Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.10.2016, RV/7400084/2015

Unterjähriger Verzicht auf die Nutzung der Gebrauchserlaubnis hat keinen Einfluss auf die Höhe der Jahresabgabe.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache N.N., Adresse1, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt, Windmühlgasse 30, 1060 Wien, über die Beschwerde vom gegen 1.) Festsetzungsbescheid - Gebrauchsabgabe vom , GZ./15/01381/2013
2.) Festsetzungsbescheid - Gebrauchsabgabe vom , GZ./***** des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46 - Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten, nach einer am in Abwesenheit des Beschwerdeführers und in Anwesenheit seines steuerlichen Vertreters Dr. Heinz Edelmann, der Behördenvertreterin Mag. F.I. sowie der Schriftführerin A.B. durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1.) Mit Festsetzungsbescheid – Gebrauchsabgabe vom , GZ. ****** (Abgabennummer: ***) wurde gemäß § 11 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) vom , LBGl.Nr. 20/1966 in der Fassung LBGl.Nr. 11/2013 die Gebrauchsabgabe für die mit Bescheid, GZ. XYX erteilte Gebrauchserlaubnis zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund in Adresse1, mit Wirkung vom wie folgt festgesetzt:


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Tarifpost
Objektsbezeichnung
Abgabe in EUR
B3PORTAL
Portale
391,50
B5VORDACH
Vordächer
277,00
 
Gesamtsumme:
688,50

2.) Mit weiterem Festsetzungsbescheid – Gebrauchsabgabe vom , GZ. ***** (Abgabennummer: ***), wurde gem. § 11 GAG in der Fassung LBGl.Nr. 11/2013 die Gebrauchsabgabe für die mit Bescheid, GZ. MA35-G/15-03074-183-9/81 erteilte Gebrauchserlaubnis zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund in Adresse1, mit Wirkung vom wie folgt festgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tarifpost
Objektsbezeichnung
Abgabe in EUR
B21LIFLACH
Leuchtschilder flach
38,08
 
Gesamtsumme:
38,08

Zur Begründung wurde in beiden Bescheiden ausgeführt, der Träger einer Gebrauchserlaubnis habe gemäß § 9 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 die in den angeschlossenen Tarifen festgelegte Gebrauchsabgabe zu entrichten. Mit Wirkung vom sei diese entsprechend § 18 Abs. 7 des GAG, LBGl.Nr. 11/2013, neu festzusetzen.

Gegen diese Bescheide richten sich die frist- und formgerechten Berufungen vom , welche nunmehr gemäß § 5 des Gesetzes über das Wiener Abgabenorganisationsrecht – WAOR in der Fassung LBGl. der Stadt Wien Nr. 45/2013 als durch das Bundesfinanzgericht zu erledigende Beschwerden anzusehen sind.

Der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) beantragt die Festsetzungsbescheide – Gebrauchsabgabe vom zu den Geschäftszahlen GZ/****** und GZ/***** ersatzlos aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Bf. habe per Ende Oktober 2013 auf die Nutzungen, die der Gebrauchsabgabe unterliegen, verzichtet. Beigeschlossen werde das diesbezügliche Schreiben des Bf. vom samt Beilage.

Es seien daher schon die Festsetzungsbescheide unberechtigt. In der Begründung werde nur auf die §§ 9 und 18 Abs. 7 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 Bezug genommen. Im Jahr 2013 habe der Bf. die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2013 bezahlt. Es sei daher eine Festsetzung der gesamten Abgaben nach den Bescheiden jedenfalls unrichtig. Dies sei auch dem Standpunkt der MA 6 in ihrem Schreiben zu entnehmen, in welchem dem Bf. nunmehr eine Lastschriftanzeige in Höhe von € 250,03 zur Kenntnis gebracht worden sei. Auch dieser Betrag sei unrichtig. Die Behörde gehe offensichtlich davon aus, dass nach dem eine Pflicht des Bf. weiterhin existiere.

