Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG - Nichtabfuhr von Kapitalertragsteuer aus einer verdeckten Gewinnausschüttung - Beweislastumkehr im Finanzstrafverfahren - vorsätzliche Handlungsweise bestritten.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch in der Finanzstrafsache gegen N.N., Adresse1, vertreten durch Interrevision Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Gumpendorfer Straße 65, 1060 Wien, wegen desFinanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden des Beschuldigten vom und der Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom , SpS *****, n ach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers Dr.K.H., der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin C.D. zu Recht erkannt:
I.) Der Beschwerde des Beschuldigten wird Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das gegen N.N. wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG anhängige Finanzstrafverfahren (Strafnummer *******) gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
II.) Die Beschwerde der Amtsbeauftragten wird als unbegründet abgewiesen.
I II.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS *****, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Wien 1/23 als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der N-GmbH verantwortliche Geschäftsführer vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Kapitalertragsteuer für 1-12/2012 in Höhe von € 57.357,73 und 1-12/2014 in Höhe von € 98.109,04 nicht spätestens am 5. Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit abgeführt.
Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG, wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 15.200,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 38 Tagen verhängt.
Gemäß § 185 FinStrG habe der Bf. die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,00 und die eines allfälligen Vollzuges zu ersetzen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der finanzstrafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getretene Bf. gebe sein monatliches Einkommen mit € 2.000,00 an und es würden ihn Sorgepflichten für zwei Kinder treffen.
Er sei Alleingesellschafter und für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten verantwortlicher Geschäftsführer der im Firmenbuch unter FN 189490 m erfassten N-GmbH. Hinsichtlich der Gesellschaft sei beim Handelsgericht Wien zu GZ1 seit dem ein Sanierungsverfahren anhängig.
Am sei durch den steuerlichen Vertreter eine Selbstanzeige für den Bf. überreicht worden. In dieser sei bekannt gegeben worden, dass für die im Spruch genannten Zeiträume die Entrichtung der auf verdeckte Gewinnausschüttungen entfallenden Kapitalertragsteuer unterblieben sei. Der Bf. habe neben seinem ordnungsgemäß erklärten Einkommen Beträge vom Firmenkonto für nicht betriebliche Zwecke überwiesen erhalten. Im Jahr 2008 sei ein Vertrag über ein Darlehen in Höhe von € 770.000,00 von der Gesellschaft an ihn errichtet worden, das bis zu beliebigen Zeitpunkten und in beliebigen Tranchen in Anspruch genommen habe werde können, wo nach diesem Zeitpunkt in sieben Jahresraten zurückgezahlt werden sollte. Beginnend mit dem Jahr 2009 sei das Verrechnungskonto trotz Teilrückzahlungen zum auf einen Stand von € 1.391.867,06 angestiegen.
Dabei habe der Bf. eine verspätete, nämlich nicht spätestens am 5. Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit erfolgte Entrichtung der im Spruch angeführten Abgaben ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.
Diese Selbstanzeige habe zu Folge der durch das eröffnete Sanierungsverfahren unmöglich gewordenen Entrichtung im Sinne der Bestimmungen des § 29 FinStrG eine strafbefreiende Wirkung nicht erlangt.
Bei den dem Bf. zugeflossenen Beträgen handle es sich jedenfalls, soweit sie den Darlehensvertrag überstiegen hätten, an ihn als Geschäftsführer zugeflossene Beträge, die der Kapitalertragsbesteuerung zu unterziehen gewesen wären. Diese sei jedoch ebenso unterblieben, wie die rechtzeitige Anmeldung der Kapitalertragsteuer gemäß § 92 Abs. 1 EStG binnen einer Woche nach Zufluss.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat habe der Bf. ausgeführt, es habe sich um ein Darlehen gehandelt, es gäbe keine Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag.
