Familienheimfahrten eines ledigen Steuerpflichtigen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer, im Folgenden kurz Bf. genannt, beantragte am die Arbeitnehmerveranlagung 2012 und machte unter Werbungskosten ein Pendlerpauschale von 1.836 € geltend.
Da er seit in Adr.2 gemeldet war und sich sein Arbeitsplatz bei einem Schlacht- und Zerlegebetrieb lt. Routenplaner lediglich ca. 6 km von Adr.2 entfernt befand, wurde ihm mit Bescheid vom ein Pendlerpauschale in Höhe von 372 € gewährt.
Mit Berufung vom beantragte der Bf. daraufhin die Berücksichtigung von 1.836 € als Aufwendungen für Familienheimfahrten, da er jede Woche nach Hause zu seinem Familienwohnort zurückkehre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde das Begehren vom Finanzamt mit folgender Begründung abgewiesen: "Wie bereits 2011 Ihnen mitgeteilt wurde, stehen alleinstehenden Arbeitnehmern die Familienheimfahrten nur für maximal 6 Monate zu. Diese haben Sie bereits 2011 gewährt bekommen und in ihrem Antrag 2012 bei der Partnerschaft 'ledig' angegeben. Daher können Ihnen weitere Familienheimfahrten nicht gewährt werden."
Gegen diese Entscheidung wurde der Vorlageantrag gestellt und um eine genaue Berechnung der monatlichen Heimfahrten ersucht. Die Strecke zwischen Adr.2-Heimatort-Adr.2 sei 2x190 km, insgesamt 380 km und er ersuche um Berücksichtigung von 380x0,42x6=957,60 €. In einem Nachtrag vom ersuchte er um neuerliche Berechnung für 12 Monate und ging nun von Werbungskosten in Höhe von 1.864,80 € aus (12x370kmx0,42=1.864,80 €).
Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom wurde ausgeführt, dass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung, Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen könne als vorübergehend ein Zeitraum von 6 Monaten angesehen werden. Dies sei beim Bf. bereits 2011 berücksichtigt worden, weshalb eine weitere Anerkennung im Jahr 2012 nicht mehr erfolgen könne. Mit Schreiben vom wurde der Bf. vom Bundesfinanzgericht - nach Darstellung der Sach- und Rechtslage - darauf hingewiesen, dass es Sache des Steuerpflichtigen sei, Gründe bekannt zu geben, warum eine Wohnsitzverlegung unzumutbar sein könnte. Eine Äußerung erfolgte nicht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf. ist als Fleischer seit bis bei der Fa. X durchgehend beschäftigt. Er ist ungarischer Staatsbürger und war vom bis in Adr.2 mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Im Veranlagungsjahr ist er 21 Jahre alt. In den Erklärungen 2011 und 2012 gab er den Personenstand als ledig an, Angaben bzgl. einer Lebensgefährtin erfolgten nicht.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Anfragen aus dem Zentralen Melderegister, aus den dem Finanzamt übermittelten Lohnzetteln und aus den Arbeitnehmererklärungen.
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
(Familien-)heimfahrten sind Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten daher nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird (Lenneis in JAKOM, EStG8, § 16 Rz 56 "Doppelte Haushaltsführung Punkt i").
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten und eine doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Einkunfterzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache insbesondere in der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit des (Ehe-)Partners haben. Diese Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen. Nach einer gewissen Zeit ist es dem Steuerpflichtigen in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (). Dieser Zeitraum hängt vom Familienstand ab. Bei einem ledigen Steuerpflichtigen geht die Verwaltungspraxis von einer Zeitspanne von 6 Monaten aus (LStR 2002, Rz 346; ). Der Bf. hat in seiner Steuererklärung seinen Familienstand als ledig angegeben und eine Lebensgemeinschaft nicht behauptet, weshalb das Finanzamt von einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung ausging.
Es bleibt noch zu beurteilen, ob in eventu die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung vorliegen. Diese wären dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige von seinem Beschäftigungswohnort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückfahrt nicht zugemutet werden kann, wovon jedenfalls von einer Wegstrecke von über 80 km und einer Fahrzeit von über einer Stunde ausgegangen wird, und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 16 Anm. 25).
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Aufgabe des Familienwohnsitzes als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (). Im gegenständlichen Fall wurden solche Gründe aber nicht einmal behauptet, noch ergeben sich aus der Aktenlage irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass eine Wohnsitzverlegung unzumutbar sein könnte. Den mehrfachen Begründungen des Finanzamtes, dass bei einem ledigen Steuerpflichtigen nur von einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung auszugehen ist, die bereits im Vorjahr durch Ansatz der (Familien-)Heimfahrten für 6 Monate Berücksichtigung fand, wurde nichts entgegengesetzt. Der Berufungsvorentscheidung und letztlich auch dem gemäß § 265 Abs. 4 BAO dem Bf. zugegangenen Vorlagebericht kommt aber Vorhaltecharakter zu (vgl. ; ) und so muss es der Bf. gegen sich gelten lassen, wenn er den Ausführungen nur mit einer Wiederholung der Aufwandsposition entgegentritt und kein inhaltliches Vorbringen erstattet. Nicht zuletzt erfolgte auch auf das Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom keine Äußerung.
Es waren damit keine Gründe für eine noch im Jahre 2012 bestehende Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes erkennbar und kann damit nicht beanstandet werden, wenn das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen für (Familien-)Heimfahrten im strittigen Jahr nicht mehr berücksichtigte.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis folgt der zitierten Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb keine Revision zugelassen wurde.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100119.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at