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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.09.2016, RV/7500050/2015

Verweigerung der Einzahlung des in der Organstrafverfügung vorgeschriebenen Parkometer-Strafbetrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X über die Beschwerde des  BD, XY, vertreten durch MD, XY, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, Zl. MA 67-PA-799845/3/8, vom  betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung (ParkometerabgabeV) iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 (ParkometerG), zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgetz teilweise stattgegeben.

In seinem Ausspruch über die Strafe wird das angefochtene Straferkenntnis wie folgt abgeändert:

Die gemäß § 4 Abs. 1 ParkometerG verhängte Geldstrafe wird mit € 30,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit sechs Stunden neu festgesetzt.

Die gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ausgesprochenen Kosten des Strafverfahrens bleiben mit € 10,00 unverändert.  

Die gemäß § 49a Abs. 9 VStG erfolgte  Anrechnung des auf dem Konto des Magistrates der Stadt Wien eingelangten Betrages von € 12,00 auf die verhängte Geldstrafe bleibt ebenfalls unverändert. Der zu zahlende Restbetrag der Geldstrafe beträgt daher € 18,00. 

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom sprach der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer (Bf.) schuldig, am um 20:58 Uhr ein mehrspuriges Kfz, behördl. Kennzeichen XYZ, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in XY1, abgestellt zu haben, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Er habe dadurch die Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 ParkometerabgabeV iVm § 4 Abs. 1 ParkometerG fahrlässig verkürzt.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 4 Abs. 1 ParkometerG eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde ein Kostenersatz in Höhe von € 10,00 ausgesprochen.

Gemäß § 49a Abs. 9 VStG wurde der auf dem Konto der Behörde eingelangte Differenzbetrag von € 12,00 auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.

In der Beschwerde brachte der Beschuldigte im Wesentlichen vor:

Er habe den Betrag der Organstrafverfügung verspätet direkt bei der Post bezahlt. Dass der Betrag nicht bei der Behörde eingelangt sei oder zumindest nicht habe richtig aufgebucht werden können, sei nicht seine Schuld, sondern jene der Post bzw. der Bank X1. Er beantrage eine mündliche Verhandlung und werde den Originalbeleg der Organstrafverfügung mitbringen. Abschließend ersuche er um Einstellung des Verfahrens, weil er "die Anonymverfügung in Höhe von € 48,00 in Summe rechtzeitig bezahlt" habe ("am € 36,00, am dann den Rest von € 12,00").

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde dem BFG am (beim BFG eingelangt am ) zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Am um 20:58 Uhr war das o. g. Kfz in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in XY, abgestellt. Das Kfz war nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet. Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins ist ebenfalls unterblieben. 

Von diesem Sachverhalt geht das BFG bei seiner Entscheidung aus. Er gründet sich auf den Bericht des Parkraumüberwachungsorgans vom , die diesem Bericht angeschlossenen Fotos des Kfz und die Organstrafverfügung vom .

Mit Organstrafverfügung vom setzte der Magistrat der Stadt Wien gegen den Bf. gemäß § 50 VStG eine Geldstrafe von € 36,00 fest, da er das o. g. Kfz am um 20:58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in XY1, abgestellt und das ParkometerG aufgrund des Fehlens eines (gültigen) Parkscheins verletzt habe.

Mit Anonymverfügung vom setzte der Magistrat der Stadt Wien gegen den Bf. gemäß § 50 VStG eine Geldstrafe von € 48,00 fest.

Am entrichtete der Bf. mittels Überweisung € 12,00.   

Mit Strafverfügung vom lastete der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. an, am um 20:58 Uhr das o. g. Kfz in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in XY1, abgestellt zu haben, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 ParkometeragabeV iVm § 4 Abs. 1 ParkometerG fahrlässig verkürzt. Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs. 1 ParkometerG eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Am erhob der Bf. beim Magistrat der Stadt Wien unter Vorlage der Belege Einspruch gegen die o. g. Strafverfügung. Der Bf. gab an, am den Geldbetrag von € 36,00 verspätet eingezahlt zu haben. Die "Differenzsumme" zur o. g. Anonymverfügung sei jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist entrichtet worden.

