Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.11.2016, RV/7105339/2016

Familienbeihilfe - Kein Verlängerungstatbestand, wenn Beginn der Ausbildung 4 Jahre nach Absolvierung des Präsenzdienstes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , betreffend Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe ab Jänner 2016, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der bekämpfte Bescheid bleibt unverändert.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der am 1991 geborene Beschwerdeführer (Bf) beantragte am die Zuerkennung von Familienbeihilfe (Eigenantrag) für den Zeitraum seiner Ausbildung zum Exekutivdienstbeamten. Begründend verwies er auf das Erkenntnis des .
Vorgelegt wurde uA der Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung, abgeschlossen zwischen dem Bf und der Landespolizeidirektion Wien mit Beginn des Vertrages , befristet auf 24 Monate.

Das Finanzamt (FA) erließ am den Bescheid, wonach der Antrag des Bf auf Familienbeihilfe ab Jänner 2016 abgewiesen wird.
In der Begründung wurde iW ausgeführt, grs bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres.
Eine Verlängerung des Anspruches bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sei uA möglich, wenn der Präsenzdienst zum 24. Geburtstag abgeleistet wird oder bereits abgeleistet wurde.
Dadurch solle der durch die Ableistung des Präsenzdienstes eintretende zeitliche Verlust bei der beruflichen Ausbildung durch eine Verlängerung des Zeitraumes, für den Familienbeihilfe beansprucht werden könne, ausgeglichen werden. Da der Bf den Präsenzdienst jedoch bereits ab absolviert habe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Am brachte der Bf Beschwerde ein und führte begründend iW aus, er erfülle die Kriterien zum Erhalt der Familienbeihilfe sehr wohl, da er das Lebensalter von 25 Jahren noch nicht erreicht habe, seinen Präsenzdienst vor Vollendung des 24. Geburtstages abgeleistet habe und die Voraussetzungen betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum seiner Ausbildung zum Exekutivbediensteten zuträfen.
Gleichzeitig beantragte der Bf die rückwirkende Auszahlung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Juni 2015.
Begründend führte der Bf iW aus, er habe am seine Ausbildung zum Exekutivbeamten mit Sondervertrag begonnen. Während der Polizeischule beziehe er einen Ausbildungsbeitrag.
Vorgelegt wurde eine Bestätigung, dass der Bf vom den Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer abgeleistet hat.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde als unbegründet ab und führte iW aus, gemäß § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenzdienstes und dem Beginn oder Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes begonnen oder fortgesetzt würde.
Gemäß § 2 Abs 1 lit g FLAG 1967 bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die den Präsenzdienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenzdienstes für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist;
Dadurch solle der durch die Ableistung des Präsenzdienstes eingetretene zeitliche Verlust bei der beruflichen  Ausbildung durch eine Verlängerung des Zeitraumes, für den Familienbeihilfe beansprucht werden könne, ausgeglichen werden.
Im vorliegenden Fall hätte der Bf die nunmehrige Ausbildung erst ab Juni 2015, somit rund fast 4 Jahre nach Beendigung des Präsenzdienstes im März 2011, begonnen. Das heiße aber auch, dass durch die Ableistung des Präsenzdienstes keine Verzögerung der Berufsausbildung stattfinden könnte und oben genannte Gesetzesbestimmung jedenfalls nicht zur Anwendung kommen könne.

Im Vorlageantrag vom brachte der Bf iW vor, er beziehe sich auf § 6 Abs 2 lit f FLAG 1967, wonach er zum Bezug von Familienbeihilfe bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres berechtigt sei, sofern er nach Ableistung des Präsenzdienstes für einen Beruf ausgebildet würde. Da er den Präsenzdienst mit März 2011 abgeleistet habe und im Juni 2015 zu einem Beruf ausgebildet werde (und zu Beginn der Ausbildung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe), treffe § 6 Abs 2 lit f FLAG 1967 sehr wohl zu.
In dem Paragraph stehe lediglich das Wort „nach“ und nicht „sofort nach“, dh laut dieser Auslegung müsse die Berufsausbildung nicht sofort nach Ableistung stattfinden, sondern müsse lediglich vor Vollendung des 25. Lebensjahres geschehen.

