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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.09.2016, RV/3100558/2014

Fortbildungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. A in der Beschwerdesache Dr. B, Str1, 9999C, gegen die Bescheide des Finanzamtes D betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2010 und die Einkommensteuer 2010 jeweils mit Ausfertigungsdatum 

 I. zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010 wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II. der Beschluss gefasst:

1. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. In der am elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 machte der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) unter anderem Fortbildungskosten in Höhe von € 1.094,70 aus seiner beruflichen Tätigkeit als Lehrer als Werbungskosten geltend.

2. Mit Ausfertigungsdatum erging ein erklärungsgemäßer Einkommensteuerbescheid 2010.

3. Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Bf. unter anderem mitzuteilen, welche Fortbildungen er absolviert habe, diese detailliert aufzugliedern und entsprechende Kursbestätigungen vorzulegen.

4. Das Finanzamt verfügte mit Bescheid vom gemäß § 303 Abs. 4 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2010 und führte in der zusätzlich ausgefertigten Begründung aus, dass bei Überprüfung der Unterlagen erstmals festgestellt worden sei, dass es sich bei den beantragten Kosten nicht um Aus- und Fortbildungskosten gehandelt habe, sondern um Kosten der privaten Lebensführung. Erst durch Vorlage der Unterlagen war für das Finanzamt ersichtlich, welche Kurse der Bf. tatsächlich besucht habe. Das stelle eine neu hervorgekommene Tatsache dar, die die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO rechtfertige.

5. Im gleichzeitig ausgefertigten Einkommensteuerbescheid 2010 versagte das Finanzamt diesen geltend gemachten Fortbildungskosten die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten und führte begründend aus:

"Aus-/Fortbildungskosten sind Ausgaben, die zur Erhaltung und Sicherung der Einnahmen erforderlich und notwendig sind. Die beantragten Kosten laut den vorgelegten Belegen von St. Virgil und Arbogast für Seminare bei Günther Funke stellen keine Werbungskosten dar. Diese Seminare werden sicherlich förderlich sein, sind aber nicht notwendig für die Erhaltung und Sicherung der Tätigkeit. Es ist kein Hinweis vorhanden, dass es sich um eine beruflich erforderliche und notwendige Fortbildung handelt." 

6. Gegen den Einkommensteuerbescheid wurde am Berufung erhoben und vorgebracht, man könne begründen und belegen, dass es sich dabei um eine Fortbildung handle, die in direktem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehe.

6.1. Der Bf. reichte am  einen Schriftsatz zur Berufung nach, in dem er seine Argumente und den Nachweis der beruflichen Notwendigkeit der Fortbildung darlegte und die Bestätigung der Direktorin des Bundesgymnasium - Bundesrealgymnasium und Realgymnasium mit technischem Schwerpunkt E (kurz: BG/BRG) über die berufliche Bedingtheit der besuchten Seminare beischloss.

7. Ebenfalls mit Eingabe vom brachte der Bf. gegen den die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2010 verfügenden Bescheid Berufung ein, begehrte die Aufhebung des Bescheides und führte dazu aus: "Es sind keine neuen Tatsachen hervorgekommen. Diese sind seit dem Vorhalt 7/2012 bekannt. Es wurden dabei auch nur Belege verlangt, eine Möglichkeit zur Stellungnahme wurde nicht geboten. Das Finanzamt darf seine Fehler im bisherigen Verfahren nicht einfach durch wiederholte Wiederaufnahmen sanieren. Der § 303 Abs. 4 dürfte rechtswidrig sein und wird daher zum auslaufen."

8. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies das Finanzamt zum einen die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid unter Wiederholung der Bescheidbegründung und zum anderen die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid als unbegründet ab. In der Begründung zur Einkommensteuer 2010 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Bildungsmaßnahmen die soziale Fähigkeiten vermittelten oder der Persönlichkeitsentwicklung dienten, für die berufliche Tätigkeit notwendig sein müssten, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Die getätigten Aufwendungen seien der privaten Lebensführung zuzurechnen.

9. Am stellte der Bf. auf elektronischem Wege jeweils den Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid und Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

10. Das Finanzamt übermittelte die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht (BFG) mit Vorlagebericht am .

II. Wiederaufnahme des Verfahrens

1. Sachverhalt

1.1. Die Einkommensteuererklärung 2010 wurde beim Finanzamt am elektronisch ohne Übermittlung von Beilagen in Papierform eingereicht.

1.2. Auf Anfrage des Finanzamtes vom legte der Bf. am erstmals die geforderten Belege unter anderem für die als Werbungskosten geltend gemachten Aus-/Fortbildungskosten vor.

1.3. Aus diesen vorgelegten Seminarunterlagen war ersichtlich, dass der Bf. im Beschwerdejahr an der von Günter Funke angebotenen Seminarreihe "Werkstatt des Lebens: Erster Zyklus: Einübung in Lebendigkeit" am Bildungshaus St. Virgil in Salzburg sowie "Leben will Beziehung und Beziehung gibt Sinn 2/3" am Bildungshaus St. Arbogast in Götzis teilgenommen hat.

1.4. Diese neu hervorgekommenen Tatsachen hinsichtlich der besuchten Fortbildungsveranstaltungen waren entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde nicht geeignet einen im Spruch anders lautenden Einkommensteuerbescheid 2010 herbeizuführen (siehe Punkt II.4.2. und III.1.3.).

2. Rechtslage

2.1. Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO (in der im Beschwerdeverfahren bereits anzuwendenden Fassung durch das FVwGG 2012) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" bezieht sich daher auf den Wissensstand (insbesondere auf Grund der Abgabenerklärungen und Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres (vgl. ).

2.2. Die Entscheidung der Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß § 305 BAO der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid erlassen hat. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 BAO legitimierte zuständige Behörde (vgl. ; ).

2.3. Die Wiederaufnahmegründe sind in der Begründung des Bescheides anzuführen. Die Abgabenbehörde hat die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel zu erheben und in der Begründung des Bescheides kontrollierbar darzustellen (vgl. ).
Dem Bundesfinanzgericht obliegt bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt lediglich die Prüfung, ob dieses das Verfahren aus den von ihm genannten Gründen wiederaufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre.
Hat das Finanzamt die Wiederaufnahme tatsächlich auf Umstände gestützt, die keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, muss das Bundesfinanzgericht den vor ihm angefochtenen Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben (vgl. ).

2.4. Wird der Wiederaufnahmebescheid aufgehoben, so tritt nach § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus, der alte Sachbescheid lebt wieder auf (vgl. Ritz, BAO5, § 307 Tz 8).

