Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung gegenüber dem Masseverwalter, nach Eröffnung des Konkurses über das Privatvermögen des Geschäftsführers der Primärschuldnerin
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RV/7400051/2016-RS1 | Nach der Rechtsprechung des VwGH (z.B. ; , 2005/15/0130; , 2006/14/0065) ist der Insolvenzverwalter hinsichtlich des Insolvenzvermögens gesetzlicher Vertreter des Schuldners iSd § 80 Abs. 1 BAO. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz über die Beschwerde des Bf., als Masseverwalter im Vermögen des P.A., xxx, gegen den Bescheid des Magistrat der Stadt I, Magistratsabteilung 6, Rechnungs und Abgabewesen vom , yyy betreffend zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom hielt die belangte Behörde P.A., (fortan A.P. ) ,als Geschäftsführer bzw. Liquidator der N-GmbH,(fortan N-GmbH genannt) vor, dass die, zur Vertretung juristischer Personen befugte, Personen § 80 Abs 1 BAO dafür Sorge zu tragen haben, dass sämtliche Abgaben entrichtet werden.
Sowie dass, hinsichtlich der Dienstgeberabgabe nach § 6a Abs 1 des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBI. für Wien Nr. 17/1970 in der derzeit geltenden Fassung, die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit haften, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gelte sinngemäß.
Sowie, dass bezüglich der Kommunalsteuer gemäß § 6a Abs 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBI.Nr. 819/1993 in der derzeit geltenden Fassung, die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende, Kommunalsteuer insoweit haften, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des lnsolvenzverfahrens.
Im gegenständlichen Fall seien die Kommunalsteuer 01-12/2012 in der Höhe von Euro 581,45, und der diesbezügliche Säumniszuschlag iHv Euro 16,86 sowie Verzugszinsen von Euro97,20 nicht entrichtet worden bzw. seien die Kommunalsteuer 01-12/2013 im Betrage von Euro 372,00, der diesbezügliche Säumniszuschlag im Betrage von Euro 6,45 sowie Verzugszinsen von Euro 37,20 nicht entrichtet worden. Ebenso seien die Dienstgeberabgabe 01-12/2012 idHv Euro 65,60 sowie die diesbezüglichen Verzugszinsen idHv Euro7,86 und der Dienstgeberbeitrag 01-12/2013 idHv Euro 46,00 sowie die diesbezüglichen Verzugszinsen von Euro 4,60 nicht entrichtet worden. Die gesetzliche Voraussetzung für die Haft- und Zahlungspflicht des P. A. sei somit gegeben.
Zudem wurde P. A. unter Hinweis auf § 183 Abs 4 BAO- aufgefordert zu diesem Vorhalt binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen bzw. den aufgezeigten Rückstand zu begleichen.
Nach ungenütztem Ablauf der Frist zur Stellungnahme bzw. Einzahlung wurde der Beschwerdeführer, (Bf.), als Masseverwalter im Vermögen nach P. A., mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Bescheid gemäß § 6a Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 idgF (KommStG 1993) und § 6a Abs 1 des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBI. für I Nr. 17/1970 in der derzeit geltenden Fassung, zur Haftung für den vorstehend genannten Rückstand an Abgaben und Nebenansprüchen im Gesamtbetrage von Euro 1.235,22 herangezogen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 6a KommStG 1993 sowie gemäß § 6a Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe die, in den §§ 80 ff BAO bezeichneten, Vertreter neben den, durch sie vertretenen ,Abgabepflichtigen für die, diese treffende Steuer bzw.Abgabenrückstände insoweit hafteten, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne, insbesondere im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Gemäß § 80 Abs 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen oblägen und seien befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalteten, entrichtet werden.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes I vom zur Zahl ooo sei der Antrag der N-GmbH, als Primärschuldnerin, auf Eröffnung des Konkursverfahrens abgewiesen worden. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung sei durch die Eröffnung des Konkurses jedenfalls erfüllt.
P. A .sei seit im Firmenbuch als Geschäftsführer der oben angeführten Primärschuldnerin eingetragen und habe weder die Bezahlung der vom Haftungsbescheid umfassten Rückstände veranlasst, noch irgendwelche Schritte zu deren Abdeckung unternommen.
Er habe somit die ihm, als Geschäftsführer bzw. Liquidator der Primärschuldnerin, auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann.
Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden kann.
Die Geltendmachung dieser Geschäftsführerhaftung betreffe die Konkursmasse im Konkursverfahren nach dem Gemeinschuldner P. A. Da diesem, gemäß den Bestimmungen der Insolvenzverordnung, in den, diese Konkursmasse betreffenden ,Angelegenheiten, die Verfügungsfähigkeit entzogen sei, sei nach der Rechtsprechung des VwGH zu Zln: 89/15/0058,90/13/0298, ausschließlich der Masseverwalter als Partei zu behandeln, sodass der Haftungsbescheid an den Bf., als Masseverwalter, zu richten gewesen sei.
