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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.10.2016, RV/3100703/2016

Keine Stundungsbewilligung nach Verstreichen des begehrten Stundungstermins

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Zahlungserleichterungen zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) ein Zahlungserleichterungsansuchen ein, mit welchem die Stundung eines Rückstandes i. H. v. 464.614,05 € bis zum beantragt wurde.

Nachdem das Finanzamt diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen hatte, wurde dagegen Beschwerde erhoben. Nach Abweisung der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde (mit Eingabe vom ) ein Vorlageantrag gestellt.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Bei Zahlungserleichterungsbescheiden handelt es sich um antragsgebundene Verwaltungsakte (vgl. Ritz, BAO5, § 212, Tz 1, mwN). Daher ist die zur Entscheidung berufene Behörde an den Inhalt des Antrages des Abgabepflichtigen (insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht) gebunden. Weiters ergibt sich aus der Rechtsprechung zu § 212 BAO in der Fassung vor FVwGG 2012, BGBl. I 2013/14, dass eine durch Bescheid, auch durch das Bundesfinanzgericht in einem Erkenntnis bewilligte Stundung ex nunc wirkt. Dies bedeutet, dass das Bundesfinanzgericht die Stundung nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem die Stundung begehrt wurde, nicht mehr (rückwirkend) gewähren kann (vgl. etwa ; ).

Da im vorliegenden Beschwerdefall der begehrte Stundungszeitraum (bis ) bereits verstrichen ist, ist das Stundungsbegehren als gegenstandslos zu betrachten. Somit war die Beschwerde abzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch die oben angeführte Rechtsprechung beantwortet sind.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100703.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at