3. Erwägungen

3.1. Zum Beschwerdeeinwand, das Finanzamt könne seine Fehler im bisherigen Verfahren nicht einfach durch wiederholte Wiederaufnahmen sanieren, ist festzustellen, dass der am ausgefertigte Bescheid gemäß § 303 Abs. 4 BAO mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2010 verfügt worden ist, aufgrund der dagegen erhobenen Berufung mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , GZ. RV/02523-I/13 aufgehoben wurde. Das Verfahren trat durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Damit lag für eine neuerliche Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2010 aber keine entschiedene Sache vor (vgl. Ritz, BAO5, § 303 Tz 13).
Der Umstand, dass der Berufung gegen einen Wiederaufnahmebescheid (mit Berufungsentscheidung) durch Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides Folge gegeben wurde, steht einer neuerlichen Wiederaufnahme, die sich auf einen (anderen) Wiederaufnahmegrund stützen kann, nicht entgegen.

3.2. Dennoch ist der Beschwerde im Ergebnis Folge zu geben:

Da das Bundesfinanzgericht die Feststellung getroffen hat, dass die Aufwendungen für die besuchten Seminare abzugsfähige Fortbildungskosten darstellten (siehe Punkt III.1.3.), war die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO nicht geeignet einen im Spruch anders lautenden Einkommensteuerbescheid herbeizuführen (Punkt II.1.4.). 

Der angefochtene Wiederaufnahmebescheid war daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben. 

III. Einkommensteuerbescheid 2010

1. Sachverhalt

1.1. Der Bf. ist Lehrer und unterrichtete im Beschwerdejahr am Bundesgymnasium,  am Bundesrealgymnasium und am Realgymnasium mit technischem Schwerpunkt E die Unterrichtsfächer Mathematik, Informatik, E-Learning und war außerdem Klassenvorstand (Anlage E der Beschwerdeergänzung).

1.2. Der Bf. nahm im Beschwerdejahr an folgenden Seminaren teil (Anlage F, L, M) :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Veranstaltungsort
Seminartitel
Zeitraum
Kosten €
Bildungshaus St. Arbogast
Leben will Beziehung und Beziehung gibt Sinn 2/3
15. -
237,40
Bildungshaus St. Arbogast
Leben will Beziehung 3/3
12. -
243,50
Bildungshaus St. Virgil
Werkstatt des Lebens/Erster Zyklus: Einübung in Lebendigkeit
 
29. -
540,00
Bildungshaus St. Virgil
Werkstatt des Lebens
10. -
73,80

1.3. Die Kosten für die im Beschwerdejahr absolvierten Seminare stellten Fortbildungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 dar.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den Punkten III.1.1. und III.1.2. erschließen sich aus den im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen (Bestätigung der Direktorin der BG/BRG und Unterrichtsplan BG/BRG). Anzumerken ist, dass die als Anlagen A - V bezeichneten  Dokumente im Verfahren vor dem BFG vorgelegt wurden.
Die Feststellungen zu Punkt III.1.3. gründen sich hingegen auf folgende Überlegungen iSd § 167 Abs. 2 BAO:

Während der Bf. die Ansicht vertrat, die Fortbildung stehe in direktem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit, geht das Finanzamt davon aus, dass die Bildungsmaßnahmen zwar soziale Fähigkeiten vermittelten und der Persönlichkeitsentwicklung dienten, sich für die berufliche Tätigkeit allerdings nicht als notwendig erweisen, sondern der privaten Lebensführung zuzurechnen seien.

2.1. Beschwerdeergänzend brachte der Bf. am Folgendes vor:

"Erläuterungen zum beruflichen Bezug des Lehrgangs „Werkstatt des Lebens“, „Leben
will Beziehung“ von Günter Funke

Kurzfassung:
Die von mir eingereichten Fortbildungen aus dem Lehrgang „Werkstatt des Lebens“ (St. Virgil) bzw. „Leben will Beziehung“ (Arbogast) beschäftigen sich mit der Wichtigkeit von Lebendigkeit und Beziehungsfähigkeit. Diese beiden Eigenschaften sind von zentraler Bedeutung für das Arbeiten mit Menschen insbesondere in der Bildung.
Diese Themen wurden in diesen Fortbildungen als „Werkstatt“ behandelt, d.h. nicht nur theoretisch sondern auch in Bezug auf praktische Fragestellungen besprochen.
Für meinen Beruf haben diese Fortbildungen in zwei Bereichen Bedeutung:
1. Für das praktische Arbeiten mit Jugendlichen in der Schule
2. Für die Fortbildung und das Arbeiten mit Lehrerkollegen in der Schule
Die Inhalte des ersten Punktes sind inzwischen in groß angelegten Lehrerfortbildungen für alle Lehrer in Tirol und anderen Bundesländern verbreitet worden.
Der zweite Punkt hatte 2009/2010 eine besondere Bedeutung, da an unserer Schule die Direktorenstelle ausgeschrieben war. Die Fortbildung ist auch eine Zusatzqualifikation für die Bewerbung um diese Stelle.
Da diese Kurse zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Lehrerfortbildung buchbar waren, haben wir sie auf eigene Kosten besucht.

Günter Funke in der Fortbildung/Lehrerfortbildung:
Günter Funke ist seit Jahrzehnten in der Lehrerfortbildung tätig, ich habe schon früher Kurse von ihm besucht.
Dr. Günter Funke ist Existenzanalytiker und Logotherapeut, der zum gefragten
Vortragenden und Seminarleiter im deutschsprachigen Raum geworden ist. Er war
persönlicher Schüler Viktor E. Frankls, dem Begründer der Logotherapie (Lagos =
Sinn), und studierte in Hamburg Theologie. Gemeinsam mit Dr. Rolf Kühn leitet er
das Institut Existenzanalyse und Lebensphänomenologie in Berlin. Ein besonderes
Anliegen ist ihm die praxisnahe und authentische Vermittlung der Anthropologie der
Existenzanalyse. Damit verbunden ist die intensive Auseinandersetzung mit der
Lebensphänomenologie. Er ist Kuratoriumsmitglied der Internationalen Pädagogischen Werktagung in Salzburg. [...]
Mit seinem Vortrag „ Wer Bildung will, muss Beziehung schaffen “ will Günter Funke
den Bildungsbegriff entfalten und die Wichtigkeit der pädagogischen Beziehung vor
dem Hintergrund von Lernen und Lehren sowie Vielfalt und Chancengerechtigkeit
aufzeigen.1
(1 Aus: Information des bm:uk auf: NMSvernetzung - die gemeinsame Arbeitsplattform aller NMS-Lehrer/innen in Österreich)

