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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 16.11.2016, RV/7104112/2016

Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO - Unrechtmäßigkeit der Haftung nach Löschung der Primärschuldnerin im Firmenbuch und teilweise Unrichtigkeit (Schätzung) der zugrundeliegenden Abgabenbescheide eingewendet.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Senat in der Beschwerdesache N.N., Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Haftung (§ 9 Abs. 1 BAO) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.23016 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der Amtsvertreterin AB und der Schriftführerin C.D. zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf einen Betrag von € 199.106,64 (statt bisher € 206.197,26) eingeschränkt.
Dieser Betrag gliedert sich wie folgt:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag
Umsatzsteuer
12/2011
25.903,16
Umsatzsteuer
03/2012
3.069,48
Verspätungszuschlag
01/2012
153,88
Säumniszuschlag 1
2012
153,88
Säumniszuschlag 1
2012
527,49
Umsatzsteuer
04/2012
1.209,03
Säumniszuschlag 1
2012
50,59
Umsatzsteuer
05/2012
3.890,54
Verspätungszuschlag
03/2012
245,56
Säumniszuschlag 2
2012
66,94
Säumniszuschlag 1
2012
61,39
Körperschaftsteuer
07-09/2012
957,00
Umsatzsteuer
06/2012
3.788,85
Säumniszuschlag 2
2011
74,69
Säumniszuschlag 2
2012
263,74
Umsatzsteuer
07/2012
1.650,32
Umsatzsteuer
08/2012
2.749,51
Umsatzsteuer
09/2012
3.587,12
Säumniszuschlag 3
2012
66,94
Verspätungszuschlag
05/2012
311,24
Säumniszuschlag 3
2011
74,69
Säumniszuschlag 3
2012
263,74
Säumniszuschlag 1
2012
77,81
Umsatzsteuer
10/2012
3.599,04
Verspätungszuschlag
06/2012
359,11
Umsatzsteuer
11/2012
0,02
Säumniszuschlag 1
2012
89,78
Umsatzsteuer
12/2012
3.462,14
Verspätungszuschlag
09/2012
286,97
Verspätungszuschlag
10/2012
351,92
Verspätungszuschlag
07/2012
132,03
Verspätungszuschlag
08/2012
219,96
Säumniszuschlag 1
2012
54,99
Säumniszuschlag 1
2012
71,74
Säumniszuschlag 1
2012
87,98
Verspätungszuschlag
11/2012
276,97
Säumniszuschlag 1
2013
69,24
Säumniszuschlag 1
2013
69,24
Körperschaftsteuer
01-03/2013
957,00
Einfuhrumsatzsteuer
03/2013
3.188,67
Körperschaftsteuer
04-06/2013
957,00
Säumniszuschlag 1
2013
63,77
Körperschaftsteuer
07-09/2013
557,00
Verspätungszuschlag
04/2013
153,38
Umsatzsteuer
07/2013
1.161,34
Lohnsteuer
09/2013
80,00
Dienstgeberbeitrag
09/2013
432,00
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/2013
50,88
Umsatzsteuer
09/2013
382,11
Körperschaftsteuer
10-12/2013
960,00
Lohnsteuer
10/2013
25,00
Dienstgeberbeitrag
10/2013
140,00
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/2013
15,00
Säumniszuschlag 1
2013
75,23
Umsatzsteuer
10/2013
290,07
Lohnsteuer
11/2013
25,00
Dienstgeberbeitrag
11/2013
140,00
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/2013
15,00
Lohnsteuer
12/2013
25,00
Dienstgeberbeitrag
12/2013
140,00
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/2013
15,00
Umsatzsteuer
2012
6.835,35
Anspruchszinsen
2011
193,97
Säumniszuschlag 1
2013
136,71
Umsatzsteuer
01/2014
2.345,82
Umsatzsteuer
02/2014
1.261,38
Körperschaftsteuer
04-06/2014
1.438,00
Umsatzsteuer
03/2014
1.916,14
Säumniszuschlag 1
2014
365,00
Verspätungszuschlag
01/2014
117,29
Umsatzsteuer
04/2014
54,56
Umsatzsteuer
05/2014
3.448,76
Säumniszuschlag 1
2014
208,86
Körperschaftsteuer
2011
6.911,00
Körperschaftsteuer
2012
90.305,00
Anspruchszinsen
2012
1.249,10
Säumniszuschlag 2
2013
68,35
Umsatzsteuer
06/2014
392,42
Verspätungszuschlag
03/2014
153,29
Säumniszuschlag 1
2014
68,98
Säumniszuschlag 1
2014
1.806,10
Umsatzsteuer
08/2014
705,50
Säumniszuschlag 3
2013
68,35
Umsatzsteuer
09/2014
1.006,37
Umsatzsteuer
10/2014
2.024,81
Umsatzsteuer
11/2014
2.362,97
Umsatzsteuer
12/2014
5.247,20
Verspätungszuschlag
09/2014
80,51
Verspätungszuschlag
08/2014
56,44
Verspätungszuschlag
10/2014
101,24
 
