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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.10.2016, RV/3100887/2016

Stundungsansuchen einer GmbH aufgrund eines angeblich zu erwartenden Guthabens ihres Geschäftsführers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf. , vertreten durch F-GmbH, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , betreffend Zahlungserleichterungen zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1.1. Die Beschwerdeführerin (kurz: Bf.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschaftergeschäftsführer ein Einzelunternehmen betreibt.

Mit Eingabe vom brachte die Bf. durch ihren steuerlichen Vertreter ein Zahlungserleichterungsansuchen ein, mit welchem die Stundung eines Abgabenrückstandes von 5.494,37 € (betreffend Lohnabgaben für 3/2015-12/2015 und Körperschaftsteuer 4-6/2015, 7-9/2015, 10-12/2015) bis zur Veranlagung des Geschäftsführers der Bf. "vorläufig bis zum " beantragt wurde.

Als Begründung wurde vorgebracht, dass der Geschäftsführer der Bf. mit seinem Einzelunternehmen seit zirka einem Jahr nicht veranlagt worden sei, obwohl er aus der Veranlagung 2013 ein Guthaben in Höhe von 31.938,54 € und für 2014 ein Guthaben in Höhe von 25.116,58 € erwarte. Nach Gutschrift dieser Beträge auf dem Abgabenkonto des Geschäftsführers würde der Abgabenrückstand der Bf. abgedeckt.

1.2. Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung ab, dass die für die Veranlagung des Geschäftsführers der Bf. erforderlichen Unterlagen trotz wiederholter Fristerstreckung nicht nachgereicht worden seien.

1.3. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom wurde ausgeführt, dass das Gesamtguthaben des Geschäftsführers der Bf. „überfällig“ sei, zumal er seine Steuererklärungen für 2013 am und jene für 2014 am eingereicht habe. Eine Veranlagung sei jedoch bisher nicht erfolgt. 

Wäre eine erklärungsgemäße Veranlagung durchgeführt worden, hätte der Geschäftsführer der Bf. den rückständigen Betrag durch Umbuchung von seinem Abgabenkonto auf jenes der Bf. entrichtet. Stattdessen sei „sogar“ eine Betriebsprüfung anberaumt worden.

Auf die Begründung des angefochtenen Bescheides sei zu erwidern, dass die vom Finanzamt zur Veranlagung des Geschäftsführers der Bf. angeforderten Unterlagen dermaßen umfangreich gewesen seien, dass für deren Vorlage mehr Zeit als vom Finanzamt zugestanden benötigt worden sei. Nach mehrmaliger telefonischer Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes seien nunmehr sämtliche Unterlagen „hoffentlich“ vorhanden. Da sich die Betriebsprüferin zur Zeit nicht mit diesen Unterlagen befassen könne und die Veranlagungen für 2013 und 2014 schon so lange ausständig seien, werde um Bewilligung der beantragten Stundung ersucht.

Weiters wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt, der sich offenbar auf den von der begehrten Stundung betroffenen Abgabenbetrag bezieht. Dies mit der Begründung, dass die sofortige Entrichtung der Abgabenschuld für die Bf. eine enorme Belastung darstelle und die Einbringung in Anbetracht des zu erwartenden Guthabens ihres Geschäftsführers nicht gefährdet sei.

1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, weil das dem Zahlungserleichterungsansuchen zugrunde liegende Anbringen inzwischen erledigt worden sei, weshalb die Voraussetzungen für eine Stundung weggefallen seien. (Mit diesen "Anbringen" waren offenbar die Steuererklärungen des Geschäftsführers der Bf. gemeint).

1.5. Mit Eingabe vom wurde ein Vorlageantrag gestellt. Dieser richtet sich gegen die Nichtbewilligung von Zahlungserleichterungen betreffend einen "Betrag in Höhe von 6.612,51 € zuzüglich der neuen Belastungen in Höhe von 1.072,05 €".

