Rückzahlung, Abrechnung, Einwendung der Einhebungsverjährung ist bei dem für die Einhebung der betroffenen Abgabenschuldigkeiten zuständigen Finanzamt einzubringen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den-Senat, in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages am in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte mittels FinanzOnline am einen Rückzahlungsantrag hinsichtlich eines Betrages in Höhe von € 7.450,40 sowie nachstehendes Anbringen ein:
„Betreff: Bescheid für Buchung am am Steuerkonto EUR 7.600,52:
Am wurden von meinem Steuerkonto 7.600,52 abgebucht und auf die Steuernummer ******* bzw. auf das entsprechende Haftungskonto übertragen. Da die auf dieser Steuernummer vorhandenen Finanzamtsschulden verjährt sind (innerhalb der Verjährungsfrist wurde keine nach außen erkennbare Amtshandlung vorgenommen), beantrage ich hiermit die Rückbuchung der EUR 7.600,52 auf mein Steuerkonto. Sollten Sie mein Ansuchen nicht erledigen, beantrage ich hiermit die Ausstellung eines Bescheides, welcher die Abbuchung von meinem Steuerkonto begründet. Diesen Bescheid werde ich in der Folge mit Beschwerde bekämpfen. Ich danke im Voraus für Ihre Erledigung.“
Mit Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages vom wies das Finanzamt den am eingebrachten Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens ab.
In der zu diesem Bescheid gesondert ausgefertigten Begründung wurde ausgeführt, dass der Haftungsbescheid zu ******am ausgestellt worden sei. Am habe der Bf. Beschwerde dagegen erhoben. Dieser sei am teilweise stattgegeben worden.
Am sei ein Amtshilfeersuchen vom Finanzamt 12 an das Finanzamt 03 gestellt worden.
Am sei eine Begehung (abends) vorgenommen worden, bei der der Bf. nicht angetroffen worden sei.
Am habe der Bf. Kontakt bezüglich der Haftungsschuld mit dem Finanzamt 12 aufgenommen und ein Vermögensverzeichnis abgegeben.
Gemäß § 238 Abs. 2 BAO werde die Verjährung durch nach außen erkennbare Maßnahmen unterbrochen. Laut Verwaltungsgerichtshof zähle auch ein Amtshilfeersuchen dazu, ebenfalls eine Begehung.
Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechungshandlung stattgefunden habe, beginne die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Eine Verjährung im Sinn des § 238 BAO sei daher zu verneinen und der Antrag auf Rückzahlung von € 7.600,52 abzuweisen gewesen.
In der dagegen am eingebrachten Bescheidbeschwerde führte der Bf. aus, dass der Beschwerdeantrag gestellt werde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, die Überrechnung zur Abgabenkontonummer ****** rückgängig zu machen und den o.a. Rückzahlungsantrag positiv zu erledigen.
Es werde der Antrag auf Entscheidung durch den Beschwerdesenat gestellt.
Sachverhalt:
Am habe der Bf. einen Rückzahlungsantrag über € 7.450, 40 zu Gunsten eines Kontos bei der Raiffeisen Bank International AG, lautend auf X-Bank GmbH, 1104 Wien, gestellt.
Mit dem bekämpften Bescheid sei der Antrag des Bf. ohne die korrekte Begründung abgelehnt worden, dass am Steuerkonto kein rückzahlbares Guthaben vorhanden sei. Tatsächlich sei das Guthaben in Höhe von € 7.600,52 am auf die Abgabenkontonummer ******lautend auf TT GmbH überrechnet worden.
Als Bescheidbegründung sei ausgeführt worden, dass die Abgaben auf der Steuernummer ******nicht verjährt seien.
In der Eingabe vom habe der Bf. die Finanzbehörden darauf aufmerksam gemacht, dass die auf der Steuernummer der TT GmbH vorhandenen Finanzschulden bereits verjährt seien. Gleichzeitig habe der Bf. die Rückbuchung der € 7.600,52 auf sein Steuerkonto und falls sein Ansuchen nicht positiv erledigt werde, die Ausstellung eines entsprechenden Bescheides beantragt.
