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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.08.2016, RV/2100438/2012

Abflussprinzip

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Z in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg1) vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 20102) vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) machte in Ihren Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung u.a. Ausbildungskosten und zwar für das Jahr 2010 in Höhe von 3.200,-- € und für das Jahr 2011 in Höhe von 3.804,-- € geltend.

Nachdem ein Vorhalt betreffend die diesbezüglichen Nachweise unbeantwortet blieb, erging seitens des Finanzamtes am der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010.

Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben und umfangreiche Unterlagen betreffend die Kosten der Ausbildung sowie Kopien des Fahrtenbuches beigebracht.
Daraus wurde ersichtlich, dass sowohl die Ausbildungskosten als auch die Fahrtkosten in den Jahren 2006 und 2007 angefallen sind und auch in diesen Jahren geleistet wurden.

Daraufhin ergingen jeweils am einerseits die abweisliche Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2010, andererseits der Einkommensteuerbescheid 2011. Begründet waren diese damit, dass Aufwendungen steuerlich nur für das Kalenderjahr abzugsfähig seien, in dem die Verausgabung stattgefunden habe.

Im daraufhin eingebrachten Vorlageantrag führte die Bf. aus, dass sie in den Ausbildungsjahren nicht steuerpflichtig gewesen sei und daher auch die Ausbildungskosten nicht habe abschreiben können.

Das Finanzamt legte die Berufungen - betreffend das Jahr 2011 ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - dem nunmehrigen Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Zu den Werbungskosten zählen auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988).

Der Begriff der Werbungskosten setzt jedoch einen Abfluss von Geld oder geldwerten Vorteilen voraus; wirtschaftlich muss es daher zu einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen kommen. Eine Ausgabe (Abfluss) liegt dann vor, wenn der geleistete Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist (; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz. 15/1, 22 zu § 16, 2005). Werbungskosten eines Abgabepflichtigen können sohin nur jene Aufwendungen sein, die von diesem tatsächlich getätigt wurden. Für die steuerliche Berücksichtigung von mit Bargeld getätigten Ausgaben als Werbungskosten bedarf es sohin eines Geldabflusses beim Steuerpflichtigen selbst.

§ 19 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 bestimmt: Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

Abgeflossen ("geleistet") ist eine Ausgabe, sobald der geleistete Betrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist und dieser die wirtschaftliche Verfügungsmacht verloren hat (, , 96/14/0056).

Doralt führt im EStG-Kommentar unter Tz. 31 zu § 19 Folgendes aus: Der für die zeitliche Zuordnung von Ausgaben im Gesetz verwendete Begriff "leisten" ist im Sinn von Übertragen der tatsächlichen und rechtlichen (besser wirtschaftlichen) Verfügungsmacht über Geld oder Geldeswert zu verstehen (); es kommt nicht darauf an, welches Jahr die Ausgabe wirtschaftlich betrifft.

Auf Grund der obigen Rechtsausführungen ist bezüglich der in Rede stehenden Werbungskosten das Abflussprinzip des § 19 EStG 1988 anzuwenden; es handelt sich um die Zurechnungsvorschrift, die anordnet, welchem Kalenderjahr und damit welchem Veranlagungszeitraum Einnahmen und Ausgaben - im konkreten Fall: Werbungskosten - zuzuordnen sind.

Dies bedeutet für die gegenständlichen Fälle:

Der Bf. sind zwar auf Grund der vorgelegten Unterlagen eindeutig Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 erwachsen, jedoch erfolgten die diesbezüglichen Abflüsse (Ausgaben) in den Jahren 2006 und 2007 und nicht in hier beschwerdegegenständlichen Jahren 2010 und 2011.

Werbungskosten aus Jahren, in welchen keine Steuerpflicht bestanden hat, können nicht in späteren - steuerpflichtigen - Jahren nachgeholt werden.

Nachdem in den Jahren 2010 und 2011 keine Ausbildungs- und Fahrtkosten angefallen sind, war den Beschwerden ein Erfolg zu versagen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis entspricht der eindeutigen Rechtslage, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100438.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at