Nach Zitieren der bezughabenden Gesetzesbestimmungen des Finanzstrafgesetzes stellte der Spruchsenat fest, das Verhalten des Bf. erfülle das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht und es sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die bisherige finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Bf. und seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung durch die Selbstanzeige, als erschwerend hingegen keinen Umstand an. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.
Die Entscheidung über die Kosten beruhe zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist- und (nach erfolgter Mängelbehebung) formgerechte Beschwerde des Bf. vom , mit welcher das gegenständliche Erkenntnis des Spruchsenates in allen Punkten angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird.
Zur Begründung wird angeführt, die Beschwerde werde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Erkenntnisses wie auch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften wie folgt erhoben.
In der Begründung zum Erkenntnis würden lediglich zwei Gesetzesstellen zitiert werden und mit der Feststellung fortgefahren werden, dass das Verhalten des Beschuldigten das Tatbild subjektiv und objektiv erfülle. Dies sei jedoch nicht richtig.
Wie der Bf. schon in seiner Vorhaltsbeantwortung vom angeführt habe, sei er zum Zeitpunkt der möglicherweise als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizierenden Überweisungen vom Firmenkonto an ihn davon überzeugt gewesen, diese Beträge binnen kurzem wieder an die Gesellschaft zurück zu überweisen. Er habe daher weder den Abschluss eines zusätzlichen schriftlichen Darlehensvertrages, noch die Abgabe einer Kapitalertragsteuererklärung für geboten gehalten.
Im Jahr 2013 sei eine solche Rücküberweisung von nahezu € 86.000,00, also bereits mehr als ein Drittel der 2012 durchgeführten Entnahme erfolgt. Weiters sei bis zum Bilanzstichtag (2014) ein ausschüttungsfähiger Gewinnvortrag von rund € 528.000,00 (€ 261.000,00 zur jederzeitigen Abdeckung der "Entnahme" bereit gestanden.
Zum Tatbild des ihm vorgeworfenen § 49 FinStrG gehöre auf der subjektiven Tatseite Vorsatz. Der Bf. bestreite entschieden, dass er es bei Entstehen des Überhanges auf seinem Verrechnungskonto es innerlich ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte, dass er damit Abgaben verkürze. Dies sei außerhalb seines "Radars" gewesen. Er habe somit die ihm angelastete Tat nicht begangen.
Vielmehr sei er damals zutiefst überzeugt gewesen, sein Verrechnungskonto wieder "glattstellen" zu können. Dass es dann anders gekommen sei, habe niemals ernsthaft zu einem Tatplan gehört und habe völlig andere Gründe gehabt.
Insofern könne das ihm unterstellte vorsätzliche Verhalten auch niemals nach außen in Erscheinung getreten sein, wie dies die Judikatur fordere.
Erst im Zuge der Bilanzierungsarbeiten Anfang 2015 sei klar geworden, dass die Ausleihung von der Fa. N-GmbH in Höhe von ca. € 653.000,00 vom Bf. (Ausleihungsnehmer) nicht rückbezahlt werden würde. Die aus dieser Erkenntnis zwingende Abwertung der Forderung auf € 0,00 habe den ausschüttungsfähigen Gewinnvortrag auf rund € 261.000,00 sinken lassen, was es dem Bf. erstmalig unmöglich gemacht habe, seinen Darlehensüberhang sofort und in voller Höhe durch einen Ausschüttungsbeschluss abzudecken. Dies sei bei der mündlichen Spruchsenatsverhandlung erst gar nicht erörtert worden, weshalb der Bf. deshalb auch den Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhebe. Aus den obigen Ausführungen gehe klar hervor, dass es der Bf. zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tatbegehung 2012 und 2014 weder subjektiv noch objektiv für möglich gehalten habe, seinen Darlehensüberhang nicht in angemessen kurzer Zeit rückführen zu können. Diese Erkenntnis habe sich erst im Frühjahr 2015 bei ihm und seinen Beratern eingestellt, worauf auch sofort entsprechende Maßnahmen (Sanierungsverfahren) eingeleitet worden seien.