Infolge des Verzichtes auf die Nutzung des öffentlichen Grundes sei jedoch ab keinesfalls eine Gebrauchsabgabe zu entrichten. Im Gegenteil sei die Behörde verpflichtet die Mehrzahlung für November und Dezember 2013 zurückzuzahlen. Dies verweigere die Behörde allerdings rechtswidrigerweise.

In den bekämpften Bescheiden sei nicht präzise angeführt, in welchem Umfang sich der Tarif der Behörde beziehe. Hinzukomme, dass beim Bescheid „Leuchtschilder flach“ ein Tarif B21LIFLACH angeführt werde, der nicht existiere und damit sei der Bescheid schon aus diesem Grunde rechtswidrig. Dies sei jedoch wesentlich für die Bescheiderlassung im konkreten Fall. Mangels Nennung der kompletten Zitierung des Tarifes und der überprüfbaren Angabe der Abgabe sei der Bescheid auch deswegen rechtswidrig.

Mit an Frau C.D. gerichteter Beschwerdevorentscheidung (Bescheid) vom wurden die Beschwerden der C.D. vom gegen den

-Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46 vom , zur Zahl MA46-*****, mit welchem die Gebrauchsabgabe für Leuchtschilder flach nach dem Tarif B21Lipa mit € 38,08; und den

- Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46 vom , zur Zl. ******, für Portale nach dem Tarif B3 Portal mit € 391,50 und für Vordächer nach dem Tarif B5 Vordach mit € 277,00; beide in Adresse1 mit Wirkung vom gemäß § 11 GAG, LBGl. für Wien 1966/20 in der geltenden Fassung festgesetzt wurden gemäß § 263 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 18 Abs. 7 Z. 4 und 5 Tarif B Posten 3, 5 und 21 GAG 1966 als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 4 Abs. 4 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 erlösche die Gebrauchserlaubnis im Zeitpunkt des Einlangens einer Verzichtserklärung beim Magistrat. Gemäß § 11 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 sei die Jahresabgabe durch Abgabenbescheid festzusetzen.

Gemäß § 18 Abs. 7 Z. 4 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 bemesse sich für am aufrechte Gebrauchserlaubnisse des GAG 1966 die Gebrauchsabgabe ab wie folgt:

Tarif B Post 21 lit. a: Leuchtschilder, Leuchtkasten, Leuchtschriften und dergleichen unter Verwendung von Glühlampen oder Leuchtröhren, wenn sie ohne Abstand an der Wand, z.B. Gebäudewand oder Portalkopf angebracht sind, je Quadratmeter des umschriebenen Rechteckes der Sichtfläche € 11,50.

Gemäß § 18 Abs. 7 Z. 5  Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 bemesse sich für alle nicht von Abs. 7 Z. 4 umfassten Gebrauchserlaubnisse die Abgabe ab nach dem GAG 1966 in der Fassung LBGl. für Wien Nr. 11/2013 wie folgt:
Tarif B Post 3: für Ladenvorbauten, portalartige Verkleidungen, aus welchem Material immer, Portalgestaltungen in Putz und dergleichen sowie für Portalköpfe und Schaukästen für den ersten begonnenen Quadratmeter der Schaufläche € 14,50, für jeden weiteren Quadratmeter € 6,00; portalartige Verkleidungen oder Portalgestaltungen in Putz und dergleichen sind abgabenfrei, wenn sie entweder mit dem übrigen Mauerputz in einer Ebene liegen oder nicht mehr als 7 cm über die Baulinie vorragen;
Tarif B Post 5: für Wetterschutz und Vordächer € 22,50 für den ersten begonnen Quadratmeter der Grundstücksfläche, für jeden weiteren begonnen Quadratmeter € 14,50; die Abgabe erhöht sich für beleuchtete Vordächer um € 14,50 je begonnen Quadratmeter der beleuchteten Fläche.

