Verspäteter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Einbringung einer (zurückgewiesenen) Beschwerde per E-Mail.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Finanzstrafsache gegen N.N., Adresse1, vertreten durch Mag. Dr. Peter Sommerer, Rechtsanwalt, Salztorgasse 2/1, 1010 Wien, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als verspätet zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Schriftsatz vom beantragte N.N. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte vor, er sei durch ein unvorhergesehenes Ereignis, das von ihm nicht verschuldet war, daran gehindert gewesen, gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS ******, fristgerecht Beschwerde einzulegen.
Über den Beschwerdeführer (Bf.) sei mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wegen einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs.1 lit a FinStrG eine Geldstrafe von € 16.000,00 verhängt worden.
Das Erkenntnis sei in Anwesenheit des Bf. verkündet worden und er habe gegenüber dem Spruchsenat keine Erklärung abgegeben.
Dem Bf. sei jedoch eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend erteilt worden, dass er innerhalb einer Woche eine Beschwerde gegen das Erkenntnis schriftlich anmelden und sodann innerhalb eines Monats Beschwerde erheben könne.
Der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung entsprechend habe er mit E-Mail vom , gerichtet an die Kanzlei des Spruchsenates, seiner Rechtsansicht entsprechend ordnungsgemäß und fristgerecht Beschwerde gegen die über ihn verhängte Strafe, hauptsächlich darauf abzielend, dass die Strafe aufgrund der Sorgepflichten des Bf. und seiner tristen Einkommensverhältnisse erheblich herabgesenkt werde.
Dem Bf. sei von einer Mitarbeiterin des Bundesfinanzgerichtes (gemeint wohl: des Spruchsenates) zu der Beschwerde per E-Mail mitgeteilt, dass seine Beschwerde an die zuständige Abteilung zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet werde.
Darüber sei dem Bf. mit Schreiben des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom schriftlich mitgeteilt worden, dass seine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vorgelegt worden sei.
Auch in diesem Schreiben finde sich kein Hinweis darauf, dass die Beschwerde als unzulässig eingebracht gar nicht beachtet werde.
Aufgrund der mündlich erteilten Rechtsmittelbelehrung und dieses Antwort- E-Mails, wonach seine Beschwerde an die zuständige Abteilung weitergeleitet werde, sei der Bf. zu Recht davon ausgegangen, dass seine Beschwerde bearbeitet und seiner Beschwerde Folge gegeben werde.
Der Bf. habe aufgrund dieser Situation nicht davon ausgehen können, dass seine Beschwerde als nicht den Verfahrensvorschriften entsprechend eingebracht gewertet werde und er habe daher innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist kein weiteres Rechtsmittel per Briefsendung oder Telefax an das Bundesfinanzgericht gerichtet.
Nunmehr sei dem Bf. der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom Anfang September 2016 zugestellt, dem er mit Verwunderung entnehmen habe müssen , dass seine Beschwerde als unzulässig eingebracht zurückgewiesen wurde.
Dieses Erkenntnis sei mit dem Formalargument begründet, dass gemäß den einschlägigen Bestimmungen der BAO schriftliche Eingaben nur mittels Briefsendung oder Telefax zulässig seien und dass die Einbringung von Beschwerden per E-Mail nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als nicht verbesserbar gelten und als unzulässig eingebracht ohne weitere Behandlung zurückzuweisen seien.
Gegen diese Entscheidung stünde dem Beschwerdeführer zwar rein theoretisch das Rechtsmittel der Verfassungsgerichtshofbeschwerde bzw. der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen, diese sind jedoch aufgrund der eindeutig gesetzlichen Regelung und der Spruchpraxis aussichtslos.
Der Bf. sei daher durch ein unvorhergesehenes Ereignis, das höchstens auf geringfügigem Verschulden des Bf. beruhe, nämlich der Rechtsmittelbelehrung, wonach er schriftlich Beschwerde anmelden und einbringen könne, und der E-Mail Bestätigung des Bundesfinanzgerichtes (gemeint wohl: des Spruchsenates), dass seine Beschwerde an die zuständige Abteilung zur Bearbeitung weitergeleitet wird, daran gehindert, innerhalb offener einmonatiger Rechtsmittelfrist fristgerecht Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS ******, zu erheben.
Darüber, dass zusätzlich zu dem in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes genannten Rechtsmittel der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Verfassungsgerichtshofbeschwerde noch der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestehe, sei der Bf. erst darüber informiert worden, als er den Beschluss zur Ausarbeitung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof am innerhalb der offenen Beschwerdefrist an seinen Rechtsvertreter übergeben und ihm den Sachverhalt geschildert habe.
Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag sei daher rechtzeitig.
Der Bf. stelle daher den Antrag, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS ******, mit dem der Bf. der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit a FinStrG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 16.000,00 verhängt wurde, zu bewilligen.
Gleichzeitig hole der Bf. hiermit die versäumte Prozesshandlung nach und erhebe hiermit Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS ******.
Würde der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Folge gegeben werden, würden dem Beschwerdeführer unwiederbringliche, nicht wiedergutzumachende Rechtsnachteile dadurch drohen, dass er eine nicht dem Gesetz entsprechende überhöhte Geldstrafe von € 16.000,00 bezahlen müsste, die er aufgrund seines Einkommens und der bestehenden Sorgepflichten nicht bezahlen könne.