Die von mir eingereichten Kurse waren zum Zeitpunkt des Besuchs noch nicht über die
Lehrerfortbildung buchbar. Der Lehrgang war auf drei Jahre angelegt „Werkstatt des
Lebens“, „Leben will Beziehung“ waren aufeinander bezogene Veranstaltungen. Beide waren offen für Diskussion praktischer Fragestellungen. Innerhalb der Kurse wurden immer wieder Beispiele aus dem Berufsalltag bearbeitet.
Die grundlegenden Inhalte sind dieselben, ihre Bedeutung für das erfolgreiche Vermitteln von Bildung war uns so klar und wichtig, dass wir sie auf eigene Kosten besucht haben. Ein Jahr später wurden sie bereits als Fortbildung angeboten:
In der Werkstatt des Lebens [Aspekte zu einer lebensgemäßen Bildungs- und
Lernkultur in der Schule]
[...]
Schon länger warnen Bildungsexperten vor einer Verengung des Lernens auf
Vorgaben der derzeit gängigen Wirtschafts- und Technikideologie, die das lebendige
Leben immer radikaler ignoriert. Wie kann dem Leben angesichts vielfältiger
persönlicher und gesellschaftlicher Herausforderungen der jungen Menschen die ihm
zukommende Bedeutung in der Schule angemessen zurückgegeben werden? Aspekte
der Lebensphänomenologie, Existenzanalyse, personalen Pädagogik und der Neurobiologie des Lernens stehen im Mittelpunkt des Seminars — ebenso die
Möglichkeit zur Supervision von Schulsituationen.2
Die angesprochenen Inhalte werden — gemeinsam mit Erläuterungen zur Praxis der Schule mit dem Titel „Bildung braucht Beziehung“ wegen ihrer Wichtigkeit für die Schule tirolweit in Vorträgen an neuen Mittelschulen und AHS verbreitet (2012).

Bezug zur Schule:
Ich möchte gerne einige Aussagen von Günter Funke zitieren:
"Auch die humanistische Bildung ist nicht die Bildung, von der ich jetzt spreche. Wir
brauchen ein anderes Bildungsverständnis. Basierend auf Begegnung, Beziehung,
Resonanz. Mit dem Anspruch, angesprochen zu werden. Unangesprochen, unberührt,
kann Bildung nicht gelingen. Lernenden sind auf Lehrende sehr resonant.
Ein „Ich “ kann nur werden in einem starken „ Wir “.
90% aller Lernschwierigkeiten sind Beziehungsschwierigkeiten.
Bildung geht nicht über Begriffe sondern über das Mitschwingen. Die Werte, die wir
nicht leben, können wir nicht vermitteln."

Diese Aussagen haben zwei Anwendungen in der Schule:
Unterrichten als Lehrer:
Mag. Peter Glatz, der die Fortbildung „Werkstatt des Lebens“ 2010 ebenfalls besucht hat, schreibt in „Schul.LandOberösterreich" (Zeitschrift des Landesschulrats für Oberösterreich) unter der Überschrift „Menschenbildung in der Schule als Werkstatt des Lebens": http://www.nmsvernetzung.at/mod/page/view.php?q=günter+funke&id=4397, abgerufen am
2 zitiert von: „Private Pädagogische Hochschule der Diözese Linz“, Sommersemester 2011,
https://www.ph-online.ac.at/ph-linz/lv.detail?cLvNr=11978, abgerufen am

Die „Personale Kompetenz ", die Fähigkeit, mit Menschen menschlich umzugehen, ist ein zunehmend wichtiger Faktor von Bildung, Personalität wird in Zukunft das wirkliche Kapital sein. Die Schule muss hier einen gewaltigen Spagat bewältigen:
Einerseits die Kinder einzuführen in die Welt der Naturwissenschaft, der Information, der Wirtschaft, also der Funktionalität. Andererseits geht es um die Entwicklung von Personalität, von Humanität, Kreativität und Persönlichkeit. Die Kinder müssen lernen, im Bereich der Funktionalität zu leben und gleichzeitig personale Kompetenzen zu entwickeln, aus denen heraus sie die Fähigkeit haben, diese Mittel des Wissens und der Information anzuwenden: zu wissen, wie man lernt, Begeisterungsfähigkeit, Hilfsbereitschaft, Mitmenschlichkeit, Problemlösungskompetenz, Beziehungsfähigkeit, Selbstwirksamkeit, Selbstbewusstseins.3

Arbeiten mit Kollegen in der Fortbildung:
Für eine leitende Funktion in der Schule (Direktion oder mittleres Management) sind diese Inhalte von ebenso großer Bedeutung: nur in lebendigen Beziehungen können Teams in einem Miteinander zur Erreichung gemeinsamer Ziele gut arbeiten.
3 Aus: „Schule als Werkstatt des Lebens“ in „Schul.Land.Oberösterreich “‚
Informationsmedium des Landesschulrates für Oberösterreich, Herbst 2010:
http://www.schullandooe.at/PDF-Version/I_2_Glatz.pdf. abgerufen am "

2.2. Mit dem Vorlageantrag übermittelte der Bf. nachfolgende Ausführungen:

"Weitere Erläuterungen zum beruflichen Bezug des Lehrgangs „Werkstatt des
Lebens”, „Leben will Beziehung“ von Günter Funke

Vorgeschichte
Dieses Dokument ist eine Ergänzung der von mir bereits eingereichten Unterlagen (Dokumente „fa-Berufung e2010.pdf“ mit der Anlage „KLOH - Funke DEZ13.pdf“, übermittelt an Sachbearbeiterin am ).
Als erstes möchte ich hervorheben, dass auf meine Unterlagen vom und meine Argumentation in der Ablehnung der Berufung nicht eingegangen wurde, es wurden nur allgemeine Gesetze und Richtlinien zitiert. Ich möchte meine Argumentation hiermit noch weiter ergänzen.
Die Kurse sind berufsspezifisch notwendig. Ich bestehe nach wie vor darauf dass diese Kurse keineswegs für das Alltagsleben gedachte Kurse waren sondern spezifisch auf Menschen zugeschnitten sind, deren Beruf es erfordert, Fachkenntnisse über soziales
Zusammenleben insbesondere aber über Persönlichkeitsentwicklung zu haben. Da ich Lehrer bin, sind diese Kurse direkt für mein Berufsleben von Bedeutung und dort auch verwertbar. In meiner Ausbildung vor mehr als 20 Jahren waren solche Kurse nicht verfügbar, abgesehen davon gibt es gerade hier in neuerer Zeit viele neue Erkenntnisse - gerade in der Hirnforschung. Am wichtigsten erscheint mir aber, dass der wichtigste
Faktor für ein gelingendes Lernen, die Fähigkeit ist, mit Emotionen, mit Empfindungen umzugehen, ein gutes Lernklima zu schaffen: „Lehrerinnen sollten aber sozial kompetent sein und auch ein Bewusstsein für ängstliche und zurückhaltende Schüler entwickeln und damit wichtige Impulse für die Verbesserung des Schulklimas setzen. Ist der Unterricht anschaulich genug? Wie ist das soziale Klima? Unterstützen sich die Schüler gegenseitig
oder findet Mobbing statt? Sind die Lernbedingungen optimal?“
(Aus: http://arbeitsblaetter.stangl—taller.at/LEHREN/Kompetenz—Lehrer.shtml)