Summe:
199.106,64

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurde der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) als Haftungspflichtiger gemäß § 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Fa. X-GmbH (FN *****) in Höhe von € 206.197,26 in Anspruch genommen. Dieser Betrag gliedert sich wie folgt:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag
Umsatzsteuer
12/2011
25.903,16
Umsatzsteuer
03/2012
3.069,48
Verspätungszuschlag
01/2012
153,88
Säumniszuschlag 1
2012
153,88
Säumniszuschlag 1
2012
527,49
Umsatzsteuer
04/2012
1.209,03
Säumniszuschlag 1
2012
50,59
Umsatzsteuer
05/2012
3.890,54
Verspätungszuschlag
03/2012
245,56
Säumniszuschlag 2
2012
66,94
Säumniszuschlag 1
2012
61,39
Körperschaftsteuer
07-09/2012
957,00
Umsatzsteuer
06/2012
3.788,85
Säumniszuschlag 2
2011
74,69
Säumniszuschlag 2
2012
263,74
Umsatzsteuer
07/2012
1.650,32
Umsatzsteuer
08/2012
2.749,51
Umsatzsteuer
09/2012
3.587,12
Säumniszuschlag 3
2012
66,94
Verspätungszuschlag
05/2012
311,24
Säumniszuschlag 3
2011
74,69
Säumniszuschlag 3
2012
263,74
Säumniszuschlag 1
2012
77,81
Umsatzsteuer
10/2012
3.599,04
Verspätungszuschlag
06/2012
359,11
Umsatzsteuer
11/2012
0,02
Säumniszuschlag 1
2012
89,78
Umsatzsteuer
12/2012
3.462,14
Verspätungszuschlag
09/2012
286,97
Verspätungszuschlag
10/2012
351,92
Verspätungszuschlag
07/2012
132,03
Verspätungszuschlag
08/2012
219,96
Säumniszuschlag 1
2012
54,99
Säumniszuschlag 1
2012
71,74
Säumniszuschlag 1
2012
87,98
Verspätungszuschlag
11/2012
276,97
Säumniszuschlag 1
2013
69,24
Säumniszuschlag 1
2013
69,24
Körperschaftsteuer
01-03/2013
957,00
Einfuhrumsatzsteuer
03/2013
3.188,67
Körperschaftsteuer
04-06/2013
957,00
Säumniszuschlag 1
2013
63,77
Körperschaftsteuer
07-09/2013
557,00
Verspätungszuschlag
04/2013
153,38
Umsatzsteuer
07/2013
1.161,34
Lohnsteuer
09/2013
80,00
Dienstgeberbeitrag
09/2013
432,00
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/2013
50,88
Umsatzsteuer
09/2013
382,11
Körperschaftsteuer
10-12/2013
960,00
Lohnsteuer
10/2013
25,00
Dienstgeberbeitrag
10/2013
140,00
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/2013
15,00
Säumniszuschlag 1
2013
75,23
Umsatzsteuer
10/2013
290,07
Lohnsteuer
11/2013
25,00
Dienstgeberbeitrag
11/2013
140,00
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/2013
15,00
Lohnsteuer
12/2013
25,00
Dienstgeberbeitrag
12/2013
140,00
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/2013
15,00
Umsatzsteuer
2012
6.835,35
Anspruchszinsen
2011
193,97
Säumniszuschlag 1
2013
136,71
Umsatzsteuer
01/2014
2.345,82
Umsatzsteuer
02/2014
1.261,38
Körperschaftsteuer
04-06/2014
1.438,00
Umsatzsteuer
03/2014
1.916,14
Säumniszuschlag 1
2014
365,00
Verspätungszuschlag
01/2014
117,29
Umsatzsteuer
04/2014
54,56
Umsatzsteuer
05/2014
3.448,76
Säumniszuschlag 1
2014
208,86
Körperschaftsteuer
2011
6.911,00
Körperschaftsteuer
2012
90.305,00
Anspruchszinsen
2012
1.249,10
Säumniszuschlag 2
2013
68,35
Umsatzsteuer
06/2014
392,42
Verspätungszuschlag
03/2014
153,29
Säumniszuschlag 1
2014
68,98
Säumniszuschlag 1
2014
1.806,10
Umsatzsteuer
08/2014
705,50
Säumniszuschlag 3
2013
68,35
Umsatzsteuer
09/2014
1.006,37
Umsatzsteuer
10/2014
2.024,81
Umsatzsteuer
11/2014
2.362,97
Umsatzsteuer
12/2014
5.247,20
Verspätungszuschlag
09/2014
80,51
Verspätungszuschlag
08/2014
56,44
Verspätungszuschlag
10/2014
101,24
Säumniszuschlag 2
2014
903,05
Säumniszuschlag 1
2015
104,94
Säumniszuschlag 3
2014
903,05
Säumniszuschlag 2
2015
52,47
Umsatzsteuer
2013
0,01
Körperschaftsteuer
2013
4.830,00
Aussetzungszinsen
2016
135,63
Säumniszuschlag 3
2015
52,47
Säumniszuschlag 1
2016
96,60
 