Die seitens der Amtsbeauftragten erhobene Beschwerde vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe, wobei ausgeführt wird, bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von insgesamt € 155.466,77 erreiche die verhängte Geldstrafe 9,78% des strafbestimmenden Wertbetrages und liege daher im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens von € 77.733,39. Einer etwaigen Reduzierung der Strafe werde aus Gründen der Spezialprävention im Hinblick auf die Uneinsichtigkeit des Bf. und der Generalprävention im Sinne der Erhaltung der allgemeinen Normtreue entgegengetreten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes brachte der Bf. nach Befragung zum Sachverhalt vor, er sei ausgebildeter Jurist und habe keine steuerliche Ausbildung genossen. In steuerlichen Belangen habe er sich auf seinen namentlich genannten Steuerberater verlassen.
Die GmbH sei im September 2008 gegründet worden, die Geschäftstätigkeit habe am begonnen und der Abschluss des Darlehensrahmenvertrages vom (Rahmen: € 770.000,00) sei auf Anraten der steuerlichen Vertretung erfolgt. Auf den genauen Inhalt der Besprechungen könne sich der Bf. nicht mehr erinnern, er glaube aber schon, dass der steuerliche Vertreter grundsätzlich auf die Möglichkeit einer verdeckten Gewinnausschüttung und einer daraus resultierenden Kapitalertragsteuerschuld hingewiesen hat. Er sei sich aber damals noch sicher gewesen, dass er den eingeräumten Darlehensrahmen jederzeit auch wieder zurückzahlen könne. Grund für die hohen Entnahmen in den Jahren 2012 und 2014 seien private Darlehensgewährungen des Bf. an die GmbH seiner Gattin gewesen, wobei er bis zum Jahr 2015 davon ausgegangen sei, dass er diese gewährten Kredite auch wieder zurückbekommen werde.
Die GmbH seiner Gattin habe sich sich mit Projektabwicklungen im Technologie- und Immobilienbereich mit ihm zum Teil bekannten Vertragspartnern beschäftigt und er sei von der sicheren Annahme ausgegangen, dass es sich dabei um gewinnträchtige geschäftliche Vorhaben handeln würde und eine jederzeitige Rückzahlungsmöglichkeit seitens seiner Gattin bzw. deren GmbH gegeben sein würde. Erst im ersten Halbjahr 2015, als Rückzahlungen an den Bf. getätigt werden sollten, habe sich dann die Lage so dargestellt, dass eine Rückzahlungsmöglichkeit in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten gewesen sei und der Bf. sei gezwungen gewesen, insolvenzrechtliche Schritte einzuleiten. Auf die Frage, ob er von seiner Gattin Sicherheiten verlangt habe, führte der Bf. aus, dass er ihr vertraut und derartige Sicherheiten nicht abverlangt habe. Es habe eine Mehrzahl von Projekten gegeben, die seine Frau verfolgt habe und er habe angenommen, dass zumindest einige dieser Projekte gewinnträchtig sein würden und daher eine Rückzahlungsmöglichkeit von Seiten ihrer GmbH gegeben sein werde. In Kenntnis der handelnden Personen, des Inhaltes der Projekte und der im Zusammenhang damit beauftragten Berater habe er mit einiger Sicherheit davon ausgehen können, dass er seine Gelder zu einem zeitlich nicht sicher bestimmbaren Zeitpunkt zurückbekommen werden würde, was ja noch immer der Fall sein könnte. Er habe seiner Frau vertraut und hätte unter den gegebenen Verhältnissen und der Art der Projekte bei der gegebenen Beratung auch andere Personen (bestimmten Freunden) auf diese Art und Weise finanziert. Bei anderen Personen hätte er in diesem Zusammenhang sehr wohl Sicherheiten verlangt.