Die Beschwerdeführerin C.D. sei mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl. XYX die Gebrauchserlaubnis gemäß § 1  Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 in Adresse1, u.a. für folgende Gegenstände erteilt worden:1 Portal in Front X-Gasse und in Front Y-Straße [9,2 x (3,45+4,35)/2] und (2,2 x 3,45 und 4,9 x 3,4m²) groß bis 0,30m vorspringend, 1 Vordach in der X-Gasse und Front Y-Straße mit einer Grundrissfläche von 17,12m², 3,45m bis 4,35m Bodenabstand;die Gebrauchsabgabe sei nach Tarif B Posten 3 und 5 alt GAG 1966 festgesetzt worden.

Der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom Zl. ********, die Gebrauchserlaubnis gemäß § 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 in Adresse1 u.a. für folgende Gegenstände erteilt worden:

eine Lichtreklame flach an der Wand (Vordach) mit der Aufschrift „X.“ gelb, ruhend leuchtend, 2,5m x 0,5m umschriebenes Rechteck der Sichtfläche, 2,90m Bodenabstand;

eine Lichtreklame flach an der Wand (Vordach), gelb/violett, ruhend leuchtend, 0,9m x 0,9m umschriebenes Rechteck der Sichtfläche, 2,90m Bodenabstand in Front X-Gasse;

eine Lichtreklame flach an der Wand (Vordach) mit der Aufschrift „X.“ gelb, ruhend leuchtend, 2,5m x 0,5m umschriebenes Rechteck der Sichtfläche, 3,30 bis 3,50m Bodenabstand;

die Gebrauchsabgabe sei nach Tarif B Post 21 alt Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 festgesetzt worden.

Ein Verzicht zu den Gebrauchserlaubnissen sei bis zum im Magistrat der Stadt Wien nicht eingelangt. In der Novelle 2013 seien die Tarife gemäß § 18 Abs. 7 Z. 4 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 für am bzw. aufrechte Gebrauchserlaubnisse erhöht worden. In weiterer Folge seien die im Spruch näher umschriebenen Festsetzungsbescheide erlassen und der Beschwerdeführerin zugestellt worden.

In einem Fax vom habe die Beschwerdeführerin Berufung eingebracht, da im Oktober 2013 ein Verzicht abgegeben worden sei. Gegenstand im Neufestsetzungsbescheid sei – nach einer Erhöhung der Tarife in der Novelle 2013 des GAG 1966 – die Festsetzung der neuen Höhe der Gebrauchsabgaben.

Voraussetzung dafür und Thema des Verfahrens sei allein der Bestand bzw. Nichtbestand der Gebrauchserlaubnisse am bzw. , nicht jedoch, ob tatsächlich und wie lange danach eine Nutzung des öffentlichen Grundes stattgefunden habe.

Zur Neufestsetzung nach der gesetzlichen Höhe der Tarife sei allein auf den Bestand der Gebrauchserlaubnis und die Abgabepflicht abzustellen. Ein Verzicht auf die Gebrauchserlaubnisse sei vor dem nicht eingelangt, sohin sei die Gebrauchserlaubnis am Stichtag gegeben gewesen.

Die Abgabepflicht gemäß § 9 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 bestehe für eine erteilte Gebrauchserlaubnis unabhängig davon, ob von der erteilten Gebrauchserlaubnis Gebrauch gemacht werde oder nicht (). Erst mit Einlangen eines Verzichts erlösche die Gebrauchserlaubnis gemäß § 4 Abs.4 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966. Ein Verzicht sei erst mit Schreiben vom eingelangt. Da an den Stichtagen die Gebrauchserlaubnis noch aufrecht gewesen und die Jahresabgabe für begonnene Kalenderjahre zu entrichten sei, unabhängig davon, wie lange im Kalenderjahr die Gebrauchserlaubnis bestanden habe, sei die Gebrauchserlaubnis zum erhöhten Tarif festzusetzen gewesen.