Mit Schreiben vom forderte der Magistrat der Stadt Wien den Bf. auf, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Behörde eine Bestätigung der o. g. Bank vorzulegen, aus der hervorgehe, ob und wann die von ihm behauptete Zahlung in Höhe von € 36,00 dem Konto des Magistrates bei der X1 AG gutgeschrieben worden sei oder einen Nachforschungsauftrag zu veranlassen. Diese Zahlung scheine nämlich bei der Behörde nicht auf.

Der Bf. reagierte nicht auf dieses Schreiben.

§ 1 ParkometerabgabeV lautet:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.

(2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;

..."

§ 5 ParkometerabgabeV lautet:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Gemäß § 4 Abs. 1 ParkometerG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 5 Abs. 1 VStG lautet:

"Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

Gemäß § 16 Abs. 1 VStG ist dann, wenn eine Geldstrafe verhängt wird, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Gemäß § 16 Abs. 2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 49a VStG lautet:

" (1) Die Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.

(2) Hat die Behörde durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.

(4) Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, dass sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.

(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.

(8) Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Jede über Abs. 5 und 6 hinausgehende Verknüpfung von Daten mit jenen einer Anonymverfügung im automationsunterstützten Datenverkehr ist unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung sind spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, physisch zu löschen.

(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen."

 § 50 VStG lautet: 

"(1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.

(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.

(3) Die Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde festzuhalten. Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung diese Urkunde auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.

(4) Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.

(5) Die Gestaltung der für die Organstrafverfügung zu verwendenden Drucksorten, die Art ihrer Ausstellung und die Gebarung mit diesen Drucksorten sowie mit den eingehobenen Strafbeträgen sind durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln.

(5a) Das Organ (Abs. 1) kann von der Einhebung einer Geldstrafe mit Organstrafverfügung absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind; eine Anzeige an die Behörde ist in diesem Fall nicht zu erstatten. Das Organ kann jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.

(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

(8) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ermächtigen, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten. Wird der Strafbetrag mit Kreditkarte entrichtet, so ist der mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbarte Abschlag von demjenigen zu tragen, dem die Geldstrafe gewidmet ist."

Aufgrund des o. g. Berichtes des Parkraumüberwachungsorgans und der o. g. Organstrafverfügung erachtet es das BFG im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als erwiesen, dass das o. g. Kfz des Bf. am um 20:58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in XY1, abgestellt gewesen und nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet gewesen ist. Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins ist ebenfalls unterblieben. 

Der Bf. hat  d aher in objektiver Hinsicht die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Dass im o. g. Fahrzeug des Bf. weder ein ordnungsgemäß entwerteter Parkschein hinterlegt gewesen noch ein elektronischer Parkschein durch den Bf. aktiviert worden ist, wird vom  Bf. nicht bestritten.

§ 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ordnet an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 5, und ).

§ 5 Abs. 1 VStG enthält keine Definition fahrlässigen Verhaltens. Die Regelung der Fahrlässigkeit in § 6 Strafgesetzbuch (StGB) gilt der Sache nach auch für das VStG (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 4, und ).

Gemäß § 6 Abs. 1 StGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Bf. hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe kein Verschulden trifft.

Die Bf. hat daher die Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 ParkometerabgabeV iVm 4 Abs. 1 ParkometerG begangen.

Ein Entschuldigungsgrund wegen Notstandes (§§ 6 VStG, 10 StBG) liegt nicht vor.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. ) handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

Die verfahrensgegenständliche Tat hat in erheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe geschädigt.

Das Verschulden des Bf. kann ebenfalls als nicht geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen gewesen ist, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung ist kein Umstand als erschwerend zu werten.

Als mildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und das längere Zurückliegen der Tat zu werten.