Das FA legte am die Beschwerde dem BFG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der am 1991 geborene Bf leistete vom den Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer ab.
Im Jahr 2011 war er bei drei Arbeitgebern als Arbeiter bzw Angestellter nichtselbständig beschäftigt und bezog für drei Monate Arbeitslosengelder. Er hatte ein zu versteuerndes Einkommen von EUR 13.240,14.

Im Jahr 2012 war der Bf bei zwei Arbeitgebern als Angestellter nichtselbständig beschäftigt und erhielt für 17 Tage Arbeitslosengelder. Er hatte ein zu versteuerndes Einkommen von EUR 25.808,37.

In den Jahren 2013 und 2014 war der Bf bei der XY GmbH im Angestelltenverhältnis ganzjährig beschäftigt und hatte ein zu versteuerndes Einkommen iHv EUR 42.122,02 (2013) und EUR 35.323,86 (2014).

Im Jahr 2015 war der Bf bei der XY GmbH im Angestelltenverhältnis vom 01.01.-31.05. nichtselbständig beschäftigt und erzielte daraus steuerpflichtige Bezüge iHv EUR 17.147,58. Am , somit nach Vollendung des 24. Lebensjahres, begann der Bf die Ausbildung zum Exekutivbeamten. Aus dieser Tätigkeit erzielte er bis Einkünfte von 7.503,66. Das zu versteuernde Einkommen im Jahr 2015 betrug gemäß Einkommensteuerbescheid 2015 EUR 22.994,74.

Der Bf als Dienstnehmer schloss für die Ausbildung zum Exekutivbeamten einen auf 24 Monate befristeten Sondervertrag gemäߧ 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) mit der Landespolizeidirektion Wien als Dienstgeber mit uA folgendem Inhalt ab:
- Die Beschäftigungsart ist „VB des Bundes mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Ausbildung.“
- Die in diesem Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Dienstzeit wird im Falle der Übernahme nach dem VBG zur Gänze angerechnet.
- Diese Grundausbildung beinhaltet Präsenzausbildungen in einem Bildungszentrum der Sicherheitsexekutive und wird durch Praktika auf Polizeidienststellen ergänzt.
- Als Ausbildungsbeitrag gebührt ein Entgelt von monatlich 50,29% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
- Der Dienstgeber kann das Ausbildungsverhältnis bei mangelndem Ausbildungserfolg innerhalb einer Frist von 2 Wochen auflösen.
Der monatliche Bruttobezug aus diesem Dienstverhältnis betrug im Dezember 2015 EUR 1.223,12, der monatliche Nettobezug EUR 1.030,51.

Beweiswürdigung:

Der dargestellte Sachverhalt ist unbestritten und beruht auf den vom Bf vorgelegten Unterlagen (Sondervertrag gemäß § 36 VBG, Monatslohnzettel, Bestätigung über die Ablegung des Grundwehrdienstes) und im Abgabeninformationssystem des Bundes durchgeführten Abfragen.

Rechtliche Beurteilung:

Eingangs wird festgestellt, dass das FA (nur) über Zeiträume ab Jänner 2016 abgesprochen hat und es dem BFG im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde verwehrt ist, über darüber hinausgehende (vorhergehende) Zeiträume abzusprechen. Über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe, rückwirkend ab Juni 2015, wird das FA erstinstanzlich abzusprechen haben.

Der Bf macht einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs 5 FLAG 1967 geltend. Der Bf hatte am den 24.Geburtstag und begann nachher, nämlich am , die Ausbildung zum Exekutivbeamten.

In Streit steht, ob im vorliegenden Fall Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden kann und wenn ja, ob die Einkommensgrenzen des § 6 FLAG 1967 zur Anwendung kommen bzw ob überhaupt eine Ausbildung iSd FLAG vorliegt.

§ 6 Abs 2 lit f FLAG 1967 lautet:

„Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,“

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs 2 lit f FLAG 1967 entsprechen jenen in § 2 Abs 1 lit g FLAG 1967, sodass die für § 2 lit g FLAG 1967 diesbezüglich bestehende Lehre und Judikatur im vorliegenden Fall angewendet werden kann.