Bemerkt werde, dass der Tarif, B 21 nicht in der Tabelle aufgeführt werde, sondern in § 18 Abs. 7 unter Z. 4 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 dargestellt sei.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin gehe daher ins Leere. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gleichzeitig werde aufgrund des Verzichts vom die Gebrauchsabgabe mit Wirkung gelöscht.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht unter Aufrechterhaltung des bisherigen Beschwerdevorbringens. Ergänzend wurde vorgebracht, die Beschwerdevorentscheidung sei an Frau C.D. gerichtet worden. Im Spruch werde ausgeführt, die Beschwerde sei von Frau C.D. eingebracht worden. In der Begründung sei wiederholt ausgeführt worden, dass die Bescheide auch gegen Frau C.D. ergangen seien. Zugestellt worden seien diese Bescheide an den Vertreter des Bf. (N.N.).

Vorgebracht wird, dass es keine C.D. in diesem Zusammenhang des Sachverhaltes gebe. In einem Beschwerdeverfahren könne der Sachverhalt und die Rechtslage geändert und neu entschieden werden. Nicht befugt sei allerdings der Austausch des Bescheidadressaten. Dies sei im gegenständlichen Verfahren der Fall. Es liege auch kein Schreib- oder Rechenfehler im Sinne des § 293 BAO vor. Folglich liege ein Nichtbescheid vor. Schon aus diesen Gründen sei die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufzuheben.

Nach der Berufungsvorentscheidung sei der Zeitraum, der Gegenstand der Feststellung und rechtlichen Beurteilung gewesen sei, nicht festgestellt worden. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, um die Richtigkeit der Jahresabgabe nachvollziehen zu können.

Der Begründung des Bescheides sei zu entnehmen, dass die festgestellte Gebrauchsabgabe dem Gebrauchsabgabegesetz in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2013 unterliege. Diese Novelle des Gesetzes sei am in Kraft getreten. Trotzdem sei die Gebrauchsabgabe, soweit erkennbar, für das gesamte Jahr 2013 vorgeschrieben worden. Dies sei schon deshalb unrichtig, weil für das ganze Jahr 2013 die Gebrauchsabgabe ausgemessen worden sei und nicht ab . Es möge schon sein, dass die Vorschreibung der Jahresabgabe mit Ende des Jahres 2013 geendet habe, obwohl der Verzicht schon Ende Oktober 2013 vorgelegen sei, jedoch könne die Gebrauchsabgabe nicht in der Höhe der Gebrauchsabgabe vor Inkrafttreten der genannten Novelle entstanden sein.

Im Verfahren seien, wie schon in der Berufung (Beschwerde) vorgebracht, verschiedene Gebrauchsabgabenverpflichtungen behauptet worden, so insbesondere der Betrag von € 250,03. Es sei daher im Bescheid in keiner Weise festgestellt worden, in welchem Umfang die Gebrauchsabgabe im Jahr 2013 geleistet worden sei und damit nicht Gegenstand der Feststellungsbescheide sei.

Beantragt werde neuerlich die gegenständlichen Bescheide ersatzlos aufzuheben sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Ladung des Bf. zu diesem Termin.

Mit Berichtigungsbescheid vom wurde die Beschwerdevorentscheidung – Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom Zl. MA46-G/****** gemäß § 293 BAO dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung des Beschwerdeführers von Frau C.D. auf Herrn N.N. berichtigt werde.

Dieser Berichtigungsbescheid ist mittlerweile, nach Entscheidung in einem gesondert geführten Rechtsstreit (Verweis auf RV/********, sowie auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/**********), in Rechtskraft erwachsen.

In Rahmen der am auf Antrag des Bf. durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht brachte sein steuerlicher Vertreter unter Verweis auf das bisherige schriftliche Vorbringen ergänzend vor, die Gebrauchsabgabe 2013 sei in Höhe von € 406,49 bezahlt worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des Gesetzes über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966 - in der Folge Wr GebrauchsAbgG), LGBl. Nr. 20/1966 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2013 lauten:

"§ 1
Gebrauchserlaubnis

(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.