Summe:
206.184,86

Zur Begründung wurde neben Zitieren der Bezug habenden Gesetzesbestimmungen ausgeführt, der Bf. sei im Zeitraum vom bis zur Firmenbuchlöschung am im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH (FN *****) und somit mit der Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten betraut gewesen.

Schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigten zur Haftungsinanspruchnahme. Die Haftungsinanspruchnahme setze eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehöre vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspfli cht. Nach ständiger Rechtssprechung habe der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werde, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen sei.

Hinsichtlich der Heranziehung für aushaftende Umsatzsteuer sei Folgendes festzuhalten: Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 94 habe der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für di e Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 und des § 16 UStG selbst zu berechnen habe. Der Unternehmer habe eine sich ergebene Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Für folgende Zeiträume - siehe Haftungsbescheid - sei die Umsatzsteuer gemeldet bzw. rechtskräftig veranlagt, jedoch nicht entrichtet worden.

Der Geschäftsführer hafte auch dann für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten.

Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz würden für Abfuhrabgaben, insbesondere für Lohnsteuer gelten. Nach § 78 Abs. 3 EStG 1988 habe der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichten, die Lohnsteuer von dem tatsächlichen zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. Eine solche Ausnahme bestehe auch für die Kapitalertragssteuer.

Es werde auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche erstrecken.

Di e der Haftung zugrundeliegenden Abgabenbescheide seien im Konvolut beigefügt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom , mit welcher die ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheides sowie die Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO beantragt wurde.