Dem Bf ist insofern Recht zu geben, als der Wortlaut der Bestimmung des § 6 Abs 2 lit f FLAG 1967 nicht eindeutig ist. Die Wortfolge „sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet … werden“ kann bedeuten „unmittelbar bzw zeitnah nach Ableistung“ oder „irgendwann nach Ableistung“.
Da die bei der Auslegung von Gesetzen zuerst vorzunehmende Wortinterpretation zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, ist eine teleologische Interpretation vorzunehmen.
Die strittige gesetzliche Bestimmung muss unter Berücksichtigung des Normzweckes ausgelegt werden. Dieser liegt zweifelsohne darin, den durch die Ableistung des Präsenzdienstes eintretenden zeitlichen Verlust bei der beruflichen Ausbildung durch eine Verlängerung des Zeitraumes, für den Familienbeihilfe beansprucht werden kann, auszugleichen (siehe die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Strukturanpassungsgesetzes 1996, zu Art. 72, 72 d.B. XX. GP;).
Wenn der Familienbeihilfenwerber bereits eine bestimmte Berufsausbildung begonnen hat, wird er durch die Ableistung des Präsenzdienstes an deren Fortsetzung gehindert, oder es kann – falls er erst beabsichtigt, eine Ausbildung zu beginnen – zu einer zeitlichen Verzögerung des Ausbildungsbeginnes kommen (vgl ).
Auf Grund der regulären Dauer des Präsenzdienstes von – zumindest sechs Monaten Grundwehrdienst – ist der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen, dass die dadurch eintretende zeitliche Verzögerung bei der Berufsausbildung ein Jahr (bei Studierenden zwei Semester) beträgt (vgl UFSG vom , RV/0265-G/05).
Damit die eingetretene Verzögerung sachgerecht berücksichtigt werden kann und es zu keinen dem Sinn des Gesetzes zuwider laufenden Anwendungsfällen, die zu einer unsachlichen Bevorzugung einzelner Familienbeihilfenwerber führen würden, kommen kann, setzt die strittige gesetzliche Bestimmung nämlich weiters voraus, dass das anspruchsvermittelnde Kind bzw der Familienbeihilfenwerber bei einem Eigenantrag unmittelbar "nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet" wird. (vgl ).

Im vorliegenden Fall hat der Bf seine Ausbildung bei der Polizei (unter der Annahme, es handle sich um eine Ausbildung iSd § 2 FLAG 1967) mehr als 4 Jahre nach Ablegung des Grundwehrdienstes begonnen. In der Zwischenzeit hat er keine Ausbildung absolviert, sondern war nichtselbständig als Angestellter (zu einem geringen Teil auch als Arbeiter) voll erwerbstätig und konnte sich den Unterhalt selbst verschaffen. Die Absicht (sofern überhaupt vorhanden), eine bestimmte Berufsausbildung zu beginnen, kann jedoch nicht mit einer tatsächlichen Ausbildung für einen Beruf gleichgesetzt werden (vgl und die dort zitierte Judikatur).

Da der Bf somit nach Leistung des Präsenzdienstes nicht sogleich die (beabsichtigte) Ausbildung zum Exekutivbeamten begonnen hat, ist mangels Vorliegen die gesetzliche Voraussetzung der Ausbildung für einen Beruf oder der Fortbildung in einem erlernten Beruf in einer Fachschule nach Leistung des Präsenzdienstes nicht erfüllt.

Hätte der Bf die zweijährige Ausbildung zum Exekutivbeamten sogleich bzw zeitnah nach Absolvierung des Grundwehrdienstes, somit im Alter von 19 Jahren begonnen, wäre er mit Beendigung des 24. Lebensjahres längst mit der Ausbildung fertig. Er hätte den Verlängerungstatbestand nicht „gebraucht“. Sinn des Verlängerungstatbestandes ist es aber, die Familienbeihilfe für Ausbildungen, die aG der Ablegung des Grundwehrdienstes länger als bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres dauern, ein Jahr länger zu gewähren, um damit die durch den Grundwehrdienst eingetretene Verzögerung zu kompensieren. (zB langes Studium).