§ 2
Erteilung der Gebrauchserlaubnis

(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis
1. das Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung,
2. die Einreichung nach § 70a der Bauordnung für Wien.
Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif A Post 11 ist mindestens 4 Wochen, ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach den Tarifen D Post 1 und D Post 4 mindestens 8 Wochen, vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen. Anträge eines Bewilligungswerbers nach Tarif D Post 2 auf eine weitere Bewilligung nach Tarif D Post 2 sind nach Ablauf seiner Bewilligung in Bezug auf denselben Standort oder von Teilflächen desselben für das Kalenderjahr, in welchem die Bewilligung abgelaufen ist, nicht zulässig.

§ 9
Abgabepflicht, Anzeigepflicht und Haftung

(1) Der Träger einer Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1, der Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund und derjenige, der Bundesstraßengrund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art gebraucht, für die nach der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich keine Bewilligung erforderlich ist, haben eine Gebrauchsabgabe zuentrichten.

...

§ 11
Festsetzung und Fälligkeit der einmaligen Abgabe, der Monatsabgabe und der Jahresabgabe

(1) Die Abgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a ist in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen.

(2) Die einmalige Abgabe ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(3) Die Jahresabgabe ist für jedes begonnene Abgabenjahr zu entrichten; Abgabenjahr ist das Kalenderjahr. Für das begonnene Abgabenjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, wird die Abgabe mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig; für jedes spätere Abgabenjahr ist die Abgabe jeweils bis 31. Jänner im vorhinein zu entrichten. Wird die Gebrauchserlaubnis befristet erteilt oder nachträglich befristet, so ist die Abgabe für den gesamten Erlaubniszeitraum bzw. der noch nicht entrichtete Teil der Abgabe nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die befristete Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides oder des gesonderten Abgabenbescheides bzw. nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des nachträglichen Befristungsbescheides zu entrichten.

§ 15
Erstattung und Anrechnung

(1) Erlischt eine Gebrauchserlaubnis durch Widerruf des Magistrates wegen Bekanntwerden eines nachträglich entstandenen Versagungsgrundes nach § 2 Abs. 2 vor Ablauf des Abgabenjahres, so hat der Magistrat auf Antrag denjenigen Teil der für dieses Abgabenjahr entrichteten Jahresabgabe zu erstatten, welcher der auf Monate abgerundeten Zeitdauer entspricht, für die die Gebrauchserlaubnis infolge des Widerrufes erloschen ist. Ein solcher Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Widerrufsbescheides zu stellen. Das gleiche gilt sinngemäß bei einmaligen Abgaben für Erlaubnisse zum kürzeren, nur vorübergehenden Gebrauch sowie bei Monatsabgaben.

 (2) Erlischt eine Gebrauchserlaubnis nach § 4 Abs. 3 oder 4 und wird für die gleiche Gebrauchsart eine Gebrauchserlaubnis im gleichen Umfang einem anderen Erlaubnisträger erteilt, so kann auf Antrag dem neuen Erlaubnisträger auf die von ihm zu entrichtende Abgabe die von seinem Vorgänger bereits geleistete Abgabe voll oder teilweise angerechnet werden, wenn die Entrichtung des vollen Abgabenbetrages nach der Lage des Falles eine Härte bedeuten würde. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Erteilung der neuen Gebrauchserlaubnis zu stellen.
 