Auf Frage, warum die Darlehen nicht von GmbH zu GmbH gewährt worden seien, sondern im Umwege des Gesellschafters, führte der Bf. aus, dass er in finanztechnischen Fragen nicht sehr gut bewandert sei und er müsse dazu auch sagen, dass € 653.000,00 auch seitens der GmbH an die GmbH seiner Gattin und darüber hinaus noch ca. € 300.000,00 von ihm privat als Gesellschafter an die GmbH seiner Gattin verliehen worden seien. Die Überziehungen im Jahr 2012 und 2014 seien auch zur Deckung seiner privaten Lebenshaltungskosten herangezogen und er sei aufgrund der offenen Darlehensforderungen gegenüber seiner Gattin von einer kurz bis mittelfristigen Rückzahlungsmöglichkeit ausgegangen. Die Rückzahlungen seitens seiner Gattin hätten ab dem Frühjahr 2015 beginnen sollen, hätten jedoch nicht erfolgen können, weswegen insolvenzrechtliche Schritte eingeleitet hätten werden müssen.
Der Bf. habe deswegen nicht an eine Kapitalertragsteuerschuld für 2012 und 2014 gedacht, weil er in diesen Jahren noch von einer jederzeitigen Rückzahlungsmöglichkeit ausgegangen sei. Für jedes Projekt der GmbH der Gattin habe es Prognoserechnungen und Businesspläne gegeben, er habe die entsprechenden Verträge eingesehen und anhand der Prognosen, auch bei vorsichtiger Beurteilung unter Durchführung von Abschlägen, von einer Rückzahlungsmöglichkeit ausgehen können. Eine Rahmenerhöhung habe trotz diesbezüglicher Gespräche mit dem Steuerberater deswegen nicht stattgefunden, weil er ihm versichert habe, diese Beträge sicher rückführen zu können.
Auf Frage des Verteidigers, ob nicht eine Beteiligung des Bf. an der GmbH der Gattin aufgrund des zur Verfügung stehenden Kapitals überlegt worden sei, führte der Bf. aus, dass es eine derartige Überlegung sehr wohl gegeben habe, aber er aufgrund der politischen Aktivitäten der Gattin davon abgegangen sei, da er als unabhängiger Berater nach außen hin auftreten wollte.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; „bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.“
Unbestritten ist im gegenständlichen Fall der Sachverhalt dahingehend, dass am zwischen dem Bf. und der Fa. N-GmbH, deren Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer er war, eine Darlehensvereinbarung über die Einräumung eines Darlehensrahmens in Höhe von € 770.000,00 abgeschlossen wurde, den er bis längstens in beliebigen Zeitpunkten und in beliebigen Tranchen in Anspruch nehmen kann bzw. konnte. Nach dem sollte dann der in Anspruch genommene Darlehensbetrag in sieben gleichen Jahresraten, zahlbar bis 1.10. des jeweiligen Kalenderjahres zurückbezahlt werden.
Nach den vom Bf. im Rahmen der Selbstanzeige vorgelegten Kontoauszügen des Verrechnungskontos N.N., der Firma N-GmbH, wurde dieser Kreditrahmen bis um € 229.430,90 und im Jahr 2014 um weitere € 392.436,16 durch Darlehensgewährungen an die Gattin (bzw. an deren GmbH) sowie durch Zahlung privater Aufwendungen des Bf. überzogen, sodass sich zum eine Forderung der GmbH gegenüber dem Bf. in Höhe von € 1.391.867,06 ergab. Für diese ohne Darlehensvereinbarung von ihm erfolgten Entnahmen aus der GmbH hat der Bf. am Selbstanzeige für die verdeckten Gewinnausschüttungen 2012 und 2014 in Höhe von € 229.430,90 und € 392.436,16 erstattet und die daraus resultierende Kapitalertragsteuer (25%) in Höhe von € 57.357,73 (2012) und € 98.109,04 (2014) offen gelegt. Eine den § 29 Abs. 2 FinStrG entsprechende Entrichtung dieser Selbstbemessungsabgaben ist nicht erfolgt, sodass der Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zukommen konnte.