Laut § 238 Abs. 2 BAO werde die Verjährungsfrist fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten sei, beginne die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Laut Bescheidbegründung sei der Haftungsbescheid zur Abgabenkontonummer ****** am ausgestellt, am dagegen Beschwerde erhoben und am der Beschwerde teilweise stattgegeben worden. In der Folge sei am ein Amtshilfeersuchen vom Finanzamt 12 an das Finanzamt 03 gestellt worden. Laut Bescheidbegründung sei die nächste Amtshandlung eine am abends — ohne seine Anwesenheit — vorgenommene Begehung gewesen.
Laut BAO habe die Verjährungsfrist am neu zu laufen begonnen, die am geendet habe. Strittig sei, ob die am vorgenommene Handlung eine „nach außen erkennbare Amtshandlung“ darstelle.
Zu dieser Gesetzesstelle seien schon mehrere VwGH-Entscheidungen ergangen. Alle dem Bf. vorliegenden Entscheidungen würden Amtshandlungen betreffen, welche außerhalb der Finanzbehörden erkennbar gewesen seien.
Das vorliegende Amtshilfeersuchen sei von einem Finanzamt zu einem anderen Finanzamt erfolgt und wäre damit nur innerhalb der Finanzbehörden erkennbar gewesen. Das Amtshilfeersuchen vom sei daher keine nach außen erkennbare Amtshandlung laut § 238 (2) BAO gewesen. Somit habe am die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen begonnen und endete in der Folge am . Alle Abgaben seien somit am verjährt. Die am angeblich durchgeführte Begehung sei daher zu einem Zeitpunkt erfolgt, an welchem die Abgaben bereits verjährt gewesen seien.
Zusätzlich halte der Bf. fest, dass der bekämpfte Bescheid nicht korrekt begründet worden und daher auch aus diesem Grunde rechtswidrig sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass im Bescheid vom ausführlich dargelegt worden sei, dass die angebliche Verjährung der Haftungsschuld nie stattgefunden habe. Dass der Bescheid nicht korrekt begründet und aus diesem Grund (inkorrekte Bescheidbegründung) rechtswidrig sei, werde daher zurückgewiesen.
In der seinerzeitigen Antragstellung der Rückzahlung, als auch im Abweisungsbescheid des Finanzamtes und auch der Beschwerde vom gegen diesen Abweisungsbescheid werde die rechtskräftige Ausstellung eines Haftungsbescheides gem. § 9 iVm § 80 BAO und auch die Kenntnis der Vollstreckbarkeit dieser Haftungsschuld nicht in Abrede gestellt.
§ 238 Abs. 2 BAO bestimme, dass die Verjährung fälliger Abgaben (auch Haftungsschulden) durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung wie Vollstreckungsmaßnahmen unterbrochen werde. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten sei, beginne die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Für die Unterbrechungswirkung einer Amtshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO genüge es, dass sie nach außen in Erscheinung trete und erkennbar den Zweck verfolge, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankomme, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet sei und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangt habe (; , 2005/16/0095).
Auch Amtshilfeersuchen an ein anderes Finanzamt (z.B. zur Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen seien solche Unterbrechungshandlungen ().
Die Amtshandlung müsse, damit ihr unterbrechende Wirkung zukomme, nach außen erkennbar sein. Sie müsse dem Abgabepflichtigen nicht zur Kenntnis gelangt sein (; , 2002/14/0151).
Da das Amtshilfeersuchen des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 daher als Unterbrechungshandlung am erfolgt sei, habe die Verjährungsfrist mit neu zu laufen begonnen. Alle Maßnahmen, die aufgrund dieses Amtshilfeersuchens durch das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15/Schwechat Gerasdorf erfolgt seien (Begehung am , Zusendung einer Aufforderung (EV22), Beendigung des AHE), und die darauf erfolgte Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Finanzamt Wien 2/20/21/22 hätten die Verjährung unterbrochen.
Die Beschwerde sei deswegen abzuweisen gewesen.
Mit Eingabe vom , eingebracht mit FinanzOnline, beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und die Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat.
