor zwei Jahren nicht angesetzt. Da die Bf. die Tasche ausschließlich beruflich veranlasst verwende, habe sie die Aktentasche mit dem Teilwert gem. § 6 Z 5 EStG eingelegt.

Den Taschenrechner Texas Tl 89 (wissenschaftlicher Rechner) benötige die Bf. sowohl für die Steuerberaterprüfungen als auch im Büro und bei Klientenbesuchen. Da die Bf. diesen auch schon im Privatvermögen gehabt hätte und ihn ausschließlich beruflich verwende, habe die Bf. auch den Taschenrechner mit dem Teilwert gem. § 6 Z 5 EStG eingelegt.

Bücherregal, Eckschreibtisch mit zwei Rollwägen, Ordnerschrank (6-teilig): Wie die Bf. bereits im Zuge der Beantwortung des Ergänzungsansuchens mitgeteilt habe, habe sie diese Büromöbel (Tischlerarbeit) gebraucht erworben und daher keine Rechnungen über diese erhalten. Da der Großteil der Möbel mehr als EUR 400,00 koste, habe die Bf. bei diesen Büromöbeln lediglich die anteilige Abschreibung angesetzt. Die Bf. plane, sich nach der Steuerberaterprüfung selbständig zu machen. Daher befänden sich auch die
hochwertigen Büromöbel und das Arbeitszimmer in ihrer Wohnung. Das Arbeitszimmer sei so angelegt, dass Klienten empfangen werden könnten. Der Neupreis der Möbel würde weit mehr kosten, als die Bf. dafür bezahlt habe.

Sonstige Werbungskosten KZ 724

Außer den Kosten, die die Bf. für ihr Arbeitszimmer angesetzt habe, enthalte diese Position noch anteilige Internet- und Telefonkosten. Wie bereits im Zuge der Beantwortung des Ergänzungsersuchens mitgeteilt, habe die Bf. wie in den Vorjahren von den ihr entstandenen Internetkosten einen Privatanteil im Ausmaß von 30 % abgezogen. Aufgrund der Prüfungsvorbereitung habe sie mit Kolleginnen und Kollegen sehr viel telefoniert (Fragen zu den Beispielen/zum Stoff, Unklarheiten, Fragen klären... ). Von den Telefonkosten habe die Bf. einen Privatanteil im Ausmaß von 75% ausgeschieden.

Mittels Ersuchens um Ergänzung vom teilte das Finanzamt der Bf. u. a. mit, dass diese nach einem angefertigten Sozialversicherungsauszug, dem vorgelegten Lohnzettel und einer eingeholten Auskunft der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Veranlagungsjahr 2011 ausschließlich nichtselbständig tätig gewesen sei. Die Bf. habe daher in diesem Jahr einerseits über keinen Betrieb, in den sie die von ihr
angeschafften Gegenstände (zum Teilwert) hätten einlegen können verfügt, andererseits liege der Mittelpunkt der Tätigkeit einer Angestellten (Berufsanwärterin) einer Steuerberatungskanzlei nicht in einem häuslichen Arbeitszimmer, weswegen auch diese Aufwendungen steuerlich nicht zustünden.

Zu den von der Bf. für Arbeitsmittel geltend gemachten Aufwendungen sei im Einzelnen festzuhalten:

Aktenkoffer: Hinsichtlich des angeblich angeschafften Aktenkoffers seien keine Belege vorgelegt worden. Diese Aufwendungen seien daher schon aus diesem Grund weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesen worden. Da die Bf. auch über keinen Betrieb verfüge, in den diese eine angeblich angeschaffte Aktentasche hätte einlegen können, seien diese Aufwendungen 2011 steuerlich nicht abzugsfähig.

Arbeitszimmer: Hinsichtlich der Positionen Schreibtisch mit Rollwägen und
Ordnerschrank seien keine Belege vorgelegt worden. Diese Aufwendungen seien daher schon aus diesem Grund weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesen worden. Darüber hinaus liege der Mittelpunkt der Tätigkeit einer Angestellten
(Berufsanwärterin) einer Steuerberatungskanzlei nach der Verkehrsauffassung in der
Kanzlei der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers und nicht in einem häuslichen Arbeitszimmer,
weswegen die diesbezüglichen Aufwendungen im Jahr 2011 steuerlich nicht abzugsfähig
gewesen seien. Eine Einlage (Bücherregal, Taschenrechner) in einen Betrieb sei im Jahr 2011 nicht möglich gewesen, da die Bf. in diesem Jahr über keinen Betrieb verfügt habe.

Weiters werde die Bf. aufgefordert, anzugeben, warum diese, obwohl deren Dienstgeberin
höchstwahrscheinlich die EDV-Ausstattung zur Verfügung stelle, zusätzlich ein Notebook
und einen PC benötige (vgl. ). Darüber hinaus werde
die Bf. aufgefordert, anzugeben, warum keinerlei Privatanteile ausgeschieden worden seien. Die Rechnung betreffend das Notebook laute nicht auf die Bf., eine Kostentragung durch diese selbst sei daher nachzuweisen.

Außerdem seien vom Computerzubehör (z.B.: Toner, USB-Stick, Kaspersky)  entsprechende Privatanteile auszuscheiden.

Fachliteratur

Hinsichtlich einiger von der Bf. steuerlich geltend gemachter Aufwendungen für Druckwerke bestünden seitens des Finanzamtes Bedenken dahingehend, ob diese Aufwendungen durchgehend durch diese oder zum Teil durch deren Dienstgeber getragen worden seien. Die Bf. werde daher aufgefordert, die Zahlungsabflüsse belegmäßig nachzuweisen.

Das Druckwerk „Rework“ von J. Fried stelle keine Fachliteratur im Sinne des EStG dar; eine Einlage von Druckwerken (zum Teilwert) sei nicht möglich, da die Bf. im Jahre 2011 über keinen Betrieb verfügt habe.

Fahrtkosten

Vorweg sei festzuhalten, dass für den Fall, dass die Bf. Fahrtkosten steuerlich als Werbungskosten geltend machen wolle, diese Auswendungen um steuerlich
anerkannt werden zu können, die Voraussetzungen für Reisekosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG erfüllen müssten. Gemäß dieser Gesetzesbestimmung liege eine Reise unter anderem dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entferne.

Insbesondere die von der Bf. angeführten Reisen innerhalb Wiens (wobei als Ausgangspunkt dieser Reisebewegungen der Mittelpunkt von deren Tätigkeit — sohin die Kanzlei deren Dienstgebers — anzusehen sei) erfüllten diese Voraussetzung nicht und seien die diesbezüglichen Aufwendungen daher nicht abzugsfähig.

Darüber hinaus habe die Bf. in der Zeit von bis zum steuerfreies Weiterbildungsgeld gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 bezogen und stünden die von der Bf. während dieser Zeit geltend gemachten Reisekosten (die allesamt im Zusammenhang mit Bildungsmaßnahmen stünden) in einem unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften, weswegen die Aufwendungen während dieser Zeit auch aus diesem Grund steuerlich nicht abzugsfähig seien.

