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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.09.2016, RV/3300004/2016

Säumniszuschlag bei nicht fristgerechter Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde­sache A, vertreten durch Mag. Petra Schöll-Hosp, Steuerberaterin in 6020 Innsbruck, Sebastian-Kneipp-Weg 17, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. X, wurde der Beschwerdeführer wegen Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 2 lit. a, 49 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) mit einer Geldstrafe von € 3.600,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen bestraft. Die Kosten des Strafverfahrens wurden mit € 360,00 bestimmt.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde von der Geldstrafe in Höhe von € 3.600,00 gemäß §§ 172 Abs. 1, 185 Abs. 5 FinStrG in Verbindung mit § 217 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 72,00 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom , wobei begründend im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Im Zuge des gegenständlichen Strafverfahrens sei am ein Ansuchen um Zahlungserleichterung übermittelt worden, welches mit Bescheid zugestanden worden sei. Die erste Rate von € 660,00 sei wie im Zahlungsplan vorgesehen pünktlich bezahlt worden, weshalb keine Grundlage für die Festsetzung eines Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 1 BAO bestehen würde. Die Beschwerde mündet in den Antrag, den festgesetzten Säumniszuschlag ersatzlos zu streichen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 171 Abs. 1 FinStrG werden Geldstrafen mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft der Entscheidung fällig.

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Der mit Bescheid vom festgesetzte erste Säumniszuschlag wurde mit 2% der Geldstrafe, das sind € 72,00, bemessen.

Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gehemmt ist.

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1 BAO) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz BAO handelt.

Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bleibt der Fälligkeitstag unberührt; die Bewilligung von Zahlungserleichterungen hat dem § 230 Abs. 5 BAO zufolge die Wirkung, dass Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (vgl. Ritz, BAO5, § 212 Rz. 15 mwN).

Die Strafverfügung StrNr. X wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt. Laut Zustellnachweis war Beginn der Abholfrist am ; mit diesem Tag gilt das Dokument als zugestellt (§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz). Gegen die Strafverfügung wurde kein Einspruch (§ 145 FinStrG) erhoben. Mit Ablauf der Einspruchsfrist am trat Rechtskraft ein, sodass die Geldstrafe am (laut Strafkonto Nr. Y: am ) fällig war. Am brachte der Beschwerdeführer ein Zahlungserleichterungsansuchen (Antrag auf Ratenzahlung) ein, welches das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde mit Bescheid vom bewilligt hat.

Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm § 230 Abs. 3 BAO verhindern zeitgerechte Ansuchen um Zahlungserleichterungen die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Zeitgerecht ist ein solches Ansuchen im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird.

Aus dem Strafkonto des Beschwerdeführers, StrNr. Y, ist ersichtlich, dass die Geldstrafe von € 3.600,00 am Fälligkeitstag zur Gänze unberichtigt aushaftete. Die erste auf die Geldstrafe zu verbuchende (Raten-)Zahlung erfolgte am .

Das Zahlungserleichterungsansuchen vom wurde jedenfalls erst nach Eintritt der Fälligkeit der Geldstrafe und damit nicht zeitgerecht im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO eingebracht. Die Einbringung dieses Ansuchen steht somit der Entstehung des Säumniszuschlagsanspruchs nicht entgegen. Ob der Beschwerdeführer nunmehr die festgesetzten Raten fristgerecht im Sinne des Bescheides über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom entrichtet, vermag an der bereits zuvor eingetretenen Säumnis nichts zu ändern.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Im gegenständlichen Fall liegt auch kein unter die Begünstigung des § 217 Abs. 7 BAO fallender Sachverhalt vor, weil diese Bestimmung nur eine verspätete Tilgung betrifft, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art wie verspätete Zahlungserleichterungsansuchen (vgl. ; mwN). Eine Prüfung, welcher Umstand zur Unterlassung einer fristgerechten Einbringung eines Ratenansuchens geführt hat, war somit nicht geboten.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der entscheidungswesentlichen Rechtsfragen ergibt sich unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen bzw. der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 145 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 171 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Schlagworte
Säumniszuschlag
Zahlungserleichterungsansuchen
Geldstrafe
Verweise

Ritz, BAO, 5.Aufl., § 212 Rz. 15
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3300004.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at