Dagegen erhob der Bf, als Masseverwalter im Vermögen nach P.A., fristgerecht Beschwerde. Er beantragte die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Haftungsbescheides. P. A. sei im Sinne der §§ 2 Abs.2, 3 Abs.1 IO mit der Konkurseröffnung über sein Privatvermögen lediglich die Verfügungs-und Prozessfähigkeit, über dieses, der Exekution unterworfene, Vermögen entzogen worden. Seine Handlungsfähigkeit als Geschäftsführer der Primärschuldnerin sei dadurch nicht betroffen worden. Somit betreffen Handlungen die P.A., als Geschäftsführer der N-GmbH gesetzt hat, die, vom Bf. als Masseverwalter vertretene, Insolvenzmasse nicht. Die Zustellung eines Bescheides für eine GmbH an den Geschäftsführer, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des SlgNF 10.059 rechtswirksam.
Dazu komme, dass der Gemeinschuldner, nachdem über dessen Vermögen mit Beschluss des ZRS II vom Konkurs eröffnet worden ist, weiterhin berechtigt war, die Primärschuldnerin, in Liquidation zu vertreten. Für den Bf, habe überhaupt keine rechtliche Möglichkeit bestanden, auf die Geschäftsführung des Gemeinschuldners für die N-GmbH einzuwirken. Die Inanspruchnahme der von ihm vertretenen Insolvenzmasse, für eine allfällige Haftung aus der genannten Geschäftsführung sei daher rechtswidrig. Darüber hinaus ergäbe sich aus § 2 Abs.2 IO, die Verfügungsunfähigkeit des Gemeinschuldners über die Insolvenzmasse.
Diese Beschwerde wies die belangte Behörde, unter Bekräftigung der, den bekämpften Bescheid tragenden Rechtsansicht, mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab.
In der Folge beantragte der Bf. fristgerecht, das Bundesfinanzgericht, (BFG), möge über seine Beschwerde entscheiden.
Das BFG hat dazu erwogen:
Gemäß § 1 Kommunalsteuergesetz 1993 – KommStG unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Nach § 6 KommStG ist Steuerschuldner der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden.
Die Kommunalsteuer wird für jeden Kalendermonat am 15. des darauf folgenden Kalendermonats fällig (§ 11 Abs. 2 KommStG).
Gemäß § 6a Abs 1 KommStG haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.
Gemäß § 1 Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl. für I Nr. 17/1970 idgF, hat der Dienstgeber für das Bestehen eines Dienstverhältnisses in I eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entrichten.
Gemäß § 4 Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl. für I Nr. 17/1970 idgF, ist jeder Dienstgeber (physische oder juristische Person) abgabepflichtig, der mindestens einen Dienstnehmer im Sinne des § 1 beschäftigt.
Gemäß § 6 Abs 1 Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl. für I Nr. 17/1970 idgF, hat der Abgabepflichtige bis zum 15. Tag jedes Monates die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten.
Gemäß § 6a Abs 1 Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl. für I Nr. 17/1970 idgF, haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.
Gemäß § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden
Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 7 Abs 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche, wie beispielsweise Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens
Dem gegenständlichen Verfahren wird, dem Akteninhalt nach, folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Mit Beschluss des Handelsgerichtes I vom ,ooo, wurde die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der N.-GmbH, mangels kostendeckenden Vermögens, beschlossen, Die Gesellschaft wurde nach Rechtskraft dieses Beschlusses aufgelöst.
P. A. fungierte vom bis zur Auflösung der Gesellschaft als Geschäftsführer und Liquidator. Die aushaftenden Rückstände an Kommunalsteuer und Nebenansprüchen sowie Dienstgeberabgabe und Nebenansprüchen für den Zeitraum Jänner 2012 bis Dezember 2013, für die der Bf. mit dem angefochtenen Bescheid zur Haftung herangezogen worden ist, sind bei der Primärschuldnerin (= N. GmbH) nicht mehr einbringlich und sind (unbestrittener Weise) vor Rechtskraft des o.a. Beschlusses des HG I entstanden. Über das Privatvermögen nach P. A. wurde mit Beschluss des LGZ II , ppp der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom gleichen Tage wurde der Bf. in diesem Insolvenzverfahren als Verwalter der Insolvenzmasse bestimmt.
Im zu beurteilenden Fall ist strittig, ob die Geltendmachung der in Rede stehenden Geschäftsführerhaftung des P.A., gegenüber dem Bf, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des P.A., zu Recht erfolgt ist.