Die Herabsetzung der Strafe auf das spruchgemäße Ausmaß erscheint im Hinblick auf die besondere Fallkonstellation sowie den Umstand vertretbar, dass der Bf. der Aktenlage zufolge zum Tatzeitpunkt keine einschlägige Verwaltungsübertretung aufgewiesen hat. Außerdem ist die wirtschaftliche Situation des Bf. zu berücksichtigen. Im konkreten Fall erachtet das BFG auch das nunmehrige Strafausmaß als ausreichend, um den Bf. wirksam von einer Tatwiederholung abzuhalten.

Weiters ist die Ersatzfreiheitsstrafe zu berichtigen, wobei eine Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden nach Ansicht des BFG ebenfalls angemessen erscheint.

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenbeitrag ist nicht zu berichtigen, weil gemäß § 64 Abs. 2 erster Satz VStG dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist.

Der vom Bf. am unstrittig entrichtete Betrag von € 12,00 des in der o. g. Anonymverfügung aufscheinenden Strafbetrages von € 48,00 ist gemäß § 49a Abs. 9 VStG auf die Geldstrafe anzurechnen.

Der Bf. bringt lediglich vor, dass ihm an der verspäteten Entrichtung der Organstrafverfügung kein Verschulden angelastet werden könne. Bezüglich dieses Vorbringens des Bf. ist auszuführen:

Eine abschließende Erledigung der Strafsache kann nur durch eine frist- und formgerechte Bezahlung des in der Organstrafverfügung vorgeschriebenen Strafbetrages bewirkt werden. Eine ordnungsgemäße Bezahlung des Strafbetrages liegt z. B. vor bei Barzahlung an Ort und Stelle und Barzahlung mittels Originalbeleg. Die Einzahlung kann auch per Überweisung erfolgen, wenn der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht (d. h. innerhalb der zweiwöchigen Frist) gutgeschrieben wird. Die Anführung der automatisationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Organstrafverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung. Gleiches gilt für das fristgerechte Einlangen des Betrages auf dem Überweisungskonto. Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt, sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung  verbundenen Risiken (z. B. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft. Weiters hat der Auftraggeber die mit der Überweisung verbundenen Kosten zu tragen. Diese Risiken- und Kostentragung erweist sich als sachgerecht, zumal sich der Auftraggeber eines Erfüllungsgehilfen bedient (vgl. Weilguni in Lewisch/Fisterer/Weilguni, VStG § 50 Rz 22).

Wird von einer fristgerechten oder/und rechtmäßigen Entrichtung des in der Anonymverfügung vorgeschriebenen Strafbetrages abgesehen, wird die Anonymverfügung gegenstandslos (vgl. Weilguni in Lewisch/Fisterer/Weilguni, VStG § 49a Rz 24).

Ein nicht frist- oder ordnungsgerecht bezahlter Strafbetrag, dessen Bezahlung vom Beschuldigten im Zuge des anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesen wird, ist auf eine im fortgesetzten Verfahren verhängte Geldstrafe anzurechnen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fisterer/Weilguni, VStG § 49a Rz 26).

Der Bf. bestreitet nicht, die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Er bringt selbst vor, den o. g., ihm mit Organstrafverfügung vorgeschriebenen, Betrag von € 36,00 verspätet und lediglich € 12,00 des in der o. g. Anonymverfügung genannten Betrages von € 48,00 entrichtet zu haben. Das BFG sieht deshalb aus verfahrensökonomischen Gründen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.

Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Verfahrenskostenbeitrag (€ 10,00) und der o. g. Restbetrag von € 18,00 der Geldstrafe sind jeweils an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Die Einzahlung kann auf folgendes Bankkonto des Magistrates der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen: Empfänger: MA 6-BA 32-Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT91 1200 0514 2801 8031.

Verwendungszweck: Zl. MA 67-PA-799845/3/8 des Straferkenntnisses.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 kraft Gesetzes nicht zulässig.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die belangte Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil diese von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des VwGH abweicht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a Abs. 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 5
Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 4
Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 50 Rz 22
Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 24
Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 26


ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500050.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at