Fortbildungskosten

Von den von der Bf. geltend gemachten Fortbildungskosten sei lediglich der Aufwand und
der Abfluss von Euro 717,60 nachgewiesen worden. Zu den anderen angeführten Aufwendungen gäbe es teilweise keine Belege (z.B. Euro 178,80 vom ) und/oder keinen Nachweis über den Abfluss - die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung, die Bf. hätte sämtliche Aufwendungen belegmäßig nachgewiesen, seien hinsichtlich des oben angeführten Betrages unrichtig. Die Bf. werde aufgefordert, sämtliche Belege vorzulegen und sämtliche, Abflüsse (Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen) belegmäßig nachzuweisen.

Festgehalten werde auch, dass die Bf. in der Zeit vom bis zum steuerfreies Weiterbildungsgeld gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 bezogen habe und stünden die von dieser während dieser Zeit gemachten Bildungsaufwendungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit diesen steuerfreien Einkünften, weswegen die Aufwendungen während dieser Zeit steuerlich nicht abzugsfähig seien.

In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens gab die Bf. mit Schreiben vom  u. a. Folgendes bekannt:

Arbeitsmittel

Aktenkoffer
In der Beilage werde der Beleg über die Anschaffung der ausschließlich beruflich
genutzten Aktentasche übermittelt. Diese sei bereits im Jahre 2010 erfolgt. Aufgrund der geringen Anzahl an auswärtigen Kliententerminen sei diese im Jahr 2010 kaum genutzt worden, weshalb von einer steuerlichen Geltendmachung im Jahre 2010 Abstand genommen worden sei. Aufgrund der Auswärtstermine im Jahre 2011 sei die Aktentasche im Zuge der Einkommensteuererklärung 2011 steuerlich berücksichtigt worden. Der Bf. werde von ihrem Arbeitgeber keine Aktentasche für
Auswärtstermine zur Verfügung gestellt.

Arbeitszimmer

Schreibtisch mit Rollwägen und Bücherregal: Gem Rz 226 LStR seien Wirtschaftsgüter des Haushaltes des Steuerpflichtigen grundsätzlich ebenfalls vom Abzugsverbot erfasst. Dieses Verbot gelte jedoch nicht, wenn klar eine klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten und der beruflichen Veranlassung der Anschaffung gegeben und die berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet sei. Soweit eine derartige objektive und einwandfreie Trennbarkeit nicht möglich sei, komme eine Berücksichtigung von Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche berufliche Veranlassung erbringe. Da die Bf. diese Wirtschaftsgüter gebraucht gekauft habe, habe diese keine Rechnung. Unabhängig vom Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit, könne nach Meinung der Bf. daher der Wiederbeschaffungswert des beruflich genutzten Gutes im Jahre der beruflichen Nutzung steuerlich abgesetzt werden, sofern die berufliche Veranlassung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden könne. Zum Lernen für die Prüfungen und für Literaturrecherchen zu Hause benötige die Bf. den Schreibtisch und für die Fachliteratur inkl. der Seminarunterlagen die Bücherregale.

Taschenrechner

Da es die Bf. im Jahre 2011 verabsäumt habe, den Wert eines gebrauchten TI 89 auszudrucken, habe sie einen aktuellen Preis für einen gebrauchten Taschenrechner ausgedruckt und lege diesen bei. Auch hier gelte nach Meinung der Bf. wieder, dass sie unabhängig vom Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit, den Wiederbeschaffungswert des beruflich genutzten Gutes im Jahr der beruflichen Nutzung steuerlich absetzen könne, da sie die berufliche Veranlassung nachweisen könne, da sie den Taschenrechner sowohl für die Prüfungsvorbereitung, als auch für die Prüfung selbst benötige.

Notebook & PC

Das steuerlich geltend gemachte Notebook werde ausschließlich beruflich genutzt. Es werde ausschließlich bei Weiterbildungsveranstaltungen zwecks Mitschrift bzw. Besprechungsunterstützung genutzt. Der von der Bf. geltend gemachte Stand-PC befinde sich in deren Wohnung. Dieser diene der abendlichen Literaturrecherche sowie Prüfungsvorbereitung. Gemäß RZ 339 LStR sei für einen im Wohnungsveband
befindlichen Computer ein privater Anteil von 40% auszuscheiden. Dies habe die Bf. verabsäumt und ersuche deshalb die Veranlagung dahingehend zu korrigieren.

Die Kosten der Rechnung, die auf den anderen Namen gelautet hätte, seien von der Bf. persönlich getragen worden. Diese sei in jenem Zeitraum verheiratet gewesen und habe den Nachnamen ihres damaligen Mannes getragen. Als Nachweis lege die Bf. eine Kopie der Heiratsurkunde bei.

Computerzubehör

Gemäß RZ 339 LStR sei für einen im Wohnungsveband befindlichen Computer ein privater Anteil von 40 % auszuscheiden. Dies sei von der Bf. verabsäumt worden. Um dahingehende Korrektur der Veranlagung werde ersucht.

Fortbildungskosten

Auf die im vorliegenden Ergänzungsersuchen erwähnten Position von EUR 178,80 sei bereits in der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom folgendermaßen Stellung genommen (Seite 2, 1. Absatz) worden: „Den Kurs am  habe ich mir selbst finanziert. Das Seminar kostete EUR 357,60, wobei ich aber die Hälfte der Kosten vom Land NÖ refundiert bekommen habe. Daher habe ich gleich die saldierte Größe angegeben." Der Kontoauszug über die Bezahlung des vollen Kurspreises sei in der Beilage enthalten. Weiters übermittle die Bf. die noch ausstehenden Zahlungsbestätigungen im Anhang.

Wie bereits ausgeführt, habe die Bf. im selben Zeitraum des Bezugs von Weiterbildungsgeld, Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung bezoben. Demnach seien in diesem Zeitraum steuerpflichtige Einnahmen erzielt worden.

Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen seien als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Aus- und Fortbildung darstellten. Fortbildungskosten dienten dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu blieben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf diene. Im Berufsstand der Bf. sei es unerlässlich, stets auf dem neuesten Rechtsstand zu bleiben. Dies
sicherzustellen, ermögliche der Besuch oben genannter Veranstaltungen. Weiters stellten Kosten eines Steuerberater-Berufsanwärters zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung gemäß RZ 364 LStR abzugsfähige Fortbildungskosten dar.

Das Finanzamt erließ am eine abändernde Berufungsvorentscheidung und brachte in dieser Werbungskosten iHv Euro 1.869,19 zum Ansatz. In der diesbezüglichen, mit gesondertem Schreiben vom  ergangenen, Begründung führte das Finanzamt hinsichtlich der strittigen Arbeitsmittel zunächst aus, dass die Bf. auf Grund des Umstandes, dass sie als angestellte Steuerberater-Berufsanwärterin über keinen Betrieb verfügt habe, in den diese die Möbel einlegen hätte können. Selbst für den Fall, dass die Bf. über einen solchen verfügt hätte, hätten die Aufwendungen für angeblich gebraucht angeschaffte Möbel nicht anerkannt werden können, da nicht nachgewiesen
worden sei, dass überhaupt Möbel angeschafft und gegebenenfalls wann diese Möbel erworben worden seien (letzteres sei relevant für den Abflusszeitpunkt iSd § 19 EStG).
Selbst wenn die Bf. nachgewiesen hätte, dass diese Möbel tatsächlich angeschafft worden seien und der Zeitpunkt der Anschaffung im nunmehr verfahrensgegenständlichen Jahr 2011 gelegen gewesen wäre, sei der Nachweis, dass die Bf. diesen Aufwand selber wirtschaftlich getragen habe, nicht erbracht worden. Schon aus diesen Gründen hätten die angeblich für Möbel verausgabten Beträge steuerlich nicht anerkannt werden können.