Geltend gemacht wird Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides, da die Fa. X-GmbH mangels Kostendeckung und Vermögenslosigkeit eine Konkursabweisung gehabt habe und amtswegig im Firmenbuch gelöscht sei.

Bei der X-GmbH hätte für 2013 eine Umsatz- und Ergebniszuschätzung stattgefunden. Die zur Haftung herangezogenen Beträge seien alle im Schätzungswege ermittelt worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab und führte begründet aus, der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige könne gemäß § 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung (gemeint: Beschwerde) gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.

Nach § 9 Abs. 1 BAO liege demnach eine Ausfallshaftung vor, somit sei zunächst festzustellen, dass die Außenstände bei der Primärschuldnerin Fa. X-GmbH nicht mehr eingebracht werden könnten. Mi t Beschluss des Gerichtes vom , GZ *****, sei das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, die Gesellschaft mangels Vermögens und wegen Zahlungsunfähi gkeit aufgelöst und mit gemäß § 40 FBG infolge Vermögensl osigkeit gelöscht worden.

Als persönlich haftender Gesellschafter scheine vom bis zum 29.05.201 5 und danach als Liquidator bis zur Firmenlöschung der Bf. auf. Er sei daher grundsätzlich verpflichtet gewesen, für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften im Zeitraum seiner Geschäftsführung Sorge zu tragen.

Dem Vorbringen des Bf., dass die Nachforderungen auf Umsatz- und Ergebniszuschätzungen einer Betriebsprüfung   basieren würden, müsse entgegengehalten werden, dass Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren vorgebracht werden könnten, sondern ausschließlich in dem die Abgabenfestsetzung selbst betreffenden Verfahren gemäß § 248 BAO vorzutragen seien (). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei es der Abgabenbehörde im Haftungsverfahren nämlich verwehrt, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1 995, 91/13/0037, 0038). Er habe also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können , dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe (vgl. ). Werde eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel habe, so verletze der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht ().

Im gegenständlichen Fall bringe der Bf. jedoch kei ne Gründe vor, aus denen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre. Aus dem Vorbringen, dass die Abgabenschuldigkeiten auf einer Schätzung basierten, könne nicht gefolgert werden, dass dem Bf. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären.

Der Geschäftsführer hafte für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden seien, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begl eichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbi ndlichkeiten ().

Im Hinblick auf die unterl assene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der Abgabenverbindlichkeiten sei die Abgabenbehörde daher bei Erlassung des gegenständlichen Haftungsbescheides zu Recht vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beschwerdeführers im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO ausgegangen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes könne die Abgabenbehörde bei Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung mangels dagegen vorgebrachter Argumente auch davon ausgehen, dass diese Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten gewesen sei .

Die Geltendmachung der Haftung stelle die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folge, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel dann ermessenskonform sei , wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich sei . Dieser öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, überwiege bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung meist auch allfällige Billigkeitsgründe, die für eine Abstandnahme von der Heranziehung zur Haftung ins Treffen geführt werden.

Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.

Mit Schriftsatz vom , bei der Abgabenbehörde eingebracht am erhob der Bf. Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom . Dieses Anbringen war als Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht anzusehen.

Der Bf. führt aus, der Rückstandsausweis sei durch Schätzung für Jahre und Vorauszahlungen, in denen die Gesellschaft nicht mehr existiert habe, entstanden. Die Gesellschaft sei durch die Konkursabweisung und die amtswegige Löschung im Firmenbuch nicht mehr präsent. Dadurch sei die Ausstellung des Haftungsbescheids über die Rückstände, die eigentlich die GmbH treffen, wegen deren Löschung gemäß §  40 FBG i nfolge Vermögenslosigkeit nicht rechtmäßig.

Der Bf. ersuche daher um die Aufhebung des Haftungsbescheides.

