Anrechnung einer ausländischen Steuer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin X in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Y., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Feldkirch vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen, einen Spruchbestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die im Inland wohnhafte Beschwerdeführerin (in der Folge abgekürzt Bf.) war im Streitjahr 2015 nichtselbständig als Altenpflegerin in einem von einer liechtensteinischen Gemeinde betriebenen Betreuungszentrum tätig.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, bei der Berechnung der Einkommensteuer sei lediglich ausländische Steuer in Höhe von CHF 2.058,55 angerechnet worden. Der Quellensteuerabzug in Liechtenstein betrage jedoch laut Lohnkonto 2015 CHF 3.058,55. Der angefochtene Bescheid sei daher entsprechend zu berichtigen.
Nachdem ein an die Bf. gerichtetes Ersuchen um Nachreichung eines liechtensteinischen Steuerbescheides für das Jahr 2015 unbeantwortet blieb, wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen und der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert, als nunmehr von der errechneten Einkommensteuer keine ausländische Steuer in Abzug gebracht wurde. Begründend wurde ausgeführt, die nicht erfolgte Nachreichung des Liechtensteinischen Steuerbescheides werde im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Anzeichen dafür gewertet, dass die Voraussetzungen für die Anrechnung der Quellensteuer nicht gegeben seien (bzw. die Höhe der tatsächlich in Liechtenstein bezahlten Quellensteuer nicht bekannt sei). Sollte nachträglich noch ein liechtensteinischer Steuerbescheid ergehen, bestünde die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Bescheidänderung gemäß § 295a BAO.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde das Beschwerdebegehren aufrecht erhalten. Ergänzend wurde seitens der steuerlichen Vertreter der Bf. im Wesentlichen vorgebracht, die Bf. sei verpflichtet, auch in Liechtenstein eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Im Zuge der Jahresveranlagung in Liechtenstein komme es unter Anrechnung der vom Arbeitgeber unterjährig einbehaltenen Quellensteuer entweder zu einer Steuernachforderung oder - im Falle zu viel einbehaltener Steuer - zu einer Gutschrift. Eine solche Gutschrift wirke wie ein "Durchlaufposten", da sich in Österreich der Anrechnungsbetrag der ausländischen Steuer entsprechend vermindere.
Wie als bekannt vorausgesetzt werde, ergingen Steuerbescheide in Liechtenstein regelmäßig im Herbst des jeweiligen Folgejahres. Nachdem die Bf. vom Finanzamt zur Nachreichung des liechtensteinischen Steuerbescheides 2015 aufgefordert worden sei, habe sie dem Finanzamt telefonisch mitgeteilt, dass sie über einen solchen noch nicht verfüge und auch nicht vor Herbst 2016 mit der Bescheiderlassung zu rechnen sei. Der der Bf. namentlich nicht bekannte Gesprächspartner habe ihr zugesagt, dass ihr Vorbringen vermerkt worden sei.
Die vollständige Nichtanrechnung der liechtensteinischen Quellensteuer auf die österreichische Einkommensteuer in der Beschwerdevorentscheidung hätte eine zumindest vorläufige Doppelbesteuerung in Höhe der ausländischen Steuer und damit eine enorme wirtschaftliche Belastung für die Bf. zur Folge gehabt. Eine korrekte Vorgangsweise wäre die (vorläufige) Anrechnung der gesamten vom Liechtensteinischen Arbeitgeber der Bf. im Jahr 2015 einbehaltenen Quellensteuer von CHF 3.058,55 auf die österreichische Einkommensteuer gewesen. Nach Ergehen des liechtensteinischen Steuerbescheides könnte eine Berichtigung der Einkommensteuerveranlagung 2015 durch Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO erfolgen. Eine weitere mögliche Vorgangsweise wäre die vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer gemäß § 200 Abs. 1 BAO. Nachdem nach Ergehen des liechtensteinischen Steuerbescheides Kenntnis über die tatsächliche Höhe der Quellensteuer erlangt worden sei, sei sodann - im Zuge der Ersetzung der vorläufigen Abgabenfestsetzung durch eine endgültige - die vorläufige Festsetzung, sofern erforderlich, zu berichtigen.
Mit Schreiben vom teilte das BFG der Bf. mit, es teile die Rechtsmeinung der steuerlichen Vertretung, wonach bei Unkenntnis der tatsächlichen Höhe der ausländischen Steuer die Einkommensteuer gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festzusetzen wäre. Sobald die Abgabenbehörde nach Ergehen des liechtensteinischen Steuerbescheides Kenntnis über das tatsächliche Ausmaß der festgesetzten ausländischen Steuer erlange, habe sie die vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer 2015 durch eine endgültige zu ersetzen.
Im Beschwerdefall sei der sich durch die abweichende Einkommensteuerfestsetzung 2015 ergebende Nachforderungsbetrag von 2.821,00 € gemäß § 212a BAO antragsgemäß ausgesetzt worden. Da die Bf. somit bis zum Ergehen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes nicht mit der Zahlung dieses Nachforderungsbetrages wirtschaftlich belastet sei und zudem mit der Erlassung des liechtensteinischen Steuerbescheides in Kürze zu rechnen sei, werde aus verfahrensökonomischen Gründen mit der Erledigung des Rechtsmittels bis zur Nachreichung dieses Steuerbescheides abgewartet.
Am wurde der liechtensteinische Steuerbescheid (konkret eine Veranlagungsverfügung der Gemeinde XX) für das Steuerjahr 2015 auf elektronischen Weg nachgereicht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
In Streit steht, ob bzw. in welcher Höhe bei der Berechnung der Einkommensteuer des Streitjahres ausländische Steuer anzurechnen ist.
Aus dem nachgereichten liechtensteinischen Steuerbescheid für das Steuerjahr 2015 ist zu ersehen, dass die in Liechtenstein zu entrichtende Steuer insgesamt CHF 2.085,75 betragen hat. Bei einem für den Schweizer Franken zugrunde zu legenden Umrechnungskurs von 0,922371 € (siehe dazu die Umrechnungstabelle im Formular L 17b-2015) war somit auf die Einkommensteuer ausländische Steuer in Höhe von 1.923,84 € anzurechnen.
Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall waren keine Rechtsfragen, sondern nur Fragen der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung zu lösen. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Zitiert/besprochen in | Jandl in PV-Info 3/2017, 4 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100494.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at