Im Begründungsteil wurde der Beschwerdestandpunkt wiederholt und ergänzend vorgebracht, dass die Betriebsprüfung beim Geschäftsführer der Bf. inzwischen abgeschlossen worden sei. Zwar habe sich erwartungsgemäß ein wesentlich niedrigeres Guthaben als laut Steuererklärungen ergeben. Jedoch habe der Geschäftsführer der Bf. gegen die diesbezüglichen Abgabenbescheide vom rechtzeitig Beschwerde erhoben, welche Erfolg versprechend erscheine.

Weiters wurde ein neuerlicher Aussetzungsantrag betreffend einen zum   vorhandenen Rückstand in Höhe von 7.684,56 € gestellt.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

2.1. Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Nach dieser Gesetzesstelle setzt die Bewilligung einer Zahlungserleichterung neben einem entsprechenden Antrag voraus, dass die sofortige (volle) Abgabenentrichtung eine erhebliche Härte darstellt. Zudem darf die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet sein. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für die Ermessensübung kein Raum, sondern der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. z. B. ).

2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Bewilligung von Zahlungserleichterungen eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen möchte, hat also einwandfrei selbst und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. z. B. ; ).

2.3. Eine erhebliche Härte der Abgabeneinbringung liegt etwa bei einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor (vgl. ). Von der Bf. wurde nichts vorgebracht, worauf eine erhebliche Härte im beschriebenen Sinn gestützt werden könnte. Auch erstattete sie kein Vorbringen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

2.4. Unstrittig ist, dass das von der Bf. zur Begründung ihres Stundungsansuchens ins Treffen geführte Guthaben, das sich ihr Geschäftsführer von seiner Umsatz- und Einkommensteuerveranlagung der Jahre 2013 und 2014 erwartete, bei weitem nicht in dieser Höhe entstand. Tatsache ist , dass sich aus der Verbuchung der anlässlich der erwähnten Betriebsprüfung ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide vom auf dem Abgabenkonto des Geschäftsführers der Bf. lediglich ein Guthaben von rund 1.500 € ergab, das an den Geschäftsführer der Bf. zurückgezahlt wurde. 

Da somit beim Geschäftsführer der Bf. niemals ein Guthaben in der behaupteten Höhe bestand, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine erhebliche Härte im Sinn des § 212 Abs. 1 BAO vorliegen könnte, wenn Abgaben der Bf. ungeachtet eines zur Abgabenentrichtung ausreichenden Guthabens ihres Geschäftsführers eingehoben würden.

Soweit im Vorlageantrag eingewendet wurde, dass die an den Geschäftsführer der Bf. ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 2013 und 2014 mit Beschwerde bekämpft worden seien, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge die Einbringung eines Rechtsmittels allein noch keine erhebliche Härte der Entrichtung des strittigen Betrages begründet (vgl. ; Ritz BAO5, § 212, Tz 8). Dies gilt umso mehr, wenn – wie im vorliegenden Streitfall – nicht eine von der begehrten Zahlungserleichterung betroffene Abgabenschuld, sondern jene eines anderen Steuersubjektes (Geschäftsführer der Bf.) mit Beschwerde bekämpft wird.

Mit dem nicht in der behaupteten Höhe entstandenen Guthaben des Geschäftsführers der Bf. wurde naturgemäß auch nicht das Fehlen einer Einbringungsgefährdung dargetan. Vielmehr ist eine solche Gefährdung schon mit Blick auf die Entwicklung des mittlerweile auf 9.304,74 € angewachsenen Rückstandes evident.

Was die mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag verbundenen Anträge auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO betrifft, so genügt die Feststellung, dass diese Anträge nicht Gegenstand des Spruches des angefochtenen Bescheides sind.

Da der Beschwerde somit keine Berechtigung zukam, war sie abzuweisen.

2.5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, dass es bei einer Konstellation wie im vorliegenden Beschwerdefall an den rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung mangelt.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100887.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at