In der vom Bf. beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgereichtes vom brachte dieser ergänzend vor, n ach anfänglich gutem Geschäftsgang sei die wirtschaftliche Situation der Primärschuldnerin aufgrund eines Augenleidens des Bf., das vor ca. 5-6 Jahren eingetreten sei, immer schlechter geworden und er habe versucht mit dem Finanzamt eine Lösung bezüglich der ausständigen Abgabenschuldigkeiten zu finden. Es wären ihm zunächst 2 Jahre lang Raten von monatlich € 1.000,00 gewährt worden und er habe versucht, einen außergerichtlichen Ausgleich mit dem Finanzamt herbeizuführen.

Die Umsätze seien in der Folge aufgrund seiner Sehbehinderung (100%) in den Jahren 2013 u. 2014 stark gesunken. Einnahmen habe es schließlich noch bis Dezember 2014 aus dem Verkauf des Geschäftes gegeben. Im Jänner 2015 sei dann das unheilbare Augenleiden (Pflegestufe 3) diagnostiziert worden, weswegen der Bf. eine Erwerbsunfähigkeitspension (€ 870,00 monatlich) beziehe. Die Pflegegeldstufe 3 sei derzeit eingestellt.

Der Konkursantrag sei von der Krankenkasse wegen eines Rückstandes von ca. € 12.000,00 gestellt, der Konkurs in der Folge mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden.

Die Miete habe in den letzten Jahren vor Konkurseröffung nur durch Überziehung des Bankkontos finanziert werden können. Auch andere Zahlungen wie Strom und Versicherungen seien noch offen. Durch Eingang von Provisionen der Netzbetreiber habe sich der Kontostand innerhalb des vereinbarten Kontorahmens laufend nach oben und unten bewegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Laut Firmenbuch war der Bf. im Zeitraum bis handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH (FN *****) und ab deren eingetragener Liquidator. Er zählt somit zum Kreis der in § 80 Abs. 1 BAO genannten gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person und kann daher bei Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen zur Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO herangezogen werden.

Die unbestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin Fa. X-GmbH steht aufgrund der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , *****, und deren amtswegigen Löschung gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit fest.

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuer, lohnabhängige Abgaben) ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (vgl. z.B. VwGH Ra 2015/16/0082 vom ). Bei Abgaben, bei denen sich die Fälligkeit aus § 210 Abs. 1 BAO (1 Monat ab Zustellung des Abgabenbescheides) ergibt, wie zB bei der veranlagten Körperschaftsteuer, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der sich aus dem erstmaligen Abgabenbescheid ergebenden Fälligkeit maßgebend (vgl. ).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Vertreters darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die von ihm vertretene juristische Person die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Dem Vorbringen des Bf. im Verwaltungsverfahren - und auch seinen Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde - ist nicht zu entnehmen, welche Mittel zu den jeweiligen Fälligkeitstagen vorhanden waren und wie diese verwendet worden sind. Der Bf. hat damit seine Obliegenheit darzutun, dass sie den Abgabengläubiger nicht schlechter als andere Gläubiger behandelt hat und ihn daher kein Verschulden treffe, nicht erfüllt. Diese obwohl er mit dem angefochtenen Bescheid und auch in der Beschwerdevorentscheidung vom , denen insoweit Vorhaltecharakter zukommt, auf das Erfordernis zur Erbringung eines Gleichbehandlungsnachweises bzw. eines Nachweises der Unmöglichkeit der Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten wegen nicht ausreichend vorhandener liquider Mittel bzw. nichtvorhandener Mittel zur Abgabenentrichtung hingewiesen wurde.