Die Verzögerung durch die Ablegung des Grundwehrdienstes hat im ggstdl Fall jedoch nicht dazu geführt, dass die Ausbildung zum Exekutivbeamten länger als bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres dauert, sondern der zeitliche Verlust bis nach Vollendung des 24. Lebensjahres war bedingt durch private Ursachen, nämlich die frei gewählte nichtselbständige Erwerbstätigkeit des Bf.

Es handelt sich bei der str Bestimmung nicht um eine allgemeine Verlängerung der Gewährung von Familienbeihilfe, wenn eine Ausbildung aus frei gewählten Gründen nach Beendigung des 24. Lebensjahres absolviert wird, sondern um eine Ausnahmebestimmung, bei der die Verzögerung allein durch die Ableistung des Grundwehrdienstes kausal für den Tatbestand der Ausbildung nach Beendigung des 24. Lebensjahres sein muss.

Dafür spricht auch, dass nach der Bestimmung des § 6 Abs 2 lit c FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, besteht.

Dies bedeutet im Zusammenhang mit § 6 Abs 2 lit f FLAG 1967, dass für Zwischenzeiten nach Ablegung des Präsenzdienstes Familienbeihilfe nur dann gewährt werden kann, wenn die Berufsausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt begonnen bzw fortgesetzt wird und in diesem Fall in späterer Folge der Verlängerungstatbestand des § 6 Abs 2 lit f FLAG 1967 eintreten kann.

Die hier vorgenommene Gesetzesauslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des UFS/BFG. Siehe dazu:

- : Beginn des Studiums rund 2 Jahre nach Ablegung des Präsenzdienstes führt zu keinem Verlängerungstatbestand

- -F/08: „Im vorliegenden Berufungsfall hat der Sohn des Bw die nunmehrige Ausbildung (Studium) erst im September 2007 – somit fünf Jahre und fast acht volle Monate nach Beendigung des Zivildienstes im Jänner 2002 – begonnen. Das heisst aber auch, dass im Gegenstandsfall durch die Ableistung des Zivildienstes keine Verzögerung der nunmehrigen Berufsausbildung stattfinden konnte und obgenannte Gesetzesbestimmung aufgrund vorstehender Ausführungen jedenfalls nicht zur Anwendung kommen kann.“

- : Keine Verlängerung des Bezuges der Familienbeihilfe, wenn das Studium nicht zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach Absolvierung des Präsenzdienstes begonnen wurde

- : Beginn der nunmehrigen Ausbildung (Lehramtsstudium an der Pädagogischen Hochschule) rund vier Jahre nach Beendigung des Zivildienstes führt zu keinem Verlängerungstatbestand

Im ggstdl Fall kann daher die Familienbeihilfe nach Vollendung des 24. Lebensjahres schon aus dem Grund nicht gewährt werden, weil der Verlängerungstatbestand des § 6 Abs 2 lit f FLAG 1967 aus den dargelegten Gründen nicht zur Anwendung gelangt.

Ob die Einkommensgrenzen des (hier) § 6 Abs 3 FLAG 1967 bei der Ausbildung zum Exekutivbeamten relevant sind und ob überhaupt eine Ausbildung iSd FLAG vorliegt, muss daher im Rahmen dieser Entscheidung nicht geprüft werden.
Zum diesbezüglichen vom Bf angeführten Erkenntnis des wird jedoch im Übrigen bemerkt, dass – dem widersprechend – nach , das während der Polizeiausbildung bezogene Gehalt keine Lehrlingsentschädigung im Sinne des § 5 Abs 1 lit b FLAG 1967 darstellt und nach -G/06, die exekutivdienstliche Grundausbildung keine Berufsausbildung iSd FLAG ist.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine Rechtsfrage grs Bedeutung vorliegt. Das Erkenntnis steht im Einklang mit der Judikatur des VwGH.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Verlängerungstatbestand
Ausbildungsbeginn 4 Jahre nach Absolvierung des Präsenzdienstes
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105339.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at