§ 18 Abs. 7 lautet:
1. Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2013 tritt mit in Kraft.
2. Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2013, gilt auch für am bestehende Gebrauchserlaubnisse, auch wenn die jeweilige Tarifpost mit diesem Gesetz aufgehoben wurde.
3. Am aufrechte Gebrauchserlaubnisse enden mit dem bescheidmäßig festgesetzten Datum, spätestens jedoch am . Zum aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach den Tarifen A Post 1 bis A Post 4, den Tarifen B Post 1 bis B Post 8 und den Tarifen C Post 1 und C Post 1a treten – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – nicht spätestens am außer Kraft, sondern nur mit einem allfällig bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag.
4. Für am aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach den Tarifen A Post 10, B Post 18, B Post 21 und C Post 3 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 58/2009, bemisst sich die Gebrauchsabgabe ab wie folgt:
Tarif A Post 10. für Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken:
a) durch Personen, die Flugschriften (Zettel), Proben oder Werbeobjekte verteilen oder Werbeverkleidungen tragen, je Person und Tag 7,50 Euro;
b) durch Fahrzeuge mit Lautsprecheranlage oder anderen akustischen Werbeeinrichtungen je Fahrzeug und Tag 37 Euro;
c) durch einen Werbeumzug oder eine Musikveranstaltung je Tag und Umzug bzw. Veranstaltung 172 Euro;
d) durch Aufstellung von Tischen, Ständen u. dgl., die zur Verteilung von Flugschriften (Zetteln), Proben oder Werbeobjekten bzw. zu sonstigen Werbezwecken dienen, je m2 der beanspruchten Grundfläche und Tag 11,50 Euro;
bei Zusammentreffen der unter lit. a bis d genannten Werbearten sind die festgesetzten Abgaben nebeneinander zu bemessen;
Tarif B Post 18. für Ankündigungstafeln zu wirtschaftlichen Werbezwecken auf Holzverschalungen, an Hausmauern, Bauplanken, Einfriedungen u. dgl. (Plakatwand) je m2 der umschriebenen Fläche 1,80 Euro, mindestens aber 7,60 Euro für eine Ankündigungstafel;
Tarif B Post 21. für leuchtende Ankündigungen (Lichtreklame)
a) Leuchtschilder, Leuchtkasten, Leuchtschriften u. dgl. unter Verwendung von Glühlampen oder Leuchtröhren, wenn sie ohne Abstand an der Wand, zB Gebäudewand oder Portalkopf, angebracht sind, je m2 des umschriebenen Rechteckes der Sichtfläche 11,50 Euro,
wenn sie senkrecht oder parallel zur Wand oder freistehend angebracht sind, je m2 der umschriebenen Rechtecke aller Sichtflächen 28,50 Euro; für Einrichtungen, die Zwecken der Hoheitsverwaltung dienen, entfällt die Abgabe;
b) Glühlampenreihen, Leuchtröhren mit vorwiegender Längenausdehnung, wie Leisten, Streifen, Bänder, Umrahmungen u. dgl., je Längenmeter 5 Euro;
Tarif C Post 3. für Zeitungsverkaufseinrichtungen (ausgenommen Zeitungskioske nach Post 4, Tarif C) 4 vH der Einnahmen; die Bewilligung für Zeitungsverkaufseinrichtungen gilt nur an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
5. Für alle nicht von Abs. 7 Z 4 umfassten Gebrauchserlaubnisse bemisst sich die Abgabenhöhe ab nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2013.

6.  ...............

Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben

A. Einmalige Abgaben

..............

B.Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr

1. für Lichtschächte, Luftschächte, Füllschächte, Kellereinwurfschächte u. dgl. außerhalb des bestehenden Sockelvorsprunges für den ersten begonnenen m2 Bodenfläche einschließlich der durch das Schachtmauerwerk in Anspruch genommenen Fläche 22 Euro, für jeden weiteren begonnenen m² 14,50 Euro, Lichtschächte und Luftschächte bis 0,25 m2 sind abgabenfrei;
2. für Rollbalkenkasten und einziehbare oder lamellenartige Sonnenschutzvorrichtungen für den ersten begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 14,50 Euro, für jeden weiteren begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 2,50 Euro;
3. für Ladenvorbauten, portalartige Verkleidungen, aus welchem Material immer, Portalausgestaltungen in Putz u. dgl. sowie für Portalköpfe und Schaukästen für den ersten begonnenen m2 der Schaufläche 14,50 Euro, für jeden weiteren m² 6 Euro; portalartige Verkleidungen oder Portalausgestaltungen in Putz u. dgl. sind abgabenfrei, wenn sie entweder mit dem übrigen Mauerputz in einer Ebene liegen oder nicht mehr als 7 cm über die Baulinie vorragen;
4. für Windfänge je begonnenen m2 Bodenfläche 14,50 Euro;
5. für Wetterschutz und Vordächer 22,50 Euro für den ersten begonnenen m² der Grundrissfläche, für jeden weiteren begonnenen m² 14,50 Euro; die Abgabe erhöht sich für beleuchtete Vordächer um 14,50 Euro je begonnenen m2 der beleuchteten Fläche;...............

