Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.11.2016, RV/7105063/2016

Verspätet eingebrachte Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerden der Bf.,vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) der Jahre 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 beschlossen:

Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 278 Abs 1 lit a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt nahm die Verfahren hinsichtlich der die Beschwerdeführerin, in der Folge als Bf. bezeichnet, betreffenden Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 sowie 2014 gemäß der Bestimmung des § 303 Abs 1 BAO jeweils mit Bescheiden vom wieder auf und erließ am selben Tag die Sachbescheide betreffend der Einkommensteuer der Jahre 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 sowie 2014.

Angemerkt wird, dass in den Rechtsbelehrungen der Sachbescheide betreffend der Einkommensteuer der Jahre 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 sowie 2014 ausgeführt wurde, dass die Beschwerden gegen diese innerhalb eines Monats nach deren Zustellung beim bescheiderlassenden Finanzamt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden müssten.

Diese im vorigen Absatz erwähnten Bescheide wurden laut den bezughabenden Rückscheinen beim Postamt 1 hinterlegt und dort ab dem zur Abholung bereitgehalten.

Am brachte die Bf. Beschwerde gegen die Sachbescheide betreffend Einkommensteuer der Jahre 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 sowie 2014 persönlich beim Finanzamt ein.

Das Finanzamt wies die im vorigen Absatz erwähnten Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen vom zurück und begründete die Zurückweisung jeweils damit, dass die Beschwerdefrist gemäß § 245 BAO bereits abgelaufen sei.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO betrage die Beschwerdefrist einen Monat. Die strittigen Bescheide seien der Bf. mit Zustellnachweisen am zugestellt worden. Demnach hätte die Frist zur Einbringung genau einen Monat nach Zustellung der Bescheide, also am , geendet.

Da die Bf. ihre Beschwerden erst am eingebracht habe, seien diese als verspätet zurückzuweisen gewesen.

In dem als Vorlageantrag zu beurteilenden und als "Beschwerde gegen Zurückweisung der Einkommensteuerbescheide 2009-2014" bezeichneten und dem Finanzamt am  persönlich überreichten und mit dem datierten Schreiben brachte die Bf. u. a. vor, dass sie am zwei ausführliche Telefonate mit Mitarbeitern des Finanzamtes geführt habe. In deren Zuge sei der Bf. glaubhaft versichert worden, dass sie bis einschließlich dem Zeit gehabt hätte, Beschwerde einzureichen. Für sie würde durch eine Einbringung der Beschwerde an diesem Datum kein Nachteil entstehen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

Die Sachbescheide betreffend der Einkommensteuer der Jahre 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 sowie 2014 enthielten die o. e. Rechtsbelehrungen und wurden nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle beim Postamt 1 hinterlegt und dort ab dem zur Abholung bereitgehalten. 

Die Beschwerden gegen die Sachbescheide betreffend Einkommensteuer der Jahre 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 sowie 2014 wurden am von der Bf. persönlich beim Finanzamt eingebracht.

Der festgestellte Sachverhalt basiert auf dem Akteninhalt und ist unbestritten.

Rechtliche Würdigung:

§ 17 Zustellgesetz lautet wie folgt:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustell­dienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abhol­frist anzu­geben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellv­organg Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abhol­frist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Im vorliegenden Fall wurden die Sachbescheide betreffend der Einkommensteuer der Jahre 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 sowie 2014 vom  nach einem erfolgslosem Versuch, diese an der Abgabestelle zuzustellen, bei der zuständigen Poststelle ab dem , einem Mittwoch, zur Abholung bereitgehalten.

Der Lauf der Hinterlegungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, im gegenständlichen Fall daher am .

Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Bescheidbeschwerde ist fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht wird. Die Beschwerdefrist beträgt nach § 245 Abs 1 BAO einen Monat. Mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist tritt die (formelle) Rechtskraft des Bescheides ein.

Die einmonatige Beschwerdefrist ist eine sog. Präklusionsfrist oder Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, wird ein Bescheid rechtskräftig und ist nicht mehr anfechtbar, da Beschwer­den gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO idgF zurückzuweisen sind, wenn sie nicht fristgerecht (d.h. innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist) eingebracht werden.

Gemäß § 108 Abs 2 BAO idgF enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fris­ten mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag ent­spricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Gemäß § 108 Abs 3 BAO idgF werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächs­te Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzu­sehen.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung  Sachbescheide betreffend der Einkommensteuer der Jahre 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 sowie 2014 durch Hinterlegung am . Gemäß § 108 Abs 2 BAO endete die einmonatige Beschwerdefrist mit Ablauf von Freitag, . Da dieser letzte Tag der Frist keiner der in § 108 Abs 3 Satz 2 BAO genannten Tage (Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Karfreitag, 24. Dezember) war, trat dadurch keine Hinausschiebung des Fristablaufes ein.

Die Einbringung der Beschwerden gegen die im vorigen Absatz erwähnten Bescheide am erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist und somit nicht fristgerecht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen.

Verwiesen wird noch darauf, dass es im Falle der verspäteten Einbringung einer Beschwerde dem Bundesfinanzgericht verwehrt ist, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.

Zum Vorbringen im Vorlageantrag, wonach die  Bf. am zwei ausführliche Telefonate mit Mitarbeitern des Finanzamtes geführt habe, in deren Zuge ihr glaubhaft versichert worden sei, dass sie bis einschließlich dem Zeit gehabt hätte, Beschwerde einzureichen ist zunächst zu bemerken, dass ausdrückliche Auskünfte des Inhaltes, dass die fristgerechte Einbringung der gegenständlichen Beschwerde bis zum möglich sei, nicht aktenkundig festgehalten sind und dass der Inhalt und Umfang derartiger Telefongespräche mangels Aufzeichnungen auch nicht mehr nachvollziehbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Erkenntnissen (z.B. , ) zum Ausdruck gebracht, dass eine bloß fernmündliche Auskunft die Möglichkeit von Irrtümern und ungenauen Erklärungen in sich birgt. Hat sich eine Partei allein auf eine fernmündliche Auskunft verlassen, dann ist ihr der Vorwurf zu machen, sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt des Problems angenommen zu haben und es besteht für die von ihr zu vertretenden Unzulänglichkeiten jedenfalls kein Vertrauensschutz.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nach ständiger Rechtssprechung des VwGH die Anwendung bindender Vorschriften selbst für den Einzelfall nicht ausschließen kann. Eine Entscheidung contra legem kann somit nicht mit dem Argument begründet werden, die Behörde hätte zuvor eine entsprechende rechtswidrige Auskunft erteilt.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung ist keine Revision zulässig, da sich die Beschwerdefrist samt Rechtsfolge der Überschreitung unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105063.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at