Wenn der Bf. mit der gegenständlichen Beschwerde einwendet, die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten würden die GmbH treffen, die wegen deren Löschung gemäß §  40 FBG i nfolge Vermögenslosigkeit nicht mehr existent sei und der Rückstand beruhe auf Schätzungen für Jahre, in denen die Gesellschaft nicht mehr existiert habe, so ist ihm dazu Folgendes zu begegnen:

Die Geltendmachung der Haftung (mit Haftungsbescheid) setzt ua voraus, dass eine Abgabenschuld gegenüber der Primärschuldnerin entstanden ist und dass sie noch nicht (zB durch Entrichtung) erloschen ist (vgl. zB ). Der Umstand, dass die Fa. X-GmbH mittlerweile nach Konkursabweisung mangels kostendeckenden Vermögens wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht wurde, hindert die Haftungsinanspruchnahme des Bf. für die nach wie vor unberichtigt uneinbringlich aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin nicht. Die Haftung des (damaligen) Vertreters nach § 80 BAO kann auch geltend gemacht werden, wenn der Vertretene (die GmbH) nicht mehr existiert (vgl. ). Die Abgabenschuld m üsste für eine Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers gegenüber der Primärschuldner in (Erstschuldner in ) nicht einmal geltend gemacht worden sein (vgl. zB ) , was ja im gegenständlichen Fall, teilweise durch schätzungsweise Abgabenfestsetzungen, ohnehin geschehen ist .

Die der Haftung zugrundeliegenden Abgabenbescheide wurden dem Bf. mit dem gegenständlichen Haftungsbescheid zugestellt, wozu der Bf. die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bemängelt, ohne dies näher auszuführen.

Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen die zugrunde liegenden Abgabenbescheide eingeräumt. Geht der Entscheidung über die Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (vgl. z.B. ).

Soweit der Bf. somit die Unrichtigkeit der Schätzungen der im Abgabenverfahren ergangenen Bescheide, an die, wie ausgeführt, im Haftungsverfahren eine Bindung besteht, einwendet, ist er dazu auf seine (gesonderte) Beschwerdemöglichkeit gegen die zugrundeliegenden Abgabenbescheide zu verweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht d ie Pflicht des Vertreters, die vom Vertretenen (als Eigenschuldner oder als Haftungspflichtiger) geschuldeten Abgaben zu entrichten, nur insoweit, als hiefür liquide Mittel vorhanden sind (vgl. zB ; ).

Mit der gegenständlichen Beschwerde hat der Bf. weder behauptet noch glaubhaft gemacht, zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten wären überhaupt keine liquiden Mittel zu einer Abgaben zumindest teilweisen Entrichtung vorhanden gewesen. Aus der Aktenlage ist dazu ersichtlich, dass vom Bf. selbst Umsätze mittels Umsatzsteuervoranmeldungen bis Dezember 2014 gemeldet wurden, was (auch mangels gegenteiliger Behauptung und Glaubhaftmachung) auf das Vorhandensein liquider Mittel bis Fälligkeit dieser Umsatzsteuervorauszahlung () schließen lässt.

Für die nach diesem Zeitpunkt fällig gewordenen, nachfolgend genannten Abgabenschuldigkeiten und Nebengebühren geht das Bundesfinanzgericht (ohne diesbezügliche Beschwerdebehauptung) zugunsten des Bf. vom Nichtvorhandensein irgendwelcher liquider Mittel zur Entrichtung dieser Schuldigkeiten und somit insoweit vom Nichtvorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung aus:


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Säumniszuschlag 2
2014
903,05
Säumniszuschlag 1
2015
104,94
Säumniszuschlag 3
2014
903,05
Säumniszuschlag 2
2015
52,47
Umsatzsteuer
2013
0,01
Körperschaftsteuer
2013
4.830,00
Aussetzungszinsen
2016
135,63
Säumniszuschlag 3
2015
52,47
Säumniszuschlag 1
2016
96,60
 
gesamt:
7.078,22

Insoweit war daher der Beschwerde des Bf. teilweise Folge zu geben, sodass sich die Haftungsinanspruchnahme des Bf. für die aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlichen Abgabenschuldigkeiten und Nebengebühren im Betrag von insgesamt € 199.106,64 als rechtmäßig erweist.

Um Wiederholungen zu vermeiden, ist der Bf. auch auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung zu verweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärungen von Sachverhaltsfragen im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104112.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at