Darüber hinaus werde an dieser Stelle auf die nachstehenden, die sonstigen Werbungskosten betreffenden Ausführungen verwiesen sowie darauf, dass aus den Lohnsteuerrichtlinien keine über Gesetzesinhalt hinausgehenden Rechte abgeleitet werden könnten.

Aufwendungen für einen Finanzrechner und einen Bürosessel hätten als zumindest privat mitveranlasst steuerlich nicht anerkannt werden können (§ 20 EStG). Aufwendungen für einen eingelegten TI 89, ein „eingelegtes“ Bücherregal und eine im Jahr 2010 angeschaffte Aktentasche (allesamt geringwertige Wirtschaftsgüter) hätten nicht
anerkannt werden können, weil die entsprechenden Aufwendungen in Vorjahren abgeflossen und daher im jeweiligen Jahr des Abflusses steuerlich zu berücksichtigen gewesen seien (§ 19 EStG). Dass die Bf. selber über keinen Betrieb verfüge und daher keine Wirtschaftsgüter in diesen nicht vorhandenen Betrieb einlegen könnte, werde an dieser Stelle lediglich der Vollständigkeit halber noch einmal festgehalten.

Aufwendungen, die durch die Rechnungen vom , und belegt worden seien, hätten in der beantragten Höhe, Aufwendungen für ein Mousepad, Toner, Kasperski Internet Security und einen USB-Stick (inklusive Versand) hätten nur unter Ausscheidung eines Privatanteiles von 40 % anerkannt werden können. Die Aufwendungen (Afa) für den im Jahr 2010 angeschafften PC seien unter Ausscheidung eines Privatanteiles von 40% steuerlich anerkannt worden; die Aufwendungen für das nach den Angaben der Bf. 2007 angeschaffte Notebook seien als privat veranlasst steuerlich nicht anerkannt worden. Das Finanzamt sei dabei entgegenkommender Weise von der für die Bf. günstigeren Variante, dass jener Computer für berufliche Zwecke verwendet worden sei, für den sich eine höhere Afa berechne, ausgegangen. Keinesfalls hätten die Aufwendungen für beide Computer unter Ausscheidung von
Privatanteilen steuerlich anerkannt werden können, da die Bf. nicht nachgewiesen habe, dass sie zwei Computer beruflich benötige und verwende. Dass Aufwendungen für einen angeschafften privaten Computer dann, wenn der Dienstgeber die EDV-Ausstattung zur Verfügung stelle, nicht abzugsfähig seien (), werde an dieser Stelle lediglich der Vollständigkeit halber festgehalten (anerkannt insgesamt Euro 243,65).

Aus- und Fortbildungskosten, Reisekosten

Vorweg sei an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich bei den von der Bf. geltend gemachten Reisekosten tatsächlich um Fahrtkosten zu und von Bildungsveranstaltungen, die steuerlich zu den Aus- und Fortbildungskosten hinzuzurechnen seien, handle.
Die geltend gemachten Aus- und Fortbildungskosten (inklusive der „Reisekosten“) stellten dem Grunde nach Werbungskosten dar. Erhebungen des Finanzamtes hätten allerdings ergeben, dass die Bf. in der Zeit von Oktober 2010 bis Ende April 2011 über eine Jahreskarte der Wiener Linien verfügt habe, weswegen das Finanzamt davon ausgehe, dass die von der Bf. angegebenen Fahrtkosten innerhalb Wiens bis Ende April 2011 tatsächlich nicht angefallen seien (auszuscheiden seien daher jene Aufwendungen, die für
Fahrten innerhalb Wiens in der Zeit bis Ende April 2011 angefallen seien, sohin Euro 34,32).

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Bf. im Jahre 2011 ein steuerfreies
Weiterbildungsgeld gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 EStG iHv insgesamt Euro 2.873,88 bezogen habe. Dieses stehe mit den von der Bf. geltend gemachten Bildungsaufwendungen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Gemäß § 20 Abs. 2 EStG dürften bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Bf. parallel zum Bezug dieses steuerfreien Weiterbildungsgeldes weiterhin geringfügig beschäftigt gewesen sei.

Da das von der Bf. unbestrittener Weise bezogene steuerfreie Weiterbildungsgeld mit den von dieser geltend gemachten Bildungsaufwendungen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehe, hätten nur jene Aufwendungen zuerkannt werden können, die dieses Weiterbildungsgeld betragsmäßig überstiegen hätten. Die anerkannten Werbungskosten errechneten sich wie folgt:

Euro 2.013,99 an Reisekosten + Euro 1.263,50 an Aus- und Fortbildungskosten = Euro 3.277,49 abzüglich Euro 34,32 (siehe oben) abzüglich steuerfreies Weiterbildungsgeld von Euro 2.873,88 = Euro 369,29.

Sonstige Werbungskosten

Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer seien nicht abzugsfähig, weil der Mittelpunkt der Tätigkeit einer angestellten Steuerberater-Berufsanwärterin nach der Verkehrsauffassung nicht in einem Arbeitszimmer gelegen sei. Darüber hinaus habe die Bf. selbst in ihrer Erklärung angegeben, dass sie ihr Internet zu 30% privat benützte und es sei schon aus diesen Angaben ersichtlich, dass das angebliche Arbeitszimmer nicht ausschließlich oder zumindest absolut überwiegend beruflich verwendet werden würde. Aber selbst wenn ein Arbeitszimmer nach der Verkehrsauffassung den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit dargestellt hätte, wären die entsprechenden Einrichtungsgegenstände steuerlich nicht abzugsfähig. Vom Abzugsverbot des § 20 EStG seien nämlich auch die Einrichtungsgegenstände der Wohnung beziehungsweise des Arbeitszimmers erfasst, selbst wenn sie (auch) betrieblich beziehungsweise beruflich genutzt werden würden. Bei Einrichtungsgegenständen handle es sich um Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung entsprechend ihrer Zweckwidmung in erster Linie der Bewohnbarkeit von Räumen dienten. Als Einrichtungsgegenstände seien beispielsweise Stühle, (Schreib-)Tische, (Schreibtisch-)Lampen, Schränke, Vorhänge, Teppiche, Bilder, Wandverbauten, Bücherregale und Kommoden anzusehen. Entsprechend den Erläuterungen seien Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände wie z.B. Bücherregale sowie als Einrichtungsgegenstände anzusehende Schreibtische auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie als Arbeitsmittel im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 anzusehen wären. Aus diesen Gründen hätten die Aufwendungen für ein angeblich im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer steuerlich nicht anerkannt werden können.

