Keine Sonderausgaben für energiesparende Maßnahmen bei Selbstmontage einer Photovoltaikanlage
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache A, gegen die am ausgefertigten Bescheide des Finanzamt B betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2011, 2012 und 2014 sowie gegen den am ausgefertigten Bescheid des Finanzamtes B betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die Abgabenbehörde hat mit den am ausgefertigten Bescheiden die Einkommensteuer für die Jahre 2011 und 2012 jeweils mit -405,00 € und für das Jahr 2014 mit -396,00 € festgesetzt. Für das Jahr 2013 setzte sie die Einkommensteuer mit am ausgefertigtem Bescheid mit -263,00 € fest. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2014 wurden Aufwendungen für Wohnraumsanierung nicht berücksichtigt. Die Sanierungen seien nicht durch befugte Unternehmer durchgeführt worden.
2. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom vor, er habe in den Jahren 2011 bis 2014 Sonderausgaben für den Einbau einer Photovoltaikanlage geltend gemacht. Gegen das Argument, die Arbeiten seien nicht von einem befugten Unternehmer durchgeführt worden, übermittle er seinen diesbezüglichen Befähigungsnachweis und eine detailliert Aufstellung der Kosten. Neben den bisher geltend gemachten Materialkosten für die Photovoltaikanlage beantrage er nunmehr auch die Berücksichtigung des Wertes seiner Arbeitsleistung für die Montage.
3. Die Abgabenbehörde wies mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer sei kein befugter Unternehmer, die von ihm geltend gemachten Aufwendungen daher nicht als Sonderausgaben für Wohnraumsanierung absetzbar.
4. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
5. Die Abgabenbehörde hat mit Bericht vom die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Sachverhalt
Folgender Sachverhalt ist für das Bundesfinanzgericht entscheidungswesentlich, unbestritten und erwiesen:
1. Der Beschwerdeführer ist seit ASVG-Pensionist und bezieht seither ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Ruhen seiner Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 10 GewO 1994 wurde von ihm am mit Wirkungsdatum der Wirtschaftskammer angezeigt. Das Ruhen seiner Gewerbeberechtigung als Elektrotechniker hat er am mit Wirkung zum der Wirtschaftskammer angezeigt. Seit dem Jahr 2003 hat der Beschwerdeführer der Abgabenbehörde weder eine unternehmerische Tätigkeit gemeldet noch Einkünfte daraus erklärt.
2. Der Beschwerdeführer hat in den Streitjahren 2011 bis 2014 als energiesparende Maßnahme für seinen Wohnraum eine Photovoltaikanlage eingebaut. Der Einbau erfolgte nicht durch einen von ihm beauftragten (befugten) Unternehmer sondern in Selbstmontage mit zugekauften Materialien.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum als Sonderausgaben abzuziehen, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist. Abzugsfähig sind Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder Herstellungsaufwendungen.
2. Sanierungsaufwand ist nur dann im Rahmen des Sonderausgabenabzuges nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 begünstigt, wenn die Sanierungsmaßnahmen von einem befugten Unternehmer durchgeführt wurden. Befugter Unternehmer ist, wer nach den maßgeblichen gewerberechtlichen Rechtsvorschriften Leistungen, die Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 18 EStG 1988 darstellen, selbständig erbringt. Unternehmenseigenschaft sowie Befugnis zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen müssen aus den jeweils gelegten Rechnungen einwandfrei ersichtlich sein.
3. Die Sanierung muss durch einen befugten Unternehmer über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Damit kann der Wert von Eigenleistungen des Steuerpflichtigen, beispielsweise für die Selbstmontage zugekaufter Geräte und Materialien, zu keinem Abzug von Sonderausgaben führen ().
4. Das Bezahlen von Rechnungen für Material, welches nicht von einem durch den Steuerpflichtigen beauftragten und befugten Unternehmer verarbeitet wird, ist nicht absetzbar (), auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige selbst über die erforderliche Qualifikation verfügt (; ).
5. Da der Beschwerdeführer in den Streitjahren selbst nicht unternehmerisch tätig war (Punkt II.1.), die Photovoltaikanlage nicht von einem durch ihn beauftragten (befugten) Unternehmer sondern in Selbstmontage mit zugekauftem Material eingebaut wurde (Punkt II.2.), können weder der Aufwand für das zugekaufte Material noch der (erst in der Beschwerde begehrte) Wert seiner Eigenleistung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Somit war die Bescheidbeschwerde gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.
IV. Zulässigkeit einer Revision
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Sanierungsaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, ist durch die zitierte Rechtsprechung (Punkt III.) bereits beantwortet. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100756.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at