Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.10.2016, RV/3100681/2007

Mängelbehebungsauftrag, Zurücknahmeerklärung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Sonnweber über die Beschwerde des Bf vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend die Zurücknahme einer Berufung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Der inländische Arbeitgeber des in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführers musste diesem auf Grund eines Urteiles des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht eine Kündigungsentschädigung bezahlen. Mit Anfragebeantwortung des österreichischen Bundesministers für Finanzen vom wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, diese Zahlung gehöre zu den (nachträglichen) Einkünften aus seiner in Österreich ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit, wofür das Besteuerungsrecht nach Art. 9 DBA ausschließlich Österreich zustehe. Der Beschwerdeführer hat daraufhin die Steuer (es handelte sich um Lohnsteuer für Dezember 1996) in Österreich bezahlt. In einem nachfolgenden Verständigungsverfahren einigten sich Österreich und Deutschland darauf, dass das Besteuerungsrecht bei Deutschland gelegen sei. Die in Österreich bezahlte Steuer  wurde dem Beschwerdeführer auf das von ihm bekanntgegebene Bankkonto erstattet. Sein zusätzlicher Antrag „auf Verzinsung gem. § 205 BAO der im Jahr 1997 geleisteten Zahlungen“ wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass § 205 BAO erstmals auf Abgaben anzuwenden sei, für die der Abgabenanspruch nach dem entstanden sei, was hier nicht zutreffe.

Gegen diesen Bescheid wurde am Berufung erhoben. Der Berufungswerber gab an, für deren Begründung noch ca. einen Monat Zeit zu benötigen. Mit Bescheid vom (Mängelbehebungsauftrag gemäß § 275 BAO) wurde er aufgefordert, die der Berufung fehlende Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, welche Änderungen beantragt würden und eine Begründung nachzureichen. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass bei ungenütztem Verstreichen der gleichzeitig gesetzten Frist (bis ) die Berufung als zurückgenommen gelte.

In seiner mit datierten Eingabe gab der Berufungswerber das Verfahrensgeschehen wieder. Dem Auftrag, zu erklären in welchen Punkten der Bescheid vom angefochten werde und welche Änderungen beantragt würden, kam er aber nicht nach. Er gab nur neuerlich bekannt, Schadenersatz zu fordern und die Zusammenstellung der entstandenen Kosten in Kürze nachzureichen.

Mit Bescheid vom wurde die Berufung vom gegen den Bescheid über die Abweisung einer Anspruchsverzinsung“ gemäß § 275 BAO als zurückgenommen erklärt.

Mit Fax vom April 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe die Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung einer Anspruchsverzinsung keinesfalls zurückgenommen. Er stehe mit dem Bundesministerium für Finanzen in Wien in Verhandlung um zu klären, "wer im Zuge der Amtshaftung" für die entstandenen Kosten aus der unzulässigen Doppelbesteuerung aufzukommen habe. Solange die Verhandlungen andauern könne er nicht aktiv werden und so lange müsse er seine Berufung offen halten.

Das Finanzamt wertete diese Eingabe als Berufung gegen den Bescheid vom . Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, dem Mängelbehebungsauftrag vom sei nicht entsprochen worden. Auch das Bundesministerium habe mitgeteilt, es seien keine Angaben „hinsichtlich der Höhe der begehrten Anspruchszinsen“ gemacht worden. Die "Zurückweisung vom " sei daher zu Recht erfolgt.

Mit als Vorlageantrag zu wertendem Schreiben vom wurde die "Entscheidung über die Berufung" beantragt und - neben der Schilderung des Verfahrensganges - die Höhe der "bisher angefallenen Kosten" mit € 26.032,04 angegeben. Der Betrag setze sich zusammen aus "Zinsverlust aus Steuerzahlungen" an Finanzämter in Österreich, aus an das Finanzamt in Deutschland bezahlten Zinsen sowie Aufwendungen für Steuerberater.

2. Rechtslage

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO in der für das Berufungsjahr gültigen Fassung musste eine Berufung enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Entsprach eine Berufung diesen Erfordernissen nicht, so hatte die Abgabenbehörde gemäß § 275 BAO (nunmehr § 85 Abs. 2 BAO) dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, unzureichend oder nicht zeitgerecht entsprochen, so ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (vgl. ).

3. Erwägungen

Im vorliegenden Fall entsprach die Berufung vom nicht den gesetzlich vorgegebenen Erfordernissen. Das Finanzamt war daher verpflichtet, die Behebung der Mängel aufzutragen (vgl. Ritz, BAO, 5. Auflage, § 85, Rz 15). Mit dem beim Finanzamt innerhalb der dafür eingeräumten Frist am eingelangten Schreiben wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen. Die mit Mängelbehebungsauftrag geforderten Angaben zu den beantragten Änderungen des Bescheides sind nicht erfolgt. Der nunmehr bekämpfte Bescheid, mit dem die Zurücknahme der Berufung festgestellt wurde, ist daher zu Recht ergangen.

4. Die Berufung (Beschwerde) war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zum Mängelbehebungsverfahren besteht einheitliche Lehre und Rechtsprechung (vgl. z.B. das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes). Davon wird mit dem gegenständlichen Erkenntnis nicht abgewichen, weshalb eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mängelbehebungsauftrag
Zurücknahmeerklärung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100681.2007

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at