Da der Wiedereinsetzungsantrag auch innerhalb der 14tägigen Frist ab Kenntnis des Wiedereinsetzungsgrundes gestellt worden sei, sei der Wiedereinsetzungsantrag berechtigt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 167 Abs. 1 FinStrG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht gestellt werden, je nachdem, ob die Frist bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht wahrzunehmen war oder dort die Verhandlung stattfinden sollte. Diese sind auch jeweils zur Entscheidung über den Antrag berufen. Das Bundesfinanzgericht entscheidet mit Beschluss. War die Frist beim Spruchsenat wahrzunehmen oder sollte die Verhandlung vor dem Spruchsenat stattfinden, entscheidet der Vorsitzende des Spruchsenates über den Wiedereinsetzungsantrag.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.
Gemäß § 150 Abs. 4 FinStrG gilt: Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine angemeldete Beschwerde ist innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete Beschwerde ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß § 151 Abs. 1 berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS ******, wurde der Bf. der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 16.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Tage, Kosten: € 500,00) verhängt.
Dieses Erkenntnis wurde in Anwesenheit des Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am verkündet. Der Bf. gab dazu gegenüber dem Spruchsenat keine Erklärung ab.
Mit E-Mail vom , 20:27 Uhr, gerichtet an Frau A.B., Kanzlei des Spruchsenates, brachte der Bf. eine Beschwerde gegen dieses Erkenntnis ein, welche dieser E-Mail als Anhang (Anlage: Doc - , 17-31.pdf, ATT00001.c) angeschlossen war.
Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses des Spruchsenates vom , SpS ******, wurde dem Bf. in der Folge am zugestellt.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/*******, wurde die Beschwerde des Bf. als unzulässig zurückgewiesen und dem Bf. mit Zustellung dieses Beschlusses am bekannt und somit der vom Bf. ins Treffen geführte Rechtsirrtum, die Anmeldung und Einbringung einer Beschwerde per E-Mail wäre zulässig, beseitigt. Das behauptete Hindernis für die rechtzeitige formgerechte Anmeldung und Einbringung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS ******, war somit weggefallen. Mit Zustellung dieses Beschlusses (laut Wiedereinsetzungsantrag Anfang September 2016) war dem Bf. somit bekannt, dass seine E-Mail-Beschwerde vom wirkungslos war, er eine Beschwerde weder eingebracht noch angemeldet hatte und die Beschwerdefrist gegen das Erkenntnis des Spruchsenates, SpS ******, bereits am abgelaufen war. Die im § 167 Abs. 2 FinStrG normierte einmonatige Frist für die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist daher am abgelaufen. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung vom erweist sich daher als verspätet.
Der Bf. begründet die Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung damit, dass er erst am von der Möglichkeit der diesbezüglichen Antragstellung erfahren hat, und zwar als er den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes über die Zurückweisung der (E-Mail-) Beschwerde gegen das Spruchsenatserkenntnis dem Rechtsvertreter zur Ausarbeitung einer außerordentlichen Revision übergab.
Dieser Zeitpunkt kann jedoch keinesfalls der Zeitpunkt des Wegfalles des Hindernisses zur Einbringung einer (in der Form zulässigen) Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates sein, sondern bestenfalls eine Begründung für die verspätete Einbringung des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages.
Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gegen das genannte Erkenntnis des Spruchsenates dahingehend, dass dieser innerhalb eines Monats ab Erkennen der Fristversäumnis hinsichtlich der Anmeldung und Einbringung der Beschwerde eingebracht worden wäre, enthält der hier in Rede stehende Antrag nicht, sodass aus den genannten Gründen von einer Rechtzeitigkeit im Sinne des § 167 Abs. 2 FinStrG nicht ausgegangen werden kann. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, muss der Wiedereinsetzungswerber schon im Antrag jene Angaben machen, aus denen sich der Beginn des Laufes der Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages ergibt. Einer Eingabe, die keine Angaben über ihre Rechtzeitigkeit enthält, fehlt der Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages (vgl , 0067; VwGH 25. 4, 1984, 84/11/0082, 00839). Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS ******, war daher zurückzuweisen.
Selbst wenn man jedoch von der Rechtzeitigkeit dieses Antrages ausgehen hätte können, wäre für den Bf. nichts gewonnen gewesen, weil Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Regelfall keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Dies kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände der Fall sein (vgl. Ritz, BAO5, § 308 Rz 12 und die dort zitierte Judikatur des VwGH zur inhaltlich vergleichbaren Bestimmung der BAO). Liegt daher ein leicht vermeidbarer Rechtsirrtum vor, so stellt ein derartiger Irrtum kein unabwendbares Ereignis dar. Es ist aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes jedem Rechtssuchenden zumutbar, sich über die Form der Einbringung von Anträgen zu informieren.
Zudem wäre mit der beantragten Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist (§ 150 Abs. 2 FinStrG) für den Bf. deswegen nichts gewonnen, weil eine Anmeldung der Beschwerde (§ 150 Abs. 4 FinStrG) nicht stattgefunden hat und eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Anmeldung der Beschwerde vom Bf. gar nicht beantragt wurde. Ein derartiger Antrag wäre gemäß § 170 Abs. 2 FinStrG bei der Finanzstrafbehörde bzw. beim Spruchsenat beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg einzubringen gewesen, da nach mündlicher Verkündigung des Spruchsenatserkenntnisses gegenüber dem Bf. gemäß § 150 Abs. 4 FinStrG die Beschwerde zunächst bei der Behörde anzumelden gewesen wäre und somit bei dieser die Frist versäumt wurde.
Aus diesen Gründen hätte auch einem rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag kein Erfolg beschieden sein können.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, hatte die Klärung von Sachverhaltsfragen (Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages) im Einzelfall zum Gegenstand, nach deren Klärung sich die rechtliche Konsequenz unmittelbar aus dem Gesetz ergab.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 167 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 167 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7300064.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at