Dazu ist- insbesondere im Hinblick auf die o.a. Einlassungen des Bf. im Beschwerdeverfahren zu erwägen:
Zu den in § 80 Abs 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Vertreter iSd § 80 Abs 1 BAO darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. ). Für die Haftung nach § 6a KommStG und nach § 6a des Wiener Landesgesetzes über die Dienstgeberabgabe gilt nichts anderes (vgl. ).
Bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgabe bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschrift zu entrichten gewesen wären ().
Die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe werden als Selbstberechnungsabgaben für jeden Kalendermonat am 15. des darauf folgenden Kalendermonats fällig. Dass die gegenständlichen Abgabenrückstände vor Rechtskraft des Beschlusses vom ,ooo fällig geworden sind, wurde nicht bestritten.
Unter Haftung ist das Einstehenmüssen für fremde Abgabenschuldigkeiten zu verstehen.
Eine persönliche Haftung, liegt vor, wenn eine Person mit ihrem Vermögen für eine bestehende Schuld einzustehen hat. Eine solche Haftung wird mit Haftungsbescheid geltend gemacht. (Ritz, BAO, Bundesabgabenordnung, Kommentar 5; überarbeitete Auflage § 7 Rz 1-3). Persönliche Haftungen sind in §§9-16 der BAO geregelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH (z.B. ; , 2005/15/0130; , 2006/14/0065) ist der Insolvenzverwalter hinsichtlich des Insolvenzvermögens gesetzlicher Vertreter des Schuldners iSd § 80 Abs.1 BAO.
Zu den, sich aus dieser Stellung ergebenden, Pflichten gehört u.a. die Pflicht zur Abgabenentrichtung aus den verwalteten Mitteln.
P. A. hat es verabsäumt-für die belangte Behörde nachvollziehbar- seine Schuldlosigkeit an der Nichtentrichtung der streitverfangenen Abgaben-und Nebenansprüchen darzustellen. Im Lichte der o.a. rechtlichen Ausführungen kann es somit der belangten Behörde nicht verwehrt werden, eine schuldhafte Verletzung der, ihm gemäß § 80 Abs.1 BAO treffenden, Verpflichtungen anzunehmen.
Daher hat P. A. für die Nichtentrichtung der genannten Abgabenschuldigkeiten, als persönlich Haftender, mit seinem Vermögen einzustehen, wofür die Erlassung eines Haftungsbescheides geboten war, besonders im Hinblick darauf, dass diese Rückstände bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich waren. Da über sein Privatvermögen mit Beschluss des LGZ II , ppp der Konkurs eröffnet worden ist, betreffen die, vom bekämpften Bescheid erfassten, Forderungen die Konkursmasse. Weder richtet sich der bekämpfte Haftungsbescheid an die Primärschuldnerin, noch liegen den davon erfassten Abgaben- und Nebenansprüchen Verfügungen zu Grunde, die P. A. über sein Privatvermögen, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, als Gemeinschuldner (rechtsunwirksam ) getroffen hat.
Da P. A. aus den vom Bf. aufgezeigten Rechtsgründen, zum Zeitpunkt der Erlassung des streitverfangenen Haftungsbescheides, bezüglich seines Privatvermögens (Insolvenzmasse) weder verfügungsberechtigt noch prozessfähig war, erfolgte die Erlassung des Haftungsbescheides gegenüber dem Bf., der, als gesetzlicher Vertreter des P.A., in Bezug auf die Insolvenzmasse, an Stelle des Gemeinschuldners getreten ist, zu Recht.
Aus den aufgezeigten Gründen war die Beschwerde des Bf. abzuweisen.
Zuletzt ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass laut Mitteilung der belangten Behörde, mittlerweile gegenüber dem zweiten Geschäftsführer der N-GmbH die Geschäftsführerhaftung im gleichen Betrage wie gegenüber dem Bf. mit gesonderten Bescheid geltend gemacht worden ist. Sohin besteht zwischen dem Bf. und dem zweiten Geschäftsführer hinsichtlich des Betrages von Euro1.235, 22 ein Gesamtschuldverhältnis iSd § 6 BAO. Daher kommen allfällige Einzahlungen des einen Gesamtschuldners auf die Gesamtschuld dem anderen Gesamtschuldner zu Gute.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.
Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Da auf die, in diesem Erkenntnis zu beurteilenden, Rechtsfragen (Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung, Heranziehung des Insolvenzverwalters als gesetzlicher Vertreter des Schuldners), keine der genannten Voraussetzungen zutrifft (vgl. die dazu aufgezeigte höchstgerichtliche Rechtsprechung), war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970 § 4 Wiener Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970 § 6 Wiener Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970 § 6a Abs. 1 Wiener Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970 § 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 § 6 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 § 6a Abs. 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400051.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at