Ich möchte noch einmal die von mir in meinen Unterlagen zitierte Beschreibung des Seminars hervorheben: "Wie kann dem Leben angesichts vielfältiger persönlicher und gesellschaftlicher Herausforderungen der jungen Menschen die ihm zukommende Bedeutung in der Schule angemessen zurückgegeben werden?
Aspekte der Lebensphänomenologie, Existenzanalyse, personalen Pädagogik und der Neurobiologie des Lernens stehen im Mittelpunkt des Seminars — ebenso die Möglichkeit zur Supervision von Schulsituationen.“

Leben als Begriff der Lebensphänomenologie bzw. der Logotherapie
Dabei ist „Leben" nicht etwa der umgangssprachliche Begriff, den wir alle verwenden, sondern der psychologisch fundierte Begriff im Sinne Viktor Frankls. Das wesentliche Konzept hinter dieser anthropologischen Theorie und psychologischen Behandlungsform ist dabei die Konzentration auf die geistige Dimension jedes Menschen und das existenzielle Streben nach Sinn. Die Ausbildung für Logotherapie und Existenzanalyse schließt in Österreich mit der Bezeichnung „Lebens - und Sozialberater" ab, die vielleicht irreführend ist.
(Aus: http: //de.wikipedia.org/wiki/Logotherapie_ und_Existenzanalyse).
Der Begriff des Lebens, des Lebendigseins, bedeutet, die eigenen Empfindungen (und diejenigen anderer) spüren zu können. Auf dieser Grundlage ist Gemeinsamkeit möglich, ein Einander-Verstehen, das die Grundlage derjenigen Beziehungen ist, die ein Wachsen, ein Entwickeln möglich machen. Das gilt natürlich für alle Beziehungen, private, wie berufliche: mir ist hier aber wichtig, zu betonen, dass in einem professionellen Lernumfeld, wie es die Schule sein sollte, eben nicht, wie man vorschnell meinen könnte, ein neutraler, „cooler“ Umgang förderlich wäre, sondern das genaue Gegenteil!

Berufsspezifische Bezüge und Anwendungen
Die Kurse behandeln nun immer wieder verschiedene Aspekte dieses Ansatzes. Einmal - das ist im Lehrgang „Werkstatt des Lebens“ - beschäftigen sie sich auch mit den Grundlagen, ein andermal mit sehr konkreten Fragestellungen. Ich möchte ein paar Titel von Vorträgen von Günter Funke anführen, deren Themen eben auch in den Seminaren mit ihm immer wieder auftauchen:
Vom Erleiden zum Erfreuen - über die Fülle des Lebens: Leiden gehört wesensmäßig zum Leben dazu. Im Erleiden und Erfreuen zu sein, beide Pole zu bejahen, heißt lebendig zu sein: das Leben ist diese permanente Bewegung vom Erleiden zum Erfreuen und umgekehrt - ohne Stillstand. Für Schüler heißt das: auch mit Misserfolgen gut umgehen zu können!

Von der Kultur des Fehlermachens und der Kunst des Verzeihens:
Fehlermachen ist in unserer Kultur mit Beschämung gekoppelt: „Die Kunst des Verzeihens ist notwendig, damit wir Fehler machen können. Fehler machen zu dürfen, ist lebensnotwendig. Wo wir keine Fehler mehr machen dürfen, treiben wir das Leben ab. Ein fehlerloses Leben ist funktionierendes Leben. Doch je mehr das Leben funktioniert, desto kühler und kälter wird es.“ Für die Schule heißt das: gerade das Fehlermachen zur Selbstverständlichkeit auf dem Weg des Lernens zu machen!

"Hilfe, ich muss perfekt sein! Muss ich?". Perfektion wirkt sich im seelischen und zwischenmenschlichen Bereich zerstörerisch aus und ist die Grundlage vieler psychischer Störungen und Krankheiten (etwa Bulimie, Panikattacken, Drogenmissbrauch usw.). Wer perfekt sein will, verliert die Beziehung zu sich und anderen. In der Schule darf dafür kein Platz sein: Perfektion kann auftreten, aber Perfektionismus nie!

Dem Leben auf der Spur sein: In der Kommunikation mit Kindern, aber auch zwischen Erwachsenen, geht es vor allem um Kommunikation von Gefühlen. Kinder, die in unsicheren Beziehungen leben, lernen nicht, ihre eigenen Gefühle wahrzunehmen und auszudrücken. Wer sich aber im Empfinden nicht verstanden fühlt, fühlt sich einsam. Für die Schule heißt das: echtes Zuhören, ihnen Zugang zum eigenen Empfinden und auch
unserem Empfinden als Lehrer zu schaffen, ist unabdingbar!

Ein Eingehen auf die relevanten Hintergründe der Problematiken, die einem Lehrer in der Schule begegnen, erfordert aber auch das Eingehen auf neueste Erkenntnisse der Lernforschung: die Erkenntnisse der Neurobiologie (prominent und bekannt die Ergebnisse Gerald Hüthers; vgl. den Kinofilm „alphabet") sind teilweise revolutionär und erfordern ganz neue Herangehensweisen. Auch auf diese Themenstellungen geht Günter
Funke immer wieder ein, sie sind auch direkt für die Schule umsetzbar.

Der Bezug zur Lebensphänomenologie ist ähnlich: hier ist von Empfindungen die Rede, allerdings ist dieses Wort in diesem Zusammenhang sehr genau definiert und hat nichts mit den Alltags -„Empfindungen“ zu tun. Es handelt sich um eine Richtung der Philosophie, die auch andere Begriffe, wie etwa das Eigene sehr genau definiert.

Praktische Auswirkungen der Kursbesuche
In meiner persönlichen Unterrichtserfahrung haben diese Kurse vor allem Wert als Grundlage für die Haltung, mit der ich unterrichte: mein Eigenes zu spüren meine eigenen Werte auch zu leben und vorzuleben, zu meinen Empfindungen auch zu stehen, was oft Mut erfordert, ermöglicht authentische Erfahrungen im Zusammenarbeiten mit meinen Schülern: allerdings muss ich auch sie entsprechend wahrnehmen können und
behandeln.
Was dann aber passiert ist Möglichkeit, dass Begeisterung vermittelt und geweckt werden kann, das einzige Mittel, das nachhaltigen Lernerfolg garantiert (vgl. Gerald Hüther).
Ich kann seit dem Besuchen dieser Kurse feststellen, dass es mir möglich geworden ist, gerade Schüler mit Leistungsschwächen dazu zu motivieren, auf die eigenen Fähigkeiten zu vertrauen und nicht aufzugeben.
Leistungssteigerungen von 4 auf 1 waren immer wieder das Ergebnis.
Diese Steigerung der Unterrichtsqualität hat größte Wichtigkeit für mein Arbeitsleben: die Situation unseres Schulwesens führt nicht nur dazu, dass den Schülern Unterricht zugemutet wird, der eigentlich am Wesentlichen vorbeigeht, sondern führte auch dazu, dass ich nach mehr als 20 Jahren Unterrichtens nahe daran war, diesen Beruf nicht mehr ausüben zu wollen.
Diese Kurse haben einen Weg gezeigt, den ich weitergehen werde und der vor allem meinen Schülern neue Möglichkeiten eröffnen wird.

Wichtigkeit für die Bewerbung als Direktor
An meiner Schule wurde vor vier Jahren der Direktorposten neu ausgeschrieben, die jetzige Frau Direktorin ist nun im 61. Lebensjahr, d.h. die nächste Ausschreibung ist in Sichtweite. Da für eine Bewerbung als Direktor solche Ausbildungen, die sich mit der Entwicklung der sozialen und pädagogischen Kompetenzen beschäftigen (und nicht mit der Fachkompetenz in den eigenen Unterrichtsfächern), unabdingbar sind (insbesondere wenn man den Willen zur Fortbildung auch auf eigene Kosten demonstriert), sind diese Kurse auch in diesem Zusammenhang zu sehen. Ein Direktor muss auf diesem Gebiet kompetent sein, das ist sein Kerngeschäft. Ohne solche Qualifikationen brauche ich mich gar nicht zu bewerben.

Schluss
Gerne beantworte ich weitere Fragen des Gerichts, bzw. erläutere ich mein Vorbringen persönlich und ersuche deshalb um eine mündliche Verhandlung."

2.3. Zu den sachverhaltsergänzenden Fragen des Bundesfinanzgerichts mit Vorhalt vom nahm der Bf. in dem per Mail übermittelten Antwortschreiben (pdf) ausführlich Stellung und schloss dazu sämtliche geforderten wie auch weitere sein Beschwerdebegehren untermauernde Unterlagen (Anlagen Zip-Datei) bei.

2.3.1. Zum Verständnis seiner Sichtweise der Relevanz der besuchten Seminare für (s)ein Lehrer-Sein, verwies der Bf. im Antwortschreiben vom an das BFG wiederholt auf die für ihn zutreffenden Aussagen von Peter Glatz (Punkt III.2.1. Beschwerdeergänzung, Unterrichten als Lehrer) und fügte die weitere Aussage von Dr. Glatz hinzu:
„Die wissensunabhängige Kompetenz Selbswirksamkeit bedeutet: die SchülerInnen machen die Erfahrung: Ich kann etwas verändern, auf mich kommt es an“, sie führt zum Selbstbewusstsein. Isolierte Wissenskompetenz ist definitiv nicht nachhaltig, so manches Gehirn wird wohl als Zwischenlager für Prüfungsfragen zweckentfremdet. Aus Sicht der Personalen Pädagogik sollen die SchülerInnen nicht zu früh spezialisiert werden. Eine breite Bildung mit langfristiger Wirkung ist nötig, nicht Ausbildung, die oft schnell veraltet. Auf einer breiten Basis humaner Kompetenz kann das geforderte spezielle Lernen im konkreten Bedarfsfall sehr rasch vermittelt werden.“

2.3.2. Als Lehrer müsse man (er) in all diesen Bereichen ein Bewusstsein haben, entsprechende Werte haben, diese leben und Wege im Unterricht finden, diese umzusetzen. Daher gehören die Themen, die in den Seminaren behandelt werden, in einen allgemein-menschlichen, pädagogischen Bereich (Frage 9 des Vorhaltes vom ).
Diese Fortbildungen hätten bei ihm zu einer veränderten Einstellung als Lehrer geführt. Seine Werte, seine Ziele für den Unterricht seien durch diese Ansätze verändert worden. In der praktischen Ausprägung könne das dann vielerlei Auswirkungen haben - es handle sich aber nicht um direkt anwendbare Unterrichtsinhalte oder gar Stundenbilder. Kurz gefasst ergebe sich aus diesen Erkenntnissen die Notwendigkeit, Platz, d. h. Raum und Zeit für alle wichtigen Lebendigkeits- und Beziehungsaspekte zu schaffen. Das heißt, dass er, beispielsweise auch in einem sehr naturwissenschaftlich-technischen Fach wie Mathematik oder Informatik den Unterricht so gestalte, dass es Möglichkeiten dafür gebe, Begeisterungsfähigkeit, Hilfsbereitschaft, Mitmenschlichkeit, Problemlösungskompetenz, Beziehungsfähigkeit, Selbstwirkamkeit, Selbstbewusstsein zu erleben oder zu demonstrieren. Das passiere in der praktischen Unterrichtsarbeit durch die Wahl entsprechender Arbeits- und Sozialformen wie Partnerarbeit, Gruppenarbeit aber auch Einzelarbeit. Einstimmungs- und Reflexionsphasen mit der Möglichkeit sehr persönliche Inhalte zu behandeln, seien notwendige Vor- bzw. Nachbereitungen, um eine Atmosphäre zu schaffen, in der Lernen überhaupt erst möglich werde. Persönliche Einzelbesprechungen von Lernproblemen und mögliche Abhilfen hätten ihren fixen Platz im Unterricht. Das alles habe mit dem klassischen Ablauf beispielsweise eines Mathematikunterrichts (Darstellung der Theorie, Aufgabe, Lösung, Aufgabe, Lösung...) nichts zu tun.

Das Erkennen und Reflektieren der Wichtigkeit dieser Aspekte habe für ihn zu einer erheblichen Verschiebung der Prioritäten geführt, d.h. seine Unterrichtsstunden enthalten nun manchmal durchaus weniger Fachanteil als allgemeinen persönlich-sozialen Anteil.

Er habe immer wieder solche Leistungssteigerungen erlebt - wenn ein Schüler/eine Schülerin, der/die bisher glaubte, für „schwach“ gehalten zu werden, in der persönlichen Begegnung merkte, dass er ihm/ihr wesentlich mehr zutraute. Die damit verbundene Steigerung der Bereitschaft, auch entsprechend zu lernen und zu üben führte zu einem mehrfach verstärkten Effekt in Richtung Leistungssteigerung — eben beispielsweise von Schularbeitsergebnissen 4 auf 1. An konkrete Namen könne er sich leider nicht erinnern.

Für den Lernerfolg sei neben der fachlichen Qualifikation des Lehrers vor allem die Beziehung Lehrer-Schüler von Bedeutung - unabhängig vom Fach. Das sei nicht nur seine persönliche Erfahrung aus inzwischen 25 Jahren Unterricht - gerade deshalb habe er vor allem Interesse an Fortbildungen in diesem Bereich - sondern könne dies auch durch Untersuchungen belegt werden (nur beispielhafte Belege: Anlagen J, K, N).

Lebendige Beziehungen seien auch im Verhältnis zu Kollegen von größter Bedeutung.

Zur Untermauerung seiner Ausführungen verwies der Bf. auf den beiliegenden Artikel "Ohne Bindung keine Bildung: Was Lehrer und Schüler retten könnte" der Bezug nimmt auf das Buch der Autorin Christine Eichel "Deutschland, deine Lehrer, Warum sich die Zukunft der Kinder im Klassenzimmer entscheidet" (Quelle: n-Tv.de; Anlage K).

2.3.3. Die Fortbildung sei auch aus dem Blickwinkel einer Bewerbung auf einen Direktorposten unabdingbar gewesen. Nach den Ausschreibungsvorgaben für  einen Direktorposten (Anlagen G und H) werde ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Kommunikationsfähigkeit, Fortbildungen im Bereich der Pädagogik, Mentoring, und Kommunikation vorausgesetzt. Diese Fortbildungen, Kompetenzen den nicht-schulfachspeziellen Bereich betreffend, seien für den Bf. besonders wichtig für das Unterrichten und daher auch wichtig für eine leitende Stellung. Er habe mit dem Erwerb dieser Qualifikation sein besonderes Engagement in diesem Bereich untermauern wollen.

2.4. Nach der Aussage des Bf. waren die im Jahr 2010 von ihm - und auch von Dr. Glatz - besuchten Seminare an Personen gerichtet, die mit anderen Menschen arbeiten.  Es hätten an diesen Seminaren Lehrpersonen, Sozialarbeiter aber auch andere Personen teilgenommen. Er habe seitens der Veranstalter trotz Nachfragens keine Teilnehmerliste erhalten. Seiner Meinung nach sei die Fortbildung für alle Berufe, in denen der Beziehungsaspekt wichtig für das Gelingen ist, geeignet gewesen (siehe Anlage F: „Aggressionen, Lernstörungen […] beim Zusammenbruch aller Motivationssysteme des Menschen“).

2.4.1. Aus der Kopie der Ausschreibung der Seminarreihe Werkstatt des Lebens ist ersichtlich , dass Günter Funke seine mehrere Zyklen umfassende Veranstaltung (unter anderem vom 29.10.-, 27.-29.2010) an PädagogInnen und Therapeutinnen gerichtet hat. Geworben wird mit: "In dieser Seminarreihe werden vor allem Inhalte der Existenzanalyse, der Lebensphänomenologie (Philosophie), der Psychologie, Neurobiologie und Theologie miteinander koordiniert, um einen praktischen und theoretisch fundierten Dialog mit den herausfordernden Strömungen unserer Zeit zu führen."

2.5. Die Direktorin des BG/BRG bestätigte mit Schreiben vom , dass unter anderem auch der Bf. in den Schuljahren 2010 und 2011 für den Besuch dieser Seminare für einige Unterrichtstunden freigestellt worden sei.

2.5.1. Bereits mit Schreiben vom bestätigte die Direktorin der BG/BRG, dass die Lehrveranstaltungen von Günter Funke von den Pädagoginnen und Pädagogen ihrer Schule als Fortbildungen mehrfach besucht worden seien und auch weiterhin besucht werden. Diese Veranstaltungen gelten als Weiterbildung mit großem Wert für die berufliche Praxis bzw. berufliche Entwicklung (Anlage I).

2.6. Der Vortragende Günter Funke ist Psychotherapeut, Theologe und Existenzanalytiker und arbeitet in einer eigenen psychotherapeutischen Praxis in Berlin und ist Schüler von F. Frankl (laut Ausschreibung des Landeschulrates für Tirol zur Fortbildungsveranstaltung für alle Lehrpersonen des Bezirkes am im Veranstaltungszentrum Breitenwang, zum Thema "Impulse aus der personalen Pädagogik für eine humane Schule", Anmeldung PH-Online-Seminarnummer NM1601 Gruppe Lehrer/innen; [laut Anlage O]). Diese Informationen zur Persönlichkeit Günter Funke, seiner beruflichen Tätigkeit und seines Werdegangs, sind auch im Internet abrufbar.

2.6.1. Günter Funke hielt am 7.5. und im Austria Center Vienna im Zuge des NMS-Vernetzungstreffen den Vortrag "Zukunft gestalten - Neues Lernen" (Anlage P). Dieser Vortrag ist auf den Medienportal LeOn der Pädagogischen Hochschule mittels eines Zugangscodes über den Landesschulrat abrufbar (Anlage QU).
Impulsvorträge wurden dort auch von Bernhard Frischmann gehalten. Die Unterlagen für dieses Seminar erstellt von Bernhard Frischmann (Anlage R), beeinhalten zu bewältigende Aufgaben im Dialogkarusell (wie Beantwortung diverser Fragen, Diskussion und Dialog).

2.7. Dipl. Päd. Prof. Mag. Dr. Peter Glatz ist Professor für Humanwissenschaften an der Kirchlich Pädagogischen Hochschule Wien/Krems. Dr. Glatz verfasste die vom Bf. vorgelegten Artikel (Anlage J) wie "Die Lehrer-Schüler-Beziehung als das entscheidende Kriterium für guten Unterricht" und den Artikel für den Landesschulrat für Oberösterreich "Schule als Werkstatt des Lebens". Im Ersteren führte der Autor zusammengefasst aus: "Die Beziehung zwischen Lehrperson und Lernenden stellt das entscheidende Kriterium für guten Unterricht dar - eine Erkenntnis, die uns - nicht zuletzt aus unserer christlich-humanistischen Tradition heraus - nicht neu sein dürfte. Neu hingegen ist für uns, dass wir unsere Anstrengungen kollektiv als auch individuell verstärken müssen, um dem hohen Anspruch von gutem Unterricht in Zukunft noch besser genügen zu können." 
Im Letzteren bezog sich der Autor auf das Gedankengut des "V. Frankl" zu folgenden Themen: "Existenz - die spezifische Form des Menschen, Der Mensch als dreidimensionales Wesen, Existentielle Dynamik, Drei "Hauptstraßen zum Sinn", Zeit und Kulturkritik, Menschenbildung in der "Schule Werkstatt des Lebens" Unterstützung durch den Computer als Chance, Das Empfinden ist das Kostbarste was wir haben, Bildung transformiert Information in Erkenntnis und Weisheit, Leistung gelingt ohne Angst, Zeit für personale Bildung lohnt sich".
Der Autor verwies dazu unter anderem auf diverse Mitschriften von Vorträgen und Seminaren von Günter Funke an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich und der PHDL bzw. deren Vorgängerinstituten zwischen 2000 und 2010. Abschließend führte Dr. Glatz zum Punkt "Auf einen Blick" aus: "Die Personale Pädagogik nimmt den Menschen als Sinnsuche, als zutiefst Empfindenden ernst. Die "Personale Kompetenz" der Schülerinnen ist das entscheidende Kapital für die Zukunft. In diesem Sinn ist es wichtig, alle möglichen Ressourcen freizubekommen für die persönliche und personale Begleitung der Schülerinnen. Harmut von Hentig benennt bewusst die zwei Aufträge der schulischen Bildung in dieser Reihenfolge: " Die Menschen stärken und die Sachen klären". Nur so ist Leistung ohne Angst möglich, wird die Transformation von Information in Erkenntnis und Weisheit möglich und wird letztlich die Humanisierung der technisierten Welt gelingen können." 

2.8. Das BG/BRG E wirbt im Internet unter anderem mit folgendem auszugsweise wiedergegebenen Schulleitbild:

"An unserer Schule stehen die jungen Menschen im Mittelpunkt. Wir sind da für jene, die ihre Chancen auf eine höhere Allgemeinbildung mit größtmöglicher Vielfalt nutzen wollen. Unser Ziel ist eine adäquate Vorbereitung auf alle Studieneinrichtungen und auf das Berufsleben.
Wir bieten
- Typenvielfalt
- modernen Unterricht in allen Fächern
- ....
Diese Angebote werden unterstützt durch
- Methodenvielfalt im Unterricht
- EVA - Eigenverantwortliches Arbeiten und Lernen
- die Förderung von Basiskompetenzen wie zB Teamarbeit und Kommunikation
- breit gestreuten flächenübergreifenden Unterricht
- zeitbezogen, altersgemäße und lebensnahe Inhalte
- innovativen Projektunterricht
- ein differenziertes Förderkonzept

Darauf legen wir Wert: Wir schaffen Atmosphäre, um das Lernen und das Miteinander zu fördern.
- Respektvolles Wahrnehmen und Wertschätzen aller am Schulleben Beteiligten
- Fördern und Fordern der Selbstverantwortung aller Schulpartner
- gelebte Demokratie im Umgang mit den Schulpartnern
- Gesprächs- und Diskussionskultur
- Akzeptanz und Förderung der Individualität und des Gemeinschaftssinns
- Mittragen von Verantwortung und Vereinbarungen
- Konstruktiver und verantwortungsbewusster Umgang mit Fehlern und Konflikten
- Zusammenarbeit mit außerschulischen Institutionen
- Weiterbildung, Reflexion und Evaluation

Das erwarten wir
- Engagement und Leistung
- Einhalten der Regeln für das schulische Zusammenleben
- Bereitschaft aller, die gemeinsamen Ziele mitzutragen
- Aktive Teilnahme am Schulleben

Das möchten wir erreichen
- Wir begleiten unsere Schülerinnen auf ihrem Weg zu selbstbewussten, eigenverantwortlichen, kreativen und kritikfähigen Erwachsenen. Unsere Schule soll ein Ort der Begegnung sein, an dem sich Menschen in ihrer Individualität wahrgenommen fühlen."

2.9. Das Finanzamt verzichtete laut Schreiben vom auf eine weitere Stellungnahme zu den ihm zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme übermittelten Schriftsätzen des Bf. vom und vom samt Anlagen.

Bereits das Schulleitbild der unterrichtsgegenständlichen Gymnasien entspricht dem von der heutigen Gesellschaft erwarteten Bild eines Lehrers, der über seine speziellen Fachkompetenzen hinaus eine Vielzahl an Fähigkeiten vereinen sollte, um den SchülerInnen viel Wissen aber auch soziale Fähigkeiten auf den Weg ins Berufsleben mitgeben zu können. Ein jeder Lehrer bzw. Pädagoge sollte somit auch ein Coach sein.

Außer Streit steht, dass die Inhalte der seitens des Bf. auf eigene Kosten besuchten Fortbildungsveranstaltungen (zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Lehrerfortbildung (PHT) buchbar),  inzwischen in groß angelegten Lehrerfortbildungen für alle Lehrer in Tirol und anderen Bundesländern verbreitet werden (siehe oben Punkt III.2.6.; 2.6.1., 2.7.).

Dass aber jegliche Art der psychologischen Ausbildung für Zwecke der Schülermotivation und Förderung der persönlichen Kompetenzen der Schüler vom Berufsbild des Lehrers umfasst ist, hat der VwGH bereits ausgesprochen (siehe Punkt III.3.4.-3.8. insbesondere ).

Der Bf. teilte im Zuge des Beschwerdeverfahrens sehr ausführlich und anschaulich unter Anschluss detaillierter themenbezogener Fachartikel mit, aus welchen Gründen er sich veranlasst sah gerade diese speziellen psychologischen pädagogischen Fortbildungen zu besuchen. Er maß diesen Fortbildungen wesentliche Bedeutung in Bezug auf das praktische Arbeiten mit Jugendlichen bzw. SchülerInnen und auch mit der Lehrerschaft in der Schule bei, was auch die Schuldirektorin bestätigte und den Bf. hierfür von Unterrichtsstunden dienstfrei stellte. Zudem konnte der Bf. mit dieser Art der Fortbildung eine geforderten Zusatzqualifikation für eine eventuell anstehende Bewerbung für eine leitende Funktion erwerben (Punkt III.2.3.).

Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des VwGH kann nach Ansicht des BFG für die vom Bf. im Beschwerdejahr absolvierten  Fortbildungen nichts anderes gelten. Das BFG gelangte in Würdigung des umfangreichen, vielschichtigen, sehr detaillierten Vorbringens des Bf. zum vermittelten Wissen durch diese Seminare und der nachfolgenden beruflichen Anwendung dieser Erfahrungswerte durch ein unmittelbares und mittelbares Einfließen lassen in die Unterrichtsgestaltung und im individuellen Umgang mit den SchülerInnen (Punkt III.2.3.) zum Ergebnis, dass diese Fortbildungen dazu dienten im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen insbesondere der heutigen Zeit gerecht zu werden, womit der Bf. auch gleichzeitig den im Schulleitbild aufgezeigten Kompetenzen gerecht wird. 
Die Fortbildungskosten sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und der hierauf beruhenden Einnahmen Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 als Werbungskosten abzugsfähig.

3. Rechtslage

3.1. § 261 Abs. 2 BAO bestimmt: Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

3.2. Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören gemäß Z 10 die Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

3.3. Demgegenüber sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

3.4. Berufsfortbildung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Sie sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den hierauf beruhenden Einnahmen als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. Doralt, EStG13, § 16 Tz 203/2 und die dort zitierte Rechtsprechung).

3.5. Nach der Rechtsprechung des VwGH beinhaltet das Berufsbild eines Lehrers über die Aufgabe der reinen Wissensvermittlung hinaus auch persönlichkeitsbildende Komponenten. Um den darin und allgemein im Lehrberuf gelegenen Anforderungen zu genügen und auch um einer erfolgreichen Wissensvermittlung gerecht zu werden, sind einschlägige psychologische Kenntnisse (Fortbildung im Bereich "Bioenergetische Analyse" bzw. "Skriptanalyse") unzweifelhaft sinnvoll. Es ist damit auch die psychologische Fortbildung bei einem in kaufmännischen Fächern unterrichtenden Lehrer (hier: Lehrer an einer Bundeshandelsakademie und Handelsschule) berufsspezifisch. Darauf, ob Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden, kommt es bei der Beurteilung als Werbungskosten nicht an, wenn die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen (vgl. ).

3.6. Im Falle eines an einer Höheren Technischen Lehranstalt technische Fächer unterrichtenden Lehrers, der eine Coaching-Ausbildung absolvierte, bestätigte der VwGH dass die stritten Aufwendungen Werbungskosten darstellten, da bei Lehrern einschlägige psychologische Kenntnisse (auch im Rahmen ihrer eigenen Persönlichkeitsentwicklung) unzweifelhaft sinnvoll sind (vgl. ).
In jenem Fall richtete sich die Coaching-Ausbildung u.a. an Lehrer. Die Ausbildung vermittelte den Teilnehmern Werkzeuge für personen- und organisationszentriertes Intervenieren, war also in erster Linie auf eine Arbeit mit Dritten und deren Begleitung zur Erweiterung der persönlichen Kompetenzen ausgerichtet. Die Module betrafen in überwiegenden Ausmaß Fragestellungen, die sich mit Zielen, Inhalt, Arten und Ablauf des Coaching-Prozesses beschäftigten. Die Bildungsmaßnahme vermittelte jedenfalls in erster Linie einschlägige psychologische Kenntnisse in Bezug auf die Förderung von Motivation und persönlichen Kompetenzen dritter Personen (hier von Schülern).

3.7. Von als Werbungskosten absetzbaren Fortbildungskosten ging der VwGH  auch bei einem an einer Bundeshandelsakademie und Handelsschule kaufmännische Fächer unterrichtenden Lehrer aus, der an drei psychologischen Seminaren teilgenommen hatte. Der VwGH bestätigte die Ansicht jenes Bf., dass das Berufsbild des Lehrers über die Aufgabe der reinen Wissensvermittlung hinaus auch persönlichkeitsbildende Komponenten beinhalte. Um den darin und allgemein im Lehrberuf gelegenen gewachsenen Anforderungen zu genügen und auch um einer erfolgreichen Wissensvermittlung gerecht zu werden, seien einschlägige psychologische Kenntnisse unzweifelhaft sinnvoll. Damit sei auch die psychologische Fortbildung bei einem kaufmännische Fächer unterrichtenden Lehrer berufsspezifisch und damit der unmittelbare ursächliche Zusammenhang mit den Einnahmen gegeben. Darauf ob Fortbildungskosten unvermeidbar seien oder freiwillig auf sich genommen werden, komme es bei der Beurteilung als Werbungskosten nicht an, wenn die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen (vgl. ).

3.8. Absolvierte Kurse an der Schule für Naturtherapie auf den Gebieten der Existenzialpsychologie, Naturphilosophie und Phänomenologie zwecks Auseinandersetzung mit alternativen pädagogischen Methoden waren für den Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule zwecks Mitbestimmung bei der Erstellung zukünftiger Bildungsmaßnahmen für (zukünftige) Lehrkräfte zweckdienlich und erforderlich und bei ihm auch abzugsfähig (vgl. ).

4. Erwägungen

1. Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung unter anderem stattzufinden, wenn es in der Beschwerde oder im Vorlageantrag (§ 264 BAO) beantragt wird. Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben oder in einer Eingabe, welche die in der Beschwerde fehlende Begründung nachreicht gestellt werden, vermitteln keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. Ritz, BAO5, § 274 Tz 3 und 4).

1.1. Während im gegenständlichen Beschwerdefall der Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 am über FinanzOnline eingebracht wurde, stellte der Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst in einem an die Sachbearbeiterin des Finanzamtes am per Mail im Anhang übermittelten, nicht unterfertigten, PDF-Schriftsatz. Ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde somit nicht begründet.

2. Mit der Feststellung, dass im gegenständlichen Beschwerdefall von beruflich bedingten Fortbildungskosten auszugehen war (Punkt III. 1.3.), wird der verfügten Wiederaufnahme - durch Wegfall des Wiederaufnahmegrundes - der rechtliche Boden entzogen, da die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid nicht herbeigeführt hätte.

3. Nachdem der Beschwerde gegen den die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid betreffend Einkommensteuer 2010 entsprochen wird, tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Wiederaufnahme befunden hat. Die Beschwerde gegen den Sachbescheid (Einkommensteuer 2010) ist daher gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos zu erklären.

IV. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision

1. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wie unter Punkt II.2. ausgeführt ist die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist, durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend geklärt. Bei der Frage, ob der von der Abgabenbehörde herangezogene Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. a BAO ein tragfähiger Wiederaufnahmegrund war, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage, die in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) zu lösen war (Punkt III.2.). Eine ordentliche Revision war daher nicht zulässig.

2. Nach Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichts die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung der Beschwerde sich im gegenständlichen Beschwerdefall aus § 261 Abs. 2 BAO ergibt, lag keine zu lösende Rechtsfrage vor.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 305 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100558.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at