Die Bf. habe unter den sonstigen Werbungskosten Aufwendungen für UPC-Internet steuerlich geltend gemacht. Erhebungen des Finanzamtes bei der UPC Austria GmbH hätten ergeben, dass
1. die Zahlungen über zweimal Euro 55,90 und einmal Euro 31,95 einem Vertrag der vormaligen Anschlussadresse zuzuordnen seien und dass der Vertragsgegenstand dieses
Vertrages das Produkt Top FIT (fernsehen Internet Telefon) gewesen sei. Dieser Paketpreis beinhalte sohin auch Fernsehgebühren, weswegen diese Aufwendungen als privat mitveranlasste Aufwendungen steuerlich nicht anerkannt werden könnten (§ 20 EStG).
2. die übrigen Zahlungen einem Vertrag der derzeitigen Wohnadresse der Bf.
zuzuordnen seien und dass Vertragsgegenstand dieses Vertrages das Produkt Super FIT
(Fernsehen Internet Telefon) gewesen sei und sei. Auch dieser Paketpreis beinhalte sohin unter anderem Fernsehgebühren, weswegen diese Aufwendungen als privat mitveranlasste Aufwendungen steuerlich nicht anerkannt werden könnten (§ 20 EStG).
Die von der Bf. beantragten Handy-Aufwendungen hätten in der von der Bf. beantragten Höhe steuerlich anerkannt werden (Euro 147,91) können.

Abschließende Anmerkung
Da die Bf. in ihrer Arbeitnehmerveranlagung für 2011 die oben angeführten Aufwendungen steuerlich geltend gemacht hätte (privaten Fernsehgebühren, Nichtberücksichtigung des Weiterbildungsgeldes bei der Fortbildungskosten, Einlegen von Gegenständen in einen Betrieb, der talsächlich nicht vorhanden sei, ...)‚ obwohl dieser auf Grund von deren beruflichen Ausbildung und Tätigkeit bekannt gewesen sei, dass diese Aufwendungen nicht oder nicht in der von der Bf. beantragten Höhe steuerlich absetzbar seien, sei diese Rechtssache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zur finanzstrafrechtlichen Würdigung des Sachverhaltes weitergeleitet worden.

Mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am , beantragte die Bf. rechtzeitig - einem Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages bis zum wurde seitens des Finanzamts entsprochen, der fiel auf einen Samstag, der Vorlageantrag wurde am nachweislich zur Post gegeben - die Vorlage ihrer Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Einleitend führte die Bf. aus, dass sie ihre Berufung auf folgende Punkte einschränke:

Arbeitsmittel: Nichtanerkennung der Abschreibung der Büromöbel sowie der Finanzrechner und Nichtanerkennung der Abschreibung eines zweiten Computers. Anerkennung der diesbezüglichen Werbungskosten iHv  Euro 1.755,21.

Kürzung der Aus- und Fortbildungskosten im Zusammenhang mit dem Bezug eines
Weiterbildungsgeldes gem § 3 Abs 1 Z 5 EStG. Anerkennung der diesbezüglichen  Werbungskosten iHv Euro 3.277,49.

Sonstige Werbungskosten: Nichtanerkennung von Internetkosten. Anerkennung von
Internetkosten pauschal iHv Euro 254,72.

Hinsichtlich des Punktes Arbeitsmittel sei Folgendes ergänzend festzuhalten:
Nach § 16 Abs 8 EStG gehörten Absetzungen für Abnutzungen zu den Werbungskosten. Bei früher angeschafften Wirtschaftsgüter seien die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zugrunde zu legen. Laut den beiliegenden Fotos sei eindeutig ersichtlich, dass es sich bei den geltend gemachten Werbungskosten um eindeutige Büromöbel (Bürosessel vom , Computertisch mit
Rollwägen und Ordnerschrank) handelte.

Arbeitsmittel seien Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit
verwendet werden würden. Unter Arbeitsmittel seien nicht nur Arbeitsgeräte für die Verrichtung körperlicher Arbeiten zu verstehen, sondern alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich seien.

Da es sich bei den beantragten Büromöbeln (Computertisch etc..) um keine privaten
Wohnungseinrichtungsgegenstände handle (typischerweise keine allgemein verwendeten
Einrichtungsgegenstände), sondern um berufstypsiche Arbeitsmittel, die der Berufsausübung und dem Studium dienten, beantrage die Bf. die Anerkennung der Abschreibung als Werbungskosten gem. § 16 EStG.

Hinsichtlich des Themas Büro sei weiters ausführen, dass die Bf. seitens ihres Dienstgebers angehalten sei, Emailanfragen, die Vornahme des Aktenstudiums, Literaturrecherchen oder spezielle Ausarbeitungen und Telefonate auch ausserhalb der regulären Dienstzeit zu erledigen. Daher sei es aus Sicht ihres Diensgebers nicht verwunderlich, dass ein Computerschreibtisch mit Aktenschrank, PC, Laptop und Internet sowie ein Telefonanschluss zur Basis der beruflich bedingten Arbeitsmittel gehörten.

Weiters werde begehrt, die Aufwendungen, die aus der Anschaffung der beiden
Finanzrechner (Einlage Texas T189 und Anschaffung HP 18BII) resultierten, als berufstypische Werbungskosten iHv Euro 320,40 anzuerkennen. Es sei unüblich, generell eine private Nutzung der Wirtschaftsrechner zu unterstellen, wo doch diese speziell für die Berufsausübung bzw. für Rechenbeispiele der Steuerberaterprüfung angeschafft worden seien.

Hinsichtlich der beiden Computer sei ergänzend auszuführen, dass einerseits ein
Internetzugang (Stand PC) aus dem Dienstverhältnis unabdingbar notwendig sei
(Bearbeitung Emails, Korrepondenz, Ausarbeitung) und andererseits ein Laptop für
Mitschriften bei Vorlesungen und Seminaren, sowie bei Klientenbesuchen eingesetzt werde. 

Hinsichtlich der Fortbildungskostens sei ergänzend festzuhalten, dass die Bf. eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz erhalten habe. Danach habe sie ein Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bezogen. Zusätzlich sei die Bf. während dieser Zeit in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, da ein gewisses Arbeitspensum innerhalb der Kanzleizeiten und darüber hinaus in der Freizeit weiterhin habe erledigt werden müssen.

Da nach Ansicht der Bf. die beantragten Werbungskosten in keinem unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen steuerfreien Einnahmen stünden, seien diese gemäß § 16 EStG abzugsfähig. Die Ausbildung zur Steuerberaterin sei unabhängig vom Bezug des Weiterbildungsgeldes aufgenommen worden.

Hinsichtlich der Internetkosten sei auszuführen, dass aus der Tatsache, dass ein Gesamtpacket (Telefonie/internet/Fernsehen) angeschafft worden sei, nicht sofort geschlossen werden könne, dass gar keine Internetgebühren beruflich angefallen seien.
Es werde daher um Berücksichtigung von zumindest 20% der Aufwendungen von Euro
534,06, das entspreche einem Werbungskostenanteil von Euro 106,81, ersucht.

Die Bf. legte ihrem Vorlageantrag drei Abbildungen, die eines aus sechs Elementen - davon zwei offen und vier mit Türen versehen - bestehenden Schrankes, die eines Taschenrechners von Texas Instruments sowie die eines Schreibtisches samt zwei Bürocontainern bei. Auf dem Schreibtisch sind u. a. ein PC sowie ein dazugehöriger Bildschirm abgebildet. In den beiden offenen Elementen des o. e. Schrankes befinden sich laut der o. e. Abbildung Aktenordner, Bücher sowie vier Aktenladen.