Mit der gegenständlichen Beschwerde bringt der Bf. im Wesentlichen vor, er habe mit Schreiben vom auf die Nutzungen, die der Gebrauchsabgabe unterliegen, verzichtet, weswegen die gegenständlichen Festsetzungsbescheide unberechtigt wären. In der Begründung werde nur auf die §§ 9 und 18 Abs. 7 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 Bezug genommen. Die Behörde gehe offensichtlich unrichtig davon aus, dass nach dem eine Abgabepflicht des Bf. weiterhin existiere. Infolge des Verzichtes auf die Nutzung des öffentlichen Grundes sei jedoch ab keinesfalls eine Gebrauchsabgabe zu entrichten. Im Gegenteil sei die Behörde verpflichtet die Mehrzahlung für November und Dezember 2013 zurückzuzahlen.

Im Jahr 2013 habe der Bf. die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2013 bezahlt. Es sei daher eine Festsetzung der gesamten Abgaben nach den Bescheiden jedenfalls unrichtig. Dies sei auch dem Standpunkt der MA 6 in ihrem Schreiben zu entnehmen, in welchem dem Bf. nunmehr eine Lastschriftanzeige in Höhe von € 250,03 zur Kenntnis gebracht worden sei. Auch dieser Betrag sei unrichtig.

Der Begründung des Bescheides sei zu entnehmen, dass die festgestellte Gebrauchsabgabe dem Gebrauchsabgabegesetz in der Fassung LBGl. für Wien Nr. 11/2013 unterliege. Diese Novelle des Gesetzes sei am in Kraft getreten. Trotzdem sei die Gebrauchsabgabe, soweit erkennbar, für das gesamte Jahr 2013 vorgeschrieben worden. Dies sei schon deshalb unrichtig, weil für das ganze Jahr 2013 die Gebrauchsabgabe ausgemessen worden sei und nicht ab . Es möge schon sein, dass die Vorschreibung der Jahresabgabe mit Ende des Jahres 2013 geendet habe, obwohl der Verzicht schon Ende Oktober 2013 vorgelegen sei, jedoch könne die Gebrauchsabgabe nicht in der Höhe der Gebrauchsabgabe vor Inkrafttreten der genannten Novelle entstanden sein.

Zu diesen Beschwerdeausführungen ist seitens des Bundesfinanzgerichtes festzustellen, dass die Abgabepflicht gemäß § 9 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 entgegen den Beschwerdeausführungen an das Bestehen einer bescheidmäßig erteilten Gebrauchserlaubnis anknüpft (und nicht an eine "tatsächliche Ausnützung" der erteilten Bewilligung; vgl. Zl. 94/17/0482). Zutreffend hat die Behörde festgestellt, dass die Abgabenpflicht und die Höhe der Gebrauchsabgabe unabhängig davon bestehen, ob der Bf. von der ihm erteilten Gebrauchserlaubnis Gebrauch gemacht hat oder nicht (vgl. , und ).