In der Beschwerdevorentscheidung seien die Argumente des Bf. nicht gewürdigt worden. Nochmals werde festgehalten, dass ein Amtshilfeersuchen von einem Wiener Finanzamt an ein anderes Wiener Finanzamt keine nach außen erkennbare Amtshandlung darstelle. Nur eine außerhalb der Finanzbehörden erkennbare Handlung stelle eine nach außen erkennbare Amtshandlung gemäß § 238 Abs. 2 BAO dar. Die in der BVE zitierte VwGH-Entscheidung sei zu einer Zeit ergangen, als alle Finanzämter noch räumlich getrennt gewesen seien. Derzeit befänden sich fast alle Wiener Finanzämter im selben Gebäude. Nach Ansicht des Bf. könne eine nur innerhalb desselben Gebäudes erkennbar durchgeführte Handlung (z.B. das Ansuchen gehe vom 3. in den 4. Stock des Gebäudes) nicht nach außen erkennbar sein.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Abs.2: Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
Strittig ist nach dem Vorbringen des Bf., ob das zum am Abgabenkonto des Bf. bestandene Guthaben in Höhe von € 7.600,52 gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung der auf dem Abgabenkonto der TTGmbH aushaftenden Abgabenschuldigkeiten, für welche der Bf. mit Haftungsbescheid vom in Anspruch genommen wurde, zu verwenden war oder ob das Guthaben antragsgemäß infolge des Eintrittes der Einhebungsverjährung der Haftungsschuld zurückzuzahlen gewesen wäre.
Da die amtswegige Umbuchung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nach § 215 Abs. 1 BAO auf andere Abgabenkonten zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen hat, ohne dass der Behörde dabei ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre, war das Guthaben in Höhe von € 7.600,52 zwingend gemäß § 215 Abs. 1 BAO auf die Haftungschuld zu verrechnen, sodass ein nach § 215 Abs. 4 BAO zurückzuzahlendes Guthaben nicht verblieb. Dem Rückzahlungsantrag ist schon mangels verbliebenen Guthabens der Erfolg zu versagen gewesen.
Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären.
In Wirklichkeit besteht daher Streit über die Richtigkeit der Verbuchung am Abgabenkonto. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist der angefochtene Bescheid nach seinem materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO zugänglich.
Die Einhebungsverjährung ist von der jeweils zuständigen Abgabenbehörde von Amts wegen wahrzunehmen. Zuständig für die Wahrnehmung der Verjährung der Haftungsschuldigkeiten der TTGmbH ist jedoch das Finanzamt Wien 2/20/21/22.
Die belangte Behörde, das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf ist/war daher nicht befugt, darüber abzusprechen, ob Abgabenschuldigkeiten bei einer anderen Abgabenbehörde verjährt sind oder nicht.
Solange der die Haftungsschuldigkeiten unberichtigt aushaften, hat die belangte Behörde gemäß § 215 Abs. 1 BAO ein bei ihr bestehendes Guthaben des Bf. zur Tilgung dieser Verbindlichkeiten zu verwenden, ohne zu prüfen, ob etwa eine Verjährung eingetreten ist.
Da die Prüfung des Eintritts der Verjährung dem für die Einhebung der Abgaben- bzw. hier Haftungsschuldigkeiten zuständigen Finanzamt obliegt, besteht für den Bf. die Möglichkeit, beim Finanzamt Wien 2/20/21/22 einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 Abs. 1 BAO zur Feststellung der nach Ansicht des Bf. eingetretenen Verjährung zu begehren.
Daraus folgt, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit anlastet, zumal das Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 BAO zwingend zu überrechnen war.
Da der belangten Behörde keine Berechtigung zukam, darüber abzusprechen, ob hinsichtlich der Haftungsschuldigkeiten Verjährung eingetreten ist und da Bundesfinanzgericht in seiner Prüfungskompetenz an den Inhalt des angefochtenen Bescheides gebunden ist, war es diesem auch verwehrt, darüber Feststellungen zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand. Im Übrigen war die zu vorliegende Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz abzuleiten.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104981.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at