Im Akt befindet sich ein schriftliches Auskunftsersuchen des Finanzamtes an die Firma UPC, ob die von der Bf. für Internet getätigten Überweisungen iHv Euro 534,06 auch für andere Dienste als Internetdienste getätigt worden seien. Dieses wurde vom genannten Unternehmen damit beantwortet, dass das monatliche Grundentgelt für das Produkt "Super FIT" Euro 39,90 betrage. Dabei entfiele auf den Internetdienst anteilig Euro 15,12. Im Jahre 2011 habe die Bf. an die Firma UPC Zahlungen iHv insgesamt Euro 358,41 geleistet.

Eine am per E-Mail erfolgte Anfrage des Finanzamtes bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ob die Bf. Berufsanwärterin sei, wurde von dieser am damit beantwortet, dass sich die Bf. derzeit im Prüfungsverfahren für Steuerberater befinde. Außerdem liegt im Akt ein mit dem datiertes und an die Bf. adressiertes Schreiben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, in dem bestätigt wird, dass sich die Bf. im Prüfungsverfahren für die Fachprüfung zum Steuerberater befinde, auf.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Berufung gem. § 279 Abs 6 BAO der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.

Mittels Telefax vom übermittelte das Finanzamt dem UFS ein von diesem an das AMS erstelltes Auskunftsersuchen, in dem dieses aufgefordert wurde, Auskunft dahingehend zu geben, für welche Bildungsmaßnahme Weiterbildungsgeld gewährt worden sei sowie dessen Beantwortung. Aus dieser geht u. a. hervor, dass die Bf. im Zeitraum vom bis zum  Weiterbildungsgeld vom AMS bezog.  

Am führte das Finanzamt in der Wohnung der Bf. eine Nachschau zum Zwecke der Besichtigung des Arbeitszimmers sowie der Feststellung von dessen Verwendung durch. Weiters bezweckte diese Nachschau die Überprüfung der beschwerdegegenständlichen Möbel. Im Zuge dieser Nachschau wurden seitens des Finanzamtes diverse Fotos angefertigt. Auf diesen wurde neben dem o. e. Schreibtisch, einem Regal und einer Schrankwand - in dieser befanden sich diverse Bücher und Aktenordner, die teilweise eine berufliche Veranlassung und teilweise eine private Veranlassung nahelegen sowie diverses Computerzubehör - ein Hometrainer und eine Couch abgebildet.

Im Akt befindet sich ein von der Bf. an das Finanzamt gerichtetes E-Mail vom . In diesem wird u. a. ausgeführt, dass der Hometrainer 2011 im Schlafzimmer der Bf. gestanden sei und dass dieser auf Grund des Umstandes, dass die Bf. das Arbeitszimmer ohnehin nicht mehr absetzen könne, da sie nur Angestellte sei, ins Arbeitszimmer gestellt worden sei.

Am beantragte der Vertreter des Finanzamtes unter Verweis auf die Bestimmung des § 3 Abs 2 EStG und unter Hinweis auf das Erkenntnis des , die Bezüge, die die Bf. während ihrer Vollbeschäftigung bezog, auf den Zeitraum vom bis zum - Zeitraum des Bezuges von steuerfreiem Weiterbildungsgeld durch die Bf. - gemäß der genannten Gesetzesbestimmung hochzurechnen. Dieser Antrag wurde der Bf. am samt einer Kopie des o. e. Erkenntnisses zwecks Wahrung des Parteiengehörs seitens des BFG übermittelt.

Angemerkt wird, dass vom BFG im Internet durchgeführte Recherchen ergaben, dass die Bildungskarenz ein Angebot an nichtselbständig Beschäftigte sei, sich zum Zweck einer Aus- oder Weiterbildung für einen bestimmten Zeitraum von der Arbeit freistellen zu lassen, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst werden müsse. Während der Bildungskarenz erhielten die Bezugsberechtigten vom AMS Weiterbildungsgeld in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes (siehe Information der AK Niederösterreich). Die bezughabenden gesetzlichen Regelungen finden sich insbesondere in den §§ 11 u. 26 AVRAG.

Vom BFG im Internet angestellte Recherchen hinsichtlich des Preises gebrauchter Büromöbel ergaben, dass der Preis für eine Büroausstattung, die mit der beschwerdegegenständlichen vergleichbar ist, zwischen 100 und 600 Euro liegt.

In der am über Antrag der Bf. durchgeführten mündlichen Verhandlung gab die Bf. über Befragen des Richters, welche Werbungskosten nunmehr strittig seien, bekannt, dass hinsichtlich des Punktes Büromöbel der Schreibtisch, der Ordnerschrank und der Sessel strittig seien. Weiters werde die Anerkennung der Aufwendungen sowohl für den PC als auch für den Laptop und für die beiden Rechner HP bzw. TI 89 begehrt. Außerdem begehre sie die Anerkennung der Aus- und Fortbildungskosten in Höhe von Euro 3.277,49 begehrt. Weiters seien die Internetkosten in der im Vorlageantrag genannten Höhe strittig.

Der Vertreter des Finanzamtes führte aus, dass die Bezüge die die Bf. außerhalb der Bildungskarenz bezogen habe, gemäß § 3 Abs. 2 EStG hochzurechnen seien. Dieser Punkt sei ebenfalls strittig.

Die Bf. brachte vor, dass die am durchgeführte Nachschau vom Vertreter des Finanzamtes durchgeführt worden sei. Dieser habe sich ausgewiesen, allerdings die Bf. nicht über ihre Rechte aufgeklärt. Außerdem habe die Bf. keine Niederschrift über diese Nachschau erhalten, da eine solche ihres Wissens nach nicht verfasst worden sei. Weiters brachte die Bf. vor, dass diese Nachschau an einem Abend um 19:00 Uhr erfolgt sei, dass diese ca 25 Minuten lang angedauert habe, dass die Bf. zu dieser Zeit Akten von Klienten am PC bearbeitet habe und dass diese den Vertreter des Finanzamtes ersucht habe, keine Fotos von Klientenakten – diese hätten sich auf den Schreibtisch befunden – anzufertigen.

Die Frage des Richters ob mehr als ein Foto im Zuge dieser Nachschau vom Schreibtisch aufgenommen worden sei, beantwortete der Vertreter des Finanzamtes mit nein. Der Richter stellte hinsichtlich dieses Fotos fest, dass auf diesem erkennbar sei, dass sich auf dem Schreibtisch Akten, die offensichtlich von Klienten der Kanzlei der Bf. stammten, befänden. Es sei auf diesem Foto jedoch keinesfalls ein Name eines Klienten bzw. einer sonstigen Person auf die sich diese Akten bezögen, zu erkennen. Der Richter händigte in der Folge dieses Foto der Bf. aus. Diese bestätigte nach dessen Ansicht die vom Richter im vorigen Satz dargestellte Wahrnehmung, wonach diese Akten keiner bestimmten Person zuordenbar seien.

