Aufhebung des Bescheides wegen Mangelhaftigkeit des Bescheidspruches
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom , betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu Recht erkannt:
Der Bescheid vom und die Beschwerdevorentscheidung vom werden aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ mit den "Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr". Weiter hieß es darin: "Die Berechnung der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr ergibt einen Rückzahlungsbetrag von 1.830,72 Euro."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass für das Kind des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden waren. ... Im Jahr seien die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten worden.
Im gesamten Bescheid findet sich kein Hinweis auf das dem Bescheid zugrundeliegende Jahr der Rückforderung.
Dieser Umstand wurde auch (unter anderen Beschwerdepunkten) in der Beschwerde des BF vom gegen den Bescheid vom angeführt: Es gehe aus dem Bescheid keine einzige Jahreszahl hervor, aus der ersichtlich sei, um welchen Zeitraum es sich überhaupt handle. Genauere Informationen habe auch das Finanzamt nicht mitzuteilen vermocht. Auch das genaue Datum, wann dieser Zuschuss beantragt und ab wann er bezogen worden sei, konnte nicht in Erfahrung gebracht werden, nur dass das gemeinsame Einkommen 2008 die Grenze überschritten habe.
Nach Erlassung einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung und Einbringung eines Vorlageantrages wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Rechtslage / Erwägungen:
Nach § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Nach Abs. 2 tritt das Verfahren durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Gemäß § 92 BAO Abs. 1 sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
Nach § 93 BAO Abs. 1 gelten für schriftliche Bescheide außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
Abs. 2: Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Abs. 3: Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
Abs. 4: Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
Abs. 5: Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
Abs. 6: Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
Zweifellos handelt es sich beim angefochtenen Rückforderungsbescheid vom um einen rechtswirksam ergangenen Bescheid. Dieser enthält dem gesamten Inhalt nach jedoch keinerlei Hinweise auf das Jahr der Rückforderung, über das er abspricht. Der Spruch des Bescheides ist grundsätzlich einer Auslegung zugänglich und sind bestehende Zweifel über den Inhalt des Spruches und dessen Deutung auch durch Heranziehung der Begründung zu lösen (vgl. Ritz, BAO5, § 92, Tz 7 mwN zur Rechtsprechung des VwGH).
Da im beschwerdegegenständlichen Fall jedoch auch die Begründung keinen verlässlichen Hinweis auf das von der Rückzahlung betroffene Jahr liefert, kann der Inhalt des Spruches aus dem Erstbescheid nicht erschlossen werden.
Die Entscheidungsbefugnis (Änderungsbefugnis) des BFG ist durch die Sache begrenzt (vgl. Ritz, BAO5, § 279, Tz 10). Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. ). Was Sache des angefochtenen Bescheides war, ist durch den Bescheid nicht determiniert.
Daran vermag auch die Beschwerdevorentscheidung nach § 263 BAO nichts zu ändern, da diese den diesbezüglichen Mangel des Erstbescheides nicht beheben kann und ihrerseits nicht zulässiger Weise eine Abgabe erstmals vorschreiben darf (vgl. Ritz, BAO5, § 263, Tz 8; ).
Auch das BFG als Berufungsinstanz kann diesen Mangel mit seinem Erkenntnis bei sonstiger Rechtswidrigkeit nicht beheben, da es nicht eine andere, als die von der Abgabenbehörde erster Instanz vorgeschriebene Abgabe erstmals im Beschwerdeverfahren festsetzen darf (vgl. sinngemäß Stoll, BAO, S. 2801).
Es musste daher der angefochtene Bescheid aufgehoben werden. Uno actu war damit die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung zu verbinden, weil die Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid (bis zur abschließenden Beschwerdeerledigung) aus dem Rechtsbestand verdrängt. Die Aufhebung nur eines verdrängten Bescheides ginge jedoch ins Leere (vgl. Ritz, BAO5, § 278, Tz 7; Langheinrich / Ryda, FJ 2004, 338).
Ein solches (den Abgabenbescheid aufhebendes) Erkenntnis des BFG ist kein Abspruch über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abgabenschuld, es steht daher einer späteren Abgabenfestsetzung - für ein konkretes Jahr - nicht entgegen (vgl. ).
Die Wirkung der Verlängerung der Bemessungsverjährungsfrist (§ 209 Abs. 1 BAO) des aufgehobenen Bescheides (der Beschwerdevorentscheidung) wird durch die Aufhebung nicht beseitigt (vgl. Ritz, BAO5, § 278, Tz 15).
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen - insbesondere war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen und wird der Rechtsprechung des VwGH gefolgt - ist die Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100157.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at