Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.12.2016, RV/1100692/2015

sonstige Bezüge, monatliche Teilbeträge, laufender Arbeitslohn

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf., Gde., Str., gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, 6800 Feldkirch, Reichsstraße 154, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 zu Recht erkannt: 

Der   Beschwerde wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf den Einkommensteuerbescheid 2014 (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) vom verwiesen.
Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) war im Streitjahr als Grenzgänger in die Schweiz tätig; er war - lt. Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 - als Produktionsmitarbeiter beschäftigt.

Am reichte er beim Finanzamt die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 elektronisch ein. Laut dem angeschlossenen Lohnausweis der “J“ hat der Bruttolohn des Bf. CHF 56.417,00 betragen.

Das Finanzamt erließ in der Folge den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2014 vom .

In der dagegen (elektronisch) erhobenen Beschwerde vom begehrte der Bf. die “Berichtigung“ des angefochtenen Bescheide, und brachte dazu vor, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht separat auf dem Jahreslohnzettel angemerkt worden sei. Gleichzeitig legte er eine Bestätigung der “J“, wonach im Bruttolohn von CHF 56.417,00 Sonderzahlungen (Ferienentschädigung iHv CHF 3.989,75, Feiertagsentschädigung iHv CHF 1.488,10 und 13. Monatslohn iHv CHF 4.313,20) enthalten seien, und ein Lohnblatt vor.

Mit Einkommensteuerbescheid 2014 (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) vom gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise Folge; dies begründete die Abgabenbehörde wie folgt:
"Als Sonderzahlungen gem. § 67 EStG zählen sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatslohn), die der Arbeitnehmer neben seinem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber erhält. Lt. hieramts vorliegendem Kumulativjournal/Lohnkonto wurde Ihnen sowohl die Ferienentschädigung als auch der 13. Monatslohn jeden Monat anteilsmäßig als Bestandteil Ihres Gehalts ausbezahlt.
Somit liegt die Voraussetzung einer steuerlichen Begünstigung gem. § 67 EStG NICHT vor.

Lediglich Feiertagszuschläge für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung an Feiertagen zählen zu den steuerfreien Bezügen gem. § 68 EStG.
Im Rahmen der Beschwerdeerledigung wurden bei der Erstellung Ihres ausländ. Lohnzettels die bisher außer Acht gelassenen Nachtschichtzulagen (160,-- SFR) und Überstunden 25% (185,35 SFR) mitberücksichtigt.

Die Topf-Sonderausgaben werden nur zu einem Viertel berücksichtigt und bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 € überdies nach der oben angeführten Formel eingeschliffen.“

Im Vorlageantrag vom brachte der Bf. dazu Folgendes wörtlich vor:
Ihre Abweisung entbehrt jeder fachlichen Grundlage.
Ich beantragte die Anerkennung des 13. und 14. Lohnes. Die Unterlagen sollten ja vorhanden sein. Ich hoffe, dass Sie lesen auch noch können
“.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Feldkirch die im Spruch genannte Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dazu führte es aus, dass sich die Beschwerde gegen die Nichtberücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehalts iHv CHF 3.989,75 bzw. CHF 4.313,20 als Bezüge gem. § 67 EStG richte, dass als Nachweis für diese Zahlungen eine Bestätigung des Arbeitgebers sowie ein Auszug aus dem Lohnkonto (Kumulativjournal) vorgelegt worden sei, dass bei Durchsicht dieser Beilagen festgestellt worden sei, dass sowohl die Ferienentschädigung als auch der 13. Monatslohn anteilsmäßig jeden Monat mit dem normalen Grundgehalt ausbezahlt worden sei und dass die Grundvoraussetzung für ein Vorliegen von Sonderzahlungen gem. § 67 EStG nicht gegeben gewesen sei, weshalb die Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt erfolgt sei; es werde deshalb die Abweisung des im Vorlageantrag gestellten Begehrens beantragt.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:

Strittig ist, ob die Ferienentschädigung iHv CHF 3.989,75 und der 13. Monatslohn iHv CHF 4.313,20 laufenden Arbeitslohn darstellen und diese Beträge dementsprechend nach dem Tarif zu besteuern oder ob diese Beträge sonstige Bezüge darstellen und gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt zu besteuern sind.

Erhält ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatslohn, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstel gemäß Abs. 2 nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge
1. für die ersten 620 Euro 0 %,
2. Für die nächsten 24.380 Euro 6 %,
3. Für die nächsten 25.000 Euro 27 %,
4. Für die nächsten 33.333 Euro 35,75 %.

Arbeitslohn kann als laufender oder als sonstiger Bezug gezahlt werden. Als sonstige Bezüge im Sinn des § 67 EStG 1988 sind solche anzusehen, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, die also nicht regelmäßig und nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum geleistet werden. Können Bezüge dem laufenden Arbeitslohn nicht hinzugerechnet werden, handelt es sich um sonstige Bezüge. Das Wesen der sonstigen Bezüge ist durch Lohnteile charakterisiert, die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt, wobei dies nach außen ersichtlich sein muss. Sonstige Bezüge müssen durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sein. Werden zB der 13. und der 14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt, sind diese Bezüge als laufender Arbeitslohn (zusammen mit diesem) nach dem Tarif zu versteuern (vgl. Bernold, Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2015, Seite 748; siehe auch ). Bezüge, die mit dem laufenden Arbeitslohn regelmäßig ausbezahlt werden, können damit nicht nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 behandelt werden (vgl. ).

Aus dem gegenständlichen Lohnblatt für das Streitjahr ist ersichtlich, dass die Ferienentschädigung und der sog. 13. Monatslohn nicht jeweils in einem Betrag, sondern monatlich in Teilbeträgen zusammen mit dem laufenden Monatsbezug ausbezahlt worden sind. Der Bf. hat im Vorlageantrag den Umstand, dass die strittigen Zahlungen monatlich aufgeteilt zur Auszahlung gelangt sind, im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt.

Da allein dieser Auszahlungsmodus die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 ausschließt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Im Zusammenhang mit der (zu Gunsten des Bf. vorgenommenen) steuerfreien Behandlung der Nachtschichtzulagen bzw. Überstundenzuschläge schließt sich das Bundesfinanzgericht der Vorgangsweise bzw. den Einschätzungen des Finanzamtes an.

Zulässigkeit einer Revision:


Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden bzw. auf solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen war und daran keine Zweifel bestand. Andererseits hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100692.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at