Entgegen der Ansicht des Bf. ist die Gegenleistung für die Gebrauchsabgabe nicht der tatsächliche Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund im Sinne von § 1 Abs. 1  Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, sondern die erteilte Gebrauchserlaubnis. Eine solche lag im Jahr 2013 jedoch unbestritten vor. Der Beschwerdeeinwand des Bf., die Gebrauchsabgabe wäre im gegenständlichen Fall nur für einen Teil des Jahres 2013 vorzuschreiben gewesen, da einerseits die gesetzliche Erhöhung der Gebrauchsabgabe erst mit erfolgt und für die Monate November und Dezember 2013 aufgrund des abgegebenen Verzichtes eine Vorschreibung rechtswidrig sei, kann der gegenständlichen Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Gebrauchserlaubnis zum Stichtag aufrecht und mit den gegenständlichen Festsetzungsbescheiden die Gebrauchsabgabe in Form der Jahresabgabe gemäß § 18 Abs. 7  Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 , LGBl.Nr. 11/2013, mit Wirkung vom neu festzusetzen war.

Gemäß § 11 Abs. 3 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 ist die Jahresabgabe für jedes begonnene Abgabenjahr zu entrichten; Abgabenjahr ist das Kalenderjahr. Für das begonnene Abgabenjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, wird die Abgabe mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig; für jedes spätere Abgabenjahr ist die Abgabe jeweils bis 31. Jänner im Vorhinein zu entrichten. Nur für den Fall, dass die Gebrauchserlaubnis befristet erteilt oder nachträglich befristet wäre, wäre die Abgabe (teilweise) für den Erlaubniszeitraum zu entrichten. Der Bf. hat im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet und es geht auch aus der Aktenlage nicht hervor, dass die Gebrauchserlaubnis auf einen Teil des Jahres 2013 befristet gewesen wäre, sodass er die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2013 in der mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden festgesetzten Höhe zu entrichten hat. Aus dem Charakter einer Jahresabgabe, welche durch LGBl.Nr. 11/2013, mit Wirkung vom erhöht wurde, ergibt sich entgegen dem Beschwerdeeinwand des Bf., dass für die Monate Jänner und Februar 2013 kein niedrigerer Steuertarif gelten kann.

Wie die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ebenfalls zutreffend ausführt, war die Festsetzung der Jahresabgabe mit Wirkung vom im gegenständlichen Fall gemäß der oben zitierten Bestimmung des § 18 Abs. 7 Z. 4 und 5 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 in der in der dortigen Begründung genau dargestellten Weise vorzunehmen. Dieser Berechnung aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes unbedenklichen Berechnung laut Beschwerdevorentscheidung, der Vorhaltscharakter zukommt, hat der Bf. über die bereits behandelten Einwendungen hinaus, nicht widersprochen.

Zum Beschwerdevorbringen, der Bf. habe im Jahr 2013 die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2013 bezahlt gehabt, weswegen eine Festsetzung der gesamten Abgaben nach den Bescheiden jedenfalls unrichtig wäre, ist auszuführen, dass gemäß § 18 Abs. 7 Z. 4 und Z. 5  Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 die (erhöhten) Jahresbeträge an Gebrauchsabgabe jeweils neu festzusetzen und bereits erfolgte Zahlungen an Gebrauchsabgabe (€ 406,49) auf diese anzurechnen waren. Der Bf. selbst erwähnt dem entsprechend in seiner Beschwerde, mit Lastschriftanzeige der MA 6 sei ihm ein zu zahlender Betrag in Höhe von € 250,03 zur Kenntnis gebracht worden. Sollte der Bf. mit diesem Einwand nicht die Abgabenfestsetzung sondern die Richtigkeit der Gebarung des Abgabenkontos in Frage stellen, wäre er auf ein Abrechnungsverfahren (§ 216 BAO) zu verweisen.

Aus den genannten Erwägungen erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtskonform.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Rechtsfrage ist unmittelbar aus dem klaren Gesetzeswortlaut ableitbar udn basiert auf der ständigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 9 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 18 Abs. 7 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 11 Abs. 3 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400084.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at