Das Vorliegen der objektiven Tatseite wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht nach eigenständiger Offenlegung der aus der verdeckten Gewinnausschüttung resultierenden Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 1-12/2012 und 1-12/2014 im Rahmen der Selbstanzeige vom Bf. nicht mehr bestritten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. , ) bedarf es im Zusammenhang mit der hier relevanten Frage einer verdeckten Ausschüttung durch Entnahmen über das "Verrechnungskonto Gesellschafter" der Prüfung, worin der dem Gesellschafter zugewendete Vorteil besteht. Ein wesentliches Element dieser Prüfung ist zur Annahme von verdeckten Ausschüttungen der vorliegenden Art eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Rückzahlung der auf dem Verrechnungskonto verbuchten Beträge von vornherein nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten war (vgl. , , sowie - unter Darstellung der jüngeren Rechtsprechung - Zorn, SWK 12/2015, 577). Das Fehlen von Sicherheiten rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss, die verbuchten Forderungen gegen den Gesellschafter seien im Hinblick auf dessen unzureichende Bonität ohne Wert (vgl. dazu nochmals das zitierte Erkenntnis vom ).
Anders als im Abgabenverfahren trägt im Finanzstrafverfahren die Behörde die Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung einerseits und für das vorsätzliche Unterlassung der Entrichtung der gegenständlichen Kapitalertragsteuerschuldigkeiten 1-12/2012 und 1-12/2014 bis zum fünften Tag nach deren jeweiliger Fälligkeit andererseits, sodass das Vorliegen einer vorsätzlichen Nichtentrichtung (schuldhaften Abgabenverkürzung) nur dann angenommen werden kann, wenn sich auf Grund entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht richtig sein kann. Für die Annahme einer schuldhaften Abgabenverkürzung bedarf es der Feststellung, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben (vgl. z.B. und ).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kann im gegenständlichen Fall aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit der Nachweis erbracht werden, dass die Rückzahlung der auf dem Verrechnungskonto verbuchten Beträge von vornherein seitens des Bf. nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten gewesen wäre. Insoweit hat der Bf., nach den Beweisergebnissen und der Aktenlage nicht widerlegbar vorgebracht, dass er zu den Fälligkeitstagen der hier angeschuldigten Kapitalertragsteuern in den Jahren 2012 und 2014 noch einer Rückzahlung der an seine Gattin bzw. deren GmbH geliehenen hohen Darlehensbeträge ausgegangen ist, da die von ihm eingesehenen Business-Pläne; Prognose-Rechnungen, Verträge und die an den Projekten mitwirkenden Personen und Berater vielversprechend bzw. seriös erschienen seien.
Auch konnte nicht erwiesen werden, dass der Bf. zu den hier relevanten Fälligkeitstagen das Vorliegen einer Kapitalertragsteuerschuld zumindest ernstlich für möglich gehalten und die Nichtabfuhr dieser Selbstbemessungsabgabe billigend in Kauf genommen hätte. Die Verantwortung des Bf., das Vorliegen einer Entrichtungspflicht betreffend Kapitalertagsteuer zu den hier relevanten Fälligkeitstagen sei "außerhalb seines Radars" gelegen und somit liege keine vorsätzlichen Handlungsweise im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vor, bleibt aufgrund der Verfahrensergebnisse ebenfalls unwiderlegt.
Da somit eine vorsätzliche Handlungsweise des Bf. nicht zweifelsfrei nachweisbar war (Verweis auf § 98 Abs. 3 FinStrG), war seiner Beschwerde Folge zu geben und das gegen ihn wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG anhängige Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen.
Der Strafbeschwerde der Amtsbeauftragten konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.
Es war daher spruchgemäß zu entschieden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärungen von Sachverhaltsfragen im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7300058.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at