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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.07.2015, RV/2100183/2015

Artikel 59 der Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 ist nur anwendbar, wenn für einen Monat zwei Staaten zahlungspflichtig sind

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache des Herrn Bf. , gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Rückforderung
- der für das Kind X, für die Monate November 2011 und August 2012 ausgezahlten Familienbeihilfe und der entsprechenden Kinderabsetzbeträge, und betreffend die Rückforderung
- der für das Kind Y, für die Monate August 2010, November 2011 und August 2012 ausgezahlten Familienbeihilfe und der entsprechenden Kinderabsetzbeträge, (Gesamtrückforderungsbetrag 851,90 Euro), zu Recht erkannt: 

Der Berufung (jetzt: Beschwerde) wird Folge gegeben.
Der angefochtene (Sammel-)Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Überprüfung des Beihilfenanspruchs für die im Spruch genannten Kinder erlangte das Finanzamt davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom bis , vom bis und vom bis in Österreich keine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte bzw. keine Geldleistung infolge dieser Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit bezogen hatte.

Unter Hinweis auf diesen Umstand forderte das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen (Sammel-)Bescheid die für die im Spruch genannten Monate bereits ausgezahlte Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge zurück. Zur Begründung wurde auf Artikel 59 der in der Folge kurz „Durchführungsverordnung“ genannten „Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ [in der Folge kurz: „Grundverordnung“] verwiesen. Wenn sich während eines Kalendermonats die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändere, habe der Mitgliedstaat, der zur Zahlung von Familienleistungen zu Beginn dieses Monats zuständig ist, diese Familienleistungen bis zum Ende dieses Monats auszuzahlen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung (jetzt: Beschwerde) weist der Beschwerdeführer auf die Tatsache hin, dass er und seine Ehegattin in Polen wegen Überschreitens der maßgeblichen Einkommensgrenze keine Familienleistungen erhalten könnten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt diese Beschwerde abgewiesen.
Die Berufung (jetzt: Beschwerde) gilt jedoch zufolge des fristgereicht eingebrachten Vorlageantrags wiederum als unerledigt.

Über die Berufung (jetzt: Beschwerde) wurde erwogen:

Gemäß § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutete.

Für die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit ist somit die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer für die hier relevanten Kalendermonate Anspruch auf österreichische Familienleistungen hatte oder nicht.

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer auch in diesen Monaten, nur nicht zu Beginn dieser Monate, in Österreich als Arbeiter beschäftigt war.

Gemäß Artikel 11 Abs. 1 der Grundverordnung unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt (wie für den Beschwerdeführer als polnischer Staatsangehöriger), den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
Abs. 2: Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
Abs. 3 Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

Buchstabe a:) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

Der vom Finanzamt seinem Bescheid zu Grunde gelegte Artikel 59 der Durchführungsverordnung enthält „Regelungen für den Fall, in dem sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändern.
Dessen Abs. 1 lautet:
Ändern sich zwischen den Mitgliedstaaten während eines Kalendermonats die Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen, so setzt der Träger, der die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gezahlt hat, nach denen die Leistungen zu Beginn dieses Monats gewährt wurden, unabhängig von den in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehenen Zahlungsfristen die Zahlungen bis zum Ende des laufenden Monats fort.

Die Verordnung regelt sohin zur Vollziehung von Artikel 11 Abs. 1 der Grundverordnung, welcher von mehreren für einen Monat zuständigen Staaten die Familienleistungen tatsächlich zu erbringen hat.

Im vorliegenden Fall hat aber Polen für keinen der hier maßgeblichen Monate Familienleistungen erbracht und hatte solche auch gar nicht zu erbringen, sodass der Beschwerdeführer in diesen Monaten als in Österreich Beschäftigter ausschließlich den österreichischen Rechtsvorschriften unterlag.

Er hat daher die für diese Monate bezogenen Familienleistungen nicht zu Unrecht sondern zu Recht bezogen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im Ergebnis als rechtswidrig, weshalb der Berufung (jetzt: Beschwerde), wie im Spruch geschehen, Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100183.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at