Der Vertreter des Finanzamtes führte hinsichtlich des von der Bf. betreffend der Nachschau Gesagten aus, dass diesbezüglich ein Nachschauauftrag existierte und dass eine Niederschrift gemäß § 146 BAO in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung nicht zwingend zu erstellen gewesen sei. Außerdem sei die Erstellung einer Niederschrift auch nicht erforderlich gewesen, da Gegenstand der Nachschau die Besichtigung des Arbeitszimmers sowie dessen Verwendung gewesen sei. Der Nachschauauftrag enthalte eine ordnungsgemäße Begründung und Belehrung.

Der Richter stellte fest, dass die Art und Weise wie diese Nachschau durchgeführt wurde, für die Entscheidung über die Beschwerde keine Relevanz habe. Dies deshalb da die für das Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen unstrittig nicht zu gewähren seien.

Hinsichtlich der beiden Rechner führte der Vertreter des Finanzamtes aus, dass lediglich die Aufwendungen für einen dieser beiden zu gewähren seien, da mit einem Rechner das Auslangen gefunden werden könne. Außerdem seien diese Aufwendungen nur dann zu gewähren, wenn ein entsprechender Abfluss finanzieller Mittel im Jahre 2011 erfolgt sei.

Hinsichtlich der Büromöbel führte der Vertreter des Finanzamtes aus, dass er aufgrund des Umstandes, dass die Schrankwand an die Dachkante angepasst worden sei, siehe Fotos Nr. 11 und 14, nicht davon ausgehe, dass es sich bei diesen Büromöbeln um Gebrauchte gehandelt habe. Diesbezügliche Rechnungen seien nicht vorhanden.

Die Bf. führte aus, dass im Organisationshandbuch der Finanzverwaltung stehe, dass über eine Nachschau eine Niederschrift zu erstellen sei. Außerdem sei sie nicht über ihre Rechte aufgeklärt worden. Sie sei auch der Meinung, dass dieser Nachschau hinsichtlich der Entscheidung über ihre Beschwerde Relevanz zukäme. Der Richter zitiert die Bestimmung des § 146 BAO. Gemäß dieser sei über das Ergebnis einer Nachschau dann eine Niederschrift aufzunehmen, wenn diese erforderlich sei. Der Richter führte weiters aus, dass der Nachschau auch deshalb für die Entscheidung über die Beschwerde keine Relevanz zukomme, da sich die Fotos die die Bf. ihrem Vorlageantrag beigelegt habe, von den Fotos die im Zuge der Nachschau erstellt worden seien, hinsichtlich der Beschaffenheit der gegenständlichen Möbel (Ordnerschrank und Schreibtisch) nicht unterschieden. Der Richter stellte fest, dass mit den dem Vorlageantrag vorgelegten Fotos für die Frage, ob bzw. in welcher Höhe diese Möbel betreffenden Aufwendungen Werbungskosten darstellten, das Auslangen gefunden werden könne. Deren Qualität sei für diese Zwecke ausreichend.

Die Frage des Richters, von wem die Bf. die Möbel erworben habe, beantwortet diese damit, dass sie diese vom Freund einer ehemaligen Freundin erworben habe. Das sei der Grund dafür, dass sie keine Bestätigung vorlegen könne. Die Bf. gab weiters bekannt, dass sie diese Möbel im Jahre 2011 erworben habe. Sie sei in diesem Jahr auch in die neue Wohnung eingezogen. Diese habe sie käuflich erworben und dafür einen Kredit aufgenommen. Der Ordnerschrank hätte aufgrund seiner Größe nicht in das Zimmer der Bf. gepasst, deshalb sei der Teil des Ordnerschrankes, der zu hoch gewesen sei, in die Dachschräge eingepasst worden. Die Einpassung dieses Möbelstückes sei durch den Tischler erfolgt, der diese Möbel beim Verkäufer hergestellt habe. Die Frage des Richters ob hinsichtlich der vom Tischler bei ihr vorgenommenen Einpassungsarbeiten eine Rechnung existiere, beantwortete die Bf. damit, dass sie diese Arbeiten nicht habe bezahlen müssen. Die Frage des Richters ob die Bf. hinsichtlich dieser Möbel einen Eigenbeleg erstellt habe, beantwortet die Bf. mit nein. Die Frage des Richters wie die Bf. die Werte (Euro 2.000,-- für den Schreibtisch und Euro 1.000,-- für den Ordnerschrank) im Zuge der Vornahme der Abschreibung ermittelt bzw. zum Ansatz gebracht habe, beantwortete die Bf. damit, dass sie diese Beträge bezahlt habe.

Die Bf. habe sich über die Preise von Büromöbeln erkundigt. Dabei sei sie zur Ansicht gelangt, dass die von ihr bezahlten Beträge gerechtfertigt gewesen seien. Außerdem habe sie zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der Kreditaufnahme für die Wohnung über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit c in der für das Jahr 2011 geltenden Fassung seien für den Fall eines unentgeltlichen Erwerbes eines sonstigen Wirtschaftsgutes die fiktiven Anschaffungskosten im Zuge der Vornahme der Abschreibung zum Ansatz zu bringen.

Der Vertreter des Finanzamtes führt ehinsichtlich der strittigen Möbel aus, dass weder der Name eines Verkäufers noch der des Tischlers existiere. Außerdem gäbe es keine Belege hinsichtlich dieser Möbel, auch sei deren Anschaffungszeitpunkt nicht genau festgelegt. Aufgrund des Berufes der Bf. hätte dieser die Aufbewahrungspflicht der entsprechenden Belege bewusst sein müssen. Der Vertreter des Finanzamtes führte weiters aus, dass es durchaus möglich gewesen sein könne, dass diese Möbel aus der vorigen Wohnung der Bf. gestammt hätten und dass diese diese Möbel im Zuge des Umsiedelns mitgenommen habe.

Die Vertreterin der Bf. führte diesbezüglich aus, dass es stimme, dass hinsichtlich dieser Möbel keine Verkaufsbelege (Rechnung) existierten. Ein Eigenbeleg sei in der Art der Vornahme der Abschreibung dieser Möbel zu erblicken. Weiters gab die Vertreterin der Bf. an, dass im Einkommensteuergesetz auch vorgesehen sei, die Abschreibung von unentgeltlich sowie früher - in dem Sinne, dass Gegenstände zum Zeitpunkt ihres Erwerbes weder beruflichen noch betrieblichen Zwecken zugeführt gewesen seien -  erworbenen Gegenständen vornehmen zu können.

Der Vertreter des Finanzamtes wandte diesbezüglich ein, dass in einem derartigen Fall die fiktiven Anschaffungskosten zum Ansatz zu bringen seien und verwiews diesbezüglich auf die vom Richter vorgenommenen und in dessen Sachverhaltsdarstellung erwähnten Recherchen. 

Abschließend gab die Vertreterin der Bf. hinsichtlich der Möbel bekannt, dass es diesbezüglich einzig und alleine um die Höhe der Basis der Abschreibung gehe.

Die Bf. überreichte dem Richter die Rechner TI-89 sowie HP 17bII+ zur Ansicht und führte diesbezüglich aus, dass der letztgenannte Rechner primär der Vornahme von finanzmathematischen Rechneroperationen sowie der Vornahme der Berechnung von Zinsen, Renten und Barwerten diene. Der Rechner TI 89 diene der Vornahme der übrigen an einen Steuerberater bzw. an einen Steuerberaterberufsanwärter gestellten Aufgaben. Beide Rechner seien auf der Liste der zur Steuerberatungsprüfung zulässigen Rechner enthalten. Der Rechner HP 17 sei insbesondere von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder empfohlen worden. Aufgrund der Anforderungen der Steuerberaterprüfung sei die Anschaffung eines Rechners TI 89 nahezu unumgänglich.

Der Vertreter des Finanzamtes verwies hinsichtlich der Rechner darauf, dass einer der beiden Rechner belegt sei, der andere nicht und das somit für den nicht belegten Rechner kein Abflusszeitpunkt feststehe.

Die Vertreterin der Bf. verwies hinsichtlich des Rechners, über den keine Belege existieren, darauf, dass dessen Abschreibung mit den fiktiven Anschaffungskosten vorgenommen werden könne. Eine Kollegin der Bf. habe einen TI-89 zum gleichen Zeitpunkt wie die Bf. über Will-Haben erworben und dafür einen Preis von Euro 200 entrichtet. Aufgrund dieses Umstandes stünden die fiktiven Anschaffungskosten betragsmäßig fest.

Der Vertreter des Finanzamtes verwies auf die Bestimmungen der §§ 16 Abs 1 Z 8, 13 sowie 19 EStG und führte weiters aus, dass kein Abflusszeitpunkt feststehe.

Hinsichtlich der beiden Computer führte die Bf. aus, dass beide beruflich notwendig gewesen seien. Dies deshalb da sie den Laptop, wenn sie unterwegs gewesen sei, bei sich geführt und verwendet habe. Der Bildschirm des Laptops sei für die Ausarbeitungen, die sie habe vornehmen müssen, zu klein gewesen. Deshalb habe sie die entsprechenden Übertragungen vom Notebook auf den Laptop vorgenommen. Daraus ergebe sich die berufliche Notwendigkeit beider Computer.

Der Vertreter des Finanzamtes verwies hinsichtlich der Computer auf das in der Begründung der Berufungsvorentscheidung Ausgeführte.

Die Vertreterin der Bf. führte hinsichtlich der Computer aus, dass sie im Jahre 2011 die Arbeitgeberin der Bf. gewesen sei und dass sie dieser keinen Laptop zur Verfügung gestellt habe. 

Hinsichtlich der Aus- und Fortbildungskosten gab die Vertreterin der Bf. an, dass die Ausbildung der Bf. zur Steuerberaterin Bedingung der Einstellung in ihre Kanzlei gewesen sei. Sie sei nicht der Ansicht, dass die im Rahmen der Bildungskarenz bezogenen Gelder mit den Aus- und Fortbildungskosten gegenzurechnen seien.

Der Vertreter des Finanzamtes verwies auf den Vorlagebericht. Weiters auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung sowie auf das Erkenntnis des BFG, RV/7104596/2016.

Die Vertreterin der Bf. führte aus, dass die Anwendung der Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG aus ihrer Sicht nicht strittig sei.

Hinsichtlich der Internetkosten verwies die steuerliche Vertreterin auf das im Vorlageantrag Gesagte.

Angemerkt wird, dass eine am vom Richter im Internet hinsichtlich des Rechners Texas TI 89 durchgeführte Recherche ergab, dass ein solcher - nach wie vor - zum Preis von Euro 199,99 gehandelt wird.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die am offenen Berufungen (beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen) gemäß § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind. Demnach war über die gegenständliche Berufung als Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht abzusprechen.

Strittig ist, ob die von der Bf. für folgende Büromöbel geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen sind: Schreibtisch,  Ordnerschrank und Bürosessel. Weiters strittig ist die Anerkennung der von der Bf. als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für einen Laptop, einen PC sowie der beiden Rechner HP 17bII+ bzw. TI 89. Außerdem ist die Anerkennung der Aus- und Fortbildungskosten in Höhe von Euro 3.277,49 sowie die Anerkennung von Internetkosten iHv Euro 106,81 strittig. 

Unstrittig ist, dass es sich bei dem im Wohnungsverband der Bf. gelegenen Raum, den diese im Jahre 2011 auf Wunsch ihres Dienstgebers für Emailanfragen, die Vornahme des Aktenstudiums, Literaturrecherchen oder spezielle Ausarbeitungen und Telefonate auch ausserhalb der regulären Dienstzeit nutzte, um kein Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn handelt. Unstrittig ist weiters die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 3 Abs 2 EStG 1988 auf den vorliegenden Fall.

Arbeitsmittel:

1.) Büromöbel:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen jedoch Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden.

Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer keinen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind vom Abzugsverbot auch die Einrichtungsgegenstände erfasst, selbst wenn sie (auch) beruflich genutzt werden, d.h. Stühle, (Schreib)Tische, (Schreibtisch)Lampen, Schänke, Vorhänge, Teppiche, Bilder, Wandverbauten, Bücheregale und Kommoden (siehe , vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 20 Rz 57).

Da die Bf. im Jahre 2011 unstrittig über kein Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn verfügte, war den in diesem (Jahr) für die in Rede stehenden Möbel - Schreibtisch,  Ordnerschrank und Bürosessel, auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - geltend gemachten Aufwendungen die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten zu versagen.

2.) Laptop, PC Medium:

Laut § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel als Werbungskosten abzugsfähig; beträgt die Nutzungsdauer länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden. Der erste Satz der Z 8 verweist auf die §§ 7 und 8: Gemäß § 8 Abs 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, die Anschaffungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsbezogene Nutzungsdauer abzusetzen, die sich nach der Gesamtdauer der Nutzung bemisst. Gemäß § 13 EStG 1988 kann ein Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten bis zu Euro 400,00 sofort in einem Betrag als Ausgabe geltend gemacht werden. Gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG 1988 sind, wenn ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet wird, der Bemessung der Absetzung für Abnutzung (Afa) die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zu Grunde zu legen. Als fiktive Anschaffungskosten ist jener Betrag anzusehen, den der Empfänger für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung hätte aufwenden müssen (vgl. § 6 Z 9 lit b EStG 1988).

Der in Rede stehende Laptop wurde von der Bf. am angeschafft. Die von dieser unter Zugrundelegung einer fünfjährigen Nutzungsdauer zum Ansatz gebrachten fiktiven Anschaffungskosten im Ausmaß von 20 % des Kaufpreises von Euro 874,70 entsprechen den im vorigen Absatz dargestellten gesetzlichen Bestimmungen.

Dass die Anschaffung des in Rede stehenden Laptops für die Berufsausübung sowie für die Prüfungsvorbereitung der Bf. unumgänglich war, wird vom BFG in keinster Weise angezweifelt. Da die steuerliche Vertreterin und ehemalige Arbeitgeberin der Bf. hinsichtlich dieses Gerätes in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass sie dieser keinen Laptop zur Verfügung gestellt habe, geht das BFG von einer diesbezüglichen beruflichen Nutzung im Ausmaß von 100 % aus. Somit sind diesbezüglich Euro 170,94 als Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 anzuerkennen.

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung und Verwendung eines Computers einschließlich des Zubehörs (Drucker, Maus, Scanner, Card-Reader, CD-ROM, etc.) sind insoweit Werbungskosten, als eine berufliche Nutzung eindeutig feststeht. Bei Computern, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, sind die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungsweg vorzunehmen. Dabei ist angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern nach der Verwaltungspraxis ein strenger Maßstab anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vorgangsweise, einen anzunehmenden Privatanteil der Computerverwendung durch griffweise Schätzung zu ermitteln, rechtlich unbedenklich (vgl. ).

Hinsichtlich des PC der Bf. geht das Bundesfinanzgericht den Lohnsteuerrichtlinien - die für das BFG allerdings nicht bindend sind - folgend auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens davon aus, dass dessen private Nutzung im vorliegenden Fall 40% beträgt. Dieser wurde von der Bf. am angeschafft. Die von dieser unter Zugrundelegung einer dreijährigen Nutzungsdauer zum Ansatz gebrachten fiktiven Anschaffungskosten im Ausmaß von 33,33 % des Kaufpreises von Euro 599,00 entsprechen den im viertvorletzten Absatz dargestellten gesetzlichen Bestimmungen. Somit sind diesbezüglich Euro 119,80 - 60 % von Euro 199,67 - als Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 anzuerkennen.

3.) Texas TI 89-Rechner, Rechner HP 17bII+:

Vorweg ist hinsichtlich des Rechners Texas TI-89 auszuführen, dass die Bf. dessen Anschaffung nicht belegte. Dadurch, dass die Bf. diesen in der mündlichen Verhandlung vorzulegen vermochte sowie auf Grund des Umstandes, dass dieser von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder empfohlen wurde und in der Liste der zur Steuerberaterprüfung zulässigen Rechner enthalten ist, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Bf. dessen Anschaffung (in einem dem Jahr 2011 vorangegangenen Jahr) glaubhaft machte. An der beruflichen Notwendigkeit eines derartigen Rechners für Zwecke der Steuerberaterausbildung und für Zwecke der Berufsausübung einer Steuerberateranwärterin bzw. Steuerberaterin hegt das BFG keinen Zweifel.

Hinsichtlich der fiktiven Anschaffungskosten des Rechners TI 89 schließt sich das BFG im Hinblick auf das im ersten Absatz zu Punkt "2.) Laptop, PC Medium" Gesagte sowie im Hinblick auf dessen am im Internet vorgenommenen Recherchen - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - den Ausführungen der steuerlichen Vertreterin in der mündlichen Verhandlung, wonach diesen Rechner betreffende fiktive Anschaffungskosten im Ausmaß von Euro 200,00 feststünden, an.

Die berufliche Notwendigkeit des Rechner HP 17bII+ wird vom erkennenden Gericht  ebenfalls nicht bezweifelt. Auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen, die die Bf. in der mündlichen Verhandlung tätigte, wird verwiesen.

Somit sind die beiden Rechner betreffende Werbungskosten iHv Euro 320,40 als Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 anzuerkennen.

Die Ausgaben für Arbeitsmittel sind nach dem oben Gesagten wie folgt zu berechnen:

Arbeitsmittel laut BVE: Euro 243,65, enthaltend Aufwendungen für den PC iHv Euro 119,80, vermindert um Euro 14,34 (Ansatz laut BVE für den Rechner HP 17bII+) ergibt Euro 229,31 zuzüglich Euro 120,40 für den Rechner HP 17bII+, zuzüglich Euro 200,00 für den Rechner Texas TI-89 zuzüglich Euro 170,94 für den Laptop ergibt Aufwendungen für Arbeitsmittel iHv insgesamt Euro 720,65.

Aus- und Fortbildungskosten:

Gemäß § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Den Ausführungen in der BVE, wonach die von der Bf. geltend gemachten Aus- und Fortbildungskosten inklusive der Reisekosten dem Grunde nach Werbungskosten darstellten, schließt sich das Bundesfinanzgericht im Hinblick darauf, dass die Bf. diese zur Gänze nachwies, an.

Im Hinblick auf die vom BFG im Internet durchgeführten Recherchen hinsichtlich der Bildungskarenz - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - vermag sich das BFG der in der BVE dargelegten Ansicht des Finanzamtes, wonach das Weiterbildungsgeld mit den Aus- und Fortbildungskosten zu verrechnen sei, nicht anzuschließen.

An Aus- und Fortbildungskosten sind sohin insgesamt Euro 3.227,49 anzuerkennen.

Internetkosten:

Diesbezüglich geht das BFG - den obigen den PC Medium betreffenden Erwägungen folgend - davon aus, dass die Bf. das Internet im Ausmaß von 60 % beruflich nutzte. Die Bf. leistete im Jahre 2011 an die Firma UPC Zahlungen iHv insgesamt Euro 358,41. Das monatliche Grundentgelt dafür betrug Euro 39,90. Davon entfielen anteilig auf den Internet Dienst Euro 15,12. Diese stellen 37,9 % der des mtl. Grundentgelts dar. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Internetkosten iHv  Euro 81,50 (Euro 358,41 x 37,9% = Euro 135,84 x 60%) als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Die sonstigen Werbungskosten betragen unter Einbezug der vom Finanzamt anerkannten Kosten für das Mobiltelefon iHv Euro 147,91 insgesamt Euro 229,41.

Hinsichtlich der anzuerkennenden Werbungskosten ergibt sich somit folgende Berechnung:

Arbeitsmittel Euro 720,65 zuzügl. Aus- und Fortbildungskosten Euro 3.277,49 zuzügl. sonstige Werbungskosten Euro 229,41 zuzügl. Fachliteratur (nicht strittig) Euro 1.108,34 ergibt Euro 5.335,68.

Hochrechnung der Einkünfte:

Die Bf. bezog in der Zeit vom bis zum vom AMS steuerfreies Weiterbildungsgeld.

§ 3 Abs 2 EStG 1988 lautet auszugsweise:

"Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs 1 Z 5 lit  a oder c, Z 22
lit  a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit  b oder Z 23 (Bezüge gemäß
§ 25 Abs 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres,
so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne
des § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 und die zum  laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33
Abs 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen..."

Gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld
und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der
Einkommensteuer befreit.

Gemäß § 26a Abs 5 AlVG 1977 iVm § 26 Abs  8 AlVG 1977 gilt das Bildungsteilzeitgeld
als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs  1 Z 5 EStG 1988.

Das Finanzamt erließ den bekämpften Bescheid unter Außerachtlassung der Anwendung der Bestimmung des § 3 Abs 2 EStG 1988 hinsichtlich des von der Bf. im Jahre 2011 bezogenen steuerfreien Weiterbildungsgeldes. Dass diese Bestimmung bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2011 zu berücksichtigen ist, ist unstrittig.

Da der angefochtene Bescheid insbesondere auf Grund der Anwendung der Bestimmung des § 3 Abs 2 EStG zu Ungunsten der Bf. abzuändern ist, ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 279 Abs 1 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden hat. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das bedeutet, dass für den Fall, dass ein Bescheid nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes abzuändern ist, die Änderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes in jede Richtung besteht. Das Verwaltungsgericht ist im Anwendungsbereich der BAO somit nicht an das Beschwerdebegehren gebunden. Es darf auch zu Lasten des Beschwerdeführers verbösernde Entscheidungen treffen und hat auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die ihm zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall erfolgte die Lösung der zu klärenden Rechtsfragen im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ergibt sie sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs 4 B-VG liegt somit nicht vor, weshalb eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: ein